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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 20.01.2005
Aktenzeichen: 15 W 1/04
Rechtsgebiete: BNotO, BRAO


Vorschriften:

BNotO § 4 Abs. 2
BNotO § 4 S. 2
BNotO § 7 Abs. 1
BNotO § 7 Abs. 7 Nr. 3
BNotO § 10 Abs. 1 S. 3
BNotO § 111 Abs. 1
BNotO § 111 Abs. 1 S. 3
BNotO § 111 Abs. 2
BNotO § 111 Abs. 4 S. 2
BRAO § 37
BRAO § 39 Abs. 1
BRAO § 39 Abs. 2
BRAO § 40 Abs. 2 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 15 W 1/04

Beschluß

In der Notarverwaltungssache

hat der Notarsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Hillmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Garbe und den Notar Duggen

gem. § 111 Abs.4 S.2 BNotO i.V.m. § 40 Abs.2 S.2 BRAO ohne mündliche Verhandlung

am 20. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Antragstellers vom 13.07.2004 wird der Bescheid des Antragsgegners vom 22.06.2004 (Az.: III 140/3835 E-16 SH/19) aufgehoben. Der Antragsgegner wird verpflichtet, über den Antrag des Antragstellers auf Verlegung seines Amtssitzes nach S. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden.

Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.

Die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Antragsgegner nach einem Wert von 50.000,00 € auferlegt.

Gründe:

A.

Der Antragsteller ist seit dem 01.03.1997 Notar in A.. Er erstrebt im Wege der Amtssitzverlegung eine freigewordene Notarstelle in S., welche der Antragsgegner im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern vom 26.05.2003 ausgeschrieben hat.

Diese Notarstelle war bereits Gegenstand der Notarverwaltungssache 15 W 1/03, in welcher sich fünf andere Notare aus S erfolglos gegen eine Neubesetzung gewehrt hatten. Nach der - rechtskräftig gewordenen - Senatsentscheidung vom 18.09.2003 darf die Stelle neu besetzt werden. Dementsprechend betreibt der Antragsgegner das Besetzungsverfahren weiter.

Neben dem Antragsteller haben sich mit dem Notar B. aus G. ein weiterer amtierender Notar sowie ferner die Notarassessoren H., Dr. G. und Dr. v. C. beworben.

Mit Bescheid vom 22.06.2004 hat der Antragsgegner den Bewerberkreis nachträglich auf die sich bewerbenden landeseigenen Notarassessoren beschränkt und dies wie folgt begründet:

Wenn - wie hier - bei der Besetzung einer freigewordenen Notarstelle amtierende Notare mit Notarassessoren konkurrieren, sei es der Landesjustizverwaltung unbenommen, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Bewerberkreis aus organisationsrechtlichen oder personalplanerischen Gründen einzugrenzen sei. Bei dieser der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten Entscheidung habe die Justizverwaltung "ein grundsätzlich allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich bestimmtes, an dem Bedürfnis nach einer angemessenen Versor- gung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs ausgerichtetes Ermessen". In Ausübung dieses Ermessens sei im vorliegenden Fall den Belangen eines funktionierenden Notarassessorensystems gegenüber dem Grundsatz der Bestenauslese der Vorrang einzuräumen. Dies rechtfertige sich aus dem übergeordneten Aspekt der geordneten (vorsorgenden) Rechtspflege. Insoweit hat sich der Antragsgegner auf eine Entscheidung des OLG Dresden vom 06.12.2002 (NotBZ 2003, 32-35) und die hierauf ergangene Beschwerdeentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.07.2003 (NotBZ 2003, 349-351) berufen.

Ein geordnetes Notarassessorensystem sei unverzichtbarer Bestandteil eines funktionierenden Notariats und diene damit der Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen (§ 4 Abs.2 BNotO). Bei der zu treffenden Organisationsentscheidung seien die Belange einer geordneten Altersstruktur der amtierenden Notare und der Notarassessoren zu wahren. Nur wenn Notarassessoren nach Beendigung der Assessorenzeit zu Notaren bestellt würden, könnten neue und junge Notarassessoren bestellt werden. In Mecklenburg-Vorpommern sei die dreijährige Notarassessorenzeit (§ 7 Abs.1 und Abs.6 Nr.1 BNotO) bei vier der insgesamt sechs Notarassessoren bereits weit überschritten. Bei Ablauf der Bewerbungsfrist (18.06.2003) hätten sich die bewerbenden Notarassessoren bereits 7 Jahre (Dr. v. C.), 5 Jahre und 5 Monate (H.) und 5 Jahre und 4 Monate (Dr. G.) im Assessorendienst befunden. Bei einem der Mitbewerber sei zusätzlich ein einjähriger Wehr-/Zivildienst auf den Assessorendienst anzurechnen. Ein weiteres Zuwarten sei für die sich bewerbenden Notarassessoren unzumutbar geworden.

