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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 11.10.2007
Aktenzeichen: 10 WF 184/07
Rechtsgebiete: RVG, RVG VV, ZPO


Vorschriften:

RVG § 2
RVG § 13
RVG VV Nr. 3100 der Anlage 1
ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567
ZPO § 568
ZPO § 569
Die Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG auf die Verfahrensgebühr nach 3100 der Anlage 1 zum RVG gem. Vorbemerkung 3, (4) zur Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG setzt voraus, dass die Geschäftsgebühr durch das im Verfahren ergangene Urteil tituliert worden ist.
Az.: 10 WF 184/07

Beschluss

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am 11.10.2007 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts R - Familiengericht - vom 12.06.2007 wird auf ihre Kosten nach einem Wert von bis zu xxx Euro zurückgewiesen.

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens über die Höhe der dem Kläger von der Beklagten zu erstattenden Anwaltskosten. Mit Anerkenntnisurteil vom 17.11.2006 hat die Beklagte anerkannt, dass ihr der Kläger in Abänderung eines Vergleichs des Oberlandesgerichts R ab Juli 2003 keinen bzw. einen geringeren als den titulierten Betrag schuldet. Zu einem entsprechenden Anerkenntnis war sie zuvor vergeblich außergerichtlich von der Prozessbevoll-mächtigten des Klägers aufgefordert worden. Entsprechend dem klägerischen Antrag hat das Familiengericht im Rahmen der Kostenfestsetzung zu dessen Gunsten einen Anspruch auf Erstattung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 nach den §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie ist der Ansicht, die Gebühr nach Nr. 3100 betrage der Höhe nach nur 0,65. Denn gemäß Vorbemerkung 3,(4) zur Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG sei die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigten des Klägers - Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG - auf die Verfahrensgebühr anzurechnen.

II. Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 568, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Zwar trifft es zu, dass eine - außergerichtlich entstandene - Geschäftsgebühr (Nr. 2300 der Anlage 1 zum RVG) im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß Vorbemerkung 3,(4) zur Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 der Anlage 1 teilweise anzurechnen ist (vgl. BGH NJW 2007, 2049 - 2050 sowie BGH NJW 2007, 2050 - 2052). Dieses setzt jedoch voraus, dass die Geschäftsgebühr eingeklagt geworden ist (vgl. KG AGS 2007, 439-441; Tomson,VersR 2007,1098). Denn Sinn und Zweck der Regelung der Vorbemerkung 3,(4) zur Nr. 3100 ist der Schutz des Schuldners vor einer doppelten Inanspruchnahme. Im vorliegenden Verfahren ist die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr nicht eingeklagt worden. Die Regelung gemäß Vorbemerkung 3,(4) zur Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVGG ist daher nicht einschlägig.

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