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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: 10 WF 242/05
Rechtsgebiete: RBerG, ZPO, FGG


Vorschriften:

RBerG § 1 Abs. 1 S. 1
ZPO § 157
ZPO § 621 a Abs. 1
ZPO § 621 a Abs. 1 S. 2
ZPO § 90
FGG § 19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Beschluss

Az: 10 WF 242/05

In der Familiensache

hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am 30.11.2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts S - Familiengericht - vom 04.10.2005 wird auf seine Kosten nach einem Wert von bis zu 300,- EUR zurückgewiesen.

Gründe:

I.

In einem Sorgerechtsverfahren hat der anwaltlich vertretene Antragsteller beantragt, den in der nichtöffentlichen Sitzung des Familiengerichtes vom 27.09.2005 anwesenden Herrn S als seinen wissenschaftlichen Berater zur Sitzung zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat dem Antrag widersprochen.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Antrag auf Zulassung von Herrn S mit der Begründung zurückgewiesen, dieser nehme zumindest seit dem Jahr 2001 bundesweit die Vertretung von betroffenen Elternteilen in gerichtlichen Sorge- und Umgangsrechtsverfahren wahr. Über eine hierfür gem. Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 Rechtsberatungsgesetz erforderliche Erlaubnis verfüge er nicht. Da er geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorge, sei er gem. § 157 ZPO von der Verhandlung ausgeschlossen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Gegen den Beschluss wendet er ein, ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz liege nicht vor. Herr S sei unentgeltlich für ihn tätig. Das Kammergericht habe ihn bereits in einer vor dem Amtsgericht T - Familiengericht - anhängigen Sache als wissenschaftlichen Beistand bzw. Beistand zugelassen.

II.

Die gemäß § 621 a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 19 FGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht Herrn S nicht als Beistand für die nicht öffentliche Sitzung zugelassen.

Zwar darf sich eine Partei gem. § 621 a Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 90 ZPO eines Beistand in einer - auch - nicht öffentlichen Sitzung bedienen. Beistand darf grundsätzlich jede prozessfähige Person sein. Eine Ausnahme hierzu regelt § 157 ZPO. Nach dieser Vorschrift darf nicht als Beistand tätig werden, wer die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte vor Gericht geschäftsmäßig betreibt, ohne als Rechtsanwalt oder Rechtsbeistand zugelassen zu sein. Geschäftsmäßig werden fremde Rechtsgeschäfte vor Gericht besorgt, wenn eine Person die Absicht hat, eine rechtsberatende oder rechtsbesorgende Tätigkeit in gleicher Weise zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Bestandteil ihrer Tätigkeit zu machen (vgl. OLG Bremen, FamRZ 2004, 1582 f. m. w. N.).

Es ist unstreitig, dass Herr S weder als Rechtsanwalt noch als Rechtsbeistand amtlich zugelassen ist.

Zutreffend vertritt das Familiengericht die Ansicht, dass er nach den vorliegenden äußeren Anzeichen die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte vor Gericht geschäftsmäßig betreibt, d. h. mit der Absicht, diese in gleicher Weise zu wiederholen und zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit zu machen. Dieses ergibt sich aus der Vielzahl der Rechtsgeschäfte, die er auch nach Kenntnis des Senates für fremde Personen vor Gericht besorgt hat.

Allein im Bezirk des OLG Rostock ist er in folgenden Verfahren für fremde Personen tätig gewesen:

In dem Verfahren 10 UF 38/02 (S ./. A) hat er als Beistand des Antragstellers und Beschwerdegegners an der nichtöffentlichen Sitzung vor dem Senat am 01.07.2003 teilgenommen, Erklärungen abgegeben und seine zuvor schriftlich vorgelegte kritische Äußerung eines eingeholten psychologischen Sachverständigengutachtens mündlich näher erläutert.

In dem Umgangsverfahren 10 UF 236/03 (G ./. B) hat er sich in der Beschwerdeinstanz mit Schriftsatz vom 10.09.2003 als Beistand zur Akte gemeldet und zugleich für den Antragsteller und Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt sowie das Rechtsmittel begründet. Zuvor hatte er in dieser Sache bereits erstinstanzlich für den Antragsteller schriftliche Stellungnahmen abgegeben und war als Beistand/Bevollmächtigter in der Sitzung vor dem Amtsgericht W (3 F 445/02) am 05.11.2002 aufgetreten. Er hat darum nachgesucht, dem Antragsteller im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet zu werden.

In der Sache 10 UF 109/03 (V ./. D) ist er im Senatstermin am 21.10.2003 als Beistand des Antragstellers und Beschwerdeführers aufgetreten.

In dem Verfahren (F ./. F) zur elterlichen Sorge - Az.: 10 UF 157/03 - und in der Umgangssache derselben Parteien - Az.: 10 UF 158/03 - hat er sich jeweils als Beistand gemeldet und für den Beschwerdeführer die schriftlichen Rechtsmittelbegründungen angefertigt.

Als weiteres gewichtiges Indiz für ein geschäftsmäßiges Tätigwerden tritt hinzu, dass Herr S sich in den Sachen 10 UF 157/03 und 10 UF 158/03 nicht nur als Beistand gemeldet und die Rechtsmittel begründet, sondern gleichzeitig seine Beiordnungen im Wege der Prozesskostenhilfe - wie u. a. auch bereits erstinstanzlich in den Verfahren 3 F 445/02 Amtsgericht W - begehrt hat.

Wegen der genannten Tätigkeiten hat ihn der Senat bereits mit Beschluss vom 18.11.2003 in dem Verfahren 10 UF 157/03 ( F ./. F ) gem. § 157 ZPO von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen.

Zwischenzeitlich hat er nach den Erkenntnissen des Senats weitere Rechtsgeschäfte für fremde Personen vor Gericht besorgt.

Ausweislich der Veröffentlichung des OLG Bremen in der FamRZ 2004 Seiten 1582 und 1583 hat er in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bremen eine Beschwerdebegründung gefertigt. Zudem ist er in einem weiteren Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen als Beistand tätig geworden.

Nach der zur Akte gereichten Entscheidung des Kammergerichtes vom 06.07.2005 ist er im März 2005 in einer fremden Rechtsangelegenheit vor dem Familiengericht T (Az.: 173 F 17452/03) tätig geworden. Er ist dort in der Sitzung aufgetreten. Zudem hat er die Beschwerdeschrift verfasst, die Inhalt der Entscheidung des Kammergerichtes vom 06.07.2005 geworden ist (Az.: 3 WF 48/05).

Er sammelt einschlägige Gerichtsentscheidungen und reicht sie bei Fachzeitschriften ein (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 54; Kammergericht FamRZ 2003, 1955; AG Potsdam, FamRZ 2001, 1619), was ebenfalls ein Indiz dafür ist, dass er beabsichtigt, auch in Zukunft die Besorgung fremder Rechtsgeschäfte geschäftsmäßig vor Gericht zu betreiben.

Dass Herr S in der im Streit befindlichen Sache unentgeltlich tätig wird, steht seinem Ausschluss nach § 157 nicht entgegen. Auf Entgeltlichkeit kommt es insoweit nicht an (vgl. RGZ 61, 51; AG Aachen, AnwBl. 83, 528).

Auch ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Kammergerichtes vom 06.07.2005 - Az.: 3 WF 48/05 -, dass Herr S als Beistand zuzulassen ist. Inhalt der Entscheidung ist nicht die Feststellung, dass ein Ausschluss nach § 157 ZPO rechtswidrig sei. Vielmehr hat das Kammergericht einen entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts T - Familiengericht - aufgehoben, weil dieser unzureichend begründet und deshalb für das Kammergericht nicht nachprüfbar gewesen sei.



Ende der Entscheidung

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