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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: 10 WF 22/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3
ZPO § 91 a
ZPO §§ 567 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 10 WF 22/08

Beschluss

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am 31.01.2008 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Amtsgerichts L - Familiengericht - vom 05.12.2007 abgeändert.

Von den Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 2/3 und der Beklagte 1/3.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 2.500 Euro.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Kostentragungspflicht. Der Kläger hat den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über seine Einkommensverhältnisse und auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen. Die Auskunftsstufe ist für erledigt erklärt worden, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2005 eine vollständige Auskunft erteilt hat. Mit Schriftsatz vom 1.8.2006 hat der Kläger seinen Zahlungsantrag beziffert. Mit Schriftsatz vom 2.8.2006 hat er die Klage zurückgenommen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hiergegen richtet sich dessen Beschwerde.

II.

Die gemäß § 269 Abs. 3 i.V.m. §§ 567 ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist teilweise begründet.

Gemäß § 269 Abs. 3 ZPO hat der Kläger die Kosten für der Klagrücknahme in der Leistungsstufe zu tragen. Insoweit kann dahinstehen, ob der Schriftsatz vom 1.8.2006 - mit dem irrtümlich gestellten Klagantrag - dem Beklagten überhaupt oder vor oder zusammen mit der Klagrücknahme zugestellt worden ist. Über die Kostentragungspflicht bei Rücknahme einer Klage vor Zustellung der Klagschrift ist gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 letzter Halbsatz ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Unter Anwendung billigen Ermessens sind dem Kläger die insoweit entstandenen Kosten aufzuerlegen. Wie er selbst ausführen lässt, hat er die Leistungsklage erhoben, obwohl ihm hätte bekannt sein müssen, dass seine Forderung für den Zeitraum von Dezember 2005 bis zum August 2006 - abgesehen von 172,59 Euro - bereits vom Beklagten erfüllt worden war (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage § 269 Rn. 18 d m.w.N.).

Gemäß § 91 a ZPO hat der Beklagte die Kosten der Auskunftsstufe der Klage zu tragen.

Das Familiengericht hat nicht berücksichtigt, dass Inhalt des Rechtsstreits auch die Auskunftsstufe gewesen ist. Wird bei einer Stufenklage der Leistungsantrag zurückgenommen, führt dieses nicht zu einer Verpflichtung des Klägers, die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen, wenn seine Klage in der Auskunftsstufe erfolgreich bzw. wenn sie zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung begründet gewesen ist. Vielmehr ist dann eine Quotelung der Kosten nach dem Maßstab der unterschiedlichen Streitwerte vorzunehmen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 26. Auflage § 254 Rn. 5).

Der Auskunftsanspruch war begründet, als der Kläger insoweit hat Erledigung erklären lassen. Der Beklagte hat erst nach Klagerhebung mit Schriftsatz vom 28.10.2005 eine vollständige Auskunft erteilt. Es entspricht daher billigem Ermessen, ihm insoweit die Kosten aufzuerlegen.

Die Kosten des Rechtsstreits sind im Verhältnis 2/3 zu 1/3 aufzuteilen.

Die Auskunftsstufe dient der Vorbereitung der Leistungsstufe. Ihr Wert beträgt daher nur 1/3 des Gesamtstreitwertes (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. § 3 Rn.16 zum Stichwort "Stufenklage").

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Wertfestsetzung folgt aus dem Kosteninteresse - § 3 ZPO.

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