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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 21.10.2002
Aktenzeichen: 3 U 122/01
Rechtsgebiete: DÜG, BGB, ZPO


Vorschriften:

DÜG § 1
BGB § 543
BGB § 779
BGB § 779 Abs. 1
BGB § 799
BGB § 799 Abs. 1
BGB §§ 284 ff.
ZPO § 97
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 122/01

Verkündet am: 21.10.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht den Richter am Amtsgericht

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Rostock vom 20.07.2001 (10 O 371/00) wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Streitwert: 15.850,05 € (DM 31.000,00)

Tatbestand:

Der Kläger fordert Zahlung einer Entschädigung für die Rückgabe eines gepachteten Gartengrundstücks.

Die W GmbH schloss am 14.12.1993 mit Herrn A G als Nutzungsberechtigtem einen schriftlichen Nutzungsvertrag über eine Fläche von 320 qm auf dem Grundstück R /C, Flurstück 58/6, Parzelle 4 zur kleingärtnerischen Nutzung (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d.A.). Die Überlassung des Grundstücks erfolgte gemäß § 2 des Vertrages mit Wirkung vom 15.12.1993 bis zum 14.12.1998; eine Verlängerung konnte vereinbart werden. In § 3 des Vertrages heißt es u.a.:

"Sämtliche Baumaßnahmen (Gartenlauben, Schuppen usw.) bedürfen der Zustimmung des Bauordnungsamtes. Diese errichteten und staatlich genehmigten Baulichkeiten sind Eigentum des Nutzungsberechtigten. ... "

§ 6 des Vertrages lautet auszugsweise:

"(1) Der vorliegende Nutzungsvertrag kann im gegenseitigen Einvernehmen durch Vereinbarung zwischen dem Nutzungsberechtigten und der W ganz oder teilweise beendet werden.

(2) ...

(3) Bei Beendigung des Nutzungsvertrages kann eine ordnungsgemäße Räumung gefordert werden. Liegt eine neue Bewerbung für die Fläche vor, kann die Parzelle durch einen neuen Vertrag übertragen werden. Ansprüche auf Entschädigung bezüglich vorhandener Baulichkeiten und Anpflanzungen sind dem Übernehmenden in Rechnung zu stellen. Wird eine Einigung über die Höhe des Anspruchs nicht erreicht, erfolgt die Feststellung durch einen Bausachverständigen, der von der W benannt wird."

Der Kläger, von Beruf Richter, trat im Oktober 1996 anstelle des Herrn G in den Nutzungsvertrag ein. Die Beklagte hatte bereits zuvor anstelle der W die Verpächterstellung eingenommen. Sie stimmte dem Eintritt des Klägers in den Vertrag mit Schreiben vom 09.10.1996 zu und teilte ihm zugleich mit, "dass die H R nicht beabsichtigt, nach Auslaufen des Vertrages am 14.12.1998 die Fläche wieder zu verpachten".

Mit Schreiben vom 20.01.1999 (Anlage K 3, Bl. 11 d.A.) teilte der Kläger der Beklagten mit, er sehe sich wegen einer schweren Erkrankung im Jahre 1999 nicht zur Pflege der zur Nutzung überlassenen Gartenfläche und zur weiteren Instandsetzung des darauf errichteten Bungalows im Stande; er bot die Rückgabe des Gartens an und bat um Mitteilung der diesbezüglichen Modalitäten. Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 01.02.1999 (Anlage K 4, Bl. 12 d.A.) u.a. wie folgt:

" ... hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres o.g. Schreibens, mit dem Sie die Rückgabe der von Ihnen genutzten Fläche anbieten. Unter diesen Umständen sind wir bereit, die Fläche zurückzunehmen, und nicht auf den nächstmöglichen Kündigungstermin am 14.12.1999 zu bestehen. Da wir die Entschädigung für das Jahr 1999 nicht planen konnten ist es jedoch möglich, dass wir sie erst im Jahr 2000 auszahlen können. Zur von Ihnen angestrebten Auflösung des Pachtverhältnisses ist eine Schätzung der Laube und des Aufwuchses zur Ermittlung der Entschädigungssumme erforderlich. ...

Laut § 6 Abs. 3 des Pachtvertrages sind wir berechtigt, die Räumung der Fläche zu verlangen. Wir fordern Sie daher auf, nach erfolgter Schätzung die Baulichkeiten von der Fläche zu entfernen. Ein Termin für den Rückbau wird festgelegt, nachdem eine von beiden Seiten anerkannte Schätzung vorliegt. Nach Übernahme der Fläche durch uns wird diese in das Landschaftsschutzgebiet "R W" aufgenommen, d.h. eine Neuverpachtung erfolgt nicht."

