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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 15.06.2006
Aktenzeichen: 11 WF 103/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1565 Abs. 2
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 11 WF 103/06

Beschluss

In dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock durch den Richter am Oberlandesgericht ... als Einzelrichter am 15.06.2006 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Demmin - Familiengericht - vom 24.05.2006, Az.: 20 F 43/06, wird zurückgewiesen.

Gründe:

A.

Der Antragsteller begehrt für den von ihm beabsichtigten Scheidungsantrag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Seinen Antrag auf Scheidung der Ehe stützt er auf die Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB. Er hält die Ehe der Parteien für zerrüttet. Ohne, dass er hierfür Veranlassung gegeben habe, habe die Antragsgegnerin sich einem anderen Mann zugewandt. Sie sei in der Woche vom 25. bis 27.07.2005 aus der ehelichen Wohnung in L. aus- und bei ihrem neuen Lebenspartner in D. eingezogen. Die Antragsgegnerin führe mit diesem eine eheersetzende Lebensgemeinschaft.

Auch der Antragsteller hat die eheliche Wohnung zwischenzeitlich verlassen und wohnt in N..

Die Antragsgegnerin, die ihren eigenen Scheidungsantrag zwischenzeitlich zurückgenommen hat, räumt zwar ein, mit der gemeinsamen Tochter der Parteien in das Haus eines Bekannten eingezogen zu sein, bestreitet jedoch, mit ihm eine eheersetzende Lebensgemeinschaft zu führen.

Mit Beschluss vom 24.05.2006 hat das Amtsgericht dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren verweigert, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei und der Antragsteller Härtefallgründe nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt habe.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

B.

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Familiengericht dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindestens für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (BGH, NJW 1994, 1161; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 891; OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 50; OLG Köln NJW-RR 2001, 791; MDR 1997, 105). Aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss es möglich sein, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird.

So liegt der Fall hier nicht.

Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB kann eine Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ergibt sich hier, die Behauptung des Antragstellers als zutreffend unterstellt, nicht.

An die Feststellung der unzumutbaren Härte sind strenge Anforderungen zu stellen. Das Gesetz mutet den Ehegatten, die noch kein Jahr lang getrennt leben, trotz zumindest bei einem Ehegatten vorhandener Überzeugung vom Gescheitertsein der Ehe grundsätzlich zu, die Jahresfrist abzuwarten (BGH, FamRZ 1981, 127). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenwirken (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1565 Rdn. 45 m. w. N.). Maßstab für die Zumutbarkeitsprüfung ist, ob dem Antragsteller in seiner konkreten Lage angesonnen werden kann, die eheerhaltenden Chancen des Abwartens eines Trennungsjahres nicht abzubrechen, sondern auszuschöpfen, oder ob zu seinem Schutz doch nicht verlangt werden kann, an seinen Ehepartner noch weiterhin gebunden zu sein.

Dieses besonderen Schutzes bedarf ein Ehegatte jedoch nur bei schwerwiegenden Verstößen seines Ehepartners gegen die Gebote der ehelichen Solidarität, die es geradezu als entwürdigendes Unrecht ihm gegenüber erscheinen lassen müsste, würde man ihn noch länger am Eheband festhalten (Johannsen/Henrich/Jaeger, a. a. O., § 1565, Rdn. 67). Daran gemessen erfüllt nicht jeder Bruch der ehelichen Treue den Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 1565 Abs. 2 BGB. Bei Aufnahme einer außerehelichen Lebensgemeinschaft des anderen Ehepartners mit einem Dritten, müssen daher weitere Umstände hinzutreten, um die Unzumutbarkeit für den antragstellenden Ehepartner, das Trennungsjahr abzuwarten, zu begründen. So können die Begleitumstände der Verletzung der ehelichen Treuepflicht so gravierend sein, dass dem Antragsteller wegen der besonders tiefgreifenden oder gar entwürdigenden Persönlichkeitsverletzung nicht abverlangt werden kann, das Eheband noch bis zum Ende der Jahresfrist aufrechtzuerhalten.

Derartige Umstände hat der Antragsteller jedoch weder behauptet, noch sind diese ersichtlich. Die Aufnahme außerehelicher Beziehungen eines Ehepartners stellt einen Anlass für die Trennung und - im Falle der ausbleibenden Aussöhnung - auch der Scheidung nach Ablauf des Trennungsjahres dar. Dass dies daneben für den Antragsteller noch weitergehende demütigende oder ansehensschädigende Auswirkungen hatte, hat er nicht behauptet.

C.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

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