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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 01.04.2009
Aktenzeichen: 10 WF 54/09
Rechtsgebiete: FGG, ZPO, BGB


Vorschriften:

FGG § 19
FGG § 20
FGG § 33
FGG § 33 Abs. 3
ZPO § 621 e
ZPO § 621 e Abs. 1
BGB § 1632 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 10 WF 54/09

Beschluss

In der Familiensache

betreffend das Kind P

hier: Beschwerde der Eheleute K gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagenow - Familiengericht vom 6.3.2009 - betreffend: Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes

hat der 1. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock am 1.4.2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Beschluss des Amtsgerichts Hagenow - Familiengericht - vom 6.3.2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Gründe:

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht den Beschwerdeführern ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 25.000 Euro für den Fall angedroht, dass sie sich an den zwischen den Kindeseltern und dem Fachdienst Jugend des Landkreises L. am 23.1.2009 geschlossenen und vom Familiengericht genehmigten Vergleich zum Umgang der Kindeseltern mit dem Kind P nicht halten. P lebt bei den Beschwerdeführern. Mit ihrem Rechtsmittel wenden die Beschwerdeführer gegen den Beschluss ein, die Androhung sei rechtswidrig. Denn es fehle an einer gegen sie ergangenen Verfügung des Gerichts, nach der sie Umgang einzuräumen haben.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 19, 20 FGG zulässig.

§§ 19, 20 FGG finden Anwendung. § 621 e ZPO ist nicht einschlägig. Denn die Androhung eines Zwangsgeldes ist gemäß § 621 e Abs. 1 ZPO keine Endentscheidung i.S.d. § 621 e ZPO ( vgl. auch BGH FamRZ 1979, 224, 225; Johannsen/Büte, Eherecht, 4. Auflage § 33 FGG, Rn. 25 m.w.N.).

Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer als Pflegeeltern nicht berechtigt sind, Beschwerde gegen die Entscheidung des Familiengerichts zum Umgang des Kindes mit seinen leiblichen Eltern einzulegen (vgl. BGH FamRZ 2005, 975, 976 li.Sp.; BGH FamRZ 2004, 102 li.Sp.; BGH FamRZ 2000, 219 re.Sp.). Denn das Umgangsrechtsverfahren und das Zwangsgeldverfahren nach § 33 FGG sind eigenständige Verfahren (vgl. BGH FamRZ 1990, 35, 36 li.Sp.).

Die Beschwerdeführer sind beschwert. Bereits die Androhung eines Zwangsgeldes ist eine Rechtsbeeinträchtigung. Sie ist gemäß § 33 Abs. 3 FGG Voraussetzung für die Festsetzung des Zwangsgeldes (vgl. BGH aaO; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 637, 638; OLG Celle FamRZ 1997, 1109, 1110 li.Sp.). Damit sind sie gemäß § 20 FGG beschwerdeberechtigt.

Die Beschwerde ist begründet.

1.a) Zwar steht der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht entgegen, dass das Gericht den Beschwerdeführern keine Verpflichtung zur Herausgabe des Kindes zu den Umgangsterminen auferlegt haben soll (§ 33 Abs. 1 Satz 1 FGG). Eine entsprechende Verpflichtung liegt vor. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht ihnen aufgegeben, Umgang gemäß der familiengerichtlich genehmigten Vereinbarung zwischen dem Jugendamt und den Kindeseltern zu gewähren.

b) Der Rechtmäßigkeit der Androhung des Zwangsgeldes steht nicht entgegen, dass sie zeitgleich mit der Verfügung erfolgt ist, mit der die Verpflichtung zur Handlung - Gewährung von Umgang entsprechend der gerichtliche genehmigten Vereinbarung vom 23.1.2009 - auferlegt wurde. Denn die Verpflichtung zur Handlung und die Androhung eines Zwangsgeldes für den Fall, dass der Verpflichtung schuldhaft nicht nachgekommen wird, können zeitgleich in einer Verfügung erfolgen (vgl. Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Auflage § 33 Rn. 22a m.w.N.).

Ihr steht auch nicht entgegen, dass sie nicht aufgrund eines schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer ergangen ist. Zur Androhung eines Zwangsgeldes bedarf es keines schuldhaften Verhaltens (vgl. Johannsen/Büte aaO, Rn. 16 m.w.N.).

c) Der Verpflichtung, zu deren Vornahme durch die Zwangsgeldandrohung angehalten werden soll, stehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken entgegen.

Sie ist hinreichend bestimmt (vgl. zur "Bestimmung" i.S.d. § 33 FGG: Zimmermann aaO Rn. 11 m.w.N.). Zwar ist die genaue Formulierung der gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 23.1.2009 nicht Inhalt des angefochtenen Beschlusses. Jedoch ist diese den Beschwerdeführern ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses bereits am 4.2.2009 durch Übersendung einer doppelten Ausfertigung des Protokolls der Sitzung, in der die Vereinbarung geschlossen worden ist, bekannt gemacht worden (§ 16 FGG). Angesichts dessen erscheint die Aufnahme des genauen Wortlauts der Vereinbarung in den angefochtenen Beschluss eine pure nicht erforderliche Förmelei.

Ihr steht auch nicht entgegen, dass die Pflegeeltern eine Verbleibensanordnung des Kindes im Sinne des § 1632 Abs. 4 BGB erwirkt haben. § 1632 Abs. 4 BGB schützt nur vor der dauerhaften Wegnahme des Pflegekindes. Das Umgangsrecht der leiblichen Eltern kann über diese Vorschrift nicht angegriffen werden (vgl. BGH FamRZ 2005, 975, 977 li.Sp. [unter 2.dd]; MünchKomm/Huber, BGB, 5. Auflage § 1632 Rn. 42).

d) Es begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken, dass das Familiengericht die Höhe des im Falle der Zuwiderhandlung festzusetzenden Zwangsgeldes nicht genau bestimmt hat ("... bis zu 25.000 Euro..."). Einer genauen Bestimmung bedarf es insoweit nicht (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 878, 879 li.Sp.[unter 2.cc)(1)] m.w.N.).

2.) Jedoch hat das Familiengericht das Recht der Beschwerdeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Ebenso wie den Eltern (vgl. BayObLG FamRZ 1996, 878, 879 li.Sp.[unter 2. bb] ) ist auch Pflegeeltern vor der Androhung eines Zwangsgeldes rechtliches Gehör zu gewähren um festzustellen, ob die Androhung erforderlich ist. Zudem ist gemäß Art. 103 Abs. 1 GG jedem von einem gerichtlichen Verfahren Betroffenen Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen, bevor möglicherweise in seine Recht eingegriffen wird (vgl. Keidel/Schmidt, FGG, 15. Auflage § 12 Rn. 139 m.w.N.). Das gilt selbst dann, wenn der Sachverhalt auch ohne seine Anhörung nach Überzeugung des Gerichts bereits feststeht. Es ist nicht ersichtlich, dass den Betroffenen vor der Androhung des Zwangsgeldes Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben worden ist.

Die Sache ist an das Familiengericht zurückzuverweisen. Einer eigenen Entscheidung des Senats steht die fehlende Anhörung der Beschwerdeführer entgegen.

Ende der Entscheidung

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