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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 29.06.2005
Aktenzeichen: 2 U 58/04
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 282
ZPO § 296 Abs. 2
BGB § 162
BGB § 162 Abs. 1
BGB § 780
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 U 58/04

Verkündet am: 29.06.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Präsidenten des Oberlandesgericht Dr. h.c. H..., den Richter am Oberlandesgericht M... und die Richterin am Amtsgericht a.w.a. Ri'in J...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Schwerin vom 30.11.2004, Az.: 1 O 221/02, geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Streitwert: 53.237,05 €

Gründe:

I.

Die klägerische Gesellschaft bürgerlichen Rechts nimmt die Beklagte auf Zahlung restlichen Architektenhonorars in Anspruch.

Die Beklagte ist Teil einer Gruppe von Firmen, an denen Herr F... B... beteiligt ist. Die Klägerin war von diversen Firmen dieser "Gruppe" mit der Erbringung von Architektenleistungen beauftragt. Aus diesen Tätigkeiten waren zum 9.11.1999 folgende Architektenhonorarrechnungen unbezahlt:

- Honorarschlussrechnung für Bauvorhaben Domcafé Schwerin vom 23.05.1997 i.H.v. 58.558,00 DM, Auftraggeber B... und J... I... GbR;

- Honorarschlussrechnung betreffend Bauvorhaben Johann-Stelling-Straße vom 24.11.1997 i.H.v. 21.662,00 DM, Auftraggeber T... T... N... G... mbH & Co. KG;

- 2. Honorarabschlagsrechnung vom 08.01.1998 betreffend Umbau August-Bebel-Straße 6 in Schwerin i.H.v. 53.902,62 DM, Auftraggeber B... und J... I... GbR.

Zu den Hintergründen dieses Umstandes, insbesondere zu Fragen eines gestörten Vertragsverhältnisses oder Einwänden gegen die Rechnungen ist von den Parteien nichts vorgetragen worden.

In 1998/1999 hatte weiterhin die Erste Grundstücksgesellschaft G... GmbH & Co. KG, Hamburg (i.w.: G... KG), an der Herr B... beteiligt war, die Klägerin mit dem Umbau des Gebäudes Freie Volksbühne Berlin beauftragt. In dieser Angelegenheit hatte die Klägerin eine Abschlagsrechnung vom 31.08.1999 über DM 71.600,00 brutto erstellt, die seitens der Auftraggeberin bezahlt wurde. Die Auftraggeberin hatte weiterhin eine Pauschalrechnung über DM 17.400,00 für ein weiteres, mit dem Objekt Freie Volksbühne Berlin im Zusammenhang stehendes Bauvorhaben, bezahlt.

Unter dem 31.05./04.06.1999 hatte die Beklagte persönlich die Klägerin mit Architektenleistungen für das Projekt Neubau eines Parkhauses, Arsenalstraße 22-28, Schwerin (Anl. B 2, Bl. 62 d.A.) beauftragt.

Bezüglich des Objektes Freie Volksbühne Berlin hatte die Klägerin unter dem 25.10.1999 einen Bauantrag gestellt.

Unter dem 09.11.1999 unterzeichnete die Klägerin folgende Urkunde:

"Vereinbarung zu Honorarzahlungen Zwischen Firma N...-N... B...- und V... mbH, A...-B...-Straße ..., 1... S... und Architekten D... und F..., H... 2, 2... K....

Folgende Rechnungen sind zur Zeit nicht bezahlt:

1. Dom-Cafe Schwerin .........

2. Umbau Stelling Straße ..........

3. Umbau August-Bebel-Straße 6, Schwerin ........ Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Vorlage der Baugenehmigung für den Umbau der Freien Volksbühne Berlin.

Auf eine Verjährung der Rechnungen wird von Seiten des Auftraggebers verzichtet.

1... S..., den .11.1999

Auftraggeber

2... K..., den 09.11.1999

Auftragnehmer"

Am 16.11.1999 wurde seitens des Bauamtes Berlin der Bauantrag Freie Volksbühne Berlin wegen fehlender Unterlagen zurückgewiesen. Unter dem 13.12.1999 unterzeichnete Herr B.. persönlich unter "Auftraggeber" die o.g. "Vereinbarung zu Honorarzahlungen".