Daß die bei einem Bewerbungserfolg eines der amtierenden Notare freiwerdende Stelle mit einem Notarassessor besetzt werden könne, stehe der Beschränkung des Bewerberkreises nicht entgegen, weil eine derartige Neubesetzung nach den Erfahrungen vorausgegangener Besetzungsverfahren ein weiteres Jahr in Anspruch nehmen werde. Ferner sei im Hinblick auf das Urkun-denaufkommen in den Notarstellen der beiden Notarbewerber fraglich, ob deren bisherige Stellen auszuschreiben und neu zu besetzen seien. Es bestehe mithin die Gefahr, daß "in nächster Zeit" eine Stelle für die Notarassessoren nicht zur Verfügung stehe. Eine derartige Besetzungspraxis sei "perspektivisch für den Fortbestand des Notarassessorendienstes und damit auch für die Belange der Rechtspflege schädlich". Hierzu hat sich der Antragsgegner auf den o.g. Senatsbeschluß vom 18.09.2003 berufen. Andererseits sei das Urkundenaufkommen der beiden Notarbewerber nicht derart gering, daß nur die von dem Antragsteller erstrebte Amtssitzverlegung eine rechtmäßige Ermessensausübung darstelle.

Auch das sog. Vorrücksystem stehe einem Vorrang des Notarassessorensystems letztlich nicht entgegen. Zwar sei das Vorrücksystem als eine zulässige personalwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung anerkannt. Auch komme ihm gerade in einem dünn besiedelten Flächenland wie Mecklenburg-Vorpommern Bedeutung zu, weil wegen der Aussicht, nach Ablauf einer bestimmten Standzeit von einer unattraktiven auf eine attraktivere Notarstelle wechseln zu können, die Besetzung relativ unattraktiver Stellen im ländlichen Bereich überhaupt erst möglich sei. Ein besonderer rechtlicher Vorrang vor anderen personalwirtschaftlichen Maßnahmen komme dem Vorrücksystem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes indes nicht zu. Deshalb gebühre gegenwärtig wegen der deutlichen Überalterung der Notarassessoren in Mecklenburg-Vorpommern dem Notarassessorensystem der Vorrang.

Das Prinzip der Bestenauslese sei nicht berührt. Erhebliche Leistungsunterschiede zwischen den sich bewerbenden amtierenden Notaren und den Notarassessoren seien nicht festzustellen. Der von den amtierenden Notaren durch ihre Berufserfahrung erlangte Eignungsvorteil werde zu einem erheblichen Teil durch die guten Examensergebnisse, die durch Promotion nachgewiesene Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und durch einen langen Assessorendienst angeeignete notarspezifische Kenntnisse der Notarassessoren ausgeglichen.

Der Antragsgegner beabsichtigt, die umstrittene Notarstelle entsprechend einem Besetzungsvorschlag der Präsidentin der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern dem Beigeladenen Dr. v. C. zu übertragen.

Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung wendet sich der Antragsteller gegen die zu seinem Nachteil ergangene Beschränkung des Bewerberkreises auf die landeseigenen Notarassessoren.

Er sieht in dieser Beschränkung und dem damit verbundenen Verzicht auf einen umfassenden Eignungsvergleich im Sinne des Grundsatzes der Bestenauslese unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen unverhältnismäßigen und verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsfreiheit der amtierenden Notare. Mit der Verlegung seines Amtssitzes werde dem Notar ein anderes Amt übertragen. Er erhalte neue Aufgaben, die zwar ihrer allgemeinen Art nach den Aufgaben an dem früheren Amtssitz entsprächen, inhaltlich aber durch den regionalen Bezug zu dem neuen Amtssitz geprägt seien. Vor allem aber sei eine Orientierung am Leistungsprinzip (Bestenauslese) auch deshalb geboten, weil mit der Verlegung des Amtssitzes beträchtliche Vorteile, insbesondere ein zu erwartendes höheres Gebührenaufkommen und allgemein günstigere Arbeits- und Lebensbedingungen, verbunden seien und deshalb die Amtssitzverlegung Parallelen zur beamtenrechlichen Beförderung aufweise, die ebenfalls vom Prinzip der Bestenauslese bestimmt werde.

Vor diesem Hintergrund sei eine Einschränkung der Berufsfreiheit der amtierenden Notare nur dann verfassungsgemäß, wenn sie zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig sei. So verhalte es sich hier nicht. Die von dem Antragsgegner vorgenommene generelle Beschränkung des Bewerberkreises auf landeseigene Notarassessoren sei weder erforderlich noch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit verhältnismäßig. Im übrigen dürfe einem etwaigen öffentlichen Interesse an der Besetzung einer freien Notarstelle mit einem Notarassessor nicht ohne Rücksicht auf das konkrete Gewicht gegenläufiger Belange, die sich vor allem aus dem in Mecklenburg-Vorpommern praktizierten Vorrücksystem und der höheren Qualifikation eines amtierenden Notars ergeben könnten, der Vorrang eingeräumt werden. Gegen diese Grundsätze habe der Antragsgegner in mehrfacher Hinsicht verstoßen.

Wegen der Einwendungen des Antragstellers in Einzelnen wird auf den Inhalt seiner Antragsbegründung vom 09.09.2004 (Bl. 33-47 d.A.) und seines ergänzenden Schriftsatzes vom 18.11.2004 (Bl. 88-90 d.A.) verwiesen.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.2004 zu verpflichten, über seinen - des Antragstellers - Antrag auf Bestellung zum Notar mit Amtssitz in S. bzw. auf Verlegung des Amtssitzes nach S. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senates erneut zu entscheiden.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid die Beschränkung des Bewerberkreises auf die landeseigenen Notarassessoren und hält insbesondere an seiner Auffassung fest, diese beeinträchtige keineswegs die Berufsfreiheit der amtierenden Notare. Vielmehr habe er - der Antragsgegner - die angefochtene Entscheidung sowohl unter Beachtung der öffentlichen Interessen im Sinne der Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege als auch unter Beachtung der Grundrechte des Antragstellers anhand nachvollziehbarer Kriterien getroffen.

