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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 23.10.2008
Aktenzeichen: 10 WF 184/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, FGG


Vorschriften:

BGB § 1666
BGB § 1666a
ZPO § 57
ZPO § 57 Abs. 1
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 621a
FGG § 19
FGG § 64 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 10 WF 184/08

Beschluss

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für das Kind A

hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am 23.10.2008 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin - Familiengericht - vom 1.10.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht im Rahmen eines Verfahrens nach den §§ 1666, 1666a BGB (Entzuges der elterliche Sorge) der Kindesmutter einen Prozesspfleger bestellt, nachdem zuvor durch einen Gutachter deren Prozessunfähigkeit - wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit - festgestellt worden war. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Kindesmutter. Sie wendet ein, sie sei prozessfähig. Die Bestellung eines Prozesspfleger sei daher rechtswidrig.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 621a, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 64 Abs. 3, 19 FGG zulässig.

Zwar können Zwischenverfügungen, die keine Endentscheidung des Gerichts sind, in der Regel nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden. Dieses gilt jedoch nicht, wenn durch sie in erheblichem Maße in Rechte eines Beteiligten eingegriffen werden. Die Bestellung eines Prozesspflegers ist ein erheblicher Eingriff in Rechte der Kindesmutter (vgl.LG Stuttgart Az. 10 T 70/06; Keidel/Kahl, Kommentar zum FGG, 15. Auflage § 19 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. § 57 Rn. 7).

Dem Beschwerderecht der Kindesmutter steht eine fehlende Geschäftsfähigkeit nicht entgegen (vgl. BGH FamRZ 1966, 571-572; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl. vor § 13 FGG, Rn. 19 ).

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.

Das Familiengericht war gemäß § 57 Abs. 1 ZPO analog befugt, einen Prozesspfleger zu bestellen. Eine analoge Anwendung des § 57 ZPO ist zulässig, weil das FGG keine Regelungen für die Bestellung eines Prozesspflegers für Verfahren wie dem vorliegenden enthält (vgl. LG Stuttgart aaO ). Der analogen Anwendung des § 57 ZPO steht nicht entgegen, dass die Kindesmutter nicht Beklagte im Sinne der genannten Vorschrift ist und die Einsetzung eines Prozesspflegers von Amts wegen erfolgt ist. Der Antrag ist entbehrlich, weil es sich bei dem Entzugsverfahren nach § 1666 BGB um ein Verfahren von Amts wegen handelt und im Hinblick auf das Kindeswohl Gefahr im Verzug besteht (vgl. BGH FamRZ 1989, 271 re.Sp.;LG Stuttgart aaO; MünchKomm/Olzen, BGB, 5. Auflage § 1666 Rn. 34). Da geprüft wird, ob der Kindesmutter die elterliche Sorge zu entziehen ist, ist ihre Rechtsposition mit der einer Beklagten im Sinne des § 57 ZPO vergleichbar (BGH aaO).

Zu Recht hat das Familiengericht der Beschwerdeführerin einen Prozesspfleger bestellt.

Das vorliegenden Sachverständigengutachten und die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Verfahrens indizieren ihre Geschäftsunfähigkeit und fehlende Parteifähigkeit. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss wird verwiesen. Die Bestellung eines Prozesspflegers war daher erforderlich.

Einer Kostenentscheidung bedarf es gemäß § 131 KostO nicht.

Ende der Entscheidung

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