Am 15.12.1999 kündigte die G... KG den Architektenvertrag mit der Klägerin auf deren eigenen Wunsch, da die in K.. ansässige Klägerin das Vorhaben in Berlin als für sie unrentabel ansah. Die Auftraggeberin beauftragte daraufhin das B... Architekturbüro N... mit der Fortführung der Planungen. Am 14.01.2000 wurde von diesem ein neuer Antrag gestellt. Die Auftraggeberin nahm unter dem 15.08.2000 den Antrag auf Baugenehmigung zurück. Dies stellte das Bauamt Berlin mit Bescheid vom 05.09.2000 fest.

Unter dem 26.04.2000 erstellte die Klägerin gegenüber der G... KG, c/o C... B... G...- und P... GmbH (i.w.: Fa. B...), eine Rechnung (Anl. K 18, Bl. 151 d.A.), in der sie für "Planungsleistungen", Leistungsphasen 1 - 4, um Zahlung des Architektenhonorars bat. Sie errechnete auf der Grundlage einer vorläufig geschätzten Bausumme von 3,6 Mio. DM eine Honorarresthöhe von 57.280,64 DM.

Die Fa. B... reagierte hierauf mit Schreiben vom 24.05.2000, in dem sie diese "2. Abschlagsrechnung" zurückwies. In diesem Schreiben führte sie aus, dass die Klägerin mit ihr ein Gespräch geführt habe, in dem die Klägerin die Betreuung des Bauvorhabens von K... aus als unrentabel bezeichnete. Ihr Vorschlag sei es gewesen, das Büro N... mit der weiteren Bearbeitung zu beauftragen. Mit der Bezahlung der ersten Abschlagsrechnung haben ihre erbrachten Leistungen abgegolten sein sollen. Weiter heißt es wörtlich: "Aufgrund der genannten Abstimmungen und der somit doppelten Abrechnung weisen wir im Namen des Bauherrn diese 2. Abschlagsrechnung hiermit zurück."

Die Beklagte hat bestritten, dass sie in der o.g. Vereinbarung eine persönliche Schuld übernommen habe. Sie sei lediglich für die in Rede stehenden Gesellschaften als Geschäftsbesorgerin aufgetreten. Dessen ungeachtet sei der Anspruch nicht fällig, da die Baugenehmigung nicht erteilt worden sei.

Hilfsweise hat sie mit den von ihr gezahlten Vorschussleistungen i.H.v. 89.000,00 DM für das Objekt Freie Volksbühne aufgerechnet. Der Rückzahlungsanspruch wegen des Fehlens einer prüffähigen Schlussrechnung sei ihr - unstreitig - von der G... KG abgetreten worden. Eine prüffähige Schlussrechnung sei bisher nicht vorgelegt worden. Des Weiteren hat sie mit eigenen Schadensersatzforderungen aus dem Bauprojekt "Parkhaus Arsenalstraße 22-28 in Schwerin" i.H.v. 116.986,68 EUR auf aufgerechnet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der I. Instanz wird auf das Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Schwerin vom 30.11.2004, Az.: 1 O 221/02, Bezug genommen.

Die 1. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Schwerin hat den Anspruch der Klägerin aus der Anlage K 4 i.H.v. 53.237,05 EUR als begründet erachtet. Die Beklagte habe insoweit die Schuld der drei Baufirmen übernommen. Die Zahlung sei fällig, da die Baugenehmigung für den Umbau der Freien Volksbühne Berlin nicht mehr erteilt werden könne. Der Anspruch der Klägerin sei jedoch teilweise durch Aufrechnung seitens der Beklagten erloschen. Der Beklagten stehe hinsichtlich der Abschlagszahlungen aus dem Projekt Freie Volksbühne Berlin i.H.v. 36.608,91 EUR ein Rückzahlungsanspruch zu. Die Schlussrechnung der Klägerin vom 26.04.2000 sei nicht prüffähig gewesen. Insofern könne sich die Klägerin nicht auf Treu und Glauben berufen. Ein wirksamer Vergleich über die Honorarforderung für das Objekt Freie Volksbühne Berlin liege nicht vor. Die Rückzahlung von 17.400,00 DM könne sie nicht geltend machen, da es sich hinsichtlich dieser Zahlung um ein anderes - schlussgerechnetes - Bauvorhaben gehandelt habe. Soweit die Beklagte Schadensersatzansprüche aus dem Objekt Arsenalstraße in Schwerin geltend mache, sei ihr Vortrag als verspätet gem. §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO auszuschließen gewesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die weiterhin die Auffassung vertritt, die Beklagte könne nicht mit Erfolg aufrechnen. Diese könne sich auf die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung "Freie Volksbühne Berlin" nicht berufen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 30.11.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Schwerin, Az.: 1 O 221/02, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 53.237,05 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01. August 2000 zu zahlen,

