Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 30.03.2005
Aktenzeichen: 4 U 66/04
Rechtsgebiete: LJagdG M-V, ZPO, BJagdG, BGB


Vorschriften:

LJagdG M-V § 4 Abs. 1 Satz 2
LJagdG M-V § 8
LJagdG M-V § 9
ZPO § 256
ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 531 Abs. 2
BJagdG § 14 Abs. 2
BJagdG § 9
BGB § 184 Abs. 1
BGB § 177 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

4 U 66/04

verkündet am 30.03.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht B., die Richterin am Oberlandesgericht M. und den Richter am Landgericht Dr. C.

im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Schriftsatzfrist bis zum 8.3.2005 am 30.3.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 19.3.2004 - Az.: 4 O 302/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Jagdausübungsrechtes des beklagten Landes auf den im erstinstanzlichen Klageantrag näher bezeichneten Grundstücken.

Die Klägerin klagt als Jagdgenossenschaft, welche der Auffassung ist, weiterhin das Jagdausübungsrecht über die im Klageantrag näher bezeichneten Grundstücke innezuhaben. Ursprünglich und zwischen den Parteien nicht im Streit war sie Inhaberin dieses Rechts an den streitgegenständlichen Grundstücken.

Am 24.4.1992 gab sich die Klägerin eine Satzung (Anlage B 2, Bl. 79-84 d.A.), welche ihrem Inhalt und Aufbau der Mustersatzung der Verordnung über die Mustersatzung von Jagdgenossenschaften M-V a.F. vom 3. April 1992 (GVOBl.M-V. S. 274) entspricht und in einem Anhang auf diese Verordnung Bezug nimmt. Nach § 5 Abs. 1 der Satzung besteht der Jagdvorstand aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern, von denen der eine als ständiger Vertreter des Jagdvorstehers und der andere als Kassenverwalter zu wählen ist. Nach § 5 Abs. 2 der Satzung sind bei der Wahl des Jagdvorstandes gleichzeitig zwei Stellvertreter zu wählen.

Unterzeichnet ist die Satzung durch den Vorsitzenden des Jagdvorstands und fünf Beisitzer. Die Satzung wurde der unteren Jagdbehörde angezeigt und von ihr nicht beanstandet.

Das beklagte Land erwarb aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 8.9.2000 die zu dem streitgegenständlichen Jagdbezirk der Klägerin gehörenden Flurstücke 37 und 38 der Flur 1 der Gemarkung K... . Zugunsten des beklagten Landes wurde am 25.1.2001 eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

Am 27.3.2001 schloss die Klägerin mit dem Jagdpachtbewerber B. einen Jagdpachtvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.3.2013 (Anlage K 1, Bl. 8-11 R d.A.). Über den Abschluss des Pachtvertrages hatte die Klägerin auf der Genossenschaftsversammlung vom 26.3.2001 einen mehrheitlich positiven Beschluss gefasst (Anlage B 1, Bl. 76/78 d.A.). Dem vorausgegangen waren Gespräche der Klägerin mit dem Forstamtsleiter S. in einer Versammlung des Vorstandes am 14.2.2001 und in der Genossenschaftsversammlung vom 16.2.2001, im Zuge derer der Forstamtsleiter mitgeteilt hatte, dass die seitens des beklagten Landes erworbenen Flurstücke 37 und 38 der Flur 1, Gemarkung K. aus dem Pachtgegenstand herausfallen würden. Der Pachtvertrag vom 27.3.2001 bestimmt, dass Pachtgegenstand die gesamte Pachtnutzung auf den zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk G.-K. gehörenden Grundstücken sein soll, soweit sie nicht durch § 2 des Vertrages von der Verpachtung ausgeschlossen seien (§ 1 des Vertrages). § 2 des Vertrages beschreibt den Jagdbezirk entsprechend einem Lageplan in einer Anlage. Diese Anlage sollte ausweislich § 2 Abs. 1 des Vertrages nachgereicht werden; zu den Gerichtsakten wurde ein solcher Lageplan von den Parteien nicht gereicht. Ein Ausschluss von der Verpachtung ist gem. § 2 Abs. 2 des Vertrages nicht vorgenommen worden; nach § 2 Abs. 3 des Vertrages soll die Jagdnutzung auf einer Fläche von etwa 530 ha verpachtet sein. Unter § 9 Ziff. 5 des Vertrages vereinbarten die Vertragsparteien: "Genaue Angaben der Hektarzahl z.Zt. nicht möglich. Nach Erhalt d. Unterlagen der Landes- bzw. Bundesforst[verwaltung], welche Flächen kündigten, erfolgt ein Nachtrag."

Streitig ist zwischen den Parteien, ob mit der genannten Regelung in § 9 Ziff. 5 des Vertrages lediglich ein Teil des Jagdbezirks (nämlich unter willentlichem Ausschluss der an das beklagte Land veräußerten Flurstücke) oder - wie die Klägerin behauptet - der gesamte Jagdbezirk verpachtet werden sollte, wobei wegen der Äußerungen des Forstamtsleiters zunächst Rechtsunsicherheit über den räumlichen Umfang des Jagdbezirks bestanden habe.

Der Pachtvertrag ist für die Klägerin lediglich durch den Vorstandsvorsitzenden gezeichnet; mit Beschluss der Vorstandssitzung vom 30.11.2003 stellte der Vorstand zum einen ausdrücklich fest, dass diese Alleinvertretung aufgrund vorheriger Zustimmung seitens der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgt sei. Zum anderen genehmigte der Vorstand in dieser Sitzung den Abschluss des Vertrages durch den Vorsitzenden.

Am 6.6.2002 erfolgte die Eintragung des Eigentumswechsels hinsichtlich der Flur 1, Flurstücke 37 und 38 der Gemarkung Kamminke auf das beklagte Land. Dieses übt die Jagd auf sämtlichen im Klageantrag aufgeführten Grundstücken (Gesamtgröße der Fläche 77,0079 ha) durch Bedienstete beziehungsweise Jagdgäste aus.

Erstinstanzlich unstreitig ist die streitbefangene Fläche, über welche die Klägerin das Jagdausübungsrecht innehielt, seit dem Erwerb der Flur 1, Flurstücke 37 und 38 der Gemarkung Kamminke durch das beklagte Land bis auf jene Grundstücke, welche an der östlichen Seite der Fläche an die Staatsgrenze zur Republik Polen heranreichen, sämtlich von Grundflächen umfasst, die zu Jagdbezirken des beklagten Landes gehören. Streitig ist zwischen den Parteien, ob die grenznahen Grundstücke (ein Deichteilstück mit einer Größe von 1,2423 ha, Flurstück 47 der Flur 1 der Gemarkung K., und ein Torfgrabenteilstück mit einer Größe von 0,5142 ha, Flurstück 24 der Flur 1 der Gemarkung K.) im Eigentum des beklagten Landes stehen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass dem beklagten Land bis zum Ablauf des am 27.3.2001 mit Herrn H. B., abgeschlossenen Pachtvertrages, längstens bis zum 31.3.2013, ein Jagdausübungsrecht an den in der Gemarkung

G. - in der Flur 3 gelegenen Flurstücken 32, 33, 37, 39, 40-51, - in der Flur 2 gelegenen Flurstücken 2, 3, 5-14, 18-21, 23, 27, 28, 30-36, 38-42, 44-48, 56-59, 61, 65, 66, 68-75, K. in der Flur 1 gelegenen Flurstücken 1-4, 7, 9-23, 25-38

insgesamt an 77,0079 ha, nicht zustehe.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird im übrigen auf den Inhalt des Tatbestandes der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht Stralsund hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

In der Mitgliederversammlung vom 31.7.2004 wählte die Klägerin - entsprechend der aktuell gültigen Mustersatzung MV (JagdgenVO M-V, GVOBl. M-V S. 69) - einen neuen, vierköpfigen Vorstand. Eine Satzungsänderung wurde bislang nicht beschlossen. Die einzelvertretungsbefugten Bürgermeister der Gemeinden G. und K. erklärten mit Schreiben vom 14./17.1.2005, dass sie als Notjagdvorstände der Klägerin sowohl deren erst- als auch zweitinstanzliche Rechtsverfolgung unter Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin genehmigten. Sie genehmigten zudem den Abschluss des Jagdpachtvertrages mit Herrn B. vom 27.3.2001.

Dass das beklagte Land Eigentümer der an der Grenze zur Republik Polen verlaufenden Grundstücke (Flurstücke 24 und 27 der Flur 1 Gemarkung K.) ist, hat die Klägerin zweitinstanzlich unstreitig gestellt.

Im zweiten Rechtszug verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Es ist der Auffassung, durch den Erwerb der Flur 1, Flurstücke 37 und 38 der Gemarkung K. sei der streitgegenständliche Jagdbezirk der Klägerin zu einer Enklave i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V mit der Folge geworden, dass er nunmehr kraft Gesetzes Bestandteil seines Jagdbezirkes sei.

Das beklagte Land ist der Auffassung, das angegriffene Urteil berücksichtige in seinem Tatbestand nicht hinreichend seinen Vortrag, der streitgegenständliche Pachtvertrag habe ausdrücklich nicht die Flur 1, Flurstücke 37 und 38 der Gemarkung K. zum Pachtgegenstand gemacht.

Weiterhin ist das beklagte Land der Auffassung, die Klägerin verfüge nicht über einen satzungsgemäßen Vorstand, weshalb die Klage bereits unzulässig gewesen sei.

Auch sei nach Auffassung des beklagten Landes der streitgegenständliche Pachtvertrag nicht wirksam zustandegekommen: Mangels anderslautender Satzungsregelungen hätte die Klägerin nur durch Zeichnung sämtlicher Vorstandsmitglieder, nicht jedoch durch Zeichnung lediglich seitens des Vorstandsvorsitzenden einen solchen Pachtvertrag schließen können. Die erst im Jahre 2003 erfolgte Genehmigung des Vorsitzendenhandelns durch den Vorstand sei wiederum rechtlich bedeutungslos, da zu diesem Zeitpunkt der Vorstand nicht mehr über das entsprechende Recht verfügt habe.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 19.3.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung. Sie stellt unstreitig, dass das beklagte Land Eigentümer der an der Grenze zur Republik Polen verlaufenden Grundstßücksstreifen sei, bestreitet jedoch nunmehr, dass das beklagte Land auch Eigentümer des Flurstücks 51/2 der Flur 2 Gemeinde G. sei. Dieses Flurstück reiche an jene grenznahen Flurstücke an der Staatsgrenze zur Republik Polen heran, ohne selbst an dieser Grenze zu liegen.

Sie ist der Auffassung, der Pachtvertrag sei wirksam geschlossen worden. Sie behauptet dazu, die übrigen Vorstandsmitglieder seien bei Vertragszeichnung anwesend gewesen und hätten der Alleinvertretung durch den Vorsitzenden zugestimmt.

Allerdings handele es sich nach Auffassung der Klägerin bei der Angabe der Vorstandsmitgliederzahl in der Satzung lediglich um eine Mindestangabe. Im übrigen sei durch die Wahl der bisherigen Vorstandsmitglieder jedenfalls den Anforderungen der Satzung genüge getan worden, die Wahl zusätzlicher Vorstandsmitglieder hindere nicht die Wirksamkeit der Vorstandsbestellung. Der entsprechende Bestellungsbeschluss sei auch zu keinem Zeitpunkt angegriffen worden. Dass das beklagte Land sich auf die Unwirksamkeit der seinerzeitigen Vorstandswahl nach etwa zwölfjähriger gemeinsamer Tätigkeit berufe, verstoße nach Meinung der Klägerin gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Jedenfalls verstoße nach Auffassung der Klägerin gegen Treu und Glauben, dass sich das beklagte Land auf die fehlerhafte Vorstandsbesetzung berufe, obgleich es die Mitarbeiter der unteren Jagdbehörde nicht hinreichend ausgebildet habe, solche Fehler der Jagdgenossenschaften aufzudecken.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Feststellungsanspruch aus keinem rechtlichen Grunde zu.

1. Die Klage ist zulässig. Der negativen Feststellungsklage fehlt nicht das gem. § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Parteien streiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. Gegenstand der Feststellungsklage ist das (verpachtete) Jagdausübungsrecht, wie es - nach Auffassung der Klägerin - gem. § 14 Abs. 2 BJagdG seine Ausprägung findet. Nur soweit das Jagdausübungsrecht gem. § 14 Abs. 2 BJagdG auch weiterhin wirksam verpachtet bleibt und nicht auf das beklagte Land mit dem Erwerb der Flur 1, Flurstücke 37 und 38 der Gemarkung K. i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V übergegangen ist, bleibt die Klägerin Verpächterin des Jagdausübungsrechts mit allen Rechten und Pflichten. Sie bliebe darüber hinaus auch nur für diesen Falle weiterhin - gemeinsam mit dem beklagten Land - eine Jagdgenossenschaft i.S.v. § 9 BJagdG, § 8 LJagdG M-V und bildete keine Angliederungsgenossenschaft gem. § 9 LJagdG M-V.

Dem Bestehen eines Feststellungsinteresses auf Seiten der Klägerin steht auch nicht entgegen, dass diese gegen das beklagte Land im Wege der Leistungsklage Unterlassung begehren könnte. Auch ein obsiegendes Feststellungsurteil lässt bei dem beklagten Land erwarten, dass dieses sich entsprechend der gerichtlich festgestellten Rechtslage verhält und nicht weiterhin auf den streitgegenständlichen Grundstücken die Jagd ausübt. Bei öffentlichen Körperschaften oder Anstalten ist trotz möglicher Leistungsklage in der Regel ein Feststellungsinteresse anzunehmen, weil von ihnen zu erwarten ist, dass sie sich schon einem Feststellungsurteil beugen werden (BGH NJW 1984, 1118, 1119). Anhaltspunkte dafür, dass sich das beklagte Land nicht einer rechtskräftigen Feststellungsentscheidung beugen werde, sind dem Senat nicht erkennbar.

Ob die Klägerin in erster Instanz möglicherweise nicht ordnungsgemäß vertreten war, kann dahinstehen. Insoweit bestehen jedenfalls Bedenken: Entgegen ihrer seinerzeit geltenden Satzung vom 24.4.1992 trat für die Klägerin nicht der nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung zu wählende Vorstand, der aus drei Mitgliedern bestand, auf. Vielmehr handelten für die Klägerin zuletzt fünf Vorstandsmitglieder. Allerdings ist ein Vertretungsmangel i.S.v. § 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 5 der Satzung zwischenzeitlich geheilt. Der Vertretungsmangel kann in jeder Lage des Verfahrens geheilt werden (BGH NJW 1999, 3263, 3264). Das ist jedenfalls in zweiter Instanz dadurch geschehen, dass für die Klägerin mit Schreiben vom 14./17.1.2005 deren - bei Fehlen eines wirksamen Vorstands - nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG zuständige Notjagdvorstand das bisherige Prozessverhalten der Klägerin genehmigte.

2. Die Klage ist nicht begründet. Das beklagte Land hat das Jagdausübungsrecht auf den streitgegenständlichen Grundstücken gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V erworben. Die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 2 BJagdG aus dem Abschluss des mit Herrn B. geschlossenen Jagdpachtvertrags greifen vorliegend nicht zu Lasten dieses Erwerbstatbestandes ein.

Durch den Erwerb der Flur 1, Flurstücke 37 und 38 der Gemarkung Kamminke ist das beklagte Land gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG Inhaber des Jagdausübungsrechts auch der weiteren streitgegenständlichen Grundstücke im Wege der Angliederung kraft Gesetzes geworden.

Bei dem streitgegenständlichen Jagdbezirk der Klägerin handelt es sich um Grundflächen, welche - ungeachtet der Flur 1, Flurstücke 37 und 38 der Gemarkung K. - nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Die Gesamtgröße sämtlicher streitgegenständlicher Grundstücke beträgt 77,0079 ha; die Mindestgröße von 150 ha gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 LJagdG ist folglich nicht erreicht, so dass ein Angliederungstatbestand vorliegt.

Der Jagdbezirk der Klägerin bildet auch eine Enklave i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG. Dieser Jagdbezirk ist vollständig von einem einheitlichen Jagdbezirk, nämlich dem des beklagten Landes umschlossen. Nach Erwerb der Flur 1, Flurstücke 37 und 38 der Gemarkung K. seitens des beklagten Landes war erstinstanzlich zwischen den Parteien unstreitig, dass der Eigenjagdbezirk des beklagten Landes, welcher um die genannten Flurstücke erweitert ist, den Jagdbezirk der Klägerin im wesentlichen umschließt. Streit herrschte lediglich darüber, inwieweit das beklagte Land auch Eigentümer der zu einer vollständigen Umschließung notwendigen, an der polnischen Grenze verlaufenden Grundstücke ist. Dabei handelt es sich um ein Deichteilstück mit einer Größe von 1,2423 ha (Flurstück 47 der Flur 1 der Gemarkung K.) und ein Torfgrabenteilstück mit einer Größe von 0,5142 ha (Flurstück 24 der Flur 1 der Gemarkung K.). Insoweit hat die Klägerin in zweiter Instanz die Eigentümerstellung des beklagten Landes nach Vorlage der entsprechenden Grundbuchauszüge unstreitig gestellt.

Dass die Klägerin nunmehr in zweiter Instanz die Eigentümerstellung des beklagten Landes, betreffend das Flurstück 51/2 der Flur 2 der Gemarkung G., bestreitet, ist gem. § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich. Dieses neue Angriffs- und Verteidigungsmittel ist nicht zuzulassen, die Zulassungstatbestände des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 ZPO liegen nicht vor.

Dabei ist unerheblich, dass es für die erstinstanzliche Entscheidung auf die Frage der Eigentümerstellung letztlich nicht ankam. Gem. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur soweit in zweiter Instanz zuzulassen, als sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar für unerheblich gehalten wurde und deshalb von der Partei nicht vorgetragen wurde (Musielak-Ball, ZPO, 4. Aufl., § 531 Rdnr. 17; Zöller-Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., § 531 Rdnr. 28). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hat sich zu der streitigen Frage, ob ihr Jagdbezirk eine Enklave bilde, ausdrücklich erklärt und hat insoweit mit Schriftsatz vom 17.2.2004 (Bl. 100 d.A.) klarstellend ihr Bestreiten der Eigentümerstellung ausschließlich auf die Grundstücke im Bereich der Grenze zur Republik Polen beschränkt, also auf das Deichteil- und das Torfgrabenteilgrundstück. Eine irgendgeartete Kausalität zwischen dem Unterlassen des Vortrags durch die Klägerin und einem möglichen Verstoß des Gerichts des ersten Rechtszugs gegen § 139 ZPO besteht folglich nicht. Im Gegenteil hat die Klägerin in dem genannten Schriftsatz selbst die Entscheidungserheblichkeit ihres Vortrags verneint und dennoch ausdrücklich ihr Bestreiten der Eigentümerstellung des beklagten Landes auf die Grenzgrundstücke beschränkt.

Eine Zulassung neuen Vortrags kommt auch nicht nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO in Betracht. Das Landgericht hat keinerlei Verfahrensfehler begangen. Schließlich liegt auch kein Fall von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vor: Die Klägerin hat erstinstanzlich bereits umfassend vorgetragen. Dass sie nunmehr in zweiter Instanz ihren Vortrag abweichend von demjenigen erster Instanz gestaltet, beruht zumindest - da entgegenstehende Anhaltspunkte weder erkennbar noch vorgetragen sind - auf Nachlässigkeit der Klägerin.

Ob es sich bei dem Torfgrabenteilstück und dem Deichteilstück um solche Flächen handelt, die gem. § 5 Abs. 2 BJagdG möglicherweise nicht eigenständige Jagdflächen darstellen, ist für das Vorliegen einer Enklave i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG unerheblich. Der Senat hat insoweit allerdings bedenken, ob § 5 Abs. 2 BJagdG hier eingreift. Nach dieser Vorschrift bilden natürliche und künstliche Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper sowie ähnliche Flächen, wenn sie nach Umfang und Gestalt für sich allein eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten, keinen Jagdbezirk an sich, unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirks und stellen auch den Zusammenhang zur Bildung eines Jagdbezirks zwischen getrennt liegenden Flächen nicht her. Die Größen des Deichteilstücks und des Torfgrabenteilstücks sprechen bereits gegen eine Erfassung durch die Norm. So umfasst das Deichteilstück eine Fläche von 1,2423 ha und das Torfgrabenteilstück eine Fläche von 0,5142 ha. Nach dem Grundgedanken der Vorschrift sollen jedoch nur solche Flächen keine eigenständigen Jagdbezirke bilden können, deren Flächen so schmal sind, dass sie eine ordnungsgemäße Jagdausübung nicht gestatten (Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 3. Aufl., § 5 Rdnr. 9). Ob dies der Fall ist, kann jedoch dahin stehen.

Denn selbst wenn diese beiden Flurstücke mangels hinreichender Jagdausübbarkeit i.S.v. § 5 Abs. 2 BJagdG bei der hier wesentlichen Rechtsfrage zu § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG außer Betracht zu bleiben hätten, so würden deren Rechtsfolgen dennoch eintreten. Maßgeblich für die Frage der Enklavenbildung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG bliebe dann nämlich allein die - unstreitig - hinter diesen Grundstücken verlaufende Grenze zur Republik Polen. Sind jedoch die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehörenden Grundflächen einer Gemeinde zum einen an der Staatsgrenze der Bundesrepublik gelegen und im übrigen von einem Jagdbezirk vollständig umschlossen, treten die Rechtsfolgen aus § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG gleichfalls ein. Dies folgt aus der Auslegung der Norm unter Berücksichtigung deren wesentlichen Normzweckes.

§ 4 LJagdG dient zur landesrechtlichen Ausgestaltung von § 8 BJagdG, wonach gemeinschaftliche Jagdbezirke eine Mindestgröße von 150 ha aufweisen müssen. Aus diesem Grunde sieht die landesrechtliche Norm vor, dass Jagdbezirke, die die Mindestgröße nicht aufweisen, grundsätzlich durch die Jagdbehörde einem oder mehreren (anliegenden, vgl. Siefke/Voth/Spindler/Rackwitz, Jagdrecht Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl., § 4 LJagdG Rdnr. 1) Jagdbezirken zugewiesen werden. Zur Verwaltungsvereinfachung sieht § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V wiederum vor, dass solche Enklaven, die von einem Jagdbezirk umschlossen werden, ohne dass dies eines gesonderten Verwaltungsaktes durch die Jagdbehörde bedarf, bereits kraft Gesetzes Bestandteil des umgebenden Jagdbezirkes werden. Wesentlich ist für das Vorliegen der Normvoraussetzungen, dass eine Enklave dann vorliegt, wenn sie keinen Zusammenhang mit anderen Grundflächen der Gemeinde aufweist (Siefke/Voth/Spindler/Rackwitz, Jagdrecht Mecklenburg-Vorpommern, 2. Aufl., § 4 LJagdG Rdnr. 2).

Dies ist jedoch auch dann der Fall, wenn der gemeinschaftliche, nicht mindestens 150 ha große Jagdbezirk bis auf einen Grenzstreifen vollständig von einem Jagdbezirk umschlossen ist. Auch in diesem Falle besitzt er keinen Zusammenhang mit anderen Grundflächen der Gemeinde. Gemeinde in diesem Sinne kann ausschließlich eine solche sein, auf die sich das LJagdG beziehen kann. Dies ist bei Grundflächen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegen, nicht der Fall. Eine behördliche Angliederung seitens einer deutschen Jagdbehörde an staatsfremde Jagdbezirke scheidet notwendig aus mit der Folge, dass auch für diesen Fall eine Enklave i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG vorliegt.

Der Erwerb des Jagdausübungsrechts durch das beklagte Land wurde nicht durch Abschluss des Jagdpachtvertrages mit Herrn B. und daraus folgend gem. § 14 Abs. 2 BJagdG gehindert.

Insoweit kann dahinstehen, ob der Jagdpachtvertrag möglicherweise gem. § 11 Abs. 6, Abs. 2 BJagdG wegen Verpachtung eines nicht hinreichend großen Teilbezirks nichtig ist. Jedenfalls ist der Jagdpachtvertrag mangels wirksamer Vertretung der Klägerin bzw. nicht rechtzeitiger Genehmigung nicht vor dem Erwerb des Jagdausübungsrechts durch das beklagte Land wirksam zustandekommen.

Der Jagdpachtvertrag ist nicht bereits mit seinem Abschluss am 27.3.2001 wirksam zustande gekommen. Der für die Klägerin zeichnende Vorstandsvorsitzende war zum Abschluss eines solchen Vertrages nicht vertretungsbefugt und handelte lediglich als Vertreter ohne Vertretungsmacht i.S.v. § 177 Abs. 1 BGB. Die Klägerin verfügte gem. § 5 Abs. 1 ihrer Satzung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses über keinen wirksam bestellten Vorstand. Das hat zur Folge, dass zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Klägerin gem. § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG einzig der Vorstand der jeweiligen politischen Gemeinde als Notvorstand zuständig gewesen wäre. Dies sind die Bürgermeister der Gemeinden G. und K.

Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 8 Abs. 1 LJagdG M-V) und bedarf als juristische Person notwendig eines sie vertretenden Organs. Zwingend weist die Jagdgenossenschaft, wie sich aus §§ 9 Abs. 2 und Abs. 3, 10 BJagdG ergibt, zum einen den Jagdvorstand und zum anderen die Genossenschaftsversammlung auf (Mitschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl., § 9 Rdnr. 13; Leonhardt, Jagdrechts-Kommentar, Loseblatt, § 9 Anm. 6). Die Bestimmung des § 9 Abs. 2 Satz 3 BJagdG, dass die Geschäfte des Jagdvorstandes vom Gemeindevorstand wahrgenommen werden, solange die Jagdgenossenschaft keinen Jagdvorstand gewählt hat, kann nur dahin verstanden werden, dass der Gemeindevorstand die Jagdgenossenschaft vertritt, solange noch keine wirksame Vorstandswahl stattgefunden hat (BGH RdL 1965, 102, 104). Dazu bedarf es nicht der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, dass eine Vorstandswahl unwirksam war (vgl. BGH, ebenda). Vielmehr hat die Genossenschaft einen Vorstand entsprechend den Bestimmungen ihrer jeweiligen Satzung zu wählen; nur soweit dies gesetzes- und satzungsgemäß geschehen ist, kann der gewählte Vorstand die Genossenschaft auch gerichtlich und außergerichtlich vertreten, anderenfalls der Vorstand der jeweiligen politischen Gemeinde vertretungs- oder gegebenenfalls genehmigungsbefugt ist. Jedes Abweichen von den satzungsmäßigen Bestimmungen führte ansonsten zu einem für den Rechtsverkehr untragbaren Zustand der Unsicherheit: Dieser wüsste nicht, wer und mit welcher Befugnis die Genossenschaft vertreten darf sowie ob und gegebenenfalls bei wem eine Genehmigung solcher Erklärungen, die nicht durch den satzungsgemäßen Vertreter erfolgten, einzuholen ist.

Nach § 5 Abs. 1 der klägerischen Satzung besteht der Jagdvorstand aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern, von denen der eine als ständiger Vertreter des Jagdvorstehers und der andere als Kassenverwalter zu wählen ist. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte die Klägerin nicht über einen solchen Vorstand verfügt: Ursprünglich waren neben dem Jagdvorsteher fünf Beisitzer gewählt worden. Bei Personenänderungen im einzelnen bestand der Vorstand der Klägerin auch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aus dem Vorsitzenden und fünf Beisitzern. Sie hatte in der Genossenschaftsversammlung vom 26.3.2001, also unmittelbar vor Vertragsschluss, neben dem Vorsitzenden einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Kassenverwalter, einen Schriftführer und auch zwei weitere Beisitzer gewählt.

Damit bestand entgegen dem Wortlaut der Satzung kein dreiköpfiges Vorstandsgremium, die Klägerin war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht wirksam vertreten. Insoweit kann dahinstehen, ob im Einzelfall die Überschreitung der in der Satzung vorgesehenen Zahl der Vorstandsmitglieder dann unschädlich ist, wenn die dahingehende Bestimmung lediglich als Festsetzung der Mindestbesetzung verstanden werden kann (so: OLG Koblenz, Urt.v. 23.9.1976, zitiert nach: Mitschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl., § 9 Rdnr. 14). Denn die Satzung der Klägerin lässt keine solche Mindestbesetzung des Vorstandes zu. Die Auslegung von § 5 Abs. 1 der Satzung führt vielmehr zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift eine eindeutige Festlegung der Vorstandszusammensetzung enthält. Bereits seinem Wortlaut nach spricht § 5 Abs. 1 der Satzung im Indikativ davon, dass der "Jagdvorstand aus dem Jagdvorsteher und zwei Beisitzern ... besteht", ohne dass etwa durch Hinzufügung des Wortes "mindestens" eine Öffnungsklausel hinsichtlich der Vorstandsgröße zum Ausdruck kommt. Auch aus dem systematischen Zusammenhang der Norm ist zu entnehmen, dass eine eindeutige Regelung gewollt ist: Nach § 5 Abs. 2 der Satzung sind "bei der Wahl des Jagdvorstandes ... zwei Stellvertreter zu wählen". Aus dieser Vorschrift, die ein eindeutiges Gebot enthält, ist im Hinblick auf § 5 Abs. 1 der Satzung zu entnehmen, dass der Satzungsgeber (wie auch der Verordnungsgeber der JagdgenVO M-V a.F., welcher die Satzung der Klägerin entspricht) der Genossenschaft keine Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich der Mitgliederzahl des Vorstandes einräumen wollte. Schließlich ist unter teleologischen Gesichtspunkten zu berücksichtigen, dass mit der Festlegung einer eindeutigen Anzahl von Vorstandsmitgliedern jedenfalls eine für den Rechtsverkehr maßgebliche Rechtssicherheit geschaffen wird: Dieser kann sich auf die Regelungen der Satzung hinsichtlich der Frage verlassen, wer die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich vertreten darf, ohne dazu die Protokolle der Genossenschaftsversammlungen einzusehen, aus welchen sich möglicherweise erst ergibt, wie viele Vorstandsmitglieder für die Genossenschaft handeln müssen.

Aus demselben Grunde geht auch die Auffassung der Klägerin fehl, mit der Wahl einer die Satzungsvorgaben überschreitenden Mitgliederzahl des Vorstandes sei deren Anforderungen genüge getan, da man überzählige Mitglieder schlicht außer Acht lassen könne: Unabhängig davon, dass - wie oben dargelegt - die Satzung der Genossenschaft keine Möglichkeit einräumt, einen mehr als dreiköpfigen Vorstand zu wählen, kommt eine solche Subtraktion der Vorstandsmitglieder bis auf die satzungsmäßige Mitgliederzahl aus Verkehrsschutzgründen nicht in Betracht. Es ist nach außen hin nicht hinreichend erkennbar, welche Mitglieder des übergroßen Vorstandes aus dem Kreis des zuletzt gewählten Vorstandes herausfallen müssten, um zu einem satzungsgemäßen, vertretungsbefugten Vorstandsgremium zu gelangen. Ein Vertragspartner etwa stünde stets vor der Frage, ob ein wirksames Vorstandshandeln der Teilnahme sämtlicher gewählter Vorstandsmitglieder oder lediglich der Funktionsträger (Jagdvorsteher, ständiger Vertreter, Kassenverwalter) bedürfte. Ebenso unzutreffend ist die Auffassung der Klägerin, es verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sich das beklagte Land auf die fehlerhafte Wahl eines Vorstandes nach etwa zwölfjähriger Zusammenarbeit berufe. Bei der Frage, ob die Klägerin wirksam nach außen vertreten wird, geht es nicht um eine im (prozessualen) Innenverhältnis zwischen den Parteien relevante Rechtsfrage. Vielmehr hat die Klägerin zur wirksamen Vertretung nach außen, soll diese nicht durch einen Notjagdvorstand erfolgen, entsprechend den gesetzlichen und aus ihrer Satzung folgenden Vorgaben einen Vorstand zu wählen. Handelt dagegen ein nicht vertretungsberechtigtes Organ, geht es - wie hier - u.a. um die Frage, ob im Vertragsverhältnis zu dem Jagdpachtbewerber B. ein wirksamer Vertrag mit der Klägerin zustandekommen konnte. Selbst wenn es der Klägerin aus Treu und Glauben verwehrt wäre, sich auf die Unwirksamkeit der Vorstandswahl zu berufen, führte dies nicht zu einem wirksamen Vertragsschluss zwischen der Klägerin und dem Jagdpachtbewerber B.

Die Klägerin hat diese Satzung auch nicht vor Abschluss des streitgegenständlichen Pachtvertrages (konkludent) geändert. Insoweit kann dahinstehen, ob eine schlüssige Satzungsänderung im Hinblick auf das Genehmigungserfordernis nach § 8 Abs. 3 LJagdG überhaupt wirksam erfolgen kann. Ausweislich des abschließenden Inhaltes der Satzung vom 24.4.1992 hat die Klägerin ausdrücklich die "vorstehende Satzung" beschlossen, also jene, wonach der Vorstand aus drei Personen bestehe. Dass die Klägerin in der Genossenschaftsversammlung vom 24.4.1992 zugleich entgegen dem Satzungsinhalt einen Vorstand mit insgesamt 6 Mitgliedern wählte, lässt nicht auf ihren Willen schließen, die Satzung sogleich abzuändern. Die Klägerin hat im Anschluss an den Beschluss der Satzung und die Wahl des Vorstandes die unveränderte Satzung bei der unteren Jagdbehörde lediglich zur Anzeige und nicht etwa eine entsprechend abgeänderte Satzung der Behörde zur dann erforderlichen (vgl. § 8 Abs. 3 LJagdG M-V a.F.; § 1 Abs. 2 JagdgenVO M-V a.F.) Genehmigung einreichen lassen.

Die Klägerin hat auch nicht durch nachfolgende Vorstandswahlen, insbesondere jener im Zuge der Genossenschaftsversammlung vom 26.3.2001 erfolgten Vorstandswahl (schlüssig) eine Satzungsänderung vorgenommen. Aus dem Protokoll der Genossenschaftsversammlung vom 26.3.2001 ist weder das Bewusstsein noch der Wille der Klägerin zu entnehmen, sich eine neue Satzung zu geben. Auch wurde im Nachgang dieser Vorstandswahl keine entsprechende Genehmigung einer Satzungsänderung bei der Jagdbehörde eingeholt. Es bedarf für die Annahme einer konkludenten Satzungsänderung durch Beschluss, vergleichbar der rechtsgeschäftlichen schlüssigen Willenserklärung, zumindest eines nach außen erkennbaren Ausdrucks eines bestimmten Rechtsfolgewillens. Solcher ist vorliegend nicht erkennbar. Die bloße satzungswidrige Wahl von insgesamt sechs Vorstandsmitgliedern ist im übrigen lediglich ein interner Akt. Dass die Satzung vom 24.4.1992 nach der Beschlussfassung an die untere Jagdbehörde zur Anzeige gesandt wurde und nach der seitens des Vorstehers unterzeichneten Leerzeile ("Der Jagdvorstand. Unterschrift") abweichend vom Muster nach der JagdgenVO M-V a.F. auch die Unterschriften der fünf Beisitzer aufweist, stellt gleichfalls keinen nach außen erkennbaren Rechtsfolgewillen der Klägerin dar. Aus den bloßen Unterschriften ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Klägerin konkret diesen Vorstand satzungswidrig auf die Neufassung der Satzung hin gewählt hat. Der vorstehende Text teilt der Jagdbehörde auch lediglich, allerdings ausdrücklich mit, dass sich die Klägerin die angezeigte und nicht etwa eine geänderte Satzung gegeben hat. Schließlich erfolgte die Anzeige der Satzung nicht zu dem Zweck, eine mögliche (schlüssige) Satzungsänderung genehmigen zu lassen, so dass es auch lediglich Aufgabe der Jagdbehörde war, die Übereinstimmung des Satzungstextes mit der Mustersatzung nach der JagdgenVO M-V a.F. zu überprüfen; wer diese Satzung einreichte und ob der Vorstand satzungsgemäß gewählt wurde, entzog sich der Prüfungskompetenz der Jagdbehörde. Darauf, ob die Mitarbeiter der Jagdbehörde durch das beklagte Land möglicherweise unzureichend geschult wurden, wofür es weder aus dem Vortrag der Parteien noch sonst Anhaltspunkte gibt, kommt es entgegen dem klägerischen Vortrag nicht an.

Der Vertrag ist nach diesem anfänglichem Schwebezustand nicht durch nachträgliche Genehmigung von Anfang an wirksam geworden. Zwar ist zwischenzeitlich eine Genehmigung des vollmachtlosen Vertreterhandelns erfolgt. Dieser kommt jedoch entgegen § 184 Abs. 1 BGB keine Rückwirkung zu.

Eine solche gem. § 177 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung des vollmachtlosen Vertreterhandels erfolgte zweitinstanzlich durch schriftliche Erklärung der Notjagdvorstands vom 14./17.1.2005. Handelte der seinerzeitige Vorstand der Klägerin bei Abschluss des Pachtvertrages nämlich anstelle des vertretungsbefugten Vorstands der politischen Gemeinde, hängt die Wirksamkeit des Vertrages für und gegen die Klägerin gem. § 177 Abs. 1 BGB, welcher auch auf das Handeln von Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften Anwendung findet (BGH BGHZ 32, 375, 381), von der Genehmigung des Vertretenen ab.

Nicht hinreichend waren insoweit die - streitige - Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder zum Vertragsschluss durch den Jagdvorsteher und die Genehmigung des Vorstandes am 30.11.2003. Denn der gesamte satzungswidrig gewählte Vorstand war - wie oben dargelegt - nicht vertretungsbefugt; eine solche Zustimmung wie auch eine Genehmigung hätten mangels wirksamer Vorstandswahl allein durch den Vorstand der politischen Gemeinde als Notvorstand der Genossenschaft erteilt werden können.

Eine wirksame Genehmigung ist auch nicht schlüssig in der Berufungsinstanz durch den zuletzt gewählten vierköpfigen Vorstand durch Billigung und Weiterverfolgung des Verfahrens erfolgt. Die Klägerin verfügt nach wie vor nicht über einen satzungsgemäßen Vorstand. Sie hat am 31.7.2004 lediglich einen neuen, vierköpfigen Vorstand gewählt, ohne zugleich die Satzung zu ändern. Dass die Klägerin bei dieser Vorstandswahl die Vorstellung verfolgte, einen Vorstand entsprechend der aktuellen Mustersatzung MV zu wählen, führt entsprechend dem oben Ausgeführten nicht zugleich zu einer (schlüssigen) Satzungsänderung. Eine solche ist nicht in irgendeiner Weise nach außen kundgetan worden, insbesondere fehlt es an der zumindest erforderlichen Anzeige der Satzungsänderung bei der Jagdbehörde.

Die Genehmigung durch den Notjagdvorstand wirkt jedoch nicht gem. § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück mit der Folge, dass das beklagte Land nicht im Hinblick auf § 14 Abs. 2 BJagdG trotz zwischenzeitlichen Erwerbs der Flur 1, Flurstücke 37 und 38 der Gemarkung K. kraft Gesetzes Mitglied der Jagdgenossenschaft für die Dauer des Pachtvertrags geworden ist.

Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass grundsätzlich aus dem Wortlaut von § 184 Abs. 1 BGB die gesetzlich angeordnete Rückwirkung der Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes zu entnehmen ist. Auch wird die Rückwirkung grundsätzlich lediglich gem. § 184 Abs. 2 BGB hinsichtlich rechtsgeschäftlicher zwischenzeitlich erfolgