Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 25.06.2007
Aktenzeichen: 3 U 70/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 670
BGB § 683
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 858
BGB § 862
BGB § 1004 Abs. 1
ZPO § 890 Abs. 1
ZPO § 890 Abs. 2
ZPO § 940
In der zielgerichteten Unterbrechung der Stromversorgung für eine Diskothek kann ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegen, der dem Störer mit einer Unterlassungsverfügung verboten werden kann.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

3 U 70/07

laut Protokoll verkündet am: 25.06.2007

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2007 für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30.04.2007, Az.: 10 O 100/07, soweit es sich gegen die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. richtet, aufgehoben.

II. Auf Antrag der Verfügungsklägerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet:

1. Den Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. wird untersagt, selbst oder durch Dritte die Stromversorgung für die von der Verfügungsklägerin genutzte Gewerbeeinheit im 1. OG des ..., ...straße, .... (Diskothek mit drei Tanzbereichen und Nebenräumen, Gesamtfläche 1.601 m²) zu unterbrechen oder einzuschränken.

2. Den Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer II.1. genannte Untersagungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 200.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 3 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 3 Monaten angedroht.

3. Der weitergehende Verfügungsantrag wird zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten der I. Instanz tragen die Verfügungsklägerin 2/3 der Gerichtskosten und die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 1/3 der Gerichtskosten, die Verfügungsklägerin je 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. und die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 3. in vollem Umfang, die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Kosten der Berufung tragen

die Verfügungsklägerin 7/9 der Gerichtskosten und die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 2/9 der Gerichtskosten,

die Verfügungsklägerin je 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. und die außergerichtlichen Kosten des Verfügungsbeklagten zu 3.,

die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Verfügungsklägerin.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert der Berufung beträgt 7.500,00 €.

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin nimmt die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung der Unterbrechung der Strom- und Wasserversorgung sowie der sonstigen Versorgung mit Medien der Diskothek im ... in ... in Anspruch.

Mit Vertrag vom 10.07.2006 mietete die Verfügungsklägerin von der Verfügungsbeklagten zu 1. Gewerberäume im ... zum Betrieb einer Diskothek. Wegen Zahlungsverzuges kündigte die Verfügungsbeklagte zu 1. diesen Vertrag fristlos am 19.02.2007. Die Parteien streiten, ob Mietrückstände bestehen.

Der Verfügungsbeklagte zu 2. ist Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1. und Eigentümer des Gewerbegrundstücks. Mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 03.08.2004, Az.: 66 L 115/04, wurde die Zwangsverwaltung über das Grundvermögen angeordnet; als Zwangsverwalter ist Rechtsanwalt ... bestellt.

Der Verfügungsbeklagte zu 3. ist Centermanager des ...

Ende Februar 2007 nahm die Verfügungsbeklagte zu 1. die Verfügungsklägerin und Herrn ... im Wege einer einstweiligen Verfügung auf Räumung der Diskothek in Anspruch. Diesen Antrag wies das Landgericht Rostock mit Beschluss vom 01.03.2007, Az. 10 O 77/07, zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der hiesigen Verfügungsbeklagten zu 1. wies der Senat mit Beschluss der zuständigen Einzelrichterin vom 19.03.2007, Az.: 3 W 24/07, zurück.

Am 07.03.2007 schloss die Verfügungsklägerin mit dem Zwangsverwalter des ... einen neuen Mietvertrag über die hier streitgegenständliche Diskothek rückwirkend zum 01.03.2007.

Am 09.03.2007 unterbrach die Verfügungsbeklagte zu 1. durch ihren Geschäftsführer, den Verfügungsbeklagten zu 2., die Stromversorgung der Diskothek, indem er den Sicherheitslasttrenner für die Diskothek in der Hauptverteilung des ... mit Sicherungshalter entfernte.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin erließ das Amtsgericht Rostock am 10.03.2007 eine einstweilige Verfügung gegen die Verfügungsbeklagten zu 1. - 3.; es gab ihnen auf, die Stromversorgung wiederherzustellen und untersagte ihnen unter Androhung von Zwangsmitteln die Unterbrechung oder Einschränkung der Strom- und Wasserversorgung.

Am 13.03.2007 beantragte die Verfügungsklägerin die Durchführung des Rechtfertigungsverfahrens beim Landgericht Rostock mit dem Antrag, die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts vom 10.03.2007 u.a. mit der Maßgabe zu bestätigen, dass sich die Anordnung der Wiederherstellung auch auf die Wasserversorgung und Wasserversorgungsanlagen bezieht.