Der Antragsgegner beruft sich nach wie vor unter Hinweis auf § 4 Abs.2 BNotO auf ein weitreichendes Organisationsermessen, welches ihn berechtige und verpflichte, vor einem vorherigen umfassenden Eignungsvergleich den Bewerberkreis aus organisationsrechtlichen und personalplanerischen Gründen einzugren- zen. Aufgrund der Alterssituation der Notarassessoren sei diesen bei der Besetzung der freien Notarstelle im Interesse eines funktionierenden Notarassessorensystems und damit einer geordneten Rechtspflege den Vorrang zu geben. Auch müsse bei der organisationsrechtlichen Entscheidung nach § 4 Abs.2 BNotO die Wahrung einer geordneten Altersstruktur im Auge behalten werden.

Der Antragsgegner erkennt an, daß das Vorrücksystem eine zulässige und anerkannte personalwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung sei, dementsprechend im Land Mecklenburg-Vorpommern Bedeutung gehabt habe und noch immer habe. Hieraus folge indes nicht ein besonderer rechtlicher Vorrang vor anderen Belangen. Die hier umstrittene Entscheidung bedeute kein generelles Abrücken vom Vorrücksystem; lediglich in diesem konkreten Einzelfall sei wegen der besonderen Umstände, insbesondere der deutlichen Überalterung der landeseigenen Notarassessoren, eine Beschränkung des Bewerberkreises zu deren Gunsten erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die Stellungnahme des Antragsgegners vom 29.10.2004 (Bl. 76-81 d.A.).

Der beigeladene Notarassessor tritt - ohne eigenen Antrag - den Ausführungen des Antragsgegners bei. Er hält die angefochtene Entscheidung ebenfalls für ermessensfehlerfrei. Auch insoweit verweist der Senat wegen der Einzelheiten seiner Ausführungen auf den Schriftsatz des Beigeladenen vom 08.11.2004 (Bl. 84-86 d.A.).

Die Präsidentin der Notarkammer ist in ihrer Stellungnahme vom 08.09.2004 (Bl.57-59 d.A.), auf deren Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, der Entscheidung des Antragsgegners ebenfalls beigetreten; dieser habe insbesondere auch dem Prinzip der Bestenauslese Rechnung getragen.

In ihrem Besetzungsbericht (VV Bl. 70-77) hatte die Präsidentin der Notarkammer im Ergebnis eine Besetzung der freien Notarstelle mit dem Beigeladenen Dr. v. C. vorgeschlagen. Unter Hinweis auf die besondere Bedeutung des Vorrücksystems hatte sie sich zwar für eine Auswahl der Bewerber aus dem Kreis der amtierenden Notare ausgesprochen, es jedoch für gerechtfertigt gehalten, den Beigeladenen mit Rücksicht auf seine langjährige und erfolgreiche Tätigkeit als Geschäftsführer der Notarkammer des Landes einem amtierenden Notar gleichzustellen. Wegen der besseren Staatsexamina und seiner besonders erfolgreichen Promotion gebühre diesem auch unter Berücksichtigung einer kürzeren Dienstzeit der Vorzug. Gegenüber dem Bewerber B. kämen zusätzlich die Notwendigkeiten einer geordneten Rechtspflege zum Tragen. Da dieser gegenwärtig auf einer geographisch dicht an der zu besetzenden Stelle belegenen Notarstelle amtiere, sei zu besorgen, daß ihm bei einer Amtssitzverlegung in das nahegelegene S. ein Teil seiner Klienten folgen und die - ländlich geprägte - Notarstelle in G. mit ihren relativ geringen Urkundszahlen weiter geschwächt werde und deshalb die Notwendigkeit einer Einkommensergänzung drohe. Andererseits verbiete die gebotene flächendeckende Bereitstellung von notariellen Dienstleistungen im Bereich Westmecklenburg eine Einziehung dieser Stelle.

Der Präsident des Landgerichts Schwerin hat in seiner Stellungnahme vom 06.04.2004 (VV Bl.66/67) ebenfalls die Belange der Notarassessoren in den Vordergrund gestellt und dies mit der "herausgehobenen Bedeutung für den Anwärterdienst des Landes" begründet. Die Landesjustizverwaltung sei verpflichtet, diesem eine realistische und akzeptable berufliche Perspektive aufzuzeigen. Deshalb sei es zulässig und geboten, entgegen der sonst insbesondere in den gewachsenen Strukturen der alten Länder üblichen Praxis Anwärtern den Vorzug vor amtierenden Notaren zu geben. Im Hinblick auf die Tätigkeit des Beigeladenen Dr. v. C. als Geschäftsführer der Notarkammer, bei der sich dieser als vorzüglicher Jurist erwiesen habe, seinen überdurchschnittlichen Fortbildungsanstrengungen und einer Vielzahl von übernommenen Notarvertretungen, bei der er sich auch in der notariellen Praxis profiliert habe, hat der Präsident des Landgerichts diesen vorgeschlagen und das zudem mit dessen Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten in S. und insbesondere der zu besetzenden Notarstelle durch seine Verwaltertätigkeit begründet.

B.

I.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 111 Abs.1 und 2 BNotO statthaft und auch im übrigen zulässig. Die angefochtene Entscheidung ist dem Antragsteller am 24.06.2004 zugestellt worden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist am 14.07.2004 und damit innerhalb der Monatsfrist des § 111 Abs.2 BNotO unter Wahrung der Formerfordernisse der §§ 37, 39 Abs.1 und 2 BRAO (anwendbar nach § 111 Abs.4 S.2 BNotO) beim Oberlandesgericht Rostock eingegangen.

II.

Der Rechtsbehelf ist begründet. Die angefochtene Entscheidung, den Berwerberkreis für die neu zu besetzende Notarstelle in S. auf die landeseigenen Notarassessoren zu beschränken und dem Antragsteller mit dieser Begründung die begehrte Amtssitzverlegung zu versagen, ist ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Sie verletzt den Antragsteller in seinen grundgesetzlich verbürgten Rechten aus Art. 12 und 33 Abs. 2 GG.

1.

a) Zwar hat die Landesjustizverwaltung nach ständiger Rechtsprechung des Notarsenats des Bundesgerichtshofes einen umfangreichen Ermessensspielraum, wenn sich auf eine frei gewordene Notarstelle - wie hier - sowohl anstellungsreife Notarassessoren aus dem Anwärterdienst des betreffenden Bundeslandes als auch amtierende Notare desselben Bundeslandes, diese im Wege eines Antrags auf Verlegung ihres Amtssitzes nach § 10 Abs.1 S.3 BNotO, bewerben (vgl. BGH NotBZ 2003, 349ff m.w.N.). Dementsprechend kann in diesen Fällen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 111 Abs.1 S.3 BNotO nur darauf gestützt werden, daß die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder daß von dem Ermessen in einer dem Zweck des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Dabei unterscheidet der Bundesgerichtshof wie folgt:

Bei der der eigentlichen Auswahlentscheidung vorgelagerten Entscheidung, ob die freigewordene Notarstelle durch die Neubestellung eines Notars oder durch die Verlegung des Amts-sitzes eines bereits anderweitig bestellten und amtierenden Notars besetzt werden soll, besteht für die Justizverwaltung ein grundsätzlich allein organisationsrechtlich und personalwirtschaftlich bestimmter, mithin an dem Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und der Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs im Sinne von § 4 S.2 BNotO ausgerichteter Ermessensspielraum (vgl. BGH DNotZ 1996, 906). Erfolgt diese Vorentscheidung der Sache nach schon im Hinblick auf bestimmte, entsprechend konkurrierende Bewerber, dann ist dieser Ermessensmaßstab dahingehend modifiziert, daß auch den Artikeln 3, 12, 33 Abs.2 GG und dem Prinzip der Bestenauslese Rechnung zu tragen ist (vgl. BGH NotBZ 2003, 349ff).

b) Im hier zu beurteilenden Fall ist die letztgenannte Konstellation gegeben: Der Antragsgegner hat die Ausschreibung nicht von vornherein "aus personalwirtschaftlichen Gründen" auf die landeseigenen Notarassessoren beschränkt. Der veröffentlichte Text der Ausschreibung gibt lediglich den Ge-setzestext (§ 7 Abs.1 BNotO) wieder. Dementsprechend hat der Antragsgegner die Bewerbungen der beiden amtierenden Notare auch in das Besetzungsverfahren einbezogen. Eine Begrenzung des Bewerberkreises ist erstmals mit dem internen Vermerk vom 25.05.2004 (VV Bl.124ff) und den diesen umsetzenden Bescheiden an den Antragsteller und den Mitbewerber B. vom - jeweils - 22.06.2004 (VV Bl.131ff) erfolgt.

Dementsprechend sind bei Ausübung des Ermessens auch die verfassungsmäßigen Rechte der amtierenden Notare aus Art. 12 (Berufsfreiheit) und Art. 33 Abs.2 GG (Recht auf gleichen Zu-gang zu jedem öffentlichen Amt) sowie das daraus folgende Prinzip der Bestenauslese zu berücksichtigen.

2.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner seine Entscheidung, den Bewerberkreis für die uneingeschränkt ausgeschriebene Notarstelle nachträglich auf die landeseigenen Notarassessoren zu beschränken und diese dem beigeladenen Notarassessor Dr. v. C. zu übertragen, auf nicht tragfähige Erwägungen gestützt. Er hat zudem verfassungsmäßige Rechte des Antrag- stellers ersichtlich nicht in seine Ermessensentscheidung einbezogen und ist schließlich in einem Einzelfall ohne hinreichende Begründung von einer bislang geübten Verwaltungspraxis (Vorrücksystem) abgewichen. Damit hat der Antragsgegner von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.

a) Der Antragsgegner kann organisationsrechtliche und personalwirtschaftliche Erwägungen für seine Entscheidung, den Bewerberkreis auf landeseigene Assessoren zu beschränken, nicht mit Erfolg in Anspruch nehmen.

aa) Zutreffend ist allerdings, daß im Land Mecklenburg-Vorpommern inzwischen mehrere Notarassessoren, darunter auch der Beigeladene sowie die beiden Mitbewerber Dr. G. und H., die dreijährige Anwärterzeit des § 7 Abs.1 BNotO bereits deutlich überschritten haben. Zutreffend ist ferner, daß das Gesetz die Ernennung zum Notar und die Einweisung in eine Notarstelle nach Ablauf dieser 3 Jahre als Regel ansieht, zumal in § 7 Abs.7 Nr.3 BNotO die Entlassung eines Notarassessors vorgesehen ist, falls er sich nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes nicht um eine ihm von der Landesjustizverwaltung angebotene Stelle bewirbt. Wie der Senat in seinem von allen Beteiligten zitierten Beschluß vom 18.09.2003 (dort S. 15/16) ausdrücklich anerkannt hat, sind die Belange eines funktionierenden Notarassessorensystems unverzichtbarer Bestandteil einer geordneten Rechtspflege. Eine Besetzungspraxis, die auf absehbare Zeit keine Notarstellen mehr für die Anwärter zur Verfügung stellt, wäre in der Tat perspektivisch für den Fortbestand des Notarassessorendienstes und damit auch für die Belange der Rechtspflege schädlich. Hieran hält der Senat fest.

bb) Gleichwohl tragen diese Erwägungen die angefochtene Entscheidung nicht.

Der Antragsgegner läßt ebenso wie der Präsident des Landgerichts Schwerin außer Betracht, daß die berechtigten Belange des Notarassessorensystems auch dann angemessen gewahrt werden können, wenn die verfahrensgegenständliche Notarstelle durch einen der beiden amtierenden Notare besetzt wird und die dann frei werdende Notarstelle - sei es in G. oder A. - für einen der sich bewerbenden Notarassessoren zur Verfügung steht.

Die hiergegen vorgetragenen Argumente vermögen nicht zu über- zeugen.

(1) Daß die dann freiwerdenden Notarstellen nicht lebensfähig sein könnten, deshalb eingezogen werden müßten und aus diesem Grunde für die Notarassessoren nicht zur Verfügung stehen könnten, hat der Antragsgegner zwar in den Raum gestellt, indes nicht belegt. Der Antragsteller hat für die bisher von ihm innegehabte Stelle in A. unter Mitteilung der Urkundszahlen das Gegenteil vorgetragen. Der Antragsgegner ist dem nicht entgegengetreten; er hat vielmehr in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt, das Urkundenaufkommen in den Notarstellen der Notarbewerber sei "nicht derart gering, daß nur die Amtssitzverlegung des einen oder anderen Notars eine rechtmäßige Ermessensausübung darstelle". In seiner Antragserwiderung hat der Antragsgegner diese Frage ausdrücklich offen gelassen.

Soweit in dem internen Vermerk des Antragsgegners vom 25.05.2004 (VV Bl.127) hinsichtlich der Notarstelle des Mitbewerbers B. in G. im Anschluß an die Stellungnahme der Präsidentin der Notarkammer die Besorgnis geäußert wird, bei einem Bewerbungserfolg dieses amtierenden Notars werde ihm ein Teil der Klienten nach S. folgen, handelt es sich um eine durch nichts belegte Vermutung. Gerade wenn diese Stelle mit einem befähigten und engagierten Notarassessor besetzt wird, ist mit einer nennenswerten Abwanderung von Klienten nicht zu rechnen.

Im übrigen läßt der Antragsgegner in diesem Zusammenhang außer Betracht, daß nach dem Senatsbeschluß vom 18.09.2003 bei der Frage, ob eine Notarstelle neu zu besetzen oder einzuziehen ist, gerade das berechtigte Interesse der Notarassessoren am Fortbestand dieser Stelle zu berücksichtigen ist und gegenüber dem Interesse anderer ortsnaher Notare an einer Einziehung der Stelle zur Verbesserung ihres eigenen Urkundenaufkommens überwiegt. Allein dies hat der Senat dort entschieden. Er hat entgegen den Ausführungen des Antragsgegners nicht entschieden, daß die Vergabe der freigewordenen und wiederzubesetzenden Notarstelle an einen amtierenden Notar für den Fortbestand des Assessorendienstes und damit auch für die Belange der Rechts- pflege schädlich sei. Hiervon kann jedenfalls dann nicht die Rede sein, wenn - wie hier - anstelle der umstrittenen Notarstelle eine andere freie Notarstelle zur Verfügung steht.

(2) Daß sich auf die bei einem Bewerbungserfolg einer der beiden amtierenden Notare jeweils freiwerdende Stelle andere amtierende Notare bewerben und auch insoweit die Notarassessoren "verdrängen" könnten, hält der Senat bei lebensnaher Betrachtung für ausgeschlossen. Für ländliche Notarstellen mit relativ geringem Gebührenaufkommen ist der Interessentenkreis erfahrungsgemäß klein.

(3) Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragsgegners, daß bei einer Neubesetzung der freiwerdenden Stelle ein weiterer erheblicher, den Notarassessoren nicht mehr zumutbarer Zeitverlust drohe. Wie ausgeführt, ist der Interessentenkreis und damit auch die Gefahr von zeitraubenden rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen konkurrierenden Bewerbern denkbar gering. Auch mit Rechtsbehelfen gegen die Wiederbesetzung als solche ist bei derartigen Notarstellen nicht zu rechnen. Zudem ist durch den Senatsbeschluß vom 18.09.2003 geklärt, daß bei der Frage, ob eine Notarstelle wiederzubesetzen ist, den berechtigten Belangen der Notarassessoren weitgehend Vorrang einzuräumen ist. Es ist Sache der Landesjustizverwaltung, diesen Zeitraum durch eine zügige Ausschreibung und Entscheidung auf wenige Monate zu beschränken. Die Bewerbungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen; wie das vorliegende Bewerbungsverfahren zeigt, konnte der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.03.2004 - NotZ 25/03 - innerhalb von zwei weiteren Monaten treffen. Daß die seit dem 11.04.2003 freie Notarstelle bis heute nicht wiederbesetzt ist, hat seine Ursache allein in dem Rechtsbehelf gegen die Wiederbesetzung als solche sowie darin, daß der Antragsgegner anschließend eine anfechtbare Auswahlentscheidung getroffen hat.

(4) Ferner teilt der Senat nicht die Auffassung des Antragsgegners, eine zeitliche Verzögerung sei den sich bewerbenden Notarassessoren ohnehin nicht mehr zuzumuten. Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen, daß sich diese nach Ablauf der dreijährigen Assessorenzeit bislang auf keine der seitdem zu besetzenden Notarstellen, insbesondere auch nicht auf eine frei gewordene Notarstelle in P., beworben haben. Dies und die ebenfalls unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Antragstellers zur bisherigen Vergütung des beigeladenen Notarassessors während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Notarkammer nehmen dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit die Tragfähigkeit.

b) Zudem hat der Antragsgegner bei Ausübung seines Ermessens den Belangen der amtierenden Notare nicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen.

aa) Zwar erkennt der angefochtene Bescheid das Vorrücksystem als eine zulässige personalwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung ausdrück- lich an. Auch hebt der Antragsgegner zutreffend die besondere Bedeutung des Vorrücksystems in einem dünn besiedelten Flächenland hervor: Nur wenn Notare die Möglichkeit haben, nach dem Ablauf der Wartefrist von 5 Jahren von unattraktiven Notarstellen auf attraktivere zu wechseln, werden auch künftig Notarstellen im ländlichen Bereich mit einem geringen Urkunden- und Gebührenaufkommen überhaupt zu besetzen sein. Die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit notariellen Leistungen ist im besonderen Maße ein aktuelles Anliegen einer geordneten vorsorgenden Rechtspflege (§ 4 S.2 BNotO) und damit von besonderem Gewicht. Dementsprechend hatte sich der Antragsgegner bei der Wiederbesetzung einer freigewordenen Notarstelle in P. gegenüber einem sich bewerbenden Notarassessor - wie dem Senat aus dem Notarverwaltungsverfahren 15 W 1/01 bekannt ist - ausdrücklich auch auf das Vorrücksystem berufen. Dieser Bedeutung des Vorrücksystems trägt der angefochtene Bescheid nicht in dem gebotenen Maße Rechnung; der Antragsgegner ist vielmehr ohne tragfähige Begründung von dieser bislang geübten Verwaltungspraxis abgewichen.

bb) Der Antragsgegner kann sich bei seiner Entscheidung zugunsten des Notarassessorensystems nicht auf die von ihm herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshof berufen. Zwar hat dieser in dem oben zitierten Beschluß vom 14.07.2003 entschieden, daß mit der besonderen Bedeutung des Vorrücksystems ein (rechtlicher) Vorrang vor anderen personalwirtschaftlichen Maßnahmen nicht verbunden sei und die Justizverwaltung aus sachlichen Gründen jeweils nach Lage der Dinge hiervon abweichende Entscheidungen - insbesondere auch zugusten eines funktionierenden Notarassessorensystems - treffen könne. Dementsprechend hat es der Bundesgerichtshof in dem dort zu entscheidenden Fall als eine rechtlich nicht zu beanstandene Ermessensausübung hingenommen, wenn die Justizverwaltung dem Gesichtspunkt der Überalterung der Notarassessoren Vorrang einräumt.

Gleichwohl gewährt diese Entscheidung der Justizverwaltung auch insoweit keinen Freibrief. Voraussetzung ist immer, daß der zu besorgenden Überalterung der Notarassessoren allein durch eine Besetzung der freigewordenen Stelle gerade durch einen Notarassessor wirksam begegnet werden kann. Wie ausgeführt, ist dies vorliegend nicht der Fall. Bei Besetzung der freien Notarstelle in S. mit einem amtierenden Notar kann dessen frühere Stelle zeitnahe mit einem Notarassessor neu besetzt und damit den Belangen einer geordneten Rechtspflege in gleicher Weise Rechnung getragen werden. Damit ist die Besetzung der freien Stelle in Schwerin mit einem Notarassessor zur Wahrung der Belange eines funktionierenden Notarassessoren-systems nicht erforderlich. Insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt maßgeblich von demjenigen, welcher der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundelag. Dort stand die Lebensfähigkeit der bisherigen Stelle des Antragstellers in Zweifel. Die dortige Justizverwaltung konnte mithin - anders als der Antragsgegner hier - in seine Erwägungen ermessensfehlerfrei einbeziehen, daß die freiwerdende Stelle für die Notarassessoren nicht mehr zur Verfügung stand, und deshalb deren Belangen den Vorrang einräumen.

Im übrigen hat der Notarsenat des Bundesgerichtshofes in einem vorausgegangenen Beschluß vom 02.12.2002 (DNotZ 2003, 228/229) entschieden, daß dann, wenn sich neben einem Notarassessor ein bereits bestellter Notar um eine ausgeschriebene Notarstelle bewirbt, eine Besetzung durch den amtierenden Notar die Anwartschaft des konkurrierenden Notarassessors dann nicht berührt, wenn - wie hier - aufgrund der Amtssitzverlegung eine andere Notarstelle dem Anwärterdienst zur Verfügung steht. Im dort zu beurteilenden Fall kam es nur deshalb zu einer Entscheidung zugunsten des Notarassessors, weil sich auf die ausgeschriebene Stelle ein amtierender Notar aus einem anderen Bundesland beworben hatte, bei einer derartigen länderübergreifenden "Amtssitzverlegung" - anders als im vorliegenden Fall - gerade keine Stelle für die landeseigenen Notarassessoren frei wird und zudem die Landesjustizverwaltung gegenüber einem Notarbewerber aus einem anderen Bundesland keine vergleichbare Fürsorgepflicht hat.

cc) Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Belange ist ferner zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner das Vorrücksystem stets praktiziert hat und nach seiner eigenen Aussage auch in Zukunft praktizieren wird. Er will - so versteht der Senat die Ausführungen in der Antragserwiderung - lediglich im vorliegenden Fall hiervon abweichen.

Vor allem aber ist die unter Beweisantritt vorgetrage Behauptung des Antragstellers, ihm sei seinerzeit vor Antritt seiner Notarstelle in A. sowohl vom Antragsgegner als auch von der Notarkammer zugesagt worden, er könne sich im Mecklenburg-Vorpommern nach dem Vorrücksystem "weiterentwickeln" und er sei durch diese Aussage veranlaßt worden, aus dem Assessorendienst des Landes B. auszuscheiden und die - wenig lukrative - Stelle in A. anzutreten, unwidersprochen geblieben. Damit hat der Antragsgegner bei dem Antragsteller ein besonderes Vertrauen in das Vorrücksystem und dessen Fortbestand erweckt, so daß er grundsätzlich an dieses System gebunden ist und von dem er dementsprechend auch nicht ohne zwingenden Grund abweichen darf. Ein solcher zwingender Grund ist - wie ausgeführt - hier nicht ersichtlich. Auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von der vom Antrags-gegner herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes; dort hatte es eine derartige Zusage ersichtlich nicht gegeben.

dd) Letztendlich steht auch die Altersstruktur des Notardienstes im Lande und insbesondere in S. einem Festhalten am Vorrücksystem nicht entgegen. Der Antragsteller ist mit 38 Jahren nur unwesentlich älter als der vom Antragsgegner bevorzugte beigeladene Notarassessor, so daß dieser Gesichtspunkt in den Hintergrund zu treten hat.

3.

Ist die Ermessensentscheidung des Antragsgegners bereits aus den genannten Gründen ermessensfehlerhaft und der Antragsteller dementsprechend neu zu bescheiden, kommt es auf die Frage, ob bei den Notarassessoren der Zugang zum Notarberuf betroffen ist, während bei den amtierenden Notaren lediglich die Berufs- ausübung berührt ist, wie der Beigeladene meint, nicht entscheidend an. Hiervon abgesehen teilt der Senat diese Auffassung nicht. Auch die Notarassessoren üben den Notarberuf bereits durch ihre Aufnahme in den Anwärterdienst aus; ihr Interesse an der Übertragung einer Notarstelle ist - im Lichte von Art. 12 GG - nicht von größerem Gewicht als das Interesse der amtierenden Notare an einer anderen, lukrativeren Notarstelle, die wirtschaftlich einer beamtenrechtlichen Beförderung gleichkommt.

4.

Da die Beschränkung des Bewerberkreises zugunsten der Notarassessoren bei fehlerfreier Ausübung des Ermessens des Antragsgegners nicht in Betracht kommt, hätte die Auswahlentscheidung maßgeblich nach dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs.2 GG) unter Berücksichtigung des bislang praktizierten Vorrücksystems und des darauf gerichteten Vertrauens der amtierenden Notare erfolgen müssen. Dies ist ersichtlich nicht geschehen.

a) Zwar verhält sich der Antragsgegner unter Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides hierzu. Die Ausführungen lassen indes erkennen, daß auch nach Auffassung des Antragsgegners kein Eignungsvorteil des Antragstellers gegenüber dem Beigeladenen besteht. Der Antragsgegner hat dort ausgeführt, der von den amtierenden Notaren durch ihre Berufserfahrung erreichte Eig-nungsvorteil werde zu einem "erheblichen Teil" durch die guten Examensergebnisse, die durch Promotion nachgewiesene Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und durch in langem Assessorendienst angeeignete notarspezifische Kenntnisse des Beigeladenen ausgeglichen. Die Antragserwiderung scheint demgegenüber im Anschluß an den Besetzungsvorschlag der Präsidentin der Notarkammer von einem Eignungsvorteil auch des Beigeladenen gegenüber dem Antragsteller auszugehen.

b) Zu Recht beanstandet der Antragsteller in diesem Zusammenhang, daß diese Ausführungen nicht den umfassenden Eignungsvergleich darstellen, zu welchem der Antragsgegner veranlaßt war. Dieser hat insbesondere die durch die Anzahl der Beurkundungen nachgewiesene notarspezifische Praxis nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt. Daß der Beigeladene in dem Zeitraum vom 17.04. - 30.09.2000 der Präsidentin der Notarkammer in einem "großes Stadtnotariat" zur Ausbildung zugewiesen war, seit dem 01.04.2003 die neu zu besetzende Notarstelle verwaltet und bis zur angefochtenen Entscheidung insges. 1.600 Beurkundungen vorgenommen hat (VV Bl. 130 oben), begründet keine praktische Erfahrung, die auch nur annähernd an die notarspezifischen Erfahrungen des Antragstellers aus immerhin nahezu 11.000 bereinigten Urkunden seit 1997 heranreicht, wie dieser in der Antragsbegründung unwidersprochen vorgetragen hat.

c) Der durch eine geringere praktische Berufserfahrung begründete Eignungsnachteil des Beigeladenen wird durch die anderen bislang herangezogenen Umstände nicht ausgeglichen.

aa) Das geringfügig bessere Ergebnis seines Assessorexamens ist nicht derart gravierend, daß dadurch die deutlich geringere berufsspezifische Erfahrung des beigeladenen Notarassessors ausgeglichen werden könnte. Die mit einem beeindruckenden Ergebnis abgeschlossene Dissertation hatte - worauf der Antragsteller zu Recht hinweist - kein notarspezifisches Thema zum Gegenstand und vermochte deshalb auch keine notarspezifische Berufserfahrung zu vermitteln. Im übrigen haben Examensergebnisse und erfolgreiche Promotion in der Beförderungspraxis des Antragsgegners gegenüber den Ergebnissen der berufspraktischen Regel- und Anlaßbeurteilungen bislang allenfalls eine untergeordnete Bedeutung.

bb) Der von der Präsidentin der Notarkammer vertretenen Auffassung, aufgrund der während der langjährigen und erfolgreichen Tätigkeit als Geschäftsführer der Notarkammer erbrachten Leistungen müsse der Beigeladene einem amtierenden Notar gleichgestellt werden, ist der Antragsgegner zu Recht nicht gefolgt. Die Erwägung, andernfalls seien keine geeigneten Bewerber für das Amt des Geschäftsführers zu gewinnen, trägt angesichts der lukrativen Vergütung, die der Antragsteller unwidersprochen vorgetragen hat, nicht. Auch vermittelt die Tätigkeit als Geschäftsführer zwar in besonderer Weise berufs- und standesrechtliche, nicht aber notarspezifische Kenntnisse, die eine geringere Berufserfahrung aus der Tätigkeit als Notar ausgleichen könnten.

d) Der Senat verkennt nicht, daß der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 14.07.2003 ausdrücklich angemerkt hat, es dürfe in derartigen Fällen nicht entscheidend auf den Gesichtspunkt der Berufserfahrung abgestellt werden, weil ansonsten der Vergleich zwischen Notarassessoren und amtierenden Notaren stets zugunsten der letzteren ausfallen müsse und den Assessoren damit "jede Chance auf die Bestellung" genommen werde. Der Senat teilt diese Auffassung.

Indes sind auch insoweit die Besonderheiten des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalts zu berücksichtigen. Zum einen entsprach dort, anders als im vorliegenden Fall, die Vergabe der umstrittenen Notarstelle an einen Notarassessor den Belangen einer geordneten Rechtspflege, weil sie zur Wahrung eines funktionierenden Notarassessorensystems mangels alternativer freier Stellen für die Notarassessoren erforderlich und damit geboten war. Im vorliegenden Fall besteht demgegenüber eine anderweitige Möglichkeit für die No-tarassessoren, eine Notarstelle zeitnahe zu erlangen. Zum anderen nennt der Bundesgerichtshof als mögliche Kriterien, die neben der berufsspezifischen Erfahrung in den Eignungsvergleich einfließen und dabei den Ausschlag geben können, "herausragende Leistungen des Assessors im Einzelfall" und "stark divergierende Ergebnisse der Staatsprüfungen". Solche sind hier nicht festzustellen. Die erfolgreiche Tätigkeit als Geschäftsführer der Notarkammer begründet keine derartige "herausragende Leistung", weil diese Tätigkeit - wie ausgeführt - weder notarspezifisch ist noch ihr Erfolg auf notarspezi-fischen Erfahrungen beruht. Die mit ihr verbundene Aufopferung wurde durch ein für einen Berufsanfänger überdurchschnitt-liches Geschäftsführergehalt ausgegleichen. Im übrigen erbringt auch der Notar, der eine ländliche Notarstelle mit einem geringen Gebührenaufkommen übernimmt, ein Sonderopfer im Interesse der Rechtspflege, ohne daß ihm ein entsprechender Ausgleich zukommt. Mithin gebietet auch dieser Gesichtspunkt die Wahrung des Vorrücksystems im vorliegenden Fall.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 111 Abs.4 S.2 BNotO i.V.m. § 201 Abs.2 2.HS BRAO. Danach sind Gebühren und Auslagen nicht zu erheben.

Über die Erstattung der dem Antragsteller erwachsenen Kosten war nach § 13a Abs.1 FGG zu entscheiden (vgl. Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5.Auflage, RndNr. 187 zu § 111 m.w.N.). Diese sind, soweit sie zur zweckentsprechenden Erledigung der Sache erforderlich waren, dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dies der Billigkeit entspricht.

Den Geschäftswert hat der Senat gemäß §§ 30,31 KostO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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