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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 15.06.2006
Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 271/06 I 169/06
Rechtsgebiete: OWiG, StPO, StVG


Vorschriften:

OWiG § 79 Abs. 3
OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1
OWiG § 79 Abs. 6
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
StVG § 25 Abs. 1
StVG § 25 Abs. 2a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock - Senat für Bußgeldsachen - BESCHLUSS

Geschäftsnummer 2 Ss (OWi) 271/06 I 169/06

In der Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Rostock auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stralsund - Zweigstelle Grimmen - vom 15.06.2006 - 92 OWi 218/06 - nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen am 12. Juni 2008 gemäß § 79 Abs. 3 und 6 OWiG, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass das verhängte Fahrverbot entfällt.

2. Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Von den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers in Rechtsmittelverfahren trägt die Staatskasse die Hälfte.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht verhängte gegen den Betroffenen wegen einer am 04.05.2005 außerhalb geschlossener Ortschaften begangenen fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchst-geschwindigkeit von 100 km/h um vorwerfbare 46 km/h eine Geldbuße von 150,00 EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Hiergegen wendet sich die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II.

1.

Soweit sich die Angriffe gegen den Schuldspruch richten, sind sie aus den zutreffenden Gründen der dem Verteidiger mitgeteilten Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO.

2.

Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch, soweit das Amtsgericht ein einmonatiges Fahrverbot verhängt hat, der rechtlichen Überprüfung - nur - infolge Zeitablaufs nicht länger stand.

a)

Bei dem Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 StVG handelt es sich nach der gesetzgeberischen Intention in erster Linie um eine Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme, die gleichermaßen eine warnende wie erzieherische Wirkung entfalten soll (vgl. BVerfGE 27, 36, 42). Der Betroffene soll dadurch besonders nachdrücklich dazu angehalten werden, sich künftig verkehrsordnungsgemäß zu verhalten. Das Fahrverbot kann daher seinen Sinn verlieren, wenn die zu ahndende Tat lange zurückliegt, die für die lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Betroffenen liegen und dieser sich in der Zwischenzeit verkehrsordnungsgemäß verhalten hat (vgl. die Nachweise bei König in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, StVG § 25 Rdn. 24).

Wann wegen langer Verfahrensdauer allein oder in der Zusammenschau mit anderen Umständen ein Absehen vom Fahrverbot gerechtfertigt sein kann, ist zwar eine Frage des Einzelfalls, die einen gewissen Beurteilungsspielraum eröffnet. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung geht der Senat jedoch davon aus, dass der erzieherische Sinn und Zweck der Maßregel jedenfalls dann zweifelhaft sein kann, wenn der zu ahndende Verkehrsverstoß - wie hier - deutlich mehr als zwei Jahre zurückliegt (vgl. die Nachweise bei König a.a.O.). Allerdings verfügt das Beschwerdegericht vorliegend über keine Erkenntnisse, ob sich der Betroffene seither verkehrsordnungsgemäß verhalten hat, so dass es auch deshalb keiner weiteren erzieherischen Einwirkung auf ihn mehr bedarf. Weil es dem Senat zudem aus Rechtsgründen verwehrt ist, hierüber eigene Feststellungen zu treffen, wäre es an sich angezeigt gewesen, die Sache unter Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs zur diesbezüglichen weiteren Klärung und Entscheidung nach § 79 Abs. 6 OWiG an das Tatgericht zurückzuverweisen.

b)

Dem stehen in diesem Fall jedoch Gründe der Verhältnismäßigkeit entgegen. Es ist in dem Verfahrens bereits zu rechtsstaatswidrigen Verzögerungen in nicht unerheblichem Ausmaß gekommen ist, die durch eine neuerliche Tatsachenverhandlung noch verschlimmert würden.

Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip auch dem Betroffenen im Ordnungswidrigkeitenverfahren das Recht auf ein faires rechtsstaatliches Verfahren, was das Recht beinhaltet, dass dieses in angemessener Zeit zu einem Abschluss gebracht wird (BVerfG, Zweiter Senat, 2. Kammer, Beschluss vom 02.07.2003 - 2 BvR 273/03 - m. w. Nachw.). Welche Verfahrensdauer noch angemessen ist, bestimmt sich nach dem Umständen des Einzelfalles (BVerfGE 55, 349 [369]). Wesentliche Kriterien sind der durch die Verfahrensverzögerung verursachte Zeitraum der Verfahrensverlängerung, die Gesamtdauer des Verfahrens, die Schwere des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit der Sache, sowie die mit der Dauer des schwebenden Verfahrens für den Betroffenen verbundenen Belastungen (vgl. BVerfG NJW 1984, 967; sowie Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG vom 05.02.2003 - 2 BvR 327/02 u.a.). Dabei wird die Strenge des anzuwendenden Maßstabs bei Ordnungswidrigkeiten allerdings dadurch gemildert, dass mit der Sanktionierung lediglich eine nachdrückliche Pflichtenmahnung bezweckt wird, der die Eingriffsintensität einer staatlichen Bestrafung fehlt (BVerfGE 45, 272 [288 f.]; BVerfG NJW 1992, 2472 [2473]).

Während die zwischen der Tat vom 04.05.2005 und dem Erlass des angefochtene Urteils am 15.06.2006 verstrichene Dauer des verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Bußgeldverfahrens von etwas mehr als 13 Monaten unter Anlegung dieser Maßstäbe rechtsstaatlich noch nicht zu beanstanden ist, gilt dies nicht mehr für die Rechtsbeschwerdeinstanz, in der die vorgenannten Grundsätze gleichermaßen Anwendung finden.

Die am 02.10.2006 mit einem Verwerfungsantrag nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO beim Senat eingegangenen Vorgänge sind seither aus Gründen, die der Betroffene in keiner Weise zu vertreten hat und die sich auch nicht mit Umfang oder Schwierigkeit der Sache rechtfertigen lassen, bis zur heutigen Entscheidung, mithin rund 21 Monate, unbearbeitet liegen geblieben.

Seit dem verfahrensgegenständlichen Vorfall sind über drei Jahre verstrichen. Spätestens seit seiner ersten Anhörung durch die Verwaltungsbehörde am 13.07.2005 sieht sich der Betroffene dem Vorwurf einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ausgesetzt. Seit der am 23.09.2005 an ihn erfolgten Zustellung des Bußgeldbescheides vom 21.09.2005 weiß er auch, dass ihm deswegen neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von einem Monat droht, das ungeachtet der Erleichterung des § 25 Abs. 2a StVG für ihn mit erheblichen Beeinträchtigungen seiner Mobilität verbunden sein wird, auf die er als Zahnarzt für Oralchirurgie mit Beteiligung am zahnärztlichen Bereitschafts- und Notdienst besonders angewiesen ist.

Die erst in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgetretenen und allein von den Justizorganen zu verantwortenden Verzögerungen, haben dazu geführt, dass der Betroffene rund 15 Monate länger als bei regelrechtem Verfahrensgang im Ungewissen geblieben ist, ob und wann es noch zum Vollzug des Fahrverbotes kommt. Gerade das "Damoklesschwert" eines drohenden Fahrverbotes beeinträchtigt Personen, die von Berufs wegen auf eine gültige Fahrerlaubnis angewiesen sind, erfahrungsgemäß deutlich stärker als die mit der Verhängung eines - auch massiven - Bußgeldes verbundenen Nachteile.

Der Senat hat sich unter Abwägung dieser Umstände veranlasst gesehen, das Fahrverbot zur Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung in Wegfall kommen zu lassen.

Weiterhin sieht der Senat trotz der Wechselwirkung zwischen Fahrverbot einerseits und Höhe der verhängten Geldbuße andererseits davon ab, in Anwendung von § 79 Abs. 6 OWiG das verhängte Bußgeld zu erhöhen. Auch dem steht unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nunmehr die überlange Dauer des Verfahrens entgegen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 und 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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