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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 28.04.2006
Aktenzeichen: 3 U 106/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

3 U 106/05

Verkündet am: 28.04.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht E., den Richter am Oberlandesgericht Dr. J. und die Richterin am Oberlandesgericht B.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung des Beklagten zu 3) gegen das am 16.06.2005 verkündete Urteil des Landgerichtes Rostock (Az.: 9 O 328/04) wird zurückgewiesen.

II. Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das am 16.06.2005 verkündete Urteil des Landgerichtes Rostock unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2004 zu zahlen.

2. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger weitere 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2004 zu zahlen.

3. Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an den Kläger 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2004 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die erstinstanzlichen Kosten werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 4/10, der Beklagte zu 1) 1/4, der Beklagte zu 2) 1/10 und der Beklagte zu 3) 1/4.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1) 1/4, der Beklagte zu 2) 1/10 und der Beklagte zu 3) 1/4

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) werden dem Kläger jeweils zur Hälfte auferlegt, die des Beklagten zu 2) zu 9/10. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

III. Die Kosten der Berufung werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 3/10, der Beklagte zu 2) 2/10 und der Beklagte zu 3) 5/10.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers bezüglich der gegen den Beklagten zu 3) gerichteten Klage in Höhe von 10.000,00 € trägt der Beklagte zu 3).

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers und die des Beklagten zu 2) werden nach einem Gegenstandswert von 10.000,00 € im Verhältnis von 3/5 zu 2/5 zu Lasten des Klägers verteilt. Im übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger und den Beklagten zu 2) und 3) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung entsprechende Sicherheit leistet.

V. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens beträgt 20.000,00 €, und zwar für die Teilklagen gegen die Beklagten zu 2) und 3) jeweils 10.000,00 €.

VI. Die Revision der Beklagten zu 2) und 3) wird zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger fordert von den Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit Vorfällen bei einem Fußballspiel der ersten Bundesliga im O. in R..

Die Beklagten waren dort am 25.10.2003 Zuschauer. In der 55. Minute verließ der Beklagte zu 1) den Stehplatzbereich 89 der Nordosttribüne (Fankurve) und ließ sich in den von einer 3,10 m hohen Mauer umfriedeten, tieferliegenden Innenbereich des Stadions herabgleiten. Die Ordner schafften es nicht, ihn festzuhalten, und es gelang ihm, auf das Spielfeld vorzudringen. Am Mittelkreis versuchte er, dem Schiedsrichter den Ball abzunehmen. Das Spiel wurde unterbrochen und nach einer kurzen Verfolgung wurde er festgehalten und abgeführt. Ebenfalls in der 55. Spielminute nutzte der Beklagte zu 2) von der Nordwesttribüne aus die Spielunterbrechung, um in den durch die Ordner geschützten Innenbereich zum dortigen Stehplatzbereich 2 zu gelangen. Er reagierte auf die Hinweise der Ordner nicht, lief in Richtung Spielfeld, konnte aber schon nach wenigen Metern von den Ordnern gestellt und schließlich vom Spielfeld und aus dem Innenbereich entfernt werden.

Daraufhin teilte der Stadionsprecher den Zuschauern mit, dass ein Betreten des Innenraumes durch die Zuschauer unbedingt zu unterbleiben habe. Etwa 20 Minuten später, in der 73. Spielminute, verließ der Beklagte zu 3) unberechtigterweise den Block, für den er eine Eintrittskarte besaß, lief um den Stehplatzbereich in Richtung des Sitzplatzbereichs der Westtribüne, gelangte an die Umfriedung des Spielfeldes, übersprang die Werbebande und lief auf das Spielfeld. Dort konnte er bereits nach wenigen Metern festgehalten werden.