Der Kläger holte ein Schätzgutachten ein und übermittelte dieses der Beklagten mit Schreiben vom 07.06.1999 (Anlage K 5, Bl. 13 d.A.). Am 01.07.2000 fand ein Gespräch statt, in dem sich die Parteien auf die Zahlung einer Entschädigung für die abzureißende Baulichkeit in Höhe von mindestens 27.000,00 DM einigten. In diesem sowie in einem zuvor am 22.06.1999 geführten Gespräch ging es ausschließlich um die Höhe der Entschädigungszahlung.

Mit Schreiben der Beklagten vom 01.07.1999 teilte diese dem Kläger unter Bezugnahme auf das Gespräch vom selben Tag mit, er könne den Abriss der Baulichkeiten auf der Fläche vornehmen lassen. Im Schreiben heißt es:

" ... Wir sind zu einer Einigung über die Entschädigungssumme in einer Höhe von 31.000,- DM (Empfehlung des Gutachters abzüglich des Wertes der über das zulässige Maß hinaus gebauten Wand und des Schuppens) bereit. Sollten sie damit einverstanden sein, bitten wir Sie, uns dies auf dem beigefügten zweiten Exemplar zu bestätigen. ... "

Der Kläger vermerkte auf dem Schreiben der Beklagten vom 01.07.1999 am 07.07.1999 unten rechts handschriftlich, er sei mit einer Entschädigung in Höhe von 31.000,- DM einverstanden und unterzeichnete diese Erklärung. Mit Schreiben vom 07.07.1999 (Anlage K 5, Bl. 15 d.A.) übersandte er der Beklagten das unterzeichnete Zweitexemplar ihres Schreibens vom 01.07.1999.

Der Kläger ließ die Baulichkeit auf dem Grundstück abreißen und gab das Grundstück am 26.07.1999 an die Beklagte zurück.

Mit Schreiben vom 20.01.2000 teilte die Beklagte dem Kläger auf seine Anfrage mit, die Auszahlung der 31.000,00 DM könne erst nach Bestätigung des Haushaltes 2000 vorgenommen werden, die erfahrungsgemäß etwa im April erfolge. Nach Bestätigung des Haushaltes am 20.06.2000 zahlte sie nicht, sondern erklärte mit Schreiben vom 28.07.2000 (Anlage K 12, Bl. 21 d.A.) die bisherigen Verhandlungen für gegenstandslos. Zuvor hatte die Sachbearbeiterin der Beklagten Frau H mehrmals telefonisch bei der W angefragt, ob eine Entschädigungspflicht auch dann bestehe, wenn die Beklagte Grundstücke zurücknehme. Die W bejahte diese Anfragen und bestätigte mit Schreiben vom 26.06.2000 (Anlage B 1, Bl. 102) ihre bisherige Praxis. Auf erneute Nachfrage der Beklagten nahm die W mit Schreiben vom 17.07.2000 abschließend zu ihrer Praxis Stellung genommen und vertrat - entgegen ihrer telefonischen Auskunft - der Auffassung, es bestehe kein vertraglicher Anspruch auf Entschädigung.

Mit Schreiben vom 09.08.2000 (Anlage K 13, Bl. 22 f. d.A.) forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der vereinbarten Entschädigungssumme auf.

Er war der Auffassung, die Beklagte sei aufgrund der getroffenen Vereinbarung zur Zahlung von 31.000,00 DM Entschädigung an ihn verpflichtet. Sie habe sich weder bei Abschluss der Vereinbarung in rechtlich relevanter Weise geirrt noch habe sie im Schreiben vom 01.07.1999 eine Anfechtung erklärt. Wegen der Lage des Gartens habe sie ein besonderes Interesse an der Aufhebung des Pachtverhältnisses und der Rückgabe des Grundstücks gehabt. Zudem habe er davon Abstand genommen, den Bungalow an einen Übernehmer des Pachtverhältnisses zu veräußern, und sei bereit gewesen, diesen für ca. 6.000,00 DM abreißen zu lassen. Vor diesem Hintergrund sei die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung bereit gewesen. Die Vereinbarung sei nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unwirksam; jedenfalls lägen die Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts nicht vor. Die Parteien hätten nicht über einen für ihre Willensbildung wesentlichen Umstand geirrt. Der Wortlaut des § 6 Abs. 3 des Nutzungsvertrages normiere keine rechtliche Verpflichtung des Verpächters. Die Parteien seien sich jedoch einig gewesen, dass zur Verwirklichung der Ziele der Beklagten abweichend von § 6 Abs. 3 des Vertrages nicht ein nachfolgender Nutzer, sondern die Beklagte die Entschädigungspflicht übernehme.

Der Kläger beantragte,

die Beklagte im Urkundsprozess zu verurteilen, an den Kläger 31.000,00 DM nebst 5 % Zinsen über dem Diskontsatz nach § 1 Diskontsatzüberleitungsgesetz vom 09.06.1998 seit dem 11.08.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Sie erwiderte, dem Kläger stehe ein Entschädigungsanspruch nicht zu. Das Schreiben vom 01.07.2000 stelle ein abstraktes Schuldversprechen dar, das wegen des Nichtbestehens eines Entschädigungsanspruches des Kläger kondizierbar sei. Die Beklagte habe sich, wie im Schreiben vom 01.07.1999 zum Ausdruck komme, über ihre rechtliche Verpflichtung zur Entschädigungsleistung geirrt. Diesen Irrtum habe sie erst im Juli 2000 erkannt und deshalb mit Schreiben vom 28.07.2000 - unstreitig - die Anfechtung erklärt. Der Kläger habe gewusst, dass ihm nach dem Nutzungsvertrag kein Entschädigungsanspruch zugestanden habe. Ihm habe klar sein müssen, dass die Beklagte insoweit geirrt habe. Er habe eine besondere Aufklärungspflicht gehabt, weil die Beklagte wegen der erkennbaren Bedeutung einer Entschädigungspflicht die Vereinbarung in Kenntnis der nichtbestehenden Verpflichtung nicht abgeschlossen hätte. Falls auch der Kläger über die rechtliche Verpflichtung zur Entschädigungszahlung geirrt habe, seien die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzuwenden. Beide Parteien seien dann als Grundlage der Vereinbarung vom 07.07.1999 rechtsirrig von einer Verpflichtung zur Entschädigungszahlung gemäß § 6 des Nutzungsvertrages ausgegangen.

Mit Vorbehaltsurteil vom 30.01.2001 gab das Landgericht der Klage statt. Zur Begründung führte es aus, die durch Privaturkunde vom 01.07./07.07.1999 getroffene Vereinbarung der Parteien stelle sich als Vergleich gemäß § 779 BGB dar. Dieser beinhalte neben der einvernehmlichen Aufhebung des Nutzungsvertrages vom 14.12.1993 mit vorzeitiger Rückgabe der geräumten Pachtfläche auch die unter gegenseitigem Nachgeben getroffene Vereinbarung einer Entschädigungszahlung von 31.000,00 DM. Mit der Vereinbarung über die Entschädigungshöhe hätten die Parteien die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt. Zwischen ihnen sei vor dem 07.07.1999 nicht geklärt gewesen, ob und in welcher Höhe sich die Entschädigungshöhe nach dem zur Vorbereitung der Grundstückrückgabe eingeholten Sachverständigengutachten richten solle. Weiter führte das Landgericht aus, von einem abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis könne nicht ausgegangen werden. Der Urkunde sei nicht zu entnehmen, dass die Parteien beabsichtigt oder übereinstimmend den Zweck verfolgt hätten, die Vereinbarung über die Höhe der Entschädigungszahlung vom zugrunde liegenden und einvernehmlich aufgehobenen Nutzungsvertrag loszulösen. Soweit die Beklagte eingewandt habe, sie habe sich über ihre Verpflichtung zur Entschädigungszahlung an den Kläger geirrt, sei dieser Einwand im Urkundsverfahren unerheblich, weil sie für die ihre Auffassung tragenden Tatsachen keine im Urkundsverfahren zulässigen Beweise angetreten haben. Dies gelte auch für die Einwendung eines beiderseitigen Irrtums der Parteien.

Nach Durchführung des Nachverfahrens erklärte das Landgericht mit Schlussurteil vom 20.07.2001 das Vorbehaltsurteil auf Antrag des Klägers für vorbehaltslos. Zur Begründung führt das Gericht aus, der Vergleich sei nicht gemäß § 779 BGB unwirksam. Selbst wenn die Beklagte von einer Zahlungsverpflichtung ausgegangen und dem Kläger dies bekannt oder deutlich gemacht worden wäre, liege kein erheblicher Irrtum der Beklagten über den der Vereinbarung zugrunde liegenden Sachverhalt vor. Ein reiner Rechtsirrtum sei ohne Irrtum über Tatsachen kein gemäß § 779 Abs. 1 BGB erheblicher Irrtum. Der Irrtum der Beklagten habe sich allein auf die Auslegung der Vorschrift des § 6 Abs. 3 des Nutzungsvertrages bezogen.

