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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 11.12.2008
Aktenzeichen: 1 W 68/08
Rechtsgebiete: ZPO, GVG


Vorschriften:

ZPO §§ 91 ff.
ZPO § 91 Abs. 1
GVG § 17 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

1 W 68/08

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 11.12.2008 beschlossen:

Tenor:

Die gegen die Kostenentscheidung im Beschluss vom 23.09.2008, Az.: 1 W 68/08, gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten vom 01.10.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Landgericht Schwerin hat in dem Rechtsstreit 5 O 61/08 mit Beschluss vom 16.07.2008 für den dort anhängigen Klageantrag zu 3. den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Antrag an das Nachlassgericht des Amtsgerichts ...... verwiesen. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 31.07.2008 hat der erstinstanzliche Richter nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 23.09.2008 hat der Senat auf die Beschwerde den Beschluss des Landgerichts Schwerin aufgehoben und dem Beklagten die Beschwerdekosten auferlegt.

Hiergegen richtet sich die durch den Beklagten am 01.10.2008 - bei Gericht eingegangen am 02.10.2008 - erhobene Gegenvorstellung mit dem Ziel der Aufhebung der Kostenentscheidung. Der Beklagte meint, keine Kosten tragen zu müssen, da er weder eine Verweisung des Rechtsstreits noch die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Klägerin beantragt habe.

II.

Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete Gegenvorstellung des Beklagten ist unbegründet.

Eine Änderung der Kostengrundentscheidung dahingehend, dass die Kosten der Parteien gegeneinander aufgehoben werden, kommt nicht in Betracht, da im Falle des Erfolgs der Beschwerde grundsätzlich § 91 Abs. 1 ZPO Anwendung findet (MüKo/Lipp, ZPO, 3. Aufl., § 572 Rn. 36). Wenngleich Gerichtsgebühren aufgrund der begründeten Beschwerde nicht entstanden sind (Hartmann, KostG, 5. Aufl., KV 1811 Rn. 3), ist eine Kostenentscheidung über die gesondert angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu treffen (eine Regelung wie in § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO oder § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG existiert für die Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 17 a GVG nicht).

Die Kostenentscheidung hat auch nicht deshalb zu unterbleiben, weil in der angefochtenen Entscheidung selbst nicht über Kosten entschieden werden durfte. Immer dann, wenn in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts selbst nicht über Kosten entschieden werden darf, hat eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren zwar nicht zu erfolgen (Mü/Ko/Lipp, a.a.O., § 572 Rn. 36; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 29. Aufl., § 572 Rn. 24), da das Beschwerdeverfahren in diesem Fall nur ein Teil des Hauptprozesses ist (BGH, NJW-RR 2006, 1289). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden dann einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterlegene Partei zu tragen hat (BGH, a.a.O.; MüKo/Lipp, a.a.O., § 572 Rn 36). Abweichend hiervon ist nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur - der der Senat sich anschließt - eine Kostenentscheidung bei einer Beschwerde gegen eine nach § 17 a GVG getroffene Entscheidung - wegen deren eigenständigen Charakters - immer veranlaßt (BSG, MDR 1997, 1066; BGH, NJW 1993, 2541; OVG Münster, NVwZ-RR 1993, 760; Thomas Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 17 a GVG Rn. 19; MüKo/Zimmermann, a.a.O., § 17 b Rn. 10; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 17 b Rn. 4; a.A. OLG Köln, NJW-RR 1993, 639). Da der prozessuale Kostenerstattungsanspruch allein auf das Obsiegen oder Unterliegen abstellt, nicht jedoch auf dessen Grund, waren die Kosten vorliegend nach § 91 ZPO dem Beklagten aufzuerlegen. Entgegen der Annahme des Beklagten war es diesem nicht verwehrt, seinerseits Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss einzulegen.

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