Auf Grund dieser Vorfälle klagte der DFB-Kontrollausschuss den Kläger gem. § 7 Nr. 1 c der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB an. Der Kläger stimmte dem Strafantrag des Kontrollausschusses in Höhe von 25.000,00 € nicht zu. Das DFB - Sportgericht verurteilte ihn am 05.12.2003 wegen zweier Fälle des nicht ausreichenden Ordnungsdienstes in Tateinheit mit mangelndem Schutz des Schiedsrichters, der Schiedsrichterassistenten und des Gegners gem. § 7 Nr. 1 c und d der Rechts- und Verfahrensordnung des DFB zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 20.000,00 €. Dies begründete das Sportgericht mit den oben geschilderten Vorfällen. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht strafmildernd, dass der Kläger sich unmittelbar nach Spielende durch seine Präsidenten beim Schiedsrichtergespann entschuldigte und durch umfassende sofort eingeleitete bauliche und andere Maßnahmen glaubhaft erkennen ließ, dass er um die Vermeidung weiterer Wiederholungsfälle bemüht war. Straferhöhend berücksichtigte das Gericht, dass der Kläger in jüngerer Zeit mehrfach wegen ähnlicher Vergehen verurteilt worden war. Das Sportgericht hielt sowohl im Fall 1 wie auch im Fall 2 eine Einzelstrafe von jeweils 12.500,00 € für tat- und schuldangemessen, wobei im Fall 1 die Gefährdung des Schiedsrichters und das Eindringen zweier Zuschauer, im Fall 2 die Wiederholung des Vorfalles nach weniger als 20 Minuten besonders ins Gewicht fielen. Aus beiden Einzelstrafen bildete das Sportgericht eine Gesamtstrafe von 20.000,00 €.

Ersatz dieses Betrages verlangt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern. Das Landgericht Rostock verurteilte die Beklagten zu 1) - insoweit durch Teilversäumnisurteil - und 2) als Gesamtschuldner, an den Kläger 10.000,00 € und den Beklagten zu 3) als Alleinschuldner an den Kläger 10.000,00 € zu zahlen; eine darüber hinaus gehende gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten lehnte das Landgericht ab. Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der Begründung des Landgerichts nimmt der Senat Bezug auf das angefochtene Urteil.

Hiergegen legten die Beklagten zu 2) und 3) mit den Anträgen, die Klage abzuweisen, Berufung ein. Der Beklagte zu 2) trägt zur Begründung vor, er hafte nicht für eine Strafe, die vom DFB - Sportgericht dem Verein wegen schuldhaft mangelnder Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor dem Betreten des Spielfeldes durch Zuschauer auferlegt worden sei; um so weniger hafte er dafür, dass die Strafe gegenüber dem Verein wegen der Vorfälle in der 55. Spielminute in mindestens doppelter Höhe als sonst angemessen verhängt worden sei, weil der Kläger in der Vergangenheit bereits wegen ähnlicher Fälle verurteilt worden war.

Der Beklagte zu 3) führt aus, sein Eindringen in den Innenraum in der 73. Spielminute sei nicht ursächlich für das Urteil des Sportgerichts, das nicht sein, des Beklagten zu 3), Verhalten, sondern die vom Kläger schuldhaft zu verantwortenden Sicherheitsmängel geahndet habe. Dies gelte insbesondere für die Strafschärfung wegen einschlägiger Vorkommnisse in der jüngeren Vergangenheit vor dem Spiel.

Schließlich wenden die Beklagten zu 2) und 3) ein, dass den Kläger, wie im Urteil des DFB-Sportgerichts festgestellt, ein Mitverschulden treffe.

Der Kläger, der Zurückweisung der Berufungen beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) ist teilweise begründet, die des Beklagten zu 3) hat keinen Erfolg.

1. (Zulässigkeit der Klage)

Die Klage ist zulässig.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers äußerte ausweislich eines Artikels der Ostsee-Zeitung vom 11.04.2006, der Kläger wolle mit diesem Prozess ein abschreckendes Urteil erzielen, ob er daraus auch vollstrecken werde, stehe noch nicht fest. Ob der Prozessbevollmächtigte dies tatsächlich erklärt hat, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Klärung des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers nicht veranlasst, denn aus der Äußerung folgt nicht, dass der Kläger nur die Rechtslage geklärt haben will und die Beklagten nicht zur Zahlung des titulierten Betrages heranziehen wird. Dies kann auch in anderer Form als durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geschehen. Der Senat geht daher von dem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse aus.