und

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 30.11.2004, Az.: 1 O 221/02, abzuändern und die Klage abzuweisen,

und

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, sie sei hinsichtlich der Klageforderung nicht passivlegitimiert. Sie sei für die drei Schuldner der in Rede stehenden Rechnungen lediglich als Geschäftsbesorgerin aufgetreten. Die Urkunde gebe nicht her, dass sie eigene Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Klägerin habe eingehen wollen. Dessen ungeachtet sei der geltend gemachte Anspruch nicht fällig, da eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben Freie Volksbühne Berlin nicht erteilt worden sei. Dieses beruhe auf einer schuldhaft unvollständigen und verspäteten Bearbeitung der Genehmigungsunterlagen durch die Klägerin.

Das Landgericht unterstelle zu Unrecht, dass sie eine Fälligkeit der Forderung aus der "Vereinbarung" K 4 selbst für den Fall gewollt habe, dass die Baugenehmigung aufgrund schuldhaften Verhaltens der Klägerin nicht erteilt werde. Hierfür geben weder der Urkundsinhalt noch die sonstigen Umstände, die zu dieser Vereinbarung geführt haben, etwas her. Der Vortrag zum Schadensersatzanspruch Parkhaus Arsenalstraße in Schwerin sei nicht verspätet gewesen. Hätte das Landgericht den Fall richtig entschieden, hätte es Beweis erheben müssen über die Fragen der Einwendungen zum Bauvorhaben Freie Volksbühne sowie zum verschuldeten Nichteintritt der vereinbarten Zahlungsbedingung. In diesem Falle hätte ihr ergänzendes Vorbringen Berücksichtigung finden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufung wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die - ebenfalls zulässige - Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch in Höhe von € 53.237,05 vermag sich alleine aus der "Vereinbarung zu Honorarzahlungen" vom 09.11./13.12.1999 ergeben. Originäre vertragliche Beziehungen hinsichtlich der drei den Rechnungen K 1 - K 3 zugrundeliegenden Bauvorhaben bestehen zwischen den Parteien unstreitig nicht. Die Beklagte ist passivlegitimiert. Bei der Vereinbarung vom 09.11./13.12.1999 handelt es sich zwar nicht um eine Schuldübernahme (§ 414 BGB), da weder vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen des Sachverhaltes zu entnehmen ist, dass die Klägerin die Schuldner der Rechnungen K 1 - K 3 aus ihren Verpflichtungen entlassen wollte, jedoch um einen Schuldbeitritt der Beklagten. Hinsichtlich der Rechnung vom 23.05.1997 (Anl. K 1) kommt auch ein konstitutives Schuldanerkenntnis gemäß § 780 BGB in Betracht, da diesbezüglich eine Verjährung eingetreten sein könnte. Näheres hierzu ist nicht vorgetragen worden. Die letztgenannte Frage bedarf weiterer Ausführungen nicht, da sich an diese abweichende Überlegungen nicht anschließen müssten.

Eine Schuldübernahme ist ebenso wie ein Schuldbeitritt formlos wirksam. Ob die Parteien einen Schuldbeitritt gewollt haben oder aber lediglich die Erklärung eines Geschäftsbesorgers, er werde sich für eine Zahlung verwenden, ist Tatfrage. Hierbei sind sowohl der Wortlaut der Vereinbarung als auch sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

a. Die Anlage K 4 enthält eine ausdrückliche Mitübernahme der Schuld der Auftraggeber der Architektenleistungen durch die Beklagte nicht. Dass sie die Rechnungen bezahlen werde oder dass eine Zahlung durch sie erfolgen soll, erklärt die Beklagte in ausdrücklicher Weise nicht.

b. Der Vereinbarung ist jedoch im Auslegungswege zu entnehmen, dass die Beklagte die Schuld der Auftraggeber mitübernommen hat.

Der Senat vermag sich bei seiner Auslegung auf Hintergründe der Vereinbarung nicht zu stützen, da solche von beiden Parteien nicht mitgeteilt worden sind. Warum die drei streitgegenständlichen Rechnungen bis zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt worden waren, ob sich die Auftraggeber in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden oder Einwendungen gegenüber den erbrachten Leistungen oder Abrechnungen erhoben, ist dem Vortrag nicht zu entnehmen.

Für einen Schuldbeitritt spricht zunächst die Überschrift "Vereinbarung zu Honorarzahlungen zwischen ... ", da die eingegangene Verpflichtung auf eine Honorarzahlung abzielt, nicht auf ein Einwirken auf einen Dritten, seinerseits zu zahlen. Der Vortrag der Beklagten, sie sei lediglich als Geschäftsbesorgerin aufgetreten und habe jeweils fremde Schulden bestätigen und mit einer Fälligkeitsregelung versehen wollen, findet in dem Inhalt der Urkunde keinen Anklang.

Ein Auftreten in fremdem Namen hat die Beklagte ebenfalls nicht zum Ausdruck gebracht. Soweit die Vereinbarung nicht - z.B. durch Verwendung eines Stempels - durch die Beklagte, sondern durch Herrn F... B... als "Auftraggeber" unterzeichnet wurde, war zwischen den Parteien unzweifelhaft, dass dieser für die Beklagte aufgetreten war.

Wesentlich für die Feststellung eines Schuldbeitritts ist auch die Erklärung der Beklagten, auf die Einrede der Verjährung verzichten zu wollen. Den betagten Forderungen K 1 - K 3 drohte die Verjährung, so dass die Klägerin gezwungen gewesen wäre, im Falle der weiteren Nichtzahlung gegen ihre Vertragspartner gerichtlich vorzugehen. Hätte die Beklagte die Erklärung, auf die Verjährungseinrede zu verzichten, für die jeweiligen Schuldner abgeben wollen, wäre die Klägerin gehalten gewesen, eine entsprechende Vertretung und eine Vertretungsmacht nachzuweisen. Diese rechtliche Situation wäre für die Klägerin kaum günstiger gewesen als ohne eine solche Erklärung. Sicherheit konnte somit lediglich eine Erklärung der Beklagten erbringen, die Schuld mitzuübernehmen und ihrerseits auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Für die dargelegte Auslegung der Vereinbarung K 4 spricht schließlich auch, dass die Beklagte das Bestehen einer eigenen Schuld durch - unstreitige - Zahlung eines Teilbetrages von 30.000,00 € bestätigt hat sowie die Reaktion der Beklagten vom 22.03.2002 auf weitere Zahlungsforderungen (Anl. K 6, Bl. 12 d.A.), die eine eigene Schuld nicht in Abrede gestellt hat.

b. Der Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten ist jedoch nicht fällig geworden.

Die Parteien haben in der streitgegenständlichen Vereinbarung eine aufschiebende Bedingung für die Fälligkeit der dort genannten drei Rechnungen vereinbart. Dem Wortlaut der Vereinbarung "Die Zahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach Vorlage der Baugenehmigung für den Umbau der Freien Volksbühne Berlin", ist Anderes nicht zu entnehmen. Die Zahlung sollte nicht jederzeit, spätestens aber nach Vorlage der Baugenehmigung erfolgen, sondern spätestens 14 Tage, nachdem die Baugenehmigung vorgelegt wurde. Eine - von der Klägerin behauptete - Verpflichtung der Beklagten, die Rechnungen in jedem Fall zu bezahlen, auch wenn eine Baugenehmigung nicht vorgelegt werden konnte, würde die wechselseitigen Interessen der Vertragschließenden, insbesondere das Interesse der Beklagten an der Vorlage der Baugenehmigung Freie Volksbühne Berlin, nicht berücksichtigen. Der Klägerin kam es auf die Bezahlung der inzwischen betagten Rechnungen, der Beklagten auf die Vorlage der Baugenehmigung an. Dies ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, ältere Rechnungen seien oftmals erst dann bezahlt worden, wenn sich in anderen Bauhaben Fortschritte ergeben haben, es ergibt sich jedoch auch bereits aus der Vereinbarung K 4 selbst. Hätte sich die Beklagte unbedingt zur Zahlung der drei dort genannten Rechnungen verpflichten wollen, hätte es einer Verknüpfung mit der Vorlage der Baugenehmigung nicht bedurft.