Die Verfügungsbeklagten bestreiten die behauptete Unterbrechung der Wasserversorgung. Sie stellen in Abrede, dass der Verfügungsbeklagte zu 3. mit der Angelegenheit etwas zu tun habe; er habe die Einstellung der Stromversorgung weder veranlasst, noch selbst die Stromversorgung eingestellt. Gegen die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. stehe der Verfügungsklägerin nach Beendigung des Mietverhältnisses kein Anspruch auf Lieferung von Strom und Wasser mehr zu.

Nach Beweisaufnahme zu den behaupteten Zahlungsrückständen hob das Landgericht Rostock mit Urteil vom 30.04.2007 die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Rostock vom 10.03.2007 auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Begründend führte es aus, dass ein Anspruch aus § 862 BGB i.V.m. § 858 BGB nicht bestehe. Dabei könne dahinstehen, ob die Unterbrechung der Strom- oder Wasserversorgung überhaupt verbotene Eigenmacht darstelle. In jedem Fall sei die Fortsetzung der Strom- und Wasserversorgung für die Verfügungsbeklagten schlechthin unzumutbar.

Die Verfügungsbeklagte zu 1. kündigte nach Erlass dieses Urteils gegenüber der Verfügungsklägerin erneut die Unterbrechung der Stromversorgung für die von der Verfügungsklägerin zum Betrieb der Diskothek genutzten Räume an. Daraufhin erwirkte der Zwangsverwalter ... mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 05. Mai 2007 gegen die Verfügungsbeklagten eine weitere einstweilige Verfügung selben Inhalts, wie die hier im Streit stehende Beschlussverfügung des Amtsgerichts Rostock vom 10.03.2007.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung der Verfügungsklägerin, zu deren Begründung sie ausführt,das Landgericht habe unzulässig zwei rechtliche Beurteilungsebenen vermengt, und zwar die des possessorischen Rechtschutzes mit der schuldrechtlichen Ebene. Der Fortsetzung der Strom- und Wasserversorgung setze das Landgericht die nach (unwirksamer) Kündigung verweigerte Entrichtung von Nutzungsentschädigung entgegen. Die Verfügungsbeklagte zu 1. habe keinen Anspruch auf Miete oder Nutzungsentschädigung, weil sie nicht in der Lage sei, ihr - der Verfügungs-klägerin - berechtigten Besitz an den im Mietvertrag bezeichneten Gewerberäumen einzuräumen. Zudem leiste sie zwischenzeitlich Miet- und Nebenkostenvorauszahlungen an den Zwangsverwalter. Im Übrigen habe der Zwangsverwalter inzwischen Klage gegen die Verfügungsbeklagte zu 1. auf Herausgabe der zu Unrecht vereinnahmten Gelder - einschließlich der am 29.08.2006 geleisteten 20.000,00 € - erhoben. Die Staatsanwaltschaft ermittle in diesem Zusammenhang gegen den Verfügungsbeklagten zu 2., der entgegen seiner anders lautenden eidesstattlichen Versicherung ausweislich des von ihm als Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten zu 1. unterzeichneten Schreibens vom 12.02.2007 noch für Oktober 2006 eine in voller Höhe ausgeglichene Nettokaltmiete bestätigt habe. Die Verfügungsbeklagte zu 1. sei durch die Versorgung der Verfügungsklägerin mit Wasser und Strom nicht wirtschaftlich belastet. Das Landgericht verkenne, dass vorliegend den Verfügungsbeklagten nicht zugemutet werden solle, auf ihre Kosten die Verfügungsklägerin mit Strom und Wasser zu versorgen. Ihnen solle schlicht untersagt werden, die Versorgbarkeit (gezielt zu den allein an Wochenenden stattfindenden Veranstaltungen in der Diskothek) zu stören und dadurch die wirtschaftliche Existenz der Verfügungsklägerin zu gefährden.

Mit Schriftsatz vom 18.06.2007 erweiterte die Verfügungsklägerin ihren Antrag. Gestützt auf die Behauptung, bei einer Veranstaltung nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 26.04.2007 sei die Kühlanlage der Diskothek von der zentralen Schaltzentrale des Gebäudekomplexes ... aus manipuliert und lahmgelegt worden, begehrt sie nunmehr auch die Untersagung der Unterbrechung der sonstigen Versorgung mit Medien.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

1. den Verfügungsbeklagten zu untersagen, selbst oder durch Dritte die Strom- Wasserversorgung oder sonstige Versorgung mit Medien für die von der Verfügungsklägerin genutzte Gewerbeeinheit im 1. OG des ..., .., ... (Diskothek mit drei Tanzbereichen und Nebenräumen, Gesamtfläche 1.601 m²) zu unterbrechen oder einzuschränken,

2. den Verfügungsbeklagten für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. genannte Untersagungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 200.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 3 Monaten anzudrohen.

