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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 07.08.2007
Aktenzeichen: 10 WF 154/07
Rechtsgebiete: ZPO, RVG, BRAGO, RVG, VV RVG, FGG, BGB


Vorschriften:

ZPO § 121
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621 a
ZPO § 623
RVG § 16 Nr. 4
RVG § 60 Abs. 2
BRAGO § 26
BRAGO § 32 Abs. 2
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 3
BRAGO § 122
BRAGO § 123
BRAGO § 128 Abs. 4
RVG § 33 Abs. 3
RVG § 48
RVG § 49
RVG § 56 Abs. 2
VV RVG Nr. 3100
VV RVG Nr. 3101 Nr. 2
VV RVG Nr. 3104 Abs. 3
VV RVG Nr. 1000
VV RVG Nr. 7002
FGG § 50 b
BGB § 1630 Abs. 3
Werden in Familiensachen außerhalb des Scheidungsverbundes zugleich Verfahren (hier ein Antrag auf Zuordnung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und eine Klage auf Unterhalt ) miteinander verhandelt, deren Parteien voneinander unterschiedlich sind und die unterschiedlichem Verfahrensrecht (ZPO und FGG) unterliegen, so errechnen sich die Gebühren nicht nach der Summe ihrer Streitgegenstände sondern für jede Sache gesondert.
Az.: 10 WF 154/07

Beschluss

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am 07.08.2007 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners werden die Beschlüsse des Amtsgerichts G - Familiengericht - vom 19.05.2006 und 06.06.2007 abgeändert.

Die dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf x Euro festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 09.07.2004 ist der Beschwerdeführer dem Antragsgegner in einer Familiensache gem § 121 ZPO beigeordnet worden. Inhalt dieses Verfahrens war - sowohl in der Hauptsache als auch im einstweiligen Anordnungsverfahren - ein Streit der Parteien um das Aufenthaltsbestimmungrecht für die beiden minderjährigen Kinder des Antragsgegners, die im Haushalt der Antragstellerin - ihrer Schwester und Pflegerin - leben. Der unbedingte Auftrag zur gerichtlichen Durchführung dieses Verfahrens ist dem Beschwerdeführer vor dem 01.07.2004 erteilt worden. In der Sitzung am 18.11.2005 haben die Parteien im Rahmen dieses Verfahrens einen Unterhaltsvergleich geschlossen. Der Antragsgegner - anwaltlich vertreten durch den Beschwerdeführer - hat sich zur Zahlung von Unterhalt für die Kinder verpflichtet. Für den Vergleich ist ihm ebenfalls Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt worden.

Mit dem - zunächst mit der Erinnerung und nach deren Zurückweisung mit der Beschwerde - angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.05.2006 hat das Familiengericht die Gebühren des Beschwerdeführers für das Unterhalts- und das Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren (in der Hauptsache) auf insgesamt x Euro festgesetzt. Für das einstweilige Anordnungsverfahren hat es eine weitere Vergütung von x Euro errechnet. Die Gesamtvergütung hat es mit x Euro ermittelt.

Nach seiner Ansicht ist insgesamt nach der BRAGO abzurechnen. Die Gebühren für das Unterhalts- und das Aufenthaltsbestimmungsrechtsverfahren seien nach der Summe der Werte ihrer Streitgegenstände zu errechnen. Für die Teilwerte gelte sowohl die BRAGO (für die Aufenthaltsbestimmungsrechtssache) als auch das RVG (für die Unterhaltssache). Eine Abrechnung nach gespaltenem Kostenrecht - d.h. Teile der Prozesshandlungen werden nach der BRAGO und andere nach dem RVG abgerechnet - sei gemäß § 60 Abs. 2 RVG zu vermeiden.

Für die Unterhaltssache falle gemäß § 32 Abs. 2 BRAGO keine Geschäftsgebühr, sondern neben der 15/10 Vergleichsgebühr nur eine 5/10 Prozessgebühr an. Die Postpauschale nach § 26 BRAGO könne nur einmal geltend gemacht werden.

Mit seinen Rechtsmitteln wendet der Beschwerdeführer ein, das Aufenthaltsbestimmungsrechts- und das Unterhaltsverfahren seien gesondert - jedes für sich allein betrachtet - abzurechnen. Es handele sich um zwei voneinander völlig unterschiedliche Verfahren. Das eine sei ein FGG - das andere ein ZPO - Verfahren. Eine Verbundmöglichkeit bestehe nicht.

II. Die gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG und § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Gebühren sind - hinsichtlich der Aufenthaltsbestimmungsrechtssache - die §§ 118 Abs. 1 Nrn. 1 - 3, 26, 122, 123 BRAGO und - hinsichtlich der Unterhaltssache - die §§ 48, 49 RVG i.V.m. den Nrn. 3100, 3101 Nr. 2, 3104 Abs. 3, 1000, 7002 VV RVG. Die Gebühren für die Unterhalts- und die Aufenthalts-bestimmungsrechtssache sind nicht nach der Summe ihrer Streitgegenstände zu errechnen sondern für jede Sache gesondert. Denn es handelt sich bei den Verfahren um selbständige Rechtsstreitigkeiten. Dieses ergibt sich aus Folgendem:

- Die Parteien beider Verfahren sind voneinander unterschiedlich.

In der Unterhaltssache sind dieses einerseits die beiden Kinder und andererseits der Antragsgegner. In der Aufenthaltsbestimmungsrechtssache stehen sich die Antragstellerin und der Antragsgegner gegenüber. Die Kinder sind Betroffene im Sinne des § 50 b FGG.

- Beide Verfahren unterliegen unterschiedlichem Verfahrensrecht.

Der Antrag auf Zuordnung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unterliegt gemäß §§ 621 a, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 1630 Abs. 3 BGB dem FGG, die Einigung zum Kindesunterhalt der ZPO.

- Es liegt kein Verbundverfahren im Sinne der §§ 16 Nr. 4 RVG i.V.m. 623 ZPO vor.

Die Antragstellerin ist die Tochter des Antragsgegners.

Zur Höhe der in den jeweiligen Sachen angefallenen Gebühren wird auf die Abrechnungen des Beschwerdeführers Bezug genommen. Gem. Nr 3101 Nr. 2 und 3104 Abs. 3 VV RVG ist die in der Unterhaltssache berechnete Gebühr nach 3100 VV auf 0,8 herabzusetzen und die nach 3104 nicht anzurechnen, weil lediglich beantragt worden ist, eine Einigung mit Dritten zu Protokoll zu nehmen.

Ende der Entscheidung

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