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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 28.01.2005
Aktenzeichen: 2 Ss (OWi) 428/04 I 6/05
Rechtsgebiete: StPO, OWiG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 3
OWiG § 79 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock

- Senat für Bußgeldsachen -

BESCHLUSS

2 Ss (OWi) 428/04 I 6/05

554 Js 9648/04 OWi StA Stralsund

In der Bußgeldsache

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat der Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichtes Rostock

durch den Richter am Oberlandesgericht Zeng

auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stralsund, Zweigstelle Grimmen, vom 19. August 2004 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Betroffenen

am 28. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

2. Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schuldig gesprochen, eine Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro verhängt und ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben, § 349 Abs. 2 und 3 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG.

1. Entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft wird der Schuldspruch von den Feststellungen getragen.

a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt, wonach die schriftlichen Urteilsgründe in Bußgeldsachen, an die keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind (Senge in KK-OWiG 2. Aufl. § 71 Rdn. 106), im Regelfall erkennen lassen müssen, ob und wie sich der Betroffene eingelassen hat, ob der Richter der Einlassung folgt oder ob und inwieweit er die Einlassung für widerlegt ansieht (Senge aaO Rdn. 107). Das Fehlen einer - zumindest gestrafften - Darstellung des Einlassung in den Urteilsgründen begründet auch im Bußgeldverfahren regelmäßig einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils (ständige Rspr. des Senats, vgl. etwa Beschluss vom 8. Dezember 2004, 2 Ss (OWi) 323/04 I 251/04).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil (noch) gerecht. In den Urteilsgründen wird ausgeführt, dass der Betroffene "im Vorfeld der Verhandlung über seinen Verteidiger davon Abstand genommen (habe), seinen Bruder als Fahrer zu beschuldigen". Dem Urteil ist - darauf weist auch die Generalstaatsanwaltschaft hin - zudem zu entnehmen, dass der Betroffene in der Hauptverhandlung Angaben zur Person gemacht hat. Diese Ausführungen lassen noch ausreichend erkennen, dass sich der Betroffene zur Sache jedenfalls nicht eingelassen hat.

b) Auch die Annahme vorsätzlichen Handelns begegnet keinen Bedenken. Der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist ein starkes Indiz für fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln (vgl. auch KG NZV 2004, 598). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es nicht auf die absolute, sondern auf die relative Geschwindigkeitsüberschreitung an, dass heißt auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen Geschwindigkeit. Je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, auf Grund der stärkeren Fahrgeräusche und der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt. Bei demjenigen, der - wie hier der Betroffene - die innerhalb einer geschlossenen Ortschaft durch Gesetz vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit um (mehr als) 50% überschritten hat, bedarf daher die Annahme fahrlässigen Handelns der Feststellung besonderer Umstände (KG aaO). Dafür gibt das Urteil jedoch nichts her, zumal der Betroffene tatzeitnah mehrfach wegen Überschreitung der zulässigen Höchtsgeschwindigkeit verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, zur fehlenden Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung bei vorsätzlicher Begehungsweise sind dagegen sachfremd.

2. Die Nachprüfung des Urteils weist auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen auf.

a) Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Beweiswürdigung richtet, deckt sie keinen Rechtsfehler auf. Mit dem Versuch, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der Beweiswürdigung des hierzu berufenen Tatrichters zu setzen, kann sie im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gehört werden.

b) Schließlich begegnet die Verhängung des einmonatigen Fahrverbotes keinen Bedenken. Nur im Einzelfall kann von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden, wenn erhebliche Härten vorliegen oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände gegeben sind, die das Tatgeschehen aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise einer solchen Ordnungswidrigkeit im Sinne einer Ausnahme herausheben oder Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass ein Fahrverbot mit dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot nicht vereinbar ist (grundlegend: Senatsbeschluss NZV 2002, 137, 139). Diesen Maßstab hat der Tatrichter - insbesondere mit Blick auf die berufliche Situation des Betroffenen - beachtet. Auch angesichts der festgestellten Vorahndungen (vgl. dazu auch BayObLG VRS 106, 394, 396f.) ist die Auffassung des Amtsgerichts, mit der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme des Fahrverbotes auf den Betroffenen einzuwirken, nicht zu beanstanden.



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