2. (Berufung des Beklagten zu 2))

Sein Rechtsmittel ist teilweise begründet. Die gegen ihn gerichtete Klage hat nur in Höhe von 4.000,00 € Erfolg.

2.1. Der Beklagte zu 2) haftet gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Vertrages, der ihn zum Betreten des Stadions und zum Zuschauen von dem aus der Eintrittskarte ersichtlichen Platz aus berechtigte und ihn verpflichtete, den Spielbetrieb nicht zu stören und das Spielfeld nicht zu betreten. Diese Pflichten folgen auch aus der Stadionordnung.

a) Ob zwischen den Parteien unmittelbar ein Vertragsverhältnis bestand oder nur ein Vertrag des Beklagten mit der Eigentümerin des Stadions, der O. GmbH & Co. KG, kann dahinstehen. Selbst wenn der Beklagte nur einen Vertrag mit letzter Gesellschaft schloss, so hat dieser Vertrag Schutzwirkung für Dritte. Bei einem solchen Vertrag steht der Anspruch auf die geschuldeten Hauptleistungen (hier Betreten des Stadions und Verweilen während des Fußballspiels gegen Zahlung des Eintrittgeldes) allein den Vertragspartnern zu, der in die Durchführung dieses Vertrages einbezogene Dritte ist jedoch in der Weise in die vertragliche Sorgfalts- und Obhutspflicht eingebunden, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadenersatzansprüche geltend machen kann (BGHZ 49, 353; NJW 1959, 1676). So liegen die Dinge hier, denn der Kläger nutzt bei Meisterschaftsspielen das Stadion als Mieter oder Pächter und als solchem kommen ihm die Schutzwirkungen des Vertrages zwischen der Eigentümerin des Stadions und den Zuschauern zugute. Verletzen die Zuschauer Rücksichtnahme-, Sorgfalts- oder Obhutspflichten, so haften sie auch dem Kläger, soweit dieser hierdurch geschädigt wird.

b) Die Vertragsverletzung des Beklagten war ursächlich für den dem Kläger durch Zahlung der ihm vom Sportgericht auferlegten Geldstrafe entstandenen Schaden.

aa) Zwar bestand das Ziel der Verurteilung darin, den Kläger zum Schutz der Schiedsrichter und der Mannschaften zu angemessenen Sicherheitsbemühungen zu veranlassen, dies zu bewerten und zu kontrollieren. Mit diesem Anliegen ist nur begrenzt zu vereinbaren, dass der vom Sportgericht bestrafte Verein die Strafe auf Dritte abwälzt, denn der Präventivzweck wird in aller Regel nur erreicht, wenn der Bestrafte die verhängte Strafe selbst erleidet und nicht Dritte, mögen diese auch Veranlasser sein, auf Ersatz in Anspruch nimmt. Diese Erwägungen berühren indessen nicht die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung des Beklagten für den Schaden des Klägers. Zweifelsfrei haften die Zuschauer nach allgemeinen Regeln für Sach- und Personenschäden, die sie auf dem Spielfeld oder im Stadion anrichten. Es besteht kein Grund, Zuschauer, die den das Stadion nutzenden Verein schädigen, von der Haftung für die Vermögenseinbußen zu befreien, die dieser infolge ihres vertragswidrigen Verhaltens erleidet.

