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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 14/05 I 25/05
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 46 Abs. 1
OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 80 Abs. 3 Satz 3
OWiG § 80 Abs. 4 Satz 2
StPO § 44
StPO § 45 Abs. 1
StPO § 45 Abs. 2 Satz 2
StPO § 300
StPO § 304 Abs. 4 Satz 2
StPO § 345 Abs. 1
StPO § 345 Abs. 2
StPO § 346 Abs. 1
StPO § 346 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock - Senat für Bußgeldsachen - Beschluss

Geschäftszeichen 2 Ss (OWi) 14/05 I 25/05

In der Bußgeldsache

gegen Rolf G., geboren am 00.00.1900 in N., wohnhaft: Nummer 00, 00000 G., OT K.

wegen Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz

hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Rostock durch den Richter am Oberlandesgericht H. auf die als Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts anzusehene Eingabe des Betroffenen vom 27.09.2004 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Rostock

am 09. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird gem. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG i. V. m. § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Güstrow verhängte gegen den Betroffenen mit Urteil vom 03.03.2004 wegen Verstoßes gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro. Gegen diese in seiner Anwesenheit verkündete Entscheidung wendet sich der Betroffene mit der "Rechtsbeschwerde" in seinem privatschriftlichen Schriftsatz vom 03.03.2004, der am selben Tage bei Gericht eingegangen und gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 300 StPO als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegen ist. Der Zulassungsantrag ist lediglich mit weiterem privatschriftlichen Schriftsatz des Betroffenen vom 20.03.2004, der am 23.03.2004 bei Gericht eingegangen ist, begründet worden; eine weitere Begründung ist nach förmlicher Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an den Betroffenen am 02.04.2004 innerhalb der Frist des § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i. V. m. § 345 Abs. 1 StPO bei Gericht nicht eingegangen.

Mit Beschluss vom 15.09.2004 verwarf das Amtsgericht Güstrow das Rechtsmittel des Betroffenen (irrtümlich als Rechtsbeschwerde angesehen) gem. § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig, weil nicht in der nach § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 24.09.2004 förmlich zugestellt worden ist, wendet sich der Betroffene mit seiner Eingabe vom 27.09.2004, die am 30.09.2004 beim Amtsgericht Güstrow eingegangen und gem. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auszulegen ist.

II.

Der Rechtsbehelf des Betroffenen ist gem. § 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG i. V. m. § 346 Abs. 2 StPO statthaft und innerhalb der dafür vorgesehenen Frist angebracht worden.

1.

Auch genügt die Eingabe vom 27.09.2004 letztlich noch den an eine Rechtsmittelschrift zu stellenden Anforderungen. Zwar kann es bei üblen Beschimpfungen, Beleidigungen und Ähnlichem an den Mindestanforderungen fehlen, die an eine ernsthafte Eingabe und deren Zulässigkeit zu stellen sind (OLG Karlsruhe MDR 1973, 867; NJW 1974, 915). Eine Schrift, deren Inhalt sich in Beleidigungen und Beschimpfungen erschöpft, ist kein zulässiges Rechtsmittel, auch wenn sie als solches bezeichnet wird (LR-Gollwitzer, StPO, 24. Aufl. vor § 296 Rdz. 51).

Die Zurückweisung eines Rechtsmittels als rechtsmissbräuchlich und unzulässig kommt aber nur dann in Betracht, wenn eine solche Rechtsmittelschrift außer den Schmähungen kein sachliches Vorbringen enthält, sondern nur den Zweck hat, das Gericht oder andere Beteiligte zu belästigen, zu schikanieren oder zu verunglimpfen und damit den an ein Rechtsmittel zu stellenden Mindestanforderungen nicht genügt (OLG Düsseldorf, wistra 1992, 200; KMR-Paulus, StPO, vor § 296, Rdz. 67 m. w. N.). In einem solchen Fall muss aber immer eindeutig der Missbrauch der einzige Zweck des Rechtsmittels sein. Enthält die Rechtsmittelschrift aber auch einen sachlichen Inhalt und ist dieser durch beleidigende Äußerungen angereichert, so darf ihr im Hinblick hierauf die Qualität eines Rechtsmittels nicht aberkannt werden (KK-Ruß, StPO, 5. Aufl., vor § 296 Rdz. 9; LR-Gollwitzer a. a. O., vor § 296 Rdz. 51). So liegt der Fall hier.

Die Beschwerdeschrift vom 27.09.2004 ist zwar durchzogen von unflätigen Auslassungen, Beschimpfungen und übler Nachrede in massiver Form. Gleichwohl enthält das Schreiben auch sachlich sich mit dem angefochtenen Urteil und dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Güstrow auseinandersetzende Passagen, sodass der Senat letztlich von der Zulässigkeit des Rechtsmittels auszugehen hatte, sich allerdings gegen den unangemessenen Schmähcharakter der Rechtsmittelschrift verwahrt.

2.

Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erweist sich jedoch als unbegründet. Zutreffend hat das Amtsgericht Güstrow den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen, da er nicht in der gehörigen Form begründet worden ist. Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG i. V. m. § 345 Abs. 2 StPO kann der seitens des Betroffenen gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet werden. Damit soll gewährleistet werden, dass der Inhalt der Begründung von sachkundiger Seite stammt und daher gesetzmäßig und sachgerecht ist. Die Prüfung ganz grundloser und unvollständiger Anträge soll den Rechtsbeschwerdegerichten erspart werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl. § 345 Rdz. 10).

Diesen Anforderungen genügt das vorliegend privatschriftlich begründete Rechtsmittel des Betroffenen, dem ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 03.03.2004 ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt worden ist, nicht. Damit ist der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde des Betroffenen nicht in zulässiger Weise begründet worden.

Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts war daher gem. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 4 Satz 2 OWiG i. V. m. § 346 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

3.

Soweit der Betroffene mit seinem Antrag vom 27.09.2004 auch auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur formgerechten Begründung des Zulassungsantrages angetragen haben sollte, kam eine Gewährung derselben nicht in Betracht. Zulässigkeitsvoraussetzung für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gem. § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO nämlich stets die Nachholung der versäumten Handlung innerhalb der einwöchigen Antragsfrist des § 45 Abs. 1 StPO. Daran fehlt es hier. Der Betroffene hat nach Kenntniserlangung von der Versäumung der Frist zur ordnungsgemäßen Begründung des Zulassungsantrages spätestens mit Zustellung des angefochtenen Verwerfungsbeschlusses am 24.09.2004 nicht binnen einer Woche seine Rechtsbeschwerdeanträge und ihre Begründung in einer von einem Verteidiger oder Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Güstrow angebracht. Zudem sind auch keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen oder gar glaubhaft gemacht, die ein Verschulden des Betroffenen an seiner Säumnis ausschließen würden, §§ 44, 45 Abs. 1 StPO.

III.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner a. a. O. § 346 Rdz. 12).

IV.

Diese Entscheidung des Senats ist nicht weiter anfechtbar, § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO.

Ende der Entscheidung

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