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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 06.05.2008
Aktenzeichen: 1 W 29/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 276
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

1 W 29/08

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 06.05.2008 beschlossen:

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18.04.2008 gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 07.04.2008 (Az.: 10 O 70/08) wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Maklerlohn. Sie hatte gegen die in Rostock ansässige Beklagte Klage vor dem Landgericht Rostock erhoben. Das Landgericht ließ die Klage zustellen und ordnete das schriftliche Vorverfahren an; die Beklagte antwortete in der ihr aufgegebenen Notfrist zur Verteidigungsanzeige gem. § 276 ZPO nicht. Daraufhin erging gegen die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil. Dagegen gerichtet beantragte die Beklagte - zur Versäumung der Frist, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte "höchst hilfsweise" für den Fall, dass dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben wird, Einspruch gegen das Versäumnisurteil ein. Zur Begründung gab sie kund (ohne dies allerdings glaubhaft zu machen), aufgrund eines Büroversehens (der ansonsten tadellos arbeitenden Fachangestellten in der Kanzlei) sei die Verteidigungsanzeige fälschlich in Übernahme eines Textbausteins an das "Landgericht Berlin" adressiert worden. Wegen der ansonsten vortrefflichen Arbeit der Büroangestellten könne nicht ausgeschlossen werden, "dass der Fehler in dem Adressfeld systembedingt entstanden ist (wir arbeiten mit der Rechtsanwaltssoftware Datev / Phantasie). Da sich der Fehler erstmalig eingeschlichen hat, gab es bislang keinen Anlass, ein besonders Augenmerk (Hervorhebung: hier) auf die schließlich eingefügte Anschrift zu richten. Gleichwohl wurde dies bislang getan, wird ab sofort aber besonders (Hervorhebung: hier) beachtet werden" .

Das Landgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet zurück (zugleich hat es Termin zur mündlichen Verhandlung über den [höchst hilfsweise] gestellten Einspruch gegen das ergangene Versäumnisurteil anberaumt). Es führte aus, die Fristversäumnis sei auf ein Verschulden des Beklagtenvertreters zurückzuführen, da es diesem oblegen habe, die Adressierung des Eingangsgerichts vor Absendung der Verteidigungsbereitschaft zu kontrollieren.

Dagegen gerichtet legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein und machte in der Begründung geltend, das vom Landgericht angeführte Verschulden des Beklagtenvertreters könne "das Gericht nicht ernst meinen". Denn es könne - angesichts von über 1100 deutschen Gerichten - nicht seine (des Prozessbevollmächtigten der Beklagten) Aufgabe sein, die "richtige Adressierung eines von ihm diktierten Schriftsatzes" zu überprüfen. In seiner Nichtabhilfeentscheidung hat die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen kundgetan, das Verschulden des Beklagtenvertreters sei nicht darin zu erkennen, die Adresse des (angeschriebenen) Gerichts nicht überprüft zu haben, sondern die Bezeichnung des Gerichts selbst. Denn - so ist das Gericht erster Instanz zu verstehen - dem Beklagtenvertreter habe die Unterscheidung zwischen dem örtlich zuständigen Landgericht Rostock und dem Landgericht Berlin (Hervorhebungen: hier) nicht verborgen bleiben können.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde (vgl. dazu Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 238 Rn. 17) ist unbegründet.

Das folgt aus den zutreffenden und überzeugenden Gründen des angefochtenen Beschlusses i.V.m. den Erwägungen in dem Nichtabhilfebeschluss vom 28.04.2008.

Die Beschwerdebegründung ist bereits in sich widersprüchlich und perplex: Denn einerseits gesteht der Beklagtenvertreter (in der Wortwahl der [auszugsweise wiedergegebenen] Begründungsschrift) ein, das Adressfeld der aufgesetzten Verteidigungsanzeigeschrift nicht besonders kontrolliert zu haben, behauptet jedoch, dies sei (schon bisher) "gleichwohl getan" worden, um dann anzukündigen, dies 'aber ab sofort besonders beachten' zu wollen. Diese Art der "Begründung" ist ein Widerstreit in sich und damit unglaubhaft.

Ergänzend - die Rechtsauffassung des Erstgerichts bestärkend - ist allein noch darauf hinzuweisen, dass der Rechtsanwalt - hier der der Beklagten - die Klageanzeigebereitschaft (wie sonst auch jede in einer gerichtlichen Notfrist abzugebende Prozesshandlung) persönlich auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit hin zu überprüfen hat. D.h. er muss die richtige Bezeichnung des Empfangsgerichts (wie vorliegend in Streit stehend) sicherstellen (vgl. BGH, NJW 2001, 1070; VersR 1976, 493, 1986, 1209; NJW-RR 1999, 1006; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233 Rn. 23 Stichwort: "Ausgangskontrolle" m.w.N.). Durch die Verwendung eines speziellen für die Rechtsmitteleinlegung (oder einer sonstigen prozessualen Handlung = hier: Verteidigungsanzeige) erarbeiteten Computerprogramms wird er - entgegen seiner Ansicht (Ss. vom 22.04.2008, Bl. 1 = GA 72) - von dieser Pflicht nicht entbunden (BGH, NJW 1995, 1499; Zöller/Greger, a.a.O.).

III.

1.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. näher Zöller/Greger, a.a.O., § 238 Rn. 12).

2.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Ende der Entscheidung

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