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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 03.05.2005
Aktenzeichen: 4 U 182/01
Rechtsgebiete: ZPO, HGB, BGB


Vorschriften:

ZPO § 50 Abs. 1
ZPO § 51 Abs. 1
ZPO § 56
ZPO § 295
HGB §§ 1 ff. a.F.
HGB §§ 17 ff.
BGB § 398
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 182/01

Lt. Verkündungsprotokoll vom 03.05.2005

verkündet am 03.05.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Boll, die Richterin am Oberlandesgericht Mährlein und der Richter am Landgericht Dr. Cebulla

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 29.9.2000, Einzelrichter der 3. Zivilkammer, Az.: 3 O 239/00, geändert und neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt Herr A. J. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Herr A. J. kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 30.5.2001 auf 30.677,51 Euro, ab dem 30.5.2001 auf 26.340,15 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht von dem beklagten Land die Auszahlung von landwirtschaftlichen Subventionen bzw. Beihilfen.

Diese waren von der H./L. GbR bei dem beklagten Land beantragt worden. Am 10.7.1997 trat die H./L. GbR ihre Beihilfe- und Subventionsansprüche aus dem Jahre 1997 gegen das beklagte Land in einer Höhe von 60.000,- DM an die Klägerin für deren Leistungen im landwirtschaftlichen Betrieb der Zedentin ab. Wegen des Inhaltes des Abtretungsvertrages vom 10.7.1997 wird auf dessen Abschrift, Bl. 8 d.A., Bezug genommen. Nach Anzeige der Abtretung teilte das beklagte Land der Klägerin mit, dass wegen einer vorrangigen Abtretung, deren Rechtswirksamkeit zwischen den Parteien streitig ist, die Ansprüche nicht befriedigt würden. Das beklagte Land zahlte danach Fördermittel auf das Konto der H./ L. GbR bei der D. Bank AG.

An die Zedentin (H./L. GbR) erfolgten in nachfolgender Reihenfolge folgende Förderungen:

1. Ausgleichszahlungen für Ölsaaten 10.986,32 DM (Förderbescheid vom 18.9.1997),

2. Ausgleichszahlungen für Getreide, Eiweißpflanzen, Öllein und konjunkturelle Flächenstilllegung 61.757,70 DM (Förderbescheid vom 17.11.1997)

3. Ausgleichszulage für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten 21.460,00 DM (Bescheid vom 1.12.1997)

4. Ausgleichszahlung für Ölsaaten, Abschluss 8.483,14 DM. (Bescheid vom 16.3.1998)

Die Klägerin ist eine unselbständige Zweigniederlassung der P. R. E. Inc. Diese wurde im Jahre 1995 wirksam in Delaware (USA) gegründet. Auf die beglaubigte Übersetzung der Gründungsurkunde, der staatlichen Gründungsbestätigung nebst Apostille wird Bezug genommen. Diese Körperschaft ist im Januar 1997 vom Staat Delaware aufgelöst worden und bereits im Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung im Juli 1997 gelöscht gewesen.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie 60.000,- DM nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug.

Das Landgericht hat das beklagte Land antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 60.000,- DM ergebe sich aufgrund der Beihilfebescheide in Verbindung mit der Abtretung vom 10. Juli 1997. Durch die Zahlung des beklagten Landes auf das Konto der Zedentin bei der D. Bank AG sei die Forderung nicht erloschen. Im Übrigen wird wegen der Begründung des Landgerichts auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.

Nachdem das beklagte Land als Prämie für Ölsaaten einen Betrag in Höhe von 8.483,14 DM an die Klägerin ausgezahlt hat, hat diese mit Schriftsatz vom 30.5.2001 die Klage in derselben Höhe zurückgenommen. Das beklagte Land hat der Teilklagerücknahme zugestimmt.

Mit seiner Berufung verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Es ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin sei nicht parteifähig, da sie selbst keine juristische Person sei. Die P. R. E. Inc. sei nicht rechtsfähig und werde im übrigen nicht durch Herrn A. J., sondern durch Herrn A. v. L. vertreten. Im übrigen ist das beklagte Land der Ansicht, dass die Klage auch unbegründet sei. Die Abtretung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam. Insgesamt sollten - was zwischen den Parteien unstreitig ist - ca. 96.000,- DM an Beihilfen und Subventionen an die Zedentin geleistet werden, welche sich aus unterschiedlichen und selbständigen Beihilfebeträgen zusammen setzen. Nach Ansicht des beklagten Landes fehle es für eine wirksame Abtretung einer Klärung dahingehend, von welcher Beihilfe- bzw. Subventionsforderung in welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge Beträge bis zu einem Höchstbetrag von 60.000,- DM abgetreten seien. Jedenfalls die Ausgleichszulage für die Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in Höhe von 21.460,- DM sei von der Abtretung nicht erfasst.

Das beklagte Land beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Neubrandenburg vom 29.9.2000 (3 O 239/00) die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. Im übrigen ist sie der Auffassung, dass nicht die P. klagende Partei sei, sondern richtigerweise Herr A. J. in Person. Dieser trete unter der Bezeichnung der Klägerin im Rechtsverkehr auf.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Weiterhin nimmt der Senat auf die von ihm erteilten Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom 27.1.2004 und vom 7.4.2005 Bezug.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unzulässig.

Auf das Verfahren, an dem eine us-amerikanische Partei beteiligt ist, findet nach den Grundsätzen des internationalen Zivilprozessrechts (lex fori) die ZPO Anwendung (vgl. Zöller-Geimer, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., IZPR, Rdnr. 1). Materiell-rechtlich findet das Recht der Bundesrepublik Anwendung, soweit es sich nicht um Vorschriften den Rechtsstatus oder die Vertretung der Klägerin betreffend handelt. Die Parteien haben zumindest schlüssig eine Rechtswahl dahin getroffen, dass deutsches Recht Anwendung findet, Art. 27 EGBGB. Dieses fände zudem gem. Art. 33 Abs. 2 EGBGB im Falle einer Abtretung Anwendung. Lediglich soweit es um die Gründung, die Vertretung und die Rechtsfähigkeit der Klägerin selbst geht, findet nach deren Personalstatut us-amerikanisches Recht, folglich das Gesellschaftsrecht des Bundesstaates Delaware (Delaware General Corporation Law) Anwendung. Das Personalstatut einer juristischen Person bestimmt sich grundsätzlich nach deren Hauptsitz (BGHZ 53, 181, 183; BGHZ 151, 204, 206). Dies ist hier Delaware/US.

1) Die Klägerin ist nicht parteifähig gem. § 50 Abs. 1 ZPO. Die Rüge der Parteifähigkeit ist nicht verzichtbar gem. § 295 ZPO (Zöller-Vollkommer, ZPO, § 56 Rdnr. 5) und ihr Vorliegen gem. § 56 ZPO jederzeit, auch in der Berufungsinstanz von Amts wegen festzustellen.

Soweit Herr A.J. ausweislich der Klageschrift vom 5.3.1998 lediglich für die "Zweigstelle" P.R.E. Landbewirtschaftung S. den Rechtsstreit betreibt, ist unter dem Gesichtspunkt des unternehemensbezogenen Handelns die Muttergesellschaft P. R. E. Inc. in Delaware/US Klägerin geworden. Der Unternehmensträger kann unter der Firma der Zweigniederlassung klagen und verklagt werden (BGHZ 4, 62, 65).

Einer - wie hier - unselbständigen Zweigniederlassung fehlt es grundsätzlich an der Parteifähigkeit (BGHZ 4, 62, 65; Zöller-Vollkommer, ZPO, § 50 Rdnr. 25 a). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin ist die Zweigniederlassung in S. zu keinem Zeitpunkt nach bundesdeutschem oder us-amerikanischen Recht gegründet und auch zu keinem Zeitpunkt in ein Register eingetragen worden.

Einer juristischen Person wiederum, die, wie die Muttergesellschaft P.R.E. Inc. in Delaware/US bereits nach ihrer Auflösung beendet ist, fehlt es an der Parteifähigkeit (Zöller-Vollkommer, ZPO, Vor § 50 Rdnr. 11). Es handelt sich vielmehr um eine nicht-existente Partei, in deren Namen geklagt wird mit der Folge, dass die Klage auf Kosten des Klageveranlassers als unzulässig abzuweisen ist (vgl. BGH NJW 2001, 1056 ff., 1060). Bereits nach dem Vortrag der Klägerin ist diese nicht (mehr) existent. Ursprünglich war sie als rechtsfähige Körperschaft wirksam gegründet worden. Es handelt sich bei der Corporation nach amerikanischem Recht um eine juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit (vgl. Merkt, US-amerikanisches Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., Rdnr. 130 ff.). Die P.R.E. Inc. ist ausweislich der Bescheinigung des Innenministers des Bundesstaates Delaware wirksam gegründet worden; gem. Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 29.10.1954 gilt sie damit auch in der Bundesrepublik als wirksam errichtete Gesellschaft, welcher der Status einer juristischen Person zuerkannt wird.

Die P.R.E. Inc. ist von Staats wegen nach dem Vorbringen der Klägerin im Januar 1997 wieder aufgelöst worden (sog. involuntary dissolution, vgl. Merkt, US-amerikanisches Gesellschaftsrecht, 1. Aufl., Rdnrn. 1227 ff., 1230). Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin als Körperschaft nach der Auflösung zu Liquidationszwecken mehr als drei Jahre fortbestanden hat und damit im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch als Rechtsperson existierte, sind nicht ersichtlich. Die Klägerin hat dazu auch nach Hinweis des Senats nichts vorgetragen. Grundsätzlich besteht die Corporation als Körperschaft nach dem Recht des Staates Delaware nach der dissolution lediglich drei Jahre zu Liquidationszwecken fort (§ 278 Delaware General Corporation Law), im Anschluss daran kann der Court of Chancery nach seinem Ermessen und gegebenenfalls unter Einsetzung besonderer Treuhänder (trustees) das Liquidationsstadium der Corparation verlängern (§ 279 Delaware General Corporation Law). Eine solche Aufrechterhaltung der Klägerin zu Liquidationszwecken hat diese nicht vorgetragen. Im Gegenteil hat die Klägerin vorgetragen, dass die P.R.E. Inc. zwischenzeitlich bereits gelöscht sei.

Das Prozessverhalten des Herrn A. J. kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass er - wie die Klägerin meint - im eigenen Namen lediglich unter Verwendung einer Firma Klage erhoben hat. Dahingehend fehlt es bereits an hinreichendem Vortrag, dass eine Einzelfirma vorliegt.

Vor allem jedoch hat Herr J. ausdrücklich Klage im Namen der Zweigniederlassung S. erhoben. Die Klage erfolgte "für die Firma" und nicht "unter der Firma". Die von dem beklagten Land begehrte Zahlung sollte ausweislich des Klageantrags an Herrn J. "für die" Zweigniederlassung erfolgen und nicht ausschließlich an ihn als Kläger. Zur Begründung hat die Klägerin u.a. ausgeführt, dass die Abtretung seitens der Zedentin als Gegenleistung für Landwirtschaftstätigkeiten durch die Zweigniederlassung erfolgt sei. Die der Klage beigefügte Abtretungsurkunde nennt als Zessionarin die Zweigniederlassung. Weiterhin fügte Herr J. der Klage als Anlage abschriftlich eine mit Apostille versehene Gründungsurkunde der Muttergesellschaft sowie deren staatliche Gründungsbestätigung bei. Schließlich legte Herr J. der Klage abschriftlich ein Protokoll der Vorstandssitzung vom 15.7.1995 bei, aus welchem die (beabsichtigte) Gründung einer europäischen Tochtergesellschaft der P.R.E. Inc. aus Delaware/US hervorgeht, für welche Herr J. als Europadirektor zu handeln bevollmächtigt wurde.

Inwieweit Herr A. J. im Zeitpunkt der Abtretung (10.7.1997) überhaupt Kaufmann mit der Befugnis zur Firmenbezeichnung gem. §§ 17 ff. HGB war, kann im übrigen dahinstehen. Jedenfalls hat die Klägerin nicht dargelegt, dass eine Registereintragung als Kaufmann für das landwirtschaftliche Gewerbe erfolgt sei. Eine originäre Kaufmannseigenschaft bestand für Herrn A. J. nach §§ 1 ff. HGB a.F. jedenfalls nicht.

Dies zugrunde gelegt ist aus dem Prozessverhalten des Herrn J. der Schluss zu ziehen, dass er gerade nicht im eigenen Namen, sondern ausschließlich - handelnd unter der Firma der Zweigniederlassung - für die Muttergesellschaft, die P.R.E. Inc. aus Delaware/USA/ Klage erheben wollte. Bei unternehmensbezogenen Geschäften geht der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin, dass Vertragspartei der Inhaber des Unternehmens und nicht der für das Unternehmen Handelnde werden soll (BGH NJW-RR 1997, 527, 528). Dies gilt auch dann, wenn der Inhaber falsch bezeichnet wird oder über ihn sonst Fehlvorstellungen bestehen. Die Anwendung dieser Auslegungsregel setzt allerdings voraus, dass der Handelnde sein Auftreten für ein Unternehmen hinreichend deutlich macht. Dies ist hier der Fall. Herr A. J. handelte nach dem oben Ausgeführtem als Vertreter für eine Gesellschaft amerikanischen Rechts. Auch das der Klage zugrundeliegende Rechtsgeschäft, die Abtretung seitens der H./L. GbR erfolgte unternehmensbezogen: Die GbR wollte Forderungen an eine Gesellschaft amerikanischen Rechts übertragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Forderungsübertragung ausschließlich an Herrn J. als natürliche Person erfolgen sollte, sind nicht ersichtlich.

2) Darüber hinaus hat die Klägerin auch nach entsprechendem Hinweis durch den Senat ihre Prozessführungsbefugnis gem. § 51 Abs. 1 ZPO nicht dargelegt. Ob die Klägerin hinreichend gesetzlich vertreten ist, ist nicht erkennbar. Zwar hat die Klägerin ausweislich des Protokolls zur Wahl eines Europa-Direktors vom 15.7.1995 Herrn A. J. ausdrücklich bevollmächtigt, in ihrem Namen zu handeln. Inwieweit nach staatlicher Auflösung der Gesellschaft und über die grundsätzlich geltende Maximalfrist von drei Jahren nach Auflösung hinaus die Vertretungsverhältnisse fortbestehen, ist nicht dargelegt. Insbesondere fehlt es insoweit an Vortrag dazu, ob und gegebenenfalls für welchen Zeitraum der Court of Chancery eine Verlängerung der Liquidationsphase beschlossen hat und ob Herr A. J. auch im Rahmen der Liquidation die Corporation vertreten darf.

3. Unabhängig von der fehlenden Zulässigkeit der Klage wäre diese auch nicht begründet.

Der Klägerin steht eine Forderung gegen das beklagte Land nicht zu. Die Abtretung von Forderungen gegen das beklagte Land seitens der H./L. GbR, auf welche sich die Klägerin stützt, ist nicht wirksam erfolgt. Ein wirksamer Abtretungsvertrag über die öffentlich-rechtlichen Forderungen nach § 398 BGB (analog) setzt voraus, dass die abzutretende Forderung bestimmt oder zumindest bestimmbar ist (BGH NJW 1995, 1668, 1669). Bei Abtretung einer Forderungsmehrheit wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat anschließt, die Bestimmbarkeit bejaht, wenn alle Forderungen aus einer bestimmten Art von Rechtsgeschäft abgetreten werden. Unwirksam ist aber die Abtretung mehrerer Forderungen in Höhe eines Teilbetrages, wenn nicht erkennbar ist, auf welche Forderungen oder Teilforderungen sich die Abtretung in welcher Höhe bezieht (RGZ 98, 200, 202, BGH WM 1970, 848, 848 f., OLG Köln, VersR 1998, 1269, 1270). Dies ist hier der Fall.

Es fehlt an der erforderlichen Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen, da die H./L. GbR ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Abtretungsurkunde künftige Forderungen in unbestimmter Höhe gegen das beklagte Land auf Beihilfen aus drei verschiedenen Tatbeständen in Höhe eines Teilbetrages von insgesamt 60.000,00 DM abgetreten hat, ohne dass sich feststellen lässt, in welcher Höhe die Beihilfeansprüche aus den einzelnen Beihilfetatbeständen erfasst sein sollen. Da Beihilfeforderungen in unterschiedlicher, im Zeitpunkt der Abtretung nicht bezifferbarer Höhe bestanden, die insgesamt - die Ausgleichszulage aufgrund des Bescheides vom 1.12.1997 außer Acht gelassen - den abgetretenen Betrag in Höhe von 60.000,- DM deutlich übersteigen, lässt sich nicht feststellen, wie sich die Teilforderung von insgesamt 60.000,00 DM aus den einzelnen Beihilfeansprüchen zusammensetzen soll. Bei der von der Klägerin behaupteten Abtretung von Beihilfetatbeständen aus drei verschiedenen Beihilfesachverhalten zu einem Teilbetrag von 60.000,00 DM ohne Aufschlüsselung der Reihenfolge, in welcher die einzelnen Beihilfebeträge erfasst sein sollen und ohne Aufschlüsselung der Zusammensetzung der Teilforderung von 60.000,00 DM fehlt es somit an der für die Wirksamkeit der Abtretung erforderlichen Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen. Es ist nicht bestimmbar, welche Beihilfeforderungen in welcher Reihenfolge und Höhe von der Abtretung erfasst sein sollen. Dass die GbR mit der Klägerin - außerhalb der schriftlichen Abtretungserklärung - vereinbarte, die Beihilfeforderungen in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit bis zu einem Betrag in Höhe von 60.000,- DM abzutreten, genügt zur Bestimmtheit der abgetretenen Forderung nicht.

Dazu ist zum einen erforderlich, dass auch das beklagte Land als Schuldner hinreichend erkennen konnte, an wen es die Behilfebeträge zu zahlen hatte. Grundsätzlich sind bei der Wirksamkeitsprüfung einer Vorausabtretung auch die schutzwürdigen Interessen des Schuldners zu berücksichtigen; dieser muss zuverlässig feststellen können, an wen er welchen Betrag zu leisten hat (vgl. BGH NJW 2000, 276, 278). Das ist hier nicht der Fall. Das beklagte Land konnte anhand der ihm vorgelegten Abtretungsurkunde gerade nicht erkennen, in welchem Umfang von den einzelnen Beihilfen Beträge an die Zessionarin zu zahlen waren. Aus der Abtretungsurkunde selbst ergab sich allein der Höchstbetrag der abgetretenen Forderungen. Ob diese in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit, ob diese jeweils anteilig oder ob möglicherweise nur aus der umfangreichsten Beihilfe gemäß Bescheid vom 17.11.1997 Zahlungen an die Zessionarin erfolgen sollten, ist der Urkunde nicht zu entnehmen.

Zum anderen verkennt die Klägerin insoweit, dass es sich bei der Abtretung gem. § 398 BGB (analog), soweit es wie hier um die Rechtsinhaberschaft geht, um ein dingliches Rechtsgeschäft handelt. Zwar ist es schuldrechtlich durchaus möglich, dass sich Zedent und Zessionar dahin einigen, von mehreren Forderungen Teilbeträge übertragen zu wollen (RGZ 98, 200, 202). Für den dinglichen Rechtsübergang fehlt es jedoch an der Bestimmtheit, welche Anteile der einzelnen Forderungen auf den Zessionar übergegangen sein sollen. Ohne eine solche Bestimmtheit oder zumindest Bestimmbarkeit des dinglichen Erfüllungsgeschäftes sind weder die Eigentumsübertragung von Sachen noch die Übertragung von Forderungen begrifflich denkbar (RGZ 98, 200, 202).

Es kann mangels wirksamer Abtretung dahin stehen, ob ein Abtretungsverbot zwischen dem beklagten Land und der H./L. GbR vereinbart worden ist. Mangels wirksam erfolgter Abtretung ist schließlich auch von vornherein kein Platz für einen Anspruch der Klägerin aus Staatshaftungsrecht infolge der Zahlung seitens des Landes auf das von der H./L. GbR angegebene Konto bei der D. Bank. Dass unter Mitwirkung des Amtes für Landwirtschaft eine Abtretungserklärung hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Forderungen für das Jahr 1997 gefertigt sein soll, was zwischen den Parteien streitig ist, kann ebenfalls dahinstehen. Auch insoweit wäre kein Raum für einen Staatshaftungsanspruch: Die Klägerin hat neben dieser Abtretungserklärung für das Jahr 1997 einen ansonsten gleichlautenden Abtretungsvertrag ohne Angabe der Jahreszahl mit der H./L. GbR vereinbart (Anlage K 1, Bl. 35 d.A.), ohne dass bei der Abfassung der Erklärung eine Beteiligung des Amtes für Landwirtschaft erfolgte.

Das Schreiben des Herrn A. J. vom 28.04.2005 und der Schriftsatz der Klägerin vom 03.05.2005 lagen vor . Für den Senat bestand aufgrund dieses Schreibens und des Schriftsatzes keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 525, 296 a, 156 ZPO).

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Verfahrenskosten waren Herrn A. J. aufzuerlegen. Wer das Bestehen einer nicht existenten Partei behauptet und für sie Anträge stellt, ist nach den Grundsätzen der vollmachtlosen Vertretung selbst kostenpflichtig (vgl. BGH NJW 2001, 1056 ff., 1060; Zöller-Herget, a. a. O., § 91 Rdnr. 2).

Ende der Entscheidung

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