Demgegenüber kann der Beklagte nicht einwenden, das DFB-Sportgericht habe den Kläger nicht wegen der von ihm, dem Beklagten verursachten Spielstörung, sondern wegen der von dem Kläger zu veranwortenden unzureichenden Sicherungsvorkehrungen verurteilt. Das DFB-Sportgericht verurteilte den Kläger zwar wegen eines Gefährdungstatbestandes, indessen lässt das Urteil erkennen, dass letztlich die von dem Beklagten verursachte Störung tragender Grund für die Bestrafung des Klägers ist; bei denselben Sicherungsvorkehrungen ohne Störungen durch Zuschauer hätte das Sportgericht allein wegen der abstrakten Gefährdung keinen Anlass zu einem Einschreiten gegen den Kläger gesehen.

bb) Der Schaden des Klägers entstand nicht unmittelbar durch die Vertragsverletzung des Beklagten, sondern erst durch Hinzutreten weiterer Umstände, nämlich durch die Verurteilung des DFB-Sportgerichtes. In solchen Fällen der mittelbaren Kausalität setzt die Ersatzpflicht voraus, dass der Zusammenhang des jetzt eingetretenden Schadens mit dem schädigenden Ereignis nicht so entfernt ist, dass ein Einstehenmüssen des Schädigers nicht mehr zumutbar erscheint. Es handelt sich nicht nur um ein Kausalitätsproblem, sondern es geht auch darum, trotz bestehender Ursächlichkeit aus Wertungsgesichtspunkten eine als zu weit gehend empfundene Haftung auszuschließen. Dabei ist es gleichgültig, ob man die Adäquanz der Kausalität verneint oder meint, ein allzu entfernter Schaden falle nicht mehr in den Schutzbereich der Norm (vgl. dazu MünchKomm-Oetker, BGB, 4. Aufl., § 249 Rdn. 112). Auch im Vertragsrecht ist anerkannt, dass die Ersatzpflicht davon abhängt, ob die verletzte Vertragsbestimmung den Eintritt gerade des eingetretenen Schadens verhindern sollte (MünchKomm-Oetker, aaO, Rdn. 117).

Dies gilt auch vorliegend. Die wertende Betrachtung in Auslegung des Zuschauervertrages ergibt, dass der eingetretende Schaden nicht außerhalb des Schutzbereiches des § 280 BGB liegt. Die vertragsimmanten Obhuts- und Rücksichtnahmepflichten bestehen nicht nur gegenüber anderen Zuschauern oder dem Eigentümer des Stadions, sondern auch und insbesondere auch gegenüber den spielenden Mannschaften und dem Verein, der das Stadion angemietet hat. Dem Beklagten musste aus allgemeinen Veröffentlichungen bekannt sein, dass dem Kläger bei solchen Vorfällen eine Strafe des DFB drohte. Dies nahm er bei seiner vertragswidrigen Handlung in Kauf. Schuldrechtliche Verpflichtungen des Geschädigten, die durch einen Schadensfall erst ausgelöst werden, wirken sich voll auf den Umfang der Ersatzpflicht aus (BGH JZ 1976, 643 [betr. sofortige Fälligkeit aller Leasingraten bei Zerstörung der Sache]). Der Beklagte hat deshalb den dem Kläger entstandenen Vermögensschaden zu ersetzen. Dies wäre auch dann der Fall, wenn Zuschauer das Spielfeld stürmen und deswegen das Spiel abgebrochen wird, sodass dem Verein finanzielle Einbußen in Form entgangener Eintrittsgelder oder Vergütungen für Fernsehübertragungen entstehen oder er dazu verurteilt wird, das Spiel vor leeren Zuschauerrängen zu wiederholen. Eine Haftungsbegrenzung dahingehend, dass der Geschädigte besonders hohe Schäden selbst zu tragen hat, ist § 280 BGB nicht zu entnehmen.

cc) Der Verpflichtung des Beklagten, die vom DFB-Sportgericht auferlegte Strafe in voller Höhe zu ersetzen, steht nicht entgegen, dass die Vorbelastung des Klägers durch frühere Bestrafungen für die Höhe der Strafe mit entscheidend war. Sind sowohl die haftungsbegründende Handlung als auch die Vorbelastung des Geschädigten kausal für den Schaden, so können sie sich zu einer Gesamtursache verbinden, auch wenn der Schaden ohne die Vorbelastung nicht oder nicht in der letztlich eingetretenen Höhe entstanden wäre (vgl. RGZ 69, 57; BGH NJW 2002, 504; NJW 1990, 2882; VersR 1997, 122; VersR 1998, 200; VersR 1999, 862; OLG Koblenz VRS 1972, 404 [sogenannter Bluterfall]). Nach ständiger Rechtsprechung entlastet eine besondere Schadensanfälligkeit eines Geschädigten den Schädiger nicht davon, den vollen Schaden tragen zu müssen. In derartigen Fällen kommt eine Beschränkung der Ersatzpflicht auch nicht vom Schutzzweck der Norm hier in Betracht. Es bedeutet zwar nicht, das Vorbelastete in jedem Fall auch mit ihrer Vorbelastung berücksichtigt werden müssen, nämlich dann nicht mehr, wenn der die Belastung schützende Zweck der verletzten Norm, den mit der Belastung verbundenen Schaden im Einzelfall nicht mehr erreichte (vgl. OLG Karlsruhe VersR 1966, 741). Eine solche Begrenzung der Haftung durch den Schutzzweck der verletzten Norm (vgl. dazu BGHZ 58, 162) ist vorliegend nicht geboten.

2.2. Der Beklagte zu 2) kann sich nicht auf ein Mitverschulden des Klägers berufen. Selbst wenn der Kläger durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen zum Entstehen des Schadens beigetragen, d. h. fahrlässig eine Gefährdung der Spieler und der Schiedsrichter verursacht haben sollte, steht dem die vorsätzliche Schädigungshandlung des Beklagten zu 2) entgegen. Gegenüber Vorsatz tritt fahrlässiges Mitverschulden zurück.

2.3. Der Beklagte zu 2) haftet nur in Höhe von 4.000,00 € .

a) Das DFB-Sportgericht hat die Ereignisse in der 55. Spielminute, an der sich die Beklagten zu 1) und 2) beteiligten, nicht getrennt beurteilt, obwohl beide unabhängig von einander und nicht als Mittäter in zeitlichem Abstand - der Beklagte zu 2) erst während der durch die erste Störung veranlasste Spielunterbrechung - in den Innenraum des Stadions eindrangen. Dem hätte das DFB-Sportgericht durch Bildung von Einzelstrafen für die getrennten Vorgänge in der 55. Spielminute Rechnung tragen können. Ebensowenig wie die Feststellungen und Wertungen eines Strafurteils binden die Feststellungen und Wertungen des DFB-Sportgerichts die Zivilgerichte. Der Senat ist deshalb nicht gehindert, die beiden Taten in der 55. Spielminute getrennt voneinander zu bewerten. Ohne eigene Verpflichtung muss grundsätzlich niemand für das Handeln eines anderen einstehen. Davon ist nicht deshalb abzurücken, weil das Sportgericht - aus seiner Sicht verständlich - die zwei Vorfälle in der 55. Minute als eine Tat beurteilen wollte oder eine Trennung nicht für wichtig hielt.

Tatsächliche Schwierigkeiten bei der Teilung machen einen Schaden nicht gedanklich unteilbar, wie etwa bei dem Tod eines Menschen und dem darauffolgenden Schaden oder der Arbeitsunfähigkeit nach einer Verletzung: In diesen Fällen muss der Schädiger eine Bedingung für den Gesamtschaden gesetzt haben, um gegebenenfalls mit anderen dafür gesamtschuldnerisch verantwortlich zu sein. Im Streitfall gibt es keine gesamtschuldnerische Haftung beider Beteiligter für einen gedanklich untrennbaren Gesamtschaden, sondern eine getrennte Haftung beider Beteiligter nur für den von ihnen jeweils selbst zu verantwortenden Anteil.

