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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 14.08.2006
Aktenzeichen: 3 W 78/06
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3 S. 2
GKG § 41 Abs. 1 S. 1
GKG § 66
GKG § 66 Abs. 3
GKG § 68
ZPO § 3
ZPO § 567 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

3 W 78/06

In dem Rechtsstreit

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht E., den Richter am Oberlandesgericht Dr. J. und den Richter am Oberlandesgericht B.

am 14.08.2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Verfügungsbeklagten werden der Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 10.05.2006 abgeändert und der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 250,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Verfügungskläger mietete von der Verfügungsbeklagten eine Wohnung von ca. 51 m², ein Hofgebäude von ca. 50 m² und für die Zeit der Mitbenutzung des Hofgebäudes durch den Ehemann der Verfügungsbeklagten ein Zimmer der nachbarlichen Wohnung von ca. 10 m². Die Miete betrug insgesamt 235,00 € monatlich.

Das Zimmer der nachbarlichen Wohnung nutzte der Verfügungskläger, um dort Musikinstrumente, Noten, Literatur, Bekleidung und Werkzeug zu lagern. Nachdem die Verfügungsbeklagte die Tür der nachbarlichen Wohnung, mit einem Vorhängeschloss verschlossen hatte, beantragte der Verfügungskläger, ihr im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, ihm den Besitz an dem Zimmer der nachbarlichen Wohnung wieder einzuräumen. Das Amtsgericht Schwerin entsprach dem Antrag mit Beschluss vom 16.11.2005 und bestätigte diesen auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten. Gegen dieses Urteil legte die Verfügungsbeklagte Berufung ein, woraufhin das Landgericht Schwerin die amtsgerichtliche Entscheidung dahin abänderte, dass dem Verfügungskläger jederzeit der Zutritt zu dem mitgemieteten Raum zu gewähren sei.

Mit Beschluss vom 10.05.2006 setzte das Landgericht Schwerin den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 3.000,00 € fest. Hiergegen erhob die Verfügungsbeklagte sofortige Beschwerde und verwies darauf, dass sich der Streitwert auf die anteilig auf den streitgegenständlichen Raum entfallende Jahresmiete beschränken müsse.

Das Landgericht Schwerin half der Beschwerde mit Beschluss vom 20.06.2006 nicht ab und führte zur Begründung aus, dass sich der Streitwert des Berufungsverfahrens nach dem verfolgten Interesse des Verfügungsklägers richten müsse. Dieses sei darauf gerichtet, Musikinstrumente, Noten etc., die sich in diesem Raum befinden, jederzeit herausholen und nutzen zu können, was mit 3.000,00 € angemessen zu bewerten sei.

II.

1. Die Beschwerde ist gem. §§ 66, 68 GKG zulässig.

Der bis zum 30.06.2004 geltende § 25 Abs. 3 S. 2 GKG sah vor, dass gegen eine Streitwertentscheidung des Rechtsmittelgerichts eine Beschwerde nicht stattfindet. Mit der Neufassung des Gerichtskostengesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05.05.2004 (BGBl. I, 718) hat der Gesetzgeber bewusst auf die Übernahme dieser Regelung verzichtet. Er hat so auch für die Streitwertfestsetzung durch das Rechtsmittelgericht den Weg der Beschwerde eröffnet (Meyer, Gerichtskostengesetz, 7.Aufl., § 68 Rn. 1; OLG Celle Beschl. vom 17.11.2005 - Az. 3 W 142/05 - OLGR 2006, 270).

Dem steht § 567 Abs. 1 ZPO nicht entgegen, der vorsieht, dass die Beschwerde nur gegen Entscheidungen des Gerichts stattfindet, die dieses im ersten Rechtszug erlässt. Insoweit ist § 68 GKG lex specialis. Soweit aber das GKG eigene Regelungen trifft, ist für eine ergänzende Heranziehung der Vorschriften der Zivilprozessordnung kein Raum. Dass in diesem Fall das Beschwerdegericht und das Rechtsmittelgericht in der Hauptsache unterschiedliche Gerichte sein können, hat der Gesetzgeber jedenfalls für den Fall, dass das Berufungsgericht das Landgericht ist, in Kauf genommen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber ausdrücklich die Beschwerde auch gegen eine Streitwertentscheidung des Rechtsmittelgerichts zulassen wollte (BT-Drs. 15/1971, S. 158). Andererseits hat er mit Verweisung in § 68 GKG auf § 66 Abs. 3 GKG klargestellt, dass Beschwerdegericht das nächst höhere Gericht, jedoch nach Satz 3 nicht der Bundesgerichtshof sein soll. Somit bleibt als Beschwerdegericht für diesen Fall allein das Oberlandesgericht (OLG Celle, a.a.O.).

2. Die Beschwerde führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten richtet sich vorliegend gegen ein Urteil, mit welchem ihr die Unterlassung einer Besitzstörung aufgegeben wurde. Das streitgegenständliche Besitzrecht des Verfügungsklägers rührt aus einem Mietvertrag über Wohnraum her. Dabei stellt der streitgegenständliche Raum aus Sicht des zu beurteilenden Mietverhältnisses für den Verfügungskläger ein Nebengelass dar, da es ausschließlich zu Lagerzwecken genutzt wird.

Ist Streitgegenstand eines Verfahrens die Beseitigung einer Besitzstörung, richtet sich der Streitwert des Verfahrens gem. § 3 ZPO nach dem Nutzungsinteresse des Besitzers. Dieses wird regelmäßig unter Heranziehung des § 41 Abs. 1 S. 1 GKG an der hierauf entfallenden Jahresmiete ausgerichtet und wie ein Streit um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mietverhältnisses behandelt (LG Baden-Baden, WuM 1985, 127; LG Bielefeld FamRZ 1992, 1095; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 unter "Besitzstörungsklage"). Der Senat schließt sich dieser Auffassung jedenfalls für den hier vorliegenden Fall an, dass der Vermieter den Besitz stört. In einem solchen Fall liegt in der Besitzstörung die gleichzeitige Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauches und damit die Verletzung der vermieterlichen Hauptleistungspflicht. Unter diesem Gesichtspunkt ist es gerechtfertigt, § 41 Abs. 1 S. 1 GKG entsprechend anzuwenden.

Hieraus folgt, dass unter Berücksichtigung einer Monatsmiete von 2,10 € je m² sich für einen Raum von 10 m² eine Monatsmiete von 21,00 € und mithin eine Jahresmiete von 252,00 € ergibt. Insoweit die Gebrauchsgewährung und auch der Besitz nur für einen Teil der vermieteten Räume eingeschränkt wurde, war auch der Streitwert auf die entsprechend anteilige Miete zu beschränken.

Ende der Entscheidung

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