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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 13.07.2009
Aktenzeichen: 1 Ws 192/09
Rechtsgebiete: StPO, ZPO


Vorschriften:

StPO § 464b Satz 3
StPO § 473 Abs. 2 Satz 1
StPO § 473 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 568 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock - 1. Strafsenat - BESCHLUSS

1 Ws 192/09 RVG

In der Strafsache

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kruse auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach Nr. 4130 VV RVG u.a. ablehnenden Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Schwerin vom 16.06.2009 - 33 KLs 49/08 - am 13. Juli 2009 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

Gründe:

Das Landgericht Schwerin verurteilte den Beschwerdeführer am 18.02.2009 wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Ihre hiergegen eingelegte aber nach Zustellung des Urteils und Prüfung der Erfolgsaussichten nicht mehr ausgeführte Revision nahm die Staatsanwaltschaft Schwerin mit Schreiben vom 09.04.2009 zurück, woraufhin das Landgericht mit Beschluss vom 15.04.2009 die Kosten des Rechtsmittels "einschließlich der hierdurch verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten" der Staatskasse auferlegte.

Mit Schreiben vom 11.05.2009 beantragte der Verteidiger des früheren Angeklagten daraufhin gegen die Staatskasse die Festsetzung von insgesamt 1.035,30 € für seine Tätigkeit im Revisionsverfahren. Mit Beschluss vom 16.06.2009 hat der Rechtspfleger des Landgerichts Schwerin diesen Antrag nach Anhörung des Vertreters der Staatskasse mit der Erwägung als unbegründet zurückgewiesen, vor Eingang einer Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft sei ein Tätigwerden des Verteidigers im Revisionsverfahren nicht erforderlich gewesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde vom 29.06.2009, die der Verteidiger mit Schriftsatz vom selben Tag näher ausgeführt hat.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

Eine rechtliche Notwendigkeit für die Einschaltung eines Verteidigers in Revisionsverfahren besteht bei alleinigem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft solange nicht, wie diese ihre Revision nicht begründet hat. Für die Erstattung von bereits zuvor angefallenen Anwaltskosten aus der Staatskasse an den Angeklagten ist kein Raum, weil es sich insoweit um keine "notwendigen" Auslagen im Sinne von § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO handelt.

Zwar mag ein Angeklagter ein Interesse daran haben, schon gleich nach Einlegung der Revision der Staatsanwaltschaft etwas über deren mögliche Erfolgsaussichten zu erfahren. Vor Zustellung des Urteils und der - zwingenden - Begründung des Rechtsmittels beschränkt sich dieses Interesse aber auf ein rein subjektives Beratungsbedürfnis. Objektiv ist eine rechtliche Beratung vor diesem Zeitpunkt weder sachgerecht noch zweckdienlich, weil über die Erfolgsaussichten der staatsanwaltschaftlichen Revision vor deren Begründung (§ 344 StPO) verteidigerseitig schlechterdings keine auch nur halbwegs seriösen Aussagen getroffen werden können. Erst wenn Ziel und Gegenstand der Revision anhand der ausgeführten Rügen feststeht, ist es möglich und macht es für den Angeklagten Sinn, sich mit seinem Verteidiger über deren Erfolgsaussichten und über das mögliche weitere Vorgehen zu beraten.

Mit dieser Rechtsauffassung folgt der Senats der herrschenden Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. OLG Koblenz NStZ 2007, 423 m.w.Nachw.).

Danach war die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde folgt aus § 464b Satz 3 StPO, § 104 Abs. 3 Satz 1 , § 568 Satz 1 ZPO (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 2003, 324; OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2007 - 4 Ws 97/07; KK-Gieg, StPO 6. Aufl. § 464b Rdz. 4).

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