Die Verfügungsbeklagten, die Zurückweisung der Berufung und des erweiterten Verfügungsantrages beantragen, verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung.

Der Senat erhob Beweis durch Vernehmung des präsenten Zeugen ... zu der Behauptung der Verfügungsklägerin, die Verfügungsbeklagten hätten die Kühlanlage der Diskothek von der zentralen Schaltzentrale des Gebäudekomplexes ... aus manipuliert und lahmgelegt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2007 (Bd. II, Bl. 96 ff.) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Verfügungsklägerin hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

1.

Sie kann von den Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung der Unterbrechung der Stromversorgung für die Diskothek im ... beanspruchen (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, § 940 ZPO).

1.1.

Der Verfügungsklägerin steht ein Verfügungsanspruch zur Seite. Die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. räumen ein, am 09.03.2007 die Stromversorgung der von der Verfügungsklägerin bewirtschafteten Diskothek im ... unterbrochen und dies erneut nach dem erstinstanzlichen Urteil in dieser Sache angedroht zu haben. Hierbei handelt es sich um einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, den die Verfügungsklägerin gemäß § 1004 Abs. 1 BGB abwehren kann.

Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von der Rechtsprechung gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, d. h. in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Deshalb bedarf es nach ständiger Rechtsprechung für eine sachgerechte Eingrenzung dieses Haftungstatbestandes eines unmittelbaren Eingriffs in dem Sinne, dass der Eingriff sich irgendwie gegen den Betrieb als solchen richtet, also betriebsbezogen ist und nicht vom Gewerbebetrieb ohne Weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betrifft (BGH, Urteil vom 11.01.2005, VI ZR 34/04, NJW-RR 2005, 663 ff. = MDR 2005, 686 ff. m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt vor, denn die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. handelten mit dem Ziel, mit der Unterbrechung der Stromversorgung den weiteren Betrieb der Diskothek zu stören und zu unterbinden.

1.2.

Das Handeln der Verfügungsbeklagen zu 1. und 2. war nicht durch einen Rechtfertigungsgrund gedeckt.

Sie können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie den Stromliefervertrag mit dem Versorgungsbetrieb geschlossen hätten und wegen der Beendigung des Mietverhältnisses zur (Weiter- ) Lieferung des Stroms an die Verfügungsklägerin nicht mehr verpflichtet seien. Entgegen ihrer Ansicht sind sie gegenüber der Verfügungsklägerin nicht die "Lieferanten" von Strom. Lieferant ist der Versorgungsbetrieb und gegenüber der Verfügungsklägerin allenfalls der Zwangsverwalter als deren Vertragspartner. In der Unterbrechung von Versorgungsleitungen zu den Räumlichkeiten der Verfügungsklägerin liegt daher auch nicht die Zurückhaltung einer "Leistung". Folglich können sich die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. nicht mit Erfolg darauf berufen, dass mit Beendigung des Mietverhältnisses ihre vertraglich bestehende Leistungsverpflichtung entfallen sei.

Nichts anderes gilt, wenn die Verfügungsbeklagte zu 1. - wie behauptet - die alleinige Partnerin des Liefervertrages mit dem Versorgungsunternehmen ist und den gelieferten Strom in vollem Umfang, d.h. auch den von der Verfügungsklägerin für den Betrieb der Diskothek verbrauchten Strom bezahlt, denn sie führt insoweit ein Geschäft des Zwangsverwalters, an den die Verfügungsklägerin nach ihrem unbestrittenem Vortrag Vorauszahlungen für die Lieferung von Strom zahlt, ohne von ihm beauftragt zu sein (§ 677 BGB). Nach §§ 683, 670 BGB kann sie hierfür vom Zwangsverwalter Ersatz ihrer insoweit getätigten Aufwendungen verlangen. Dass eine entsprechende Zahlungsaufforderung ergangen ist, behaupten die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. nicht. Soweit sie die Ansicht vertreten, die Zwangsverwaltung sei zu Unrecht angeordnet worden, so dass eine Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen den Zwangsverwalter fraglich sei, rechtfertigt dies keine abweichende Beurteilung. Insbesondere können sie daraus kein Selbsthilferecht (analog § 229 BGB) herleiten, denn ein solches Recht gewährt das Gesetz nur in bestimmten Ausnahmefällen, wenn staatliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist. Ein derartiger Fall ist augenscheinlich nicht gegeben.

1.3.

Der gem. § 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund liegt darin, dass die Verfügungsbeklagten nach Erlass des angefochtenen Urteils - wie schon vorher - weitere Eingriffe in die Stomversorgung der Verfügungsklägerin angekündigt haben. Die erstrebte Regelung ist daher zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Rechtsgüter der Verfügungsklägerin nötig. Die bei jeder einstweiligen Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit entfällt nicht dadurch, dass der Zwangsverwalter eine einstweilige Verfügung gleichen Inhalts erwirkt hat und die Verfügungsbeklagten sich daran halten, solange sie Bestand hat, denn diese ist nicht bestandskräftig und kann vom Landgericht aufgehoben werden. Die Verfügungsklägerin kann nicht sicher sein, dass der Zwangsverwalter auf Dauer aus der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Rostock vom 05.05.2007 vorgehen kann und wird.

2.

Der weitergehende Verfügungsantrag gegen die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. - Unterlassung der Unterbrechung der Wasserversorgung und der sonstigen Versorgung mit Medien - ist unbegründet.

Zwar stellen auch die Unterbrechung der Wasserversorgung und der sonstigen Versorgung mit Medien einen rechtswidrigen Eingriff in den von der Verfügungsklägerin eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar (§ 823 Abs. 1 BGB), deren Unterlassung sie nach § 1004 Abs. 1 B GB fordern könnte.

Die Verfügungsklägerin hat ihre Behauptung, am 10.03.2007 gegen 22.00 Uhr sei die Wasserversorgung der Diskothek unterbrochen worden, obwohl Wellnessbereich und Bowlingbahn nicht beeinträchtigt gewesen seien, nicht glaubhaft gemacht. Die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. haben dies ausdrücklich bestritten. Weitere Vorfälle dieser Art hat die Verfügungsklägerin weder dargelegt, noch glaubhaft gemacht.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme - Vernehmung des Zeugen ... - ist der Senat auch nicht davon überzeugt, dass die Verfügungsbeklagten die Kühlanlage der Diskothek von der zentralen Schaltzentrale des Gebäudekomplexes ... aus manipuliert und lahmgelegt haben. Der Zeuge ... hat in seiner Vernehmung ausgesagt, dass sich unter jeder Kühlanlage ein extra Schalter befindet und dass jeder einzelne Schalter ausgeschaltet gewesen sei. Danach lässt sich weder feststellen, dass die Kühlanlage der Diskothek von der zentralen Schaltzentrale aus manipulierbar ist, was der Verfügungsbeklagte zu 2. in seiner Anhörung vom 18.06.2007 ausdrücklich in Abrede gestellt hat, noch dass eine solche zentrale Schaltstelle lahmgelegt wurde. Letztlich konnte der Zeuge ... auch nicht bestätigen, dass einer der Verfügungsbeklagten die behauptete Manipulation vorgenommen hat.

3.

Der Antrag auf Androhung von Zwangsmitteln gegen die Verfügungsbeklagten zu 1. und 2. ist aus § 890 Abs. 1 und 2 ZPO gerechtfertigt.

4.

Der gegen den Verfügungsbeklagten zu 3. gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist insgesamt unbegründet.

Der Vortrag der Verfügungsklägerin rechtfertigt nicht die Feststellung, der Verfügungsbeklagte zu 3. habe - was er ausdrücklich in Abrede stellt - die Unterbrechung der Stromversorgung veranlasst oder selbst vorgenommen. Nach ihrer Darstellung hat er sich lediglich bei einem Telefonat am 09.03.2007 dahin geäußert, dass er "eigentlich nichts sagen und aus der Sache herausgehalten werden wolle". Auch aus dem Protokoll des Gerichtsvollziehers ... vom 10.03.2007, Az: DR II 469/07, auf das die Verfügungsklägerin in diesem Zusammenhang verweist, ergibt sich nichts anderes. Danach hat der Gerichtsvollzieher den Verfügungsbeklagten zu 3. am 10.03.2007 gegen 17.20 Uhr telefonisch von der durchzuführenden Maßnahme in Kenntnis gesetzt und dieser hat nicht reagiert. Diese Untätigkeit begründet jedoch keinen rechtswidrigen Eingriff des Verfügungsbeklagten in den Gewerbebetrieb der Verfügungsklägerin.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück