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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: 2 UH 4/04
Rechtsgebiete: ZPO, UWG


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1
ZPO § 36 Abs. 1 Ziff. 6
UWG § 13
UWG § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

Geschäftsnummer 2 UH 4/04

in dem Verfahren gem. § 36 Abs. 1 ZPO

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Präsidenten des Oberlandesgerichts ... den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...

am 07. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Zuständiges Gericht in dem Rechtsstreit ist das Amtsgericht Greifswald.

Gründe: I.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 13.08.2004 beim Amtsgericht Greifswald eine Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung eingereicht. Das Amtsgericht Greifswald hat sich durch Beschluss vom 07.09.2004 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der klagenden Partei an das Amtsgericht Rostock verwiesen. Das Amtsgericht Rostock hat sich durch Beschluss vom 28.10.2004 ebenfalls für sachlich und örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem OLG Rostock gem. § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt.

II.

Der Senat ist gem. § 36 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf das Vorliegen zweier unanfechtbarer Beschlüsse zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen. Zuständiges Gericht für das vorliegende Vertragsstrafenverfahren ist das Amtsgericht Greifswald. Bei dem Unterlassungsversprechen der Beklagten vom 15.01.1998 handelt es sich um einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner. Durch diesen Vertrag wird eine neue selbstständige Unterlassungsverpflichtung geschaffen, die den gesetzlichen Unterlassungsanspruch ersetzen soll. Es handelt sich insoweit um ein abstraktes Schuldversprechen bzw. um ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Das Schuldanerkenntnis ist konstitutiv und schafft anstelle der alten Verpflichtung eine neue Schuld (vgl. hierzu Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs-recht, 23. Aufl. 2004, § 12 UWG Rdn. 1.112 m.w.N.). Werden Ansprüche aus einem solchen Vertragsverhältnis geltend gemacht, ist die Klage "nicht aufgrund des UWG" erhoben, so dass die Bestimmungen der §§ 13 und 14 UWG keine Anwendung finden (vgl. Baumbach, Hefermehl, a.a.O., § 14 Rdn. 4). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit bestimmt sich vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften. Im Hinblick darauf, dass der Streitwert mit € 3.000,- angegeben und der Erfüllungsort des Vertragsstrafenversprechens der Sitz der Beklagten ist, ergibt sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Greifswald (vgl. hierzu auch KG, Beschluss vom 17.09.1993, Az: 25 W 4822/93).

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (vgl. Zöller/ Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. 2003, § 37 Rdn. 3).

Ende der Entscheidung

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