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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 15.08.2006
Aktenzeichen: 11 WF 109/06
Rechtsgebiete: RVG, BRAGO


Vorschriften:

RVG § 33 Abs. 3
RVG § 56
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 11 WF 109/06

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ...

am 15.08.2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Rechtsanwaltes E. wird der Beschluss des Amtsgerichts Wolgast - Familiengericht - vom 30.04.2006, Az.: 2 F 124/05, teilweise geändert und die dem Rechtsanwalt E. aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen insgesamt auf 646,70 EUR festgesetzt.

Gründe:

A.

In der Familiensache vor dem Amtsgericht Wolgast, Az.: 2 F 213/05, schlossen die Parteien einen Vergleich über in diesem Verfahren streitigen Nachehelichenunterhalt und über den in dem vorliegenden Verfahren 2 F 124/05 streitigen Trennungsunterhalt. Nach dem Vergleich enthält das Protokoll die Parteierklärung, dass mit dem Abschluss des Vergleichs das Trennungsunterhaltsverfahren 2 F 124/05 erledigt ist.

Nach Anhörung der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Stralsund setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Wolgast die dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Rahmen der Prozesskostenhilfe aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen auf 347,42 EUR fest. Die weitergehend beantragte Festsetzung einer Terminsgebühr von 258,00 EUR lehnte die Rechtspflegerin ab. Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Rechtsanwalts E. half die Rechtspflegerin nicht ab.

Mit Beschluss vom 08.06.2006 entschied die Familienrichterin des Amtsgerichts, der Erinnerung des Rechtsanwalts E. nicht abzuhelfen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Rechtsanwalts E., der das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

B.

Die gemäß §§ 56, 33 Abs. 3 RVG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.

Dem Beschwerdeführer steht im vorliegenden Rechtsstreit wegen Trennungsunterhalt auch die Terminsgebühr zu. Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG entsteht eine Terminsgebühr entweder für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin, der Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Mitwirkung des Gerichts. Ein Verhandlungstermin hat nicht stattgefunden. Nach der 3. Alternative der Vorschrift ist die Terminsgebühr jedoch angefallen, weil die Vergleichsgespräche, soweit sie sich auf den Gegenstand des Trennungsunterhaltsverfahrens bezogen haben, zu einem dieses Verfahren erledigenden Vergleichs in dem Verfahren wegen nachehelichen Unterhalts geführt haben. Zwar haben die Besprechungen, die zu dem den Rechtsstreit erledigenden Vergleich geführt haben, vor Gericht und nicht ohne seine Beteiligung stattgefunden. Dies schließt jedoch eine Terminsgebühr nicht aus (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Vorbemerkung 3 VV Rdn. 109; Riedl/Sußbauer, RVG, Vorbemerkung 3 VV, Rdn. 48; a. A. OLG Stuttgart, NJW-RR 2005, 940). Der Passus in der Vorschrift "ohne Beteiligung des Gerichts" bedeutet nach Auffassung des Senates lediglich, dass selbst dann eine Terminsgebühr anfällt, wenn das Gericht nicht in irgendeiner Form beteiligt ist. Wenn eine Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts eine Terminsgebühr auslösen kann, ist kein Grund ersichtlich, weshalb eine solche Gebühr ausscheiden soll, wenn das Gericht noch beteiligt ist. Der Gesetzgeber hat mit der Ausweitung des Anwendungsbereichs fördern und honorieren wollen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beitragen soll. Darauf abzielende Besprechungen, an denen der Rechtsanwalt mitwirkte, waren unter dem Geltungsbereich der BRAGO nicht honoriert worden. In der Praxis war deshalb häufig ein gerichtlicher Verhandlungstermin angestrebt worden, indem ein ausgehandelter Vergleich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage protokolliert und damit die Verhandlungs- bzw. Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 4 BRAGO zum Entstehen gebracht wurde. Dies wollte der Gesetzgeber mit vorstehender Regelung vereinfachen (BT-Drucks. 15/ 1971, S. 209). Soweit Besprechungen nur ohne Beteiligung des Gerichts zur Terminsgebühr führen würden, bestünde die Gefahr, dass es bei der Praxis nach der alten Rechtslage bliebe und der Rechtsanwalt kein Interesse daran hätte, sich im Rahmen des Vorbesprochenen außerhalb eines Termins im vorliegenden Rechtsstreit zu vergleichen. Nach Ansicht des Senates kann es somit nach dem Willen des Gesetzgebers nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Besprechung, an der der Anwalt mitgewirkt hat, ausschließlich ohne Beteiligung des Gerichts stattgefunden hat.

Zu Gunsten des Beschwerdeführers war auch eine Terminsgebühr i. H. v. 258,00 EUR netto, zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer, mithin 299,28 EUR, gesamt also 646,70 EUR gegen die Staatskasse festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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