Weiter führte das Gericht aus, selbst wenn nicht nur Tatsachen, sondern auch Rechtsfragen zur Vergleichsbasis gezählt würden, sei der Vergleich nicht unwirksam. Nach dem Vortrag der Beklagten habe die von ihr behauptete eigene Fehlvorstellung über die Zahlungsverpflichtung nicht die beiderseitige Vergleichsgrundlage der Parteien für den Abschluss der Vereinbarung dargestellt. Die Beklagte trage weder vor, noch sei dies aus den Schreiben der Parteien ersichtlich, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagte bei Abschluss der Vereinbarung vom Bestehen eines vertraglichen Entschädigungsanspruches ausgegangen seien oder diese Vorstellung der Beklagten zu Tage getreten und für den Kläger erkennbar gewesen wäre. Es bleibe ein einseitiger Motivirrtum, der im Vertragsrecht unerheblich sei. Diesem stehe auch die subsidiäre Anwendung der Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage entgegen.

Die Beklagte legt gegen dieses Urteil Berufung ein und erklärt, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei über die Vertragsauflösung kein Vergleich, sondern eine Vereinbarung getroffen worden. Diese Vereinbarung sei auch nicht Vergleichsgrundlage für die streitgegenständliche Vereinbarung gewesen. Sie wiederholt, dass sie bei Abschluss der Vereinbarung von einer Entschädigungspflicht nach § 6 Abs. 3 des Vertrages ausgegangen sei. In den Gesprächen am 22.06. und 01.07.1999 hätten beide Parteien angenommen, dass die Verpflichtung zur Entschädigungszahlung aus Vertrag bestehe. Die Vereinbarung stelle daher ein abstraktes Schuldversprechen dar. Der Kläger könne nicht damit gehört werden, er hätte im Falle der Ablehnung einer Entschädigungsverpflichtung den Nutzungsvertrag nicht beendet bzw. den Bungalow weiter veräußert. Eine Weiterverpachtung sei von vornherein ausgeschieden. Aus diesem Grunde hätte der Kläger den Bungalow nicht weiter veräußern können, sondern das Grundstück geräumt herausgeben müssen. Vielmehr habe auch er § 6 Abs. 3 des Vertrages als Rechtsgrundlage für die Entschädigungszahlung angesehen. Über die Höhe der Entschädigung sei dann der Vergleich geschlossen worden. Dieser sei vom Aufhebungsvertrag isoliert zu betrachten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei dieser kein untrennbarer Teil der Vereinbarung über die Höhe der Nutzungsentschädigung.

Außerdem rügt die Beklagte, dass das Landgericht fälschlicherweise davon ausgehe, die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass beide Parteien von einem vertraglichen Entschädigungsanspruch ausgegangen seien oder entsprechende Vorstellungen der Beklagten zu Tage getreten bzw. für den Kläger erkennbar gewesen wären und nicht beanstandet worden seien. Aufgrund dieses Sachverhalts sei der Vertrag wegen Wegfalls der Vergleichsgrundlage unwirksam.

Letztlich meint die Beklagte, im Falle einer berechtigten Forderung habe der Kläger lediglich Anspruch auf gesetzliche Zinsen i. H. v. 4 %.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des am 20.07.2001 verkündeten Urteils des Landgerichts Rostock (Az.: 10 O 371/00) abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er schließt sich der Auffassung der Beklagten an, dass die Vereinbarung über die Aufhebung des Nutzungsvertrages keinen Vergleich darstelle und ergänzt hierzu, dass es sich um eine Vereinbarung i. S. v. § 6 Abs. 1 des Vertrages gehandelt habe. Weiter trägt der Kläger vor, er habe sich keine Gedanken darüber gemacht, ob ein Anspruch bzw. eine Verpflichtung auf/zur Zahlung einer Entschädigung bestanden habe. In den Gesprächen sei es ausschließlich um die Höhe, nicht jedoch um den Grund der Entschädigung gegangen (unstreitig). In den Gesprächen sei auch nicht in sonstiger Weise zum Ausdruck gekommen, dass die Beklagte davon ausgehe, dass sie - nach dem Nutzungsvertrag und aus anderen Gründen - zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sei.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht mit dem Schlussurteil vom 20.07.2001 das Vorbehaltsurteil vom 30.01.2001 für vorbehaltslos erklärt, denn der Kläger hat gegen die Beklagte aufgrund der Vereinbarung vom 07.07.1999 einen Zahlungsanspruch i.H.v. 15.850,05 € (DM 31.000,00).

Die Inanspruchnahme der Beklagten ist weder nach § 779 Abs. 1 BGB noch aufgrund der Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) ausgeschlossen.

1. Die Vereinbarung vom 07.07.1999 ist nicht gem. § 779 Abs. 1 BGB unwirksam.

a) § 779 BGB ist anwendbar.

Die Vereinbarung der Parteien über die Zahlung einer Nutzungsentschädigung i. H. v. DM 31.000,00 stellt einen Vergleich i.S.d. genannten Vorschrift dar.

Die Voraussetzungen eines Vergleiches ergeben sich aus der in der vorgenannten Vorschrift enthaltenen Legaldefinition. Danach ist ein Vergleich ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältniss, im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird.

Hier bestand Streit bzw. Ungewissheit über die Höhe einer zu zahlenden Nutzungsentschädigung.

Nicht zu folgen ist dem Kläger, der die Würdigung der Vereinbarung als Vergleich i. S. v. § 779 BGB mit der Begründung ausschließt, diese Vereinbarung über die Nutzungsentschädigung stelle zusammen mit der Vereinbarung über die Aufhebung des Nutzungsvertrages eine Vereinbarung i. S. v. § 6 Abs. 1 des Nutzungsvertrages dar. Selbst wenn von einer einheitlichen Vereinbarung, die zudem auf § 6 Abs. 1 des Vertrages beruhe, ausgegangen würde, ändert sich an der Qualifizierung der Einigung über die Höhe der zu zahlenden Nutzungsentschädigung als Vergleich nichts.

b) Die über die Höhe der Nutzungsentschädigung getroffene Vereinbarung hatte die von beiden Parteien angenommene Verpflichtung zur grundsätzlichen Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch die Beklagte als Grundlage.

aa) Als feststehend zugrunde gelegt i.S.v. § 779 BGB ist der unstreitige Sachverhalt, von dem die Parteien bei Abschluss des Vergleiches ausgehen, der also von ihnen nach dem Inhalt des Vergleichs als Grundlage und wesentliche Voraussetzung für die erzielte Beilegung ihres Streits betrachtet wird und sich außerhalb des Streits oder der Ungewissheit befindet.

Unstreitig bestand zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass die Beklagte Nutzungsentschädigung zu zahlen hatte. Selbst wenn der Kläger sich keine Gedanken über eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten gemacht hätte, zeigen die Verhandlungen über die Nutzungsentschädigung jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit, dass er von einer bestehenden Zahlungsverpflichtung ausging.

bb) Dem stehen die Behauptungen über die bestrittenen "inneren Tatsachen" bzw. Motivationen nicht entgegen.

Es kann unterstellt werden, dass die Beklagte von ihrer Zahlungsverpflichtung ausging, weil die Eingehung einer solchen trotz Kenntnis der Nichtschuld vorliegend auszuschließen ist. Für den Kläger ist gleichfalls festzustellen, dass dieser von einem Anspruch gegen die Beklagte - aus welchem Grund auch immer - ausging.

Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe gewusst, keinen Anspruch geltend machen zu können, als richtig unterstellt werden würde. In diesem Fall könnte der Vergleich jedoch nicht mehr gem. § 779 BGB unwirksam sein, weil dann auf jeden Fall die Voraussetzung eines gemeinsamen, als feststehend zugrundegelegten Sachverhalts fehlen würde.

Das vorgenannte Ergebnis ändert sich auch nicht unter Berücksichtigung des Vertrages des Klägers (dessen Richtigkeit unterstellt), dass die Beklagte eine Verpflichtung zur Entschädigungszahlung eingegangen sei, weil sie das Grundstück aufgrund dessen Lage im Landschaftsschutzgebiet einer kleingärtnerischen Nutzung entziehen wollte. Auch hierzu ist anzumerken, dass dieser Sachverhalt lediglich den Grund für das Eingehen der Zahlungsverpflichtung betreffen würde, die dann jedoch bei Abschluss des Vergleichs als feststehend zugrundegelegt wurde.

Im Übrigen zeigt der Kläger mit diesem Vortrag, dass er tatsächlich von einer Entschädigungsverpflichtung der Beklagten ausging.

c) Die der Entschädigungsvereinbarung von den Parteien zugrundegelegte Verpflichtung der Beklagten hierzu erfüllt nicht die Voraussetzung eines Sachverhalts i.S.v. § 799 Abs. 1 BGB.

aa) Die gemeinsame Annahme eine Zahlungsverpflichtung basiert auf einem reinen Rechtsirrtum. Bei dieser Feststellung kann dahingestellt bleiben, ob dieser aus der unzutreffenden Bewertung der Regelung in § 6 Ziffer 3 des Nutzungsvertrages oder aufgrund anderer Umstände hervorgerufen wurde.

Soweit der Kläger behauptet, die Beklagte habe sich zur Zahlung verpflichtet, damit er vom Verkauf des Bungalow Abstand nehme, läge kein Rechtsirrtum, sondern eine Einigung über die Zahlungsverpflichtung vor. Allerdings würde dann die Anwendung des § 799 BGB daran scheitern, weil die danach vereinbarte Zahlungsverpflichtung der Beklagten nicht zur Vertragsgrundlage, sondern zum Gegenstand des Vergleichs geworden wäre. Eine zur Vertragsgrundlage gemachte separate Einigung ist nach dem Beklagtenvortrag schon deshalb auszuschließen, weil diese eine solche Einigung bzw. Motivation in Abrede stellt.

bb) Ein Rechtirrtum wird nicht vom "Sachverhalt" i.S.v. § 799 BGB erfasst.

Der Begriff "Sachverhalt" betrifft nicht nur reine Tatsachen, sondern auch Rechtsfragen, z. B. das Bestehen eines gängigen Vertragsverhältnisses oder gängiger Rechtsbegriffe wie Eigentum. Soweit ein Rechtsirrtum nach § 779 BGB beachtlich sein soll, setzt dies nach einem Teil der Rechtsprechung weiter voraus, dass dieser nicht lediglich eine reine Rechtsfrage betreffe, sondern auch Tatsachen umschließe, die von erheblichem Einfluss auf den Vergleichsschluss gewesen seien; der reine Rechtsirrtum dagegen sei unbeachtlich (BGH NJW 1952, 1131 [Gegenstand war die Rechtsgültigkeit einer Vereinbarung]; NJW 1961, 1460; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1429). Demgegenüber meinen ein Teil der Rechtsprechung sowie die überwiegende Auffassung in der Literatur, dass zum Sachverhalt i. S. v. § 779 Abs. 1 BGB alle Verhältnisse tatsächlicher und rechtlicher Art gerechnet werden müssen, die die Parteien dem Vergleich als feststehend zugrunde gelegt haben, d. h. auch der reine Rechtsirrtum (OLG Frankfurt WM 1987, 189; LG Tübingen NJW-RR 1987, 472; Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., § 779, Rn. 14; MünchKomm/Pecher, BGB 3. Aufl., § 779 Rn. 64; Staudinger/Marburger, BGB, 13. Bearbeitung, 1997, § 779 Rn. 71 m.w.N. zu beiden Auffassungen; Erman/Terlau, BGB 10. Aufl., § 779 Rn. 24 [letzterer mit der Einschränkung, dass eine Rechtsfrage nicht unter den Sachverhalt gemäß § 779 BGB fällt, wenn die Parteien aus einem feststehenden Sachverhalt falsche Rechtsfolgen herleiten]). Die Literaturmeinungen stützen sich insbesondere darauf, dass eine klare Abgrenzung des "reinen" Rechtsirrtums kaum möglich sei und sich dies auch in den Ergebnissen der Rechtsprechung widersprüchlich widerspiegele (vgl. MünchKomm/Pecher, a.a.O.; Staudinger/Marburger, a.a.O.).

Dementsprechend entschied das Landgericht Tübingen (a.a.O.), dass bei richtiger Auslegung der Vorschrift zum "Sachverhalt" alle Verhältnisse tatsächlicher und rechtlicher Art zu zahlen seien, die die Parteien im Vergleich als feststehend zugrunde gelegt haben, ohne dass zwischen Tatsachen, Irrtum und reinen Rechtsirrtum zu unterscheiden sei. Das Oberlandesgericht Frankfurt (a.a.O.) meint, der Anwendung des § 779 Abs. 1 BGB stehe nicht entgegen, dass mit der Zahlungsverpflichtung ein rechtlicher Tatbestand als "Sachverhalt" Vergleichsbasis sei. Ohne weitere Auseinandersetzung mit dieser Problematik führt das OLG aus, dass nach Wortlaut und Sinn des § 779 Abs. 1 BGB eine abweichende Behandlung gegenüber rein tatsächlichen Vereinbarungsgrundlagen ausgeschlossen sei, soweit der Irrtum das Bestehen des tatsächlichen die Vereinbarung erst auslösenden Rechtsverhältnisses dem Grunde nach betreffe.

Deutlich wird die schwierige Abgrenzung zwischen Sach- und Rechtslage auch am folgenden Beispiel: Der Bundesgerichtshof hat wiederholt im Zusammenhang mit Ansprüchen nach dem BEG entschieden, dass einem im Streit um solche Ansprüche geschlossenen Vergleich, der nur zustande gekommen ist, weil beide Parteien die Rechtslage falsch beurteilt haben, die Geschäftsgrundlage fehle (BGH v. 20.01.2000, Az.: IX ZB 34/99 [recherchiert in JURIS]; MDR 1975, 486 [2 Entscheidungen], 487 [1 Entscheidung]. In einer Entscheidung vom 13.05.1954 (LM Nr. 10a zu § 779 BGB) entschied der BGH, dass ein Irrtum über das Bestehen einer Forderung in bestimmter Höhe als Tatsachenirrtum anzusehen sei. Unbeachtlich sei, dass dieser Irrtum durch eine falsche rechtliche Beurteilung hervorgerufen worden sei.

Im Ergebnis ist eine Anwendung des § 779 Abs. 1 Satz 2 BGB auf reine rechtliche Bewertungen abzulehnen (so auch das Landgericht).

Zwar spricht vorliegend einiges dafür, die Vergleichsgrundlage, d.h. die Annahme einer Zahlungsverpflichtung, als Sachverhalt i. S. v. § 779 BGB anzusehen. Zunächst besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass der Begriff weit auszulegen ist. Das der Begriff "Sachverhalt" nicht mit reinen Tatsachen gleichzusetzen ist, folgt auch aus dem im Gesetz verwandten Begriff "Sachlage" (vgl. Staudinger/Marburger, a.a.O.). Allerdings wird die Auslegung des Gesetzes von seinem Wortlaut begrenzt. Dieser stellt auf den "Sachverhalt" bzw. auf die "Sachlage" ab. Dass auch die Einbeziehung von reinen Rechtsirrtümern gewollt war, ist nicht ersichtlich.

Dies entspricht im übrigen auch der Anwendung des § 119 Abs. 1 BGB. Dort ist ebenfalls von der "Sachlage" die Rede. Die als Motivirrtum anzusehende falsche Einschätzung der Rechtslage, d.h. der Beweggrund für die Übernahme der Zahlungsverpflichtung begründet nach dieser Vorschrift jedoch kein Anfechtungsrecht.

2. Weiterhin liegen die Voraussetzungen der Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage gem. § 242 BGB nicht vor.

a) Die allgemeinen Grundsätze für das Fehlen der Geschäftsgrundlage sind auch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 779 BGB, bei dem es sich lediglich um einen gesetzlich geregelten Sonderfall des Fehlens der Geschäftsgrundlage handelt, nicht vorliegen (BGH NJW 2000, 2497; Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 13; Heinrichs, a.a.O., § 242 Rn. 169 m.w.N.).

b) Einem Vergleich, der auf einem übereinstimmenden Rechtsirrtum beider Parteien beruht, fehlt die Geschäftsgrundlage, wenn ohne den beiderseitigen Rechtsirrtum der Vergleich nicht geschlossen worden wäre (BGH v. 20.01.2000, Az.: IX ZB 34/99 [recherchiert in JURIS]; MDR 1975, 486 [2 Entscheidungen], 487 [1 Entscheidung]).

Ist also auch der Kläger von einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten ausgegangen, lag ein beiderseitiger, dem Vergleich zugrundeliegender Rechtsirrtum vor.

c) Vorliegend scheitert die Anwendung der Grundsätze über das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage an dem Kriterium der Unzumutbarkeit.

aa) Der Grundsatz der Vertragstreue gestattet Eingriffe aus den genannten Grundsätzen nur dann, wenn das Festhalten am gegebenen Wort zu Ergebnissen führen müsste, die mit Recht und Gerechtigkeit, mit Treu und Glauben unvereinbar wären. Entscheidender Gesichtspunkt ist die Zumutbarkeit, in deren Zusammenhang eine sorgfältige Abwägung aller Umstände des Einzelfalls stattzufinden hat (RGRK/Alff, BGB 12. Aufl., § 242 Rn. 68 m.w.N.). Ausschlaggebend ist immer die Wertentscheidung, die zu begründen hat, warum das Risiko des Eintritts einer solchen Unangemessenheit ausnahmsweise nicht bei derjenigen Partei verbleiben soll, die davon betroffen wird, sondern auch von der anderen Partei zu tragen ist. Außerdem kommt hinzu, dass eine Unangemessenheit erheblichen Ausmaßes und ein erhebliches Maß an subjektiver Betroffenheit, d.h. das Überschreiten einer bestimmten "Zumutbarkeitsschwelle", verlangt werden, um Abhilfe zu gewähren (MünchKomm/Roth, BGB 4. Aufl., § 242 Rn. 592).

bb) Für die Zumutbarkeitsbeurteilung kommt es hier darauf an, ob entweder beide Parteien fälschlicherweise von einer Zahlungsverpflichtung der Beklagten ausgingen oder ob dieser Irrtum nur bei der Beklagten vorlag und der Kläger diesen Irrtum erkannte bzw. erkennen müsste und ausnutzte.

Im ersten Fall wäre des Festhalten am Vertrag für die Beklagte nicht unzumutbar. Zwar wäre die Beklagte zu einer Leistung verpflichtet, der keine unmittelbar geschuldete Gegenleistung gegenübersteht. Entscheidend ist jedoch, dass die Beklagte vor Eingehen der Zahlungsverpflichtung deren Vorliegen überprüfte. Es widerspricht nicht Recht und Gerechtigkeit bzw. Treu und Glauben, wenn die Beklagte für eine unzutreffende Bewertung der Rechtslage einzustehen hat.

Sollte dagegen der Kläger gewusst haben, dass kein Zahlungsanspruch besteht, wäre die Zumutbarkeitsschwelle überschritten. Der Kläger hätte dann eine nicht unerhebliche Leistung entgegengenommen, die für ihn erkennbar auf einer falschen rechtlichen Beurteilung beruhte und auf die tatsächlich kein Anspruch bestand. Eine derartige Unterstellung kann jedoch nicht, insbesondere auch nicht aufgrund der beruflichen Qualifikation des Klägers, erfolgen. So ist bereits nicht auszuschließen, dass der Kläger nach dem Angebot der Beklagten ohne weitere Prüfung ebenfalls von deren Verpflichtung ausging.

Über die entsprechende von der Beklagten vorgetragene Behauptung, welche sie erstinstanzlich unter Beweis einer eidlichen Parteivernehmung des Klägers stellte, war kein Bewies zu erheben. Für die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten gibt es keine objektiven Anhaltspunkte, so dass die Grenze der Ausforschung überschritten wäre. Die Beklagte trägt nicht vor, wieso der Kläger bessere Kenntnisse als die Beklagte bzw. ihr Mitarbeiter im Liegenschaftsamt gehabt habe. Darüberhinaus enthält das unter Umständen zu beachtende Kleingartenrecht eine Vielzahl von Regelungen, die ein mit diesen Rechtsfragen nicht befasster Richter nicht kennen muss.

3. Ein für die Beklagte kondizierbares abstraktes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis liegt nicht vor, denn mit dem Landgericht ist festzustellen, dass weder dem Vortrag noch den Urkunden zu entnehmen ist, dass die Parteien eine neue selbständige Verpflichtung neben der Grundverpflichtung (hier der vermeintlichen vertraglichen Verpflichtung) begründen wollten (so bereits das Landgericht).

Im übrigen bestand zwischen den Parteien kein Streit bzw. keine subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld.

4. Die Nebenforderungen sind begründet. Der Kläger hat gem. §§ 284 ff. BGB Anspruch auf Zahlung der geforderten Zinsen.

Unstreitig sollte eine Zahlung der Entschädigung nach Bestätigung des Haushalts der Beklagten für das Jahr 2000 erfolgen. Hierin besteht eine Fälligkeitsregelung. Der Haushalt wurde nach dem 20.06.2000 verabschiedet. Die Beklagte kam daher mit dem Schreiben vom 09.08.2000 in Verzug. Weil die Forderung erst nach dem 01.05.2000 fällig wurde, ist auch die ausgeurteilte Zinshöhe nicht zu beanstanden.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.

Gemäß § 543 BGB hat der Senat die Revision zugelassen.

Ende der Entscheidung

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