Unbeschadet dessen war vorliegend der Schaden faktisch teilbar, denn Einzelstrafen für die beiden Vorfälle in der 55. Spielminute sind denkbar. Der Senat hält es für nicht notwendig, den Kläger zur Begründung seines Anspruchs die Darlegung aufzugeben, wie das Sportgericht die Einzelstrafen für die von den Beklagten zu 1) und 2) verursachten Störungen beziffert hätte. Vielmehr schätzt der Senat aufgrund des unstreitigen Sachverhalts und des Urteils des DFB-Sportgericht gem. §§ 286, 287 ZPO ab, wie dieses entschieden hätte, wenn es die Tätigkeit der Beklagten zu 1) und 2) mit getrennten Einzelstrafen belegt hätte: Unter dem beherrschenden Gesichtspunkt der mangelnden Sicherung des Spielfeldes sowohl im Bereich der Nordostkurve als auch der Nordwestkurve ist der Senat der Überzeugung, dass das DFB - Sportgericht die beiden Vorfälle aus der 55. Spielminute an den verschiedenen Stellen des Stadions als im Wesentlichen auf den gleichen Sicherheitsmängeln beruhend, die Störung durch den die Platzmitte erreichenden Beklagten zu 1) jedoch als schwerwiegender beurteilt hätte. Die auf die Störungen in der 55. Spielminute entfallende halbierte Gesamtstrafe (10.000,00 €) ist demgemäß mit 6.000,00 € dem Beklagten zu 1) und mit 4.000,00 € dem Beklagten zu 2) zuzurechnen.

b) Die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten zu 1) mit dem Beklagten zu 2) in Höhe von 4.000,00 € konnte der Senat nicht ändern, da das gegen den Beklagte zu 1) ergangene Urteil rechtskräftig ist. In Höhe von 4.000,00 € ist die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 1) und 2) bindend festgestellt (§ 322, 325 ZPO). Dem Beklagten zu 1) darf der Vorteil der Gesamtschuld in Form des möglichen Gesamtschuldnerausgleichs gem. § 426 BGB nicht nachträglich genommen werden.

In der Sache handelt es sich jedoch nicht um eine Gesamtschuld, sondern um zwei unabhängig voneinander bestehende Verbindlichkeiten.

2.4. Der Zinsanspruch ist gem. § 288 ZPO begründet.

3. (Berufung des Beklagten zu 3)

Das Rechtsmittel des Beklagten zu 3) ist unbegründet.

Er haftet gleichfalls gem. § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des in zum Eintritt berechtigenden Vertrages. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen zur Haftung des Beklagten unter 2. und führt ergänzend aus:

Die von sportlichen Gesichtspunkten bestimmte vom Sportgericht verhängte Einzelstrafe betreffend die 73. Spielminute von 10.000,00 € trifft den Beklagten zu 3) im Regresswege in voller Höhe. Der auffällige Unterschied zwischen der Haftung des Beklagten zu 3) mit 10.000,00 € und der des Beklagten zu 2) mit 4.000,00 € erklärt sich daraus, dass die maßgeblichen vorbeugenden Gesichtspunkte des Sportgerichts zu beachten sind, nämlich dass die Ordner in der 73. Spielminute nach den Vorfällen der 55. Minute immer noch nicht ausreichend organisiert waren und dies strafschärfend bewertet wurde. Unbillig ist die Ersatzpflicht des Beklagten zu 3) schon deshalb nicht, weil der Kläger nach der Störung in der 55. Spielminute die Zuschauer durch den Stadionlautsprecher darauf hinweisen ließ, dass das Betreten des Innenraums untersagt ist. Die Vorbelastung des Klägers durch den vorangegangenen Vorfall in der 55. Spielminute und vorausgehende Sportstrafen wegen ähnlicher Vorfälle ändern - wie bereits oben ausgeführt - an der vollen Haftung des Beklagten nichts.

III. Die Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

Der Senat lässt die Revision zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zu, ob und in welchem Umfang der durch das Sportgericht bestrafte Verein die störenden Zuschauer auf Ersatz der gezahlten Geldstrafen in Anspruch nehmen kann und ob die straferhöhende Vorbelastung des Vereins deren Schadensersatzpflicht herabsetzt.



Ende der Entscheidung

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