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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 07.03.2006
Aktenzeichen: 12 U 7/05
Rechtsgebiete: InVeKosV, BetrPrämDurchfG, BetriebsPrämDurchfV, DirektzahlVerpflG, ZPO


Vorschriften:

InVeKosV § 11 Abs. 1
BetrPrämDurchfG § 4 Abs. 1
BetrPrämDurchfG § 5
BetrPrämDurchfG § 5 Abs. 1
BetrPrämDurchfG § 5 Abs. 2
BetrPrämDurchfG § 5 Abs. 3
BetriebsPrämDurchfV § 3
BGB § 126 Abs. 1
BGB § 566
BGB § 571
BGB § 586 Abs. 1 Satz 3
BGB § 593 b
BGB §§ 594 f
BGB § 596 Abs. 1
DirektzahlVerpflG § 2
DirektzahlVerpflG § 3
DirektzahlVerpflG § 1 Abs. 1
DirektzahlVerpflG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
DirektzahlVerpflG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
DirektzahlVerpflG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
ZPO § 256 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Im Namen des Volkes URTEIL

12 U 7/05

verkündet lt. Verkündungsprotokoll am 07.03.2006

In dem Rechtsstreit

hat das Oberlandesgericht Rostock, 12. Zivilsenat -Senat für Landwirtschaftssachen-, durch den sowie die ehrenamtlichen Richter G und G auf die mündliche Verhandlung vom 24.1.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.4.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Landwirtschaftsgerichts- Schwerin, Az.: 19 Lw 63/04, teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr gepachteten Flächen mit den Flurstücks- nummern 39, 42, 88, 95, 126, 127, 62, 128, 229, 142, 221, 66, 96, 156, 114, 137, 63, 230, 61, 145 und 228 der Flur 1, belegen in der G........ N............, zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückge- wiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 75 % und die Beklagte 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt ......,.. €.

Gründe:

A.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Herausgabe landwirtschaftlicher Flächen sowie auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung ihr zugeteilter Zahlungsansprüche für die streitgegenständliche Fläche geltend.

Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf den Inhalt des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 132 f.d.A.).

Der Kläger hat darüber hinaus wie folgt vorgetragen:

Die A.... & H..... G..... GbR habe -dies ist unstreitig- mit den ursprünglichen Eigentümern der Flächen verschiedene Pachtverträge abgeschlossen, in denen es sämtlichst unter § 8 heiße, dass der Pachtvertrag bis zum 30.9.2005 laufe und sich die Laufzeit um jeweils ein Jahr verlängere, wenn nicht das Pachtverhältnis 12 Monate vor Ablauf der vereinbarten Zeit schriftlich gekündigt werde. Außerdem sei in § 5 der Pachtverträge vereinbart: "Er (der Pächter) ist zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtsachen verpflichtet".

Die Alteigentümer bzw. deren Erben hätten die streitgegenständlichen Flächen an ihn, den Kläger, verkauft und übereignet. In der Folge habe er der Beklagten jeden einzelnen Kauf angezeigt und Pachtzahlung an sich verlangt.

Nach dem Versterben des Herrn A.... G..... würden die Pachtungen nunmehr von der Beklagten weitergeführt.

Auch dieses wird nicht bestritten.

Am 29.9.2004 hätten sich der Kläger und seine Ehefrau zu den Gesellschaftern der Beklagten begeben, wobei ihnen die Gesellschafterin H.... G..... die Tür geöffnet habe.

Er, der Kläger, habe erklärt, man sei wegen der Kündigung der Pachtverträge gekommen. Im Anschluss daran sei es zu einem Gespräch mit Herrn H..... G..... gekommen, in dessen Anschluss er, der Kläger, ihm das zweiseitige Kündigungsschreiben vom 5.4.2004 übergeben habe. Sowohl der Kläger als auch Herr H..... G..... hätten das Schriftstück mit ihrer Unterschrift versehen. Die Unterschriften seien mit dem 29.9.2004 datiert worden.

Mit Schreiben vom 8.10.2004 habe die Beklagte sodann die Herausgabe der Flächen zum Ablauf des 31.9.2005 verweigert und sich erst zur Herausgabe zum 30.9.2006 bereit erklärt.

Er begehre ferner die Feststellung, dass die Beklagte als Pächterin der im Klageantrag genannten Flächen verpflichtet sei, die im Rahmen der Neuordnung GAP (Gemeinsame Agrar Politik) der Europäischen Kommission von ihr beantragten Zahlungsansrüche mit Ablauf des Pachtvertrages auf ihn als künftigen Betriebsinhaber zu übertragen.

Er, der Kläger, sei Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes und beabsichtige, die streitgegenständlichen Flächen nach Ablauf des Pachtvertrages zum 30.9.2005 selbst zu bewirtschaften.

Mit Schreiben vom 14.1.2005 habe er die Beklagte aufgefordert, bis zum 24.1.2005 verbindlich zu erklären, dass sie sich verpflichte, die im Rahmen der Neuordnung der GAP zufallenden Zahlungsansprüche fristgemäß zu beantragen und nach Ablauf des Pachtverhältnisses auf ihn, den Kläger, zu übertragen.

Mit Schreiben vom 25.1.2005 habe die Beklagte dieses mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Pachtvertrag ungekündigt weiter bestehe.

Zum 1.1.2005 werde im Rahmen der Neuordnung der GAP der Europäischen Kommission der größte Teil der bisherigen den Landwirten gewährten Direktzahlungen in Form von Flächenbeihilfen und Tierprämien von der landwirtschaftlichen Produktion entkoppelt und in eine sog. Betriebsprämienregelung überführt.

Der Antrag auf Zuteilung der Zahlungsansprüche im ersten Jahr der Betriebsprämienregelung sei bis zum 15.5.2005 zu stellen.

Die konkrete Höhe der Ansprüche der Betriebsinhaber auf die entkoppelten Zahlungen werde auf der Basis von Referenzbeträgen aus dem Zeitraum 2000 bis 2002 ermittelt, die sich aus einem betriebsindividuellen und einem flächenbezogenen Betrag zusammensetzten.

Der betriebsindividuelle Betrag errechne sich aus bestimmten Direktzahlungen, die der Betrieb im Bezugszeitraum durchschnittlich erhalten habe.

Für den flächenbezogenen Betrag würden die betriebsindividuellen Beträge von der jeweiligen regionalen Obergrenze abgezogen und das verbleibende Prämienvolumen gleichmäßig auf die von den Antragstellern bis zum 15.5.2005 gemeldeten beihilfefähigen Flächen verteilt.

Auf jeden bis zum 15.5.2005 gemeldeten Hektar beihilfefähiger Fläche erhalte der Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch.

Die so entstandenen Zahlungsansprüche könnten auf andere Betriebsinhaber innerhalb derselben Region mit oder ohne Flächen übertragen und zusammen mit entsprechend beihilfefähigen Flächen verpachtet werden.

Der Feststellungsantrag sei zulässig. Eine Leistungsklage sei derzeit nicht möglich, da die von der Übertragungspflicht betroffenen Zahlungsansprüche bisher nicht hinreichend bestimmbar seien.

So werde zum einen die Bezifferung der konkreten Höhe der Zahlungsansprüche erst nach Auswertung der Anträge auf Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 11 Abs. 1 InVeKosV möglich sein.

Dieses sei auf die besondere Art der Berechnung der Höhe der Zahlungsansprüche gemäß § 5 des Betriebsprämien-durchführungsgesetzes (BetrPrämDurchfG) zurückzuführen. Eine Festsetzung werde erst im Laufe diesen Jahres erfolgen.

Zum anderen sähen Art. 18 Abs. 1 lit. c, Art. 21 VO (EG) 1782/2003 in Verbindung mit Art. 7 VO (EG) 796/2004 die Schaffung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vor. Im Rahmen dessen werde ein System zur Identifizierung und Registrierung der Zahlungsansprüche in Form eines elektronischen Registers geschaffen, aus dem sich die in Art. 7 VO (EG) 796/2004 angegebenen Daten über die Zahlungsansprüche ergeben müssten. Erst nach Schaffung dieser Datenbank sei eine genaue Identifizierung der zu übertragenden Zahlungsansprüche möglich.

Die Verpflichtung zur Übertragung der Zahlungsansprüche ergebe sich aus § 596 Abs. 1 BGB i.V.m. § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB.

Die die Beklagte mit Beendigung des Pachtvertrages treffende Rückgabepflicht umfasse auch die im Jahre 2005 auf die verpachteten Flächen entfallenden Zahlungsansprüche.

Dies ergebe sich daraus, dass die Beklagte als Pächterin gemäß § 5 lit. a des Pachtvertrages i.V.m. § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Pachtfläche verpflichtet sei und die Pachtfläche bei Beendigung des Pachtverhältnisses gemäß § 596 Abs. 1 BGB in dem Zustand zurückzugeben sei, der einer bis zur Rückgabe ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspreche.

Diese die Beklagte treffende Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung umfasse auch das Bemühen um den Erwerb von Zahlungsansprüchen und deren Übertragung auf den Kläger.

Es handele sich bei den Zahlungsansprüchen um betriebsbezogene Ansprüche, deren Erwerb und Übertragung unabdingbare Voraussetzung für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der verpachteten Flächen im Sinne der Erhaltung des Verkehrswertes der landwirtschaftlichen Fläche bzw. der nachhaltigen Ertragsfähigkeit der Pachtsache sei (vgl. BGH NJW 1997, 2316 zur Rückgabe von Milchreferenzmengen; BGH NJW 2001, 2537 zur Rückgabe von betriebsbezogenen Rübenlieferrechten; OLG Celle OLGR 1994, 256).

Unbeachtlich sei insoweit, dass durch den ursprünglichen Verpächter keine Zahlungsansprüche zu Pachtbeginn übertragen worden seien. Die o.g. Verpflichtung sei nicht statisch, sondern dynamisch in dem Sinne, dass die Bewirtschaftung der Pachtsache ständig den neuen Anforderungen anzupassen sei (vgl. OLG Naumburg AgrarR 2001, 355). Der Erwerb und die Übertragung der Zahlungsansprüche stelle eine notwendige Bedingung für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen dar.

Zum einen sei die Entstehung der Zahlungsansprüche dadurch gekennzeichnet, dass im Rahmen der Entkoppelung der Direktzahlungen von der landwirtschaftlichen Produktion der Großteil der bisherigen Flächen- und Tierprämien in dem betriebsindividuellen und dem flächenbezogenen Betrag gemäß § 5 BetriebsprämiendurchführungsG aufgegangen sei.

Zum anderen komme es durch die Bindung der Zahlungsansprüche an die durch den Betriebsinhaber bewirtschaftete beihilfefähige Fläche zu einer Spaltung des Werts der beihilfefähigen Fläche in den Wert der Fläche an sich und den Wert des Zahlungsanspruchs.

Aufgrund dieser beiden Umstände erlitten die Flächen bei Ablösung der Zahlungsansprüche einen Wertverlust in dem Sinne, dass sich der Wert der beihilfefähigen Flächen auf den Wert der Fläche als solcher beschränke. Somit sinke der Verkehrswert der landwirtschaftlichen Flächen (BGH NJW 1997, 2316). Jedenfalls würde die Ertragsfähigkeit der Pachtsache fortwährend gemindert (vgl. BGH NJW 2001, 2537; OLG Celle OLGR 1994, 256).

Die Zahlungsansprüche stellten eine betriebsbezogene Prämie dar, die nicht unmittelbar an die Person des Betriebsinhabers gebunden sei.

Dies folge aus Art. 33 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003. Dort sei die Rede davon, dass "Betriebsinhaber" die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen könnten.

Außerdem sei der Titel III der VO (EG) 1782/2003 mit der Überschrift "Betriebsprämienregelung" überschrieben.

Ferner ergebe sich dies aus Absatz 24, 30 der Motive der VO (EG) 1782/2003, wo von "betriebsbezogener Einkommenbeihilfe", "einheitlicher Betriebsprämie" und "Gesamtanspruch des Betriebs" gesprochen werde.

Diese Terminologie werde von Absatz 11 der Motive der VO (EG) 795/2004 aufgegriffen, der von den spezifischen Voraussetzungen, unter denen Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen können, spreche.

Auch die gemäß Art. 10 EGV bestehende Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts, hier der §§ 586 Abs. 1 Satz 3, 596 Abs. 1 BGB, stehe dem nicht entgegen.

Zwar sehe Art. 46 Abs. 2 VO(EG) 1782/2003 die Übertragbarkeit von Zahlunsansprüchen mit oder ohne Fläche vor, dies fordere jedoch nicht, dass die Zahlungsansprüche beim Pächter verbleiben müssten und somit eine Rückübertragungspflicht gemäß § 596 Abs. 1 BGB nicht bestehe.

Dies ergebe sich auch aus den in Art. 5 VO (EG) 1782/2003 i.V.m. §§ 2, 3 DirektzahlVerpflG niedergelegten Grundsätzen der Cross Compliance-Regelung, deren Verwirklichung eine Rückübertragung gemäß § 596 Abs. 1 BGB fordere.

Diese in Titel II Kapitel 1 Art. 3 - 9 VO (EG) 1782/2003 i.V.m. § 1 Abs. 1, 2, § 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2-4 DirektzahlVerpflG i.V.m. den Vorschriften der DirektzahlungsVO niedergelegten Grundsätze träfen jedoch lediglich den Betriebsinhaber, der Direktzahlungen beziehe. Zudem sähen diese Vorschriften nur für diesen ein Sanktionssystem im Wege von Kürzungen von Direktzahlungen vor.

Dieses System würde bei der alleinigen Zuordnung von Zahlungsansprüchen an den Betriebsinhaber und deren Mitnahme nach Vertragsende durch diesen leerlaufen, da Flächen ohne Zahlungsansprüche zurückgelassen würden.

Zum einen würde der nachfolgende Betriebsinhaber von dem Sanktionssystem nicht mehr erreicht.

Zum anderen würde der nachfolgende Betriebsinhaber zu einer besonders intensiven, dem Sinn und Zweck der Cross-Compliance-Regelung zuwiderlaufenden Bewirtschaftung gezwungen, um den Anforderungen des Marktes genügen zu können.

Das Landwirtschaftsgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, das Pachtverhältnis sei durch Kündigung nicht wirksam beendet worden.

Die Kündigung erfülle nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, da sie nicht schriftlich erfolgt sei. Da der Kläger die Kündigung nicht unterschrieben, sondern nur paraphiert habe, seien die Voraussetzungen des § 126 Abs. 1 BGB, wonach eine eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich sei, nicht erfüllt.

Mit den weiteren Anträgen des Klägers hat es sich aufgrund der Annahme einer unwirksamen Kündigung des Pachtverhältnisses im Einzelnen nicht weiter auseinandergesetzt.

Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug genommen (Bl. 133 f.d.A.).

Der Kläger hat gegen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts Berufung eingelegt und hält seine erstinstanzlichen Klageanträge zu 1. und 3. weiter aufrecht.

Soweit er erstinstanzlich beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, hinsichtlich der streitgegenständlichen Fläche Zahlungsansprüche bis zum 15.5.2005 zu beantragen, hat er den Rechtsstreit wegen Fristablaufs für erledigt erklärt.

Er rügt, das Amtsgericht sei zu Unrecht von der Nichtbeachtung der Schriftform einer Kündigung gemäß § 594 f BGB ausgegangen.

Es habe verkannt, dass der durch den Kläger unter die Kündigungserklärung gesetzte Schriftzug (Anlage K 4, Bl. 15 f.d.A.) eine Namensunterschrift i.S.d. § 126 Abs. 1 BGB darstelle.

Eine Unterschrift setze ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar zu sein brauche. Ausreichend und erforderlich sei das Vorliegen eines die Identität des Unterschreibenden kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig sei und entsprechende charakteristische Merkmale aufweise, sich als Wiedergabe eines Namens darstelle und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lasse (BGH NJW 1994, 55). Es sei hinreichend, dass einzelne Buchstaben des geschriebenen Namens wenigstens andeutungsweise erkennbar seien (BGH NJW 1987, 1333 f.).

Diesen Anforderungen werde die Unterzeichnung der Kündigung durch den Kläger gerecht.

Soweit das Amtsgericht darauf abstelle, dass die Unterschrift des Klägers in seinem Personalausweis ein anderes Erscheinungsbild aufweise, verkenne es, dass Unterschriften ein und derselben Person eine gewisse Variationsbreite aufweisen könnten und erfahrungsgemäß unterschiedlich ausfielen.

Daher sei die Kündigung des Klägers nicht formnichtig, so dass das Pachtverhältnis betreffend die streitgegenständlichen Flächen mit Ablauf des 30.9.2005 ende und diese herauszugeben seien.

Im Übrigen nimmt der Kläger auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Beklagte zu verurteilen, die von ihr gepachteten Flächen mit den Flurstücks- nummern 39, 42, 88, 95, 126, 127, 62, 128, 229, 142, 221, 66, 96, 156, 114, 137, 63, 230, 61, 145 und 228 der Flur 1, belegen in der Gemarkung N............, nach Ablauf des 30.9.2005 zu räumen und an ihn heraus- zugeben,

2. festzustellen, dass die Beklagte ver- pflichtet ist, die ihr für die in Ziffer 1 genannte Fläche von 57,6722 ha zugeteilten Zahlungsansprüche bei Pachtende, nach Ab- lauf des 30.9.2005, auf ihn zu übertragen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Übrigen schließt er sich der Erledigungserklärung des Klägers an und beantragt, insoweit dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Die Beklagte rügt, der mit der Berufung geltend gemachte Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, da insoweit ein Zahlungsantrag hätte gestellt werden können.

Im Übrigen verteidigt sie die angefochtene Entscheidung.

Zutreffend sei das Landwirtschaftsgericht zu der Auffassung gelangt, dass das Pachtverhältnis betreffend die streitgegenständlichen Flächen mangels formwirksamer Unterschrift des Klägers nicht wirksam gekündigt worden sei.

Ferner sei die Kündigung der Gesellschafterin H.... G..... auch nicht zugegangen. Es werde bestritten, dass der Kläger ihr, als sie ihm am 29.9.2004 die Tür geöffnet habe, erklärt habe, dass er wegen der Kündigung komme. Anderenfalls hätte sie an dem folgenden Gespräch teilgenommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B.

Die Berufung des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg.

I.

1. Dem Kläger steht gemäß § 596 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte ein Anspruch auf Herausgabe der streitgegenständlichen Flächen zu.

Danach ist der Pächter verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entspricht.

a. Zwischen den Parteien sind hinsichtlich der streitgegenständlichen Flächen Pachtverträge zustande gekommen.

Unstreitig sind zwischen Herrn A.... G..... und Herrn H..... G..... bzw. der A.... & H..... G..... GbR einerseits und den ehemaligen Eigentümern der streitgegenständlichen Flächen andererseits Pachtverträge über diese Flächen abgeschlossen worden.

Unstreitig ist ferner, dass auf Pächterseite nach dem Versterben des Herrn A.... G..... die Pachtverhältnisse von der Beklagten fortgesetzt wurden.

Außerdem ist unstreitig, dass der Kläger die streitgegenständlichen Flächen käuflich erworben hat und als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist, so dass er gemäß §§ 593 b, 571 BGB (in der bis zum 31.8.2001 geltenden Fassung) bzw. §§ 593 b, 566 BGB (in der seit dem 1.9.2001 geltenden Fassung) an die Stelle der ursprünglichen Verpächter getreten ist.

b. Diese Pachtverhältnisse sind mit Ablauf des 30.9.2005 wirksam beendet worden.

Gemäß § 8 der Pachtverträge vereinbarten die Vertragsparteien unstreitig für sämtliche Pachtverträge eine Laufzeit von 12 Jahren, und zwar vom 1.10.1993 bis zum 30.9.2005. Soweit eine Kündigung dieser Pachtverträge nicht mindesten 12 Monate vor Ablauf der vereinbarten Pachtzeit erfolgte, sollte sich das Pachtverhältnis um ein Jahr verlängern.

Der Kläger hat die Pachtverträge wirksam zum 30.9.2005 gekündigt.

aa. Eine solche Kündigung bedarf gemäß § 594 f BGB der Schriftform.

Ist durch Gesetz die schriftliche Form vorgeschrieben, so muss gemäß § 126 Abs. 1 BGB die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein. Dieses ist hier der Fall.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 5.4.2004 (Bl. 15 f.d.A.) die Kündigung der Pachtverhältnisse betreffend die streitgegenständlichen Flächen erklärt.

Die durch ihn vorgenommene Unterzeichnung des Schreibens (Bl. 16 d.A.) wird den Anforderungen einer Namensunterschrift gerecht.

Die vom Gesetz geforderte Namensunterschrift soll die Person des Ausstellers erkennbar machen. Auf die Lesbarkeit kommt es nicht an (BGH NJW 1987, 1334; OLG Düsseldorf NJW 1992, 946), der Schriftzug muss jedoch Andeutungen von Buchstaben erkennen lassen (BGH NJW 1997, 3380). Keine Namensunterschrift im Sinne dieser Vorschrift ist die Unterzeichnung mit dem/den Anfangsbuchstaben (Paraphe) (BGH NJW 1967, 2310; OLG Stuttgart DNotZ 2002, 543).

Der Schriftzug muss nicht immer einheitlich ausfallen (BGH NJW 2001, 2888), muss aber erkennen lassen, dass es sich nicht um eine Paraphe handeln soll. Erforderlich, aber auch genügend ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt (BGH NJW 1994, 55). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

Bei der Unterzeichnung durch den Kläger handelt es sich nicht lediglich um eine Paraphe, sondern um eine volle Namensunterschrift.

Zwar ist der Schriftzug nicht lesbar, es können dem Schriftzug jedoch Andeutungen von Buchstaben entnommen werden. Wie auch das Amtsgericht ausgeführt hat, könnte hier ein großes "I" als Anfangsbuchstabe zu erkennen sein, welches unmittelbar in ein kleines "k" übergeht.

Diese Buchstabenkombination stellt sich jedoch nicht erkennbar als Abkürzung des Nachnamens, also als Paraphe, dar. Hierfür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, da weitere Linien mit Höhen, die am Ende des Schriftzuges auslaufen, folgen. Vielmehr deutet das äußere Erscheinungsbild des Schriftzuges darauf hin, dass es sich um eine vollständige Unterschrift handeln sollte.

Er ist von einer individuellen Ausprägung und weist charakteristische Merkmale auf, die die Identität des Klägers ausreichend kennzeichnen.

Es mag zwar sein, dass die Unterschrift des Klägers auf seinem Personalausweis dem Schriftzug auf der Kündigungserklärung nicht sonderlich ähnlich ist. Dieses ist jedoch unschädlich.

Zum einen fallen Unterschriften auf Ausweisen häufig anders aus als die im täglichen Schriftverkehr verwandten Unterschriften, da auf diese meist mehr Sorgfalt verwandt wird. Die Absicht, besonders leserlich zu unterschreiben, führt schließlich nicht selten auch zu Zweifeln an der Echtheit anderweitig getätigter Unterschriften.

Zum anderen ist der Anlage K 3 (Bl. 14 d.A.), die ebenfalls vom Kläger unterzeichnet wurde, zu entnehmen, dass der Schriftzug, wie er auf der Kündigungserklärung verwandt wurde, vom Kläger -mit gewissen Variationsbreiten- zumindest wiederholt benutzt wurde.

b. Die Kündigung des Klägers ist der Beklagten rechtzeitig zugegangen.

Im zweiten Rechtszug ist aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2006 nicht mehr streitig, dass der Kläger sowohl die erste als auch die zweite Seite des Kündigungsschreibens dem Gesellschafter H..... G..... überreicht hat.

Soweit die Beklagte lediglich bestreitet, dass die Gesellschafterin H.... G..... am 29.9.2004 Kenntnis von der Kündigungserklärung erlangt habe, kommt es hierauf nicht an.

Der Gesellschafter H..... G..... hat die Kündigungserklärung am 29.9.2004 unstreitig zur Kenntnis erlangt und dieses durch seine Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben neben der Unterschrift des Klägers bestätigt.

Ausweislich § 7 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten (Bl. 177 R d.A.) ist der Gesellschafter H..... G..... zum alleinigen Geschäftsführer und Vertreter der Gesellschaft berufen.

Somit war dieser auch zum alleinigen Empfang von Willenserklärungen mit Wirkung für die Beklagte ermächtigt.

Da die Kündigungserklärung binnen der gemäß § 8 vereinbarten Frist von mindestens einem Jahr vor Ablauf des vereinbarten Pachtendes der Beklagten zugegangen ist, ist das Pachtverhältnis betreffend die streitgegenständlichen Flächen wirksam mit Ablauf des 30.9.2005 beendet worden.

c. Gegenrechte macht die Beklagte nicht geltend.

Somit kann der Kläger die streitgegenständlichen Flächen aufgrund wirksamer Beendigung der Pachtverhältnisse zum 30.9.2005 herausverlangen.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte jedoch kein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung zur Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß der VO (EG) 1782/2003 zu.

a. Der insoweit geltend gemachte Klageantrag ist zulässig.

aa. Der Feststellungsantrag des Klägers ist hinreichend bestimmt.

Der Kläger hat jedenfalls klargestellt, dass er die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehre, die Zahlungsansprüche, die auf die verpachteten Flächen entfallen, insgesamt auf ihn zu übertragen.

bb. Ferner ist ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gegeben.

Danach kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsver-hältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Unter einem solchen Rechtsverhältnis ist jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien zu verstehen.

Ein Feststellungsinteresse ist insbesondere dann gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet und wenn das Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 1986, 2507).

Ist Klage auf Leistung möglich und zumutbar, fehlt im Interesse der endgültigen Klärung des Streitstoffs in einem Prozess an einem abstrakten Feststellungsinteresse. Nicht zumutbar ist die Beachtung des Vorrangs der Leistungsklage aber, wenn der Kläger seinen Anspruch noch nicht oder nicht ohne Durchführung einer aufwendigen Begutachtung beziffern kann (Zöller/Greger, 23.A., § 256 ZPO, Rn. 7a m.w.N.).

Der Kläger hat ein solches Feststellungsinteresse hinreichend dargetan.

Er berühmt sich des Rechts, von der Beklagten die Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß VO (EG) 1872/2003 nach Beendigung des Pachtverhältnisses hinsichtlich der streitgegenständlichen Flächen verlangen zu können. Dieses wird von der Beklagten bestritten.

Ein feststellendes Urteil ist geeignet, das Bestehen oder Nichtbestehen einer solchen Verpflichtung zwischen den Parteien verbindlich zu regeln.

Eine Klage auf Leistung ist dem Kläger gegenwärtig weder möglich noch zumutbar, denn er hat vorgetragen, dass die endgültige Feststellung der Höhe des Zahlungsanspruches noch nicht erfolgt sei und nicht vor Ende Dezember 2005 zu erwarten sei. Dieses entspricht auch den Ausführungen in der Broschüre des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft "Meilensteine der Agrarpolitik", Seite 25.

Bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung hat auch die Beklagte nicht dargetan, dass die Feststellung der Höhe der Zahlungsansprüche zwischenzeitlich erfolgt wäre.

b. Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß der VO (EG) 1782/2003 ist jedoch nicht begründet.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß der VO (EG) 1782/2003.

Weder das EG-Recht (VO (EG) 1782/2003; VO (EG) 795/2004; VO (EG) 796/2004) noch das nationale Recht (PrämiendurchführungsG und -VO; Direktzahlungen-Verpflichtungen-Gesetz und -VO, InVeKoS-Daten-G,etc.) zur Gewährung von Betriebsprämien regelt eine Verpflichtung des Pächters, Zahlungsansprüche gemäß der VO (EG) 1782/2003 nach Pachtende auf den Verpächter zu übertragen.

Art. 46 VO (EG) 1782/2003 bestimmt lediglich, dass und unter welchen Voraussetzungen eine Übertragung von Zahlunsansprüchen mit und ohne Flächen möglich ist. Eine Verpflichtung zur Übertragung lässt sich hieraus nicht herleiten.

Ein solcher Anspruch auf Übertragung von Zahlungsansprüchen könnte daher allein aufgrund des nationalen Landpachtrechts aus §§ 596 Abs. 1, 586 Abs. 1 Satz 3 BGB gegeben sein, wenn die Zahlungsansprüche aufgrund der VO (EG) 1782/2003 im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beantragen waren und einen Annex zur herauszugebenden Fläche darstellen.

Dieses ist jedoch nicht der Fall.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Rückgabe von Milchreferenzmengen und Rübenlieferungsrechten (BGHZ 115,162 ff.; NJW 2001, 2537 f.) kommt hier nicht zur Anwendung.

In beiden Entscheidungen hat der BGH zugrunde gelegt, dass es sich sowohl bei den Milchreferenzmengen als auch bei den Rübenlieferrechten um betriebsbezogene Rechte handelt, deren Inhaberschaft zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der zur Milchviehhaltung bzw. zum Zuckerrübenanbau genutzten Flächen erforderlich ist.

Hinsichtlich der Milchreferenzmengen ergibt sich eine solche Rückgabe- bzw. Übertragungspflicht an den Verpächter nach Ablauf des Pachtverhältnisses bereits aus Art. 7 VO (EWG) 857/84, Art. 5 VO (EWG) 3171/84 (vgl. BVerwG, AgrarR 1991, 109 f.; EUGH, Urteil vom 13.7.1989 -Rs 5/88).

Eine entsprechende Auslegung des nationalen Landpachtrechts ist im Hinblick auf die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche jedoch mit den Normen des Gemeinschaftsrechts nicht vereinbar.

Mit der Neuordnung der EU-Agrarpolitik zur Gewährung von Beihilfen durch die VO (EG) 1782/2003 erfolgte eine Entkoppelung der Zahlung von Direktbeihilfen von der Erzeugung, also der konkreten Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen.

Ziel war nicht -wie bei den Milchreferenzmengen oder den Rübenlieferungsrechten- die Produktion bestimmter Erzeugnisse zu steuern, sondern dem einzelnen Betriebsinhaber eine von der Erzeugung unabhängige Einkommensbeihilfe zur Stabilisierung des Einkommens zukommen zu lassen, um der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten (vgl. Ziffer (21) der Präambel zur VO (EG) 1782/2003).

Die einheitliche Betriebsprämie wird zum Teil nach den betriebsindividuellen Verhältnissen des einzelnen Betriebsinhabers ermittelt, so dass der Zahlungsanspruch für jeden Betriebsinhaber gesondert zu berechnen ist und jeweils nach den im Referenzzeitraum gewährten Beihilfen und der Größe der im Einzelnen bewirtschafteten Flächen unterschiedlich ausfällt.

Der Betriebsinhaber erhält gemäß Art. 43 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand.

Der Referenzbetrag der einheitlichen Betriebsprämie wird gemäß § 5 Abs. 1-3 BetrPrämDurchfG für jeden Betriebsinhaber in Anwendung des Art. 59 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der VO (EG) 1782/2003 aus einem betriebsindividuellen und einem flächenbezogenen Betrag festgesetzt. Diese Beträge sind untrennbar miteinander verbunden.

Die Ermittlung der Höhe des betriebsindividuellen Betrages erfolgt auf der Grundlage der im Dreijahresdurchschnitt des Referenzzeitraums 2000-2002 (Art. 37, 38 VO (EG) 1872/2003) an den jeweiligen Betriebsinhaber gezahlten produktabhängigen Prämien, soweit diese im Anhang VI zur VO (EG) 1872/2003 genannt sind. Diesem Betrag ist ggf. die Milchergänzungszahlung, die für jeden Betriebsinhaber gebildet wird, hinzuzurechnen.

Der flächenbezogene Betrag wird gemäß § 5 Abs. 3 BetrPrämDurchfG für das Jahr 2005 berechnet, indem die Summe der betriebsindividuellen Beträge für jede Region von der jeweiligen regionalen Obergrenze nach § 4 Abs. 1 BetrPrämDurchfG abgezogen wird. Der nach Abzug verbleibende Teil der regionalen Obergrenze wird gemäß Art. 59 Abs. 3 Unterabsatz 1 der VO (EG) 1782/2003 sodann auf die dort genannten Flächen je Hektar aufgeteilt, wobei in jeder Region für den flächenbezogenen Betrag je Hektar beihilfefähiger Fläche, die am 15.5.2005 als Dauergrünland genutzt wurde, das in der Anlage 2 zum BetrPrmDurchfG vorgesehene Wertverhältnis zu dem flächenbezogenen Betrag je Hektar für die sonstigen beihilfefähigen Flächen gebildet wird.

Durch diese Bindung der einheitlichen Betriebsprämie an die bisher gewährten Direktzahlungen soll gewährleistet werden, dass der einzelne Betriebsinhaber durch die Umstellung der Beihilfen auf die einheitliche Betriebsprämie gegenüber den Prämienzahlungen im Referenzzeitraum zunächst keine Schlechterstellung erfährt.

Diese individuelle Ausprägung der Betriebsprämie macht deutlich, dass die Zahlungsansprüche grundsätzlich nur dem einzelnen Betriebsinhaber zustehen sollen und nicht flächenakzessorisch sind.

Ferner kann der Betriebsinhaber gemäß Art. 36 Abs. 1, 44 VO (EG) 1782/2003 nach Zuteilung einer bestimmten Anzahl von Zahlungsansprüchen die Zahlung einer Betriebsprämie auch unter Zugrundelegung anderer beihilfefähiger Flächen geltend machen, als der Zuteilung der Zahlunsansprüche zugrunde lagen. Maßgeblich ist allein, dass der Zahl der Zahlungsansprüche eine entsprechende Hektarzahl gegenübersteht.

Auch hieraus folgt, dass die für bestimmte Flächen erworbenen Zahlunsansprüche nicht an diese Flächen gebunden und somit bei Pachtende nicht an den Verpächter herauszugeben sind.

Des Weiteren sprechen die Bestimmungen für Betriebsinhaber in besonderer Lage gem. Art. 42 VO (EG) 1782/2003, Art. 18 ff VO (EG) 795/2004, gegen die Auffassung des Klägers, dass die Zahlungsansprüche, die hinsichtlich der verpachteten Flächen erworben worden seien, bei Pachtende an den Verpächter herauszugeben seien.

Danach können insbesondere solche Betriebsinhaber, die im Bezugszeitraum oder davor oder bis spätestens 29.9.2003 einen Betrieb oder Betriebsteil, dessen Flächen im Bezugszeitraum verpachtet waren, mit der Absicht gekauft haben, die landwirtschaftliche Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Auslaufen der Pacht aufzunehmen oder auszuweiten, Zahlungsansprüche erhalten (Art. 22 Abs. 2 VO (EG) 795/2004).

Läuft die Pacht nach der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in deren ersten Anwendungsjahr, also nach dem 15.5.2005, aus, so kann der betreffende Betriebsinhaber nach Auslaufen der Pacht bis zu einem vom Mitgliedsstaat festzulegenden Zeitpunkt, spätestens bis zum Ablauf der Frist für die Antragstellung auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung im darauffolgenden Jahr, die Feststellung seiner Zahlungsansprüche beantragen (Art. 18 Abs. 4 VO (EG) 795/2004).

Einer solchen Regelung bedürfte es nicht, wenn nach Ablauf eines Pachtverhältnisses mit den Flächen auch die für die entsprechende Hektarzahl zugewiesenen Zahlunsansprüche zu übertragen wären.

Die Notwendigkeit einer Übertragung der Zahlungsansprüche nach Pachtende auf den Verpächter ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie im Rahmen der Cross- Compliance-Regelung an die Einhaltung bestimmter Umweltanforderungen gebunden ist (Art. 4 ff. VO (EG) 1782/2003 i.V.m. DirektZahlVerpflG/V).

Die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung ist nicht maßgeblich für den Erwerb und die Inhaberschaft von Zahlungsansprüchen, sondern nur für deren Aktivierung und somit für die Auszahlung der Betriebsprämien.

Soweit die Beklagte die Zahlung einer Betriebsprämie für das Jahr 2005 unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Flächen geltend machen sollte, ist die Höhe der zu zahlenden Prämie somit davon abhängig, ob die Beklagte die Grundanforderungen eingehalten hat.

Unerheblich dürfte insoweit sein, dass das Pachtverhältnis vor Ablauf des Jahres 2005, nämlich mit Ablauf des 30.9.2005, endete, denn um auch hinsichtlich dieser Flächen einen vollen Anspruch auf Prämienzahlung für das Jahr 2005 zu erhalten, ist es gemäß Art. 4 Abs. 3 VO (EG) 1782/2003, Art. 24 Abs. 2 VO (EG) 795/2004 i.V.m. § 3 BetriebsPrämDurchfV erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die vom Betriebsinhaber angemeldeten beihilfefähigen Flächen ihm für einen Zeitraum von mindestens 10 Monaten zur Verfügung stehen, wobei der Betriebsinhaber den Beginn der Frist zu einem einzigen Zeitpunkt im Zeitraum 1.9. des dem Jahr der Einreichung eines Antrages auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung vorausgehenden Kalenderjahres und dem 30.4. des folgenden Kalenderjahres festlegt.

Bei Beginn dieser Frist am 1.12.2004 oder früher dürfte der Beklagten somit ein Anspruch auf Prämienzahlung für das Jahr 2005 auch im Hinblick auf die streitgegenständlichen Flächen unter Berücksichtigung der Einhaltung der Grundanforderungen der Cross-Compliance-Regelung zustehen.

Hinsichtlich künftiger Prämienzahlungen ab dem Jahr 2006 ist die Beklagte aufgrund der Beendigung des Pachtverhältnisses zum 30.9.2005 ohnehin nicht mehr berechtigt, die streitgegenständlichen Flächen ihrem Antrag auf Prämienzahlung zugrunde zu legen.

Soweit die Beklagte die erworbenen Zahlungsansprüche hinsichtlich anderer Flächen nutzt, sind die Grundanforderungen der Cross-Compliance-Regelung hinsichtlich dieser Flächen einzuhalten.

Ferner dürften auch die Vorschriften zur Übertragung von Zahlungsansprüchen gegen eine Verpflichtung des Pächters zur Übertragung der Zahlungsansprüche auf den Verpächter sprechen.

Zwar ist gemäß Art. 46 VO (EG) 1782/2003 i.V.m. Art. 25 VO (EG) 795/2004 eine Übertragung vom Zahlungsansprüchen grundsätzlich möglich.

Jedoch kommt eine Übertragung nur auf andere Betriebsinhaber in Betracht.

Hätte aber der Pächter Zahlungsansprüche, die er unter Anmeldung gepachteter Flächen erworben hat, gemäß § 596 Abs. 1 BGB bei Pachtende stets an den Verpächter herauszugeben, so stünde dieses im Widerspruch zu vorgenannten Verordnungen, denn in diesem Fall hätte die Herausgabe auch an solche Verpächter zu erfolgen, die nicht Betriebsinhaber sind.

Letztlich ist die Übertragung der Zahlungsansprüche auch nicht Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung. Anders als bei den Milchreferenzmengen und den Rübenlieferungsrechten ist eine Nutzung der streitgegenständlichen Flächen nicht an die Übertragung der Zahlungsansprüche gebunden. Der Kläger kann die Flächen nach Rückgabe unabhängig von etwaigen Zahlungsansprüchen in jeder gewünschten Weise nutzen.

Die Übertragung von Milchreferenzmengen und Rübenlieferungsrechten war aufgrund der Kontingentierung der Liefermengen erforderlich, um die Flächen, die der Pächter zur Milcherzeugung bzw. zum Anbau von Zuckerrüben nutzte, weiterhin in entsprechender Weise nutzen zu können. Da der Erwerb von Zahlungsansprüchen gerade nicht erforderlich ist, um landwirtschaftliche Flächen für eine bestimmte Produktion zu nutzen, liegt ein vergleichbarer Sachverhalt nicht vor.

Somit steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Übertragung von Zahlungsansprüchen entsprechend der Hektarzahl der streitgegenständlichen Flächen nicht zu.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 91 a ZPO.

Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrages zu 2) in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen, da dieser im Falle einer streitigen Entscheidung auch insoweit unterlegen wäre. Die Beklagte war ihm gegenüber im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Flächen aus den o.g. Gründen auch nicht verpflichtet, die Festsetzung von Zahlungsansprüchen zu beantragen.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Bei der Festsetzung der Sicherheitsleistung hinsichtlich des Anspruchs auf Herausgabe der streitgegenständlichen Flächen hat der Senat als möglichen Vollstreckungsschaden der Beklagten den mutmaßlichen entgehenden Gewinn der Beklagten aufgrund entgehender Nutzung der Flächen für den Zeitraum der nächsten zwei Jahre zugrundegelegt und diesen auf ca. 500,- €/ha/Jahr geschätzt.

IV.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache zum einen grundsätzliche Bedeutung hat und zum anderen die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

V.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß §§ 41 Abs. Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3, 5 ZPO auf ......,.. € festzusetzen.

Dabei hat der Senat hinsichtlich der einzelnen Anträge folgende Einzelstreitwerte berücksichtigt:

Antrag zu 1) 7.961,56 €

Antrag zu 2) 23.068,88 €.

Der für erledigt erklärte erstinstanzliche Antrag zu 3) wurde mit dem Mindeststreitwert in Höhe von 300,- € bewertet, da ihm neben dem Antrag zu 2) nur ein geringer eigener Wert zukommt.

Ende der Entscheidung

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