Kam es nicht zu der vereinbarten Vorlage der Baugenehmigung, so sollte eine Zahlung jedenfalls nicht auf der Grundlage dieser Vereinbarung erfolgen. Die streitgegenständlichen Rechnungen K 1-3 wären in diesem Fall anderweitig weiter zu verfolgen gewesen. Die Annahme des Landgerichts, infolge der Nichterreichbarkeit der Baugenehmigung seien die Rechnungen sofort fällig geworden, wird dem Charakter der Regelung mehrerer noch offener Vorgänge zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht gerecht.

Anderes ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Beklagte - dies ist von ihr nicht in Abrede gestellt worden - eine Teilzahlung von 30.000,00 DM auf die Vereinbarung K 4 geleistet hat, die ausweislich eines handschriftlichen Vermerkes auf der Rechnung vom 23.05.1997 (Anl. K 1) mit dieser verrechnet wurde, nicht. Eine unbedingte Teilzahlung nach Vertragsschluss nimmt einer Vereinbarung den Charakter einer Bedingung nicht. Der Umstand, dass die Klägerin die verbleibende Summe von 53.237,05 € bisher nicht bezahlt hat, steht dagegen mit ihrem Vortrag, die vereinbarte Bedingung sei bisher nicht eingetreten, im Einklang.

Die Beklagte kann sich darauf berufen, dass die Bedingung nicht eingetreten ist. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung wurde am 16.11.1999 wegen fehlender Bauantragunterlagen zurückgewiesen. Bis zu diesem Zeitpunkt konnte die Klägerin, die die Vereinbarung K 4 bereits am 9.11.1999 unterzeichnet hatte, noch von einem Bedingungseintritt ausgehen. Am 13.12.1999, dem Zeitpunkt, zu dem Herr B... die Vereinbarung unterzeichnete, war die Erlangung der Baugenehmigung von einer erneuten Antragstellung durch die Klägerin abhängig, jedoch standen einer solchen keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen.

Nachdem die Klägerin am 15.12.1999 im gegenseitigen Einvernehmen seitens der G... KG aus dem Bauvorhaben Freie Volksbühne Berlin entlassen wurde, konnte sie auf die Erteilung der Baugenehmigung durch eigene Tätigkeit keinen Einfluss mehr nehmen. Zu diesem Zeitpunkt wäre sie gehalten gewesen, entweder mit der Beklagten eine neue Fälligkeitsvereinbarung zu treffen oder aber die Schuldner aus den Rechnungen K 1 - K 3 in Anspruch zu nehmen.

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte den Bedingungseintritt gemäß § 162 Abs. 1 BGB wider Treu und Glauben verhindert habe. Die Entlassung aus dem Architektenvertrag Freie Volksbühne Berlin erfolgte seitens des Auftraggebers G... KG - unstreitig - auf Wunsch der Klägerin, die ein Tätigwerden von K... aus als unrentabel erachtete.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte die Vertragsauflösung zwischen der G... KG und der Klägerin betrieben hätte, um gemäß § 162 BGB die Bedingung der Vereinbarung K 4 zu vereiteln, sind nicht erkennbar. Gleiches gilt für den Umstand, dass die G... KG den neuen Antrag vom 14.01.2000 auf Baugenehmigung unter dem 15.08.2000 zurücknahm und das Projekt insoweit nicht weiter verfolgte.

d. Auf die Frage, ob der Beklagten die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen zustehen, kommt es nicht mehr an.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 20.06.2005 lag dem Senat bei Abfassung des Urteils vor. Er gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

Ende der Entscheidung

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