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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 07.09.2009
Aktenzeichen: 3 W 145/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO §§ 103 ff.
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1
ZPO § 278 Abs. 3
ZPO § 278 Abs. 6
ZPO § 380 Abs. 3
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 377
ZPO § 380 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

3 W 145/08

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 07.09.2009 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 13.08.2008 aufgehoben.

Gründe:

Die analog §§ 380 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist begründet. Dabei kann der Senat die grundsätzliche Frage dahinstehen lassen, ob es für die Hinweispflicht gem. §§ 380 Abs. 1, 377 ZPO ausreichend gewesen ist, bei der Umladung auf die Hinweise der ersten Ladung Bezug zu nehmen, ohne sie zu wiederholen, und ob die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin ermessensfehlerfrei erfolgt ist (vgl. hierzu ausf. BGH, Beschl. v. 12.06.2007, VI ZB 4/07, MDR 2007, 1090 m.w.N.). Der Senat weist allerdings darauf hin, dass die insoweit gegebene Begründung im Nichtabhilfebeschluss vom 15.09.2008, ein sinnvolles Verhandeln sei nicht möglich gewesen, nichtssagend ist und eine Überprüfung der Ermessensausübung nicht zulässt. Keine Rolle spielt es auch, ob das Landgericht das Ordnungsgeld nicht der Klägerin als Partei hätte auferlegen müssen (so OLG Rostock, Beschl. v. 18.08.2009, 1 W 64/08 [unveröff.] unter ausführlicher Diskussion des streitigen Meinungsstandes). Denn es lässt sich jedenfalls kein hinreichendes Verschulden des Beteiligten feststellen, das ein Ordnungsgeld rechtfertigen könnte. Die diesbezügliche Ermessensentscheidung des Landgerichts geht von rechtlichen Annahmen aus, die der Senat nicht teilt, weshalb sie keinen Bestand haben kann. Da es keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf, kann der Senat eine eigene Entscheidung treffen, die zur Aufhebung des Ordnungsgeldes führt.

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß §§ 278 Abs. 3, 141 Abs. 3 S.1 ZPO verlangt ein Verschulden. Da es nicht um die Ahndung einer Missachtung geht, kann auch bei fahrlässigem Ausbleiben ein Ordnungsgeld verhängt werden (vgl. u.a. ausf. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.03.1994, 5 W 5/94, OLGZ 1994, 576, 579; LAG Hessen, Beschl. v. 16.02.2006, 4 Ta 20/06, ArbuR 2006, 175; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.07.2005, 11 Ta 145/05). Der Sinn des Ordnungsgeldes liegt nach richtiger Ansicht nicht in einer Bestrafung, weshalb die Folgen einer Säumnis zu berücksichtigen sind (vgl. ausf. BGH, Beschl. v. 12.06.2007, VI ZB 4/07, MDR 2007, 1090; OLG Brandenburg, Beschl. v. 24.10.2000, 12 W 49/00, NJW-RR 2001, 1649, 1650). Ein Ordnungsgeld kann deshalb nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachverhaltsaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert. Dass die Androhung und Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu fördern, versteht sich von selbst. Nach ganz überwiegender Ansicht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der sich der Senat anschließt, kann ein etwaiges anwaltliches Verschulden dem Säumigen nicht gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden, weil das Ordnungsgeld gemäß § 141 Abs. 3 S.1 ZPO der Sache nach Strafcharakter hat und es deshalb auf das eigene Verschulden des Säumigen ankommt (vgl. u.a. OLG Schleswig, Beschl. v. 15.10.2002, 16 W 126/02, OLGR 2002, 259; LG Flensburg, Beschl. v. 18.11.2003, 7 T 103/03; Zöller/Greger, Komm. zur ZPO, 27. Aufl., § 141 Rn.13; a.A. LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.02.2007, 1 Ta 202/06).

Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Maßgaben ist das Ordnungsgeld nicht gerechtfertigt gewesen. Die Säumnis hat sich auf einen Gütetermin bezogen. In der Folge dieses Termins ist der Rechtsstreit zwar zeitlich nicht unmittelbar, aber doch ohne weitere mündliche Verhandlung in der Hauptsache durch die Feststellung eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beigelegt worden. Der Beteiligte ist nicht nochmals und explizit mit der Umladung auf die Folgen einer unentschuldigten Säumnis hingewiesen worden. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass seine Kenntnis von einer Sanktion im Falle einer Säumnis infolge der mit der ersten Ladung verbundenen Hinweise verblasst bzw. in den Hintergrund getreten ist. Schließlich ist - weil unwiderlegbar - davon auszugehen, dass der Beteiligte durch seinen Verfahrensbevollmächtigten unzutreffend dahin belehrt worden ist, er müsse nicht erscheinen; hierin ist ein weiteres entlastendes Moment zugunsten des Beteiligten zu sehen. Zwar ist eine Partei bzw. ein Beteiligter durch eine anwaltliche Beratung nicht gänzlich der eigenen Verantwortung und Prüfungspflicht enthoben, weshalb bei einer für das Nichterscheinen kausalen Falschberatung nicht ohne Weiteres von einem entschuldbaren Rechtsirrtum ausgegangen werden darf (Zöller/Greger, a.a.O., Rn.13; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, Komm. zur ZPO, 66. Aufl., § 141 Rn. 40). Es muss jedem einleuchten, dass eindeutige Hinweise des Gerichts nicht aus persönlichen oder prozesstaktischen Gründen missachtet werden dürfen, ohne sich beim Gericht rückzuversichern. Gleichwohl kommt einer Falschberatung durch einen Anwalt bei der Frage nach der Schuld ein relevantes entlastendes Gewicht zu. Alles in allem lässt sich deshalb eine Fahrlässigkeit, die ein Ordnungsgeld rechtfertigen kann, nicht mit einem hinreichenden Grad an Gewissheit feststellen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenentscheidung betreffend die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten ist nicht veranlasst; die Kostenlast richtet sich nach der Kostengrundentscheidung in der Hauptsache (vgl. BGH, Beschl. v. 12.06.2007, VI ZB 4/07, MDR 2007, 1090). Auch als Dritter kann der Beteiligte seine Auslagen im Kostenfestsetzungsverfahren gem. §§ 103 ff. ZPO anmelden.

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