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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 10.09.2007
Aktenzeichen: 10 WF 162/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 166
ZPO § 261
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Klage bzw. Widerklage bedarf es deren Zustellung.
Az.: 10 WF 162/07

Beschluss

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am 10.09.2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts L - Familiengericht - vom 21.05.2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Klägerin beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen eine Widerklage des Beklagten. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht ihren Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Prozesskostenhilfeantrag sei unzulässig, weil die Widerklage noch nicht förmlich zugestellt worden ist. Mit ihrer sofortigen Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter.

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht verweist das Familiengericht darauf, dass es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung einer rechtshängigen Klage bedarf. Der Umfang des Streitgegenstandes steht erst ab Rechtshängigkeit i.S.d. § 261 ZPO, d.h. ab Zustellung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26.Auflage § 261 Rn.2) der Klage bzw. Widerklage fest. Solange noch nicht feststeht, ob und in welchem Umfang eine Klage bzw. Widerklage erhoben werden wird, bedarf es noch keiner Rechtsverteidigung und damit auch noch keiner Gewährung von Prozesskostenhilfe für diese (vgl. BGH FamRZ 2004,1708, 1709 li.Sp. m.w.N.; Zöller/Philippi, ZPO, 26.Auflage § 114 Rn. 25). Die Widerklage des Beklagten ist wegen fehlender Zustellung noch nicht rechtshängig geworden. Eine Zustellung im Sinne des § 166 ZPO setzt voraus, dass der zuständige Richter mit Zustellungsabsicht die Übersendung der Klage bzw. Widerklage verfügt hat. (vgl. Zöller/Stöber/Greger,ZPO, 26.Auflage § 167 Rn. 2 m.w.N.). Ausweislich Seite 3 unter IV. des angefochtenen Beschlusses hat der zuständige Richter die Zustellung noch nicht in Zustellungabsicht verfügt sondern sie von einer angepassten Widerklagschrift bzw. von der Einzahlung eines weiteren Kostenvorschusses abhängig gemacht.

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