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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 15.08.2006
Aktenzeichen: 3 W 58/06
Rechtsgebiete: FGG, BGB


Vorschriften:

FGG § 22
FGG § 27
FGG § 70 Abs. 1
FGG § 70 b
FGG § 70 c
FGG § 70 g Abs. 3
BGB § 1906 Abs. 1 Satz 2
1. Bei der Entscheidung über die Genehmigung einer vorläufigen Unterbringung und deren Verlängerung und die anschließende Unterbringung für ein Jahr kann ausnahmsweise auf eine erneute Anhörung verzichtet werden, wenn sich die Gerichte durch mehrfache Anhörungen im Rahmen der Betreuerbestellungen und der zeitlich unmittelbar vorangegangenen vorläufigen Unterbringungen einen hinreichenden Eindruck von der Erkrankung und der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Betroffenen verschafft haben und aus dieser Erfahrung heraus von einer weiteren Anhörung keine Erkenntnisse erwarten dürfen.

2. Auch von der erneuten Einholung eines Gutachtens kann abgesehen werden, wenn sich sowohl das AmtsG als auch das LG auf ein ca. ein Jahr altes Gutachten und ergänzend auf wiederholte aktuell ergänzende ärztliche Stellungnahmen beziehen können, die in ihrer Gesamtheit eine hinreichend fundierte medizinische Entscheidungsgrundlage bieten, wobei die zeitnahe wiederholte Befassung der zuständigen Richter in der gleichen Sache zu berücksichtigen ist.


Oberlandesgericht Rostock Beschluss

3 W 58/06

In der Unterbringungssache

betreffend Frau G. B.,

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 15.08.2006 beschlossen:

Tenor:

1. Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 28.04.2006 - Az.: 2 T 112/06 - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Gründe:

I.

Die Betroffene leidet seit Jahren unter einer schizoaffektiven Mischpsychose. Aufgrund dieser wurde sie seit Mitte der 90iger Jahre unter Betreuung gestellt, die auf ihren Wunsch mit Beschluss vom 29.11.2005 durch das Amtsgericht Greifswald aufgehoben wurde. Seit 1995 musste die Betroffene wiederholt aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in geschlossenen Einrichtungen untergebracht werden. Am 06.01.2006 wurde sie aufgrund einer akuten psychomanischen Phase einhergehend mit ihrer langjährigen Erkrankung in das Fachkrankenhaus für Psychiatrie, E. Krankenhaus B. gGmbH, eingeliefert. In Anbetracht ihres krankheitsbedingten Zustandes regten die behandelnden Ärzte die Einrichtung einer Betreuung an. Das Amtsgericht Greifswald ordnete mit Beschluss vom 06.01.2006, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, eine vorläufige Betreuung bis zum 05.07.2006 an und bestellte die Beteiligte zu 2. zur vorläufigen Betreuerin. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Landgericht mit Beschluss vom 21.03.2006 zurück. Die weitere Beschwerde hatte ebenfalls keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 09.08.2006 verlängerte das Amtsgericht Greifswald die vorläufige Betreuung für den Zeitraum 06.07.2006 bis 05.01.2007.

Ebenfalls mit Beschluss vom 06.01.2006, gegen den die Betroffene kein Rechtsmittel einlegte, genehmigte das Amtsgericht Greifswald die vorläufige Unterbringung der Betroffenen bis zum 17.02.2006. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nahm die Betroffene lebensnotwendige Medikamente nicht zu sich, so spritzte sie das dringend erforderliche Insulin z.B. nicht. Das Amtsgericht Greifswald genehmigte daher am 15.03.2006 zunächst eine weitere vorläufige Unterbringung und sodann die Unterbringung für ein Jahr mit Beschluss vom 12.04.2006, den das Landgericht auf die Beschwerde der Betroffenen mit Beschluss vom 28.04.2006 bestätigte. Auf diesen wird auch zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes Bezug genommen. Der Beschluss wurde der Verfahrenspflegerin am 28.04.2006 ausweislich des Sendeberichtes um 13.42 Uhr übermittelt. Im Auftrag der Betroffenen legte sie am 15.05.2006 weitere sofortige Beschwerde ein.

II.

1. Die weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der weiteren sofortigen Beschwerde gem. § 70 Abs. 1, § 27 FGG gegeben. Die auch auf diese anzuwende Zwei-Wochen-Frist des § 22 FGG beginnt mit Bekanntgabe des Beschlusses nach § 70 g Abs. 3 FGG. Dabei muss sich die Betroffene die Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger, dessen Funktion die Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen ist, zurechnen lassen.

Der Verfahrenspflegerin der Betroffenen ist der Beschluss per Telefax ausweislich des Sendeprotokolls am 28.04.2006 um 13.42 Uhr in ihrer Anwaltskanzlei bekanntgegeben worden. Dabei handelt es sich um eine Uhrzeit, zu der üblicherweise für einen Rechtsanwalt aufgrund seiner Geschäftszeiten die Möglichkeit besteht, eine Telefaxsendung zur Kenntnis zu nehmen. Somit endete die Beschwerdefrist am 12.05.2006.

2. Aber auch in der Sache selbst hat die weitere sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Gem. § 27 FGG ist der Senat als Gericht der weiteren sofortigen Beschwerde darauf beschränkt, den angegriffenen Beschluss dahin zu überprüfen, ob er auf einer Rechtsverletzung beruht. Eine solche ist hier nicht ersichtlich.

Im vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, dass sowohl das Amts- als auch das Landgericht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen nach § 70 c FGG abgesehen haben. Eine solche war vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, da sich die Gerichte durch mehrfache Anhörungen im Rahmen der Betreuungsanordnungen und der zeitlich unmittelbar vorausausgegangen vorläufigen Unterbringungen einen hinreichenden Eindruck von der Erkrankung und der fehlenden Einsichtsfähigkeit der Betroffenen verschafft hatten und aus dieser Erfahrung heraus von einer weiteren Anhörung keine Erkenntnisse erwarten durften. Statt dessen ist in nicht zu beanstandenerweise der Betroffenen zur Wahrnehmung ihrer Rechte eine Verfahrenspflegerin nach § 70 b FGG bestellt worden.

Auch von der Einholung eines Gutachtens eines Arztes für Psychiatrie unmittelbar vor Anordnung der Unterbringung am 12.04.2006 durfte das Amtsgericht absehen, so dass das Landgericht auch insoweit keinen Verfahrensfehler festzustellen hatte und auch seinerseits kein weiteres Gutachten einzuholen brauchte. Vielmehr haben sich beide Gerichte auf ein ca. ein Jahr altes Gutachten und ergänzend auf wiederholte aktuelle ergänzende ärztliche Stellungnahmen bezogen, die dem Gericht in ihrer Gesamtheit eine hinreichend fundierte medizinische Entscheidungsgrundlage geboten haben. Dabei ist die zeitnah wiederholte Befassung der zuständigen Richter in der gleichen Sache zu berücksichtigen.

Der Senat geht mit dem Landgericht schließlich davon aus, dass ein Unterbringungsgrund nach § 1906 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben ist. Die Betroffene leidet an einer insulinpflichtigen Diabetes, einer Herzerkrankung und Bluthochdruck. Diese Krankheiten bedürfen einer medikamentösen Behandlung, was einzusehen und umzusetzen die Betroffene derzeit ohne fremde Hilfe nicht in der Lage ist.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 Abs. 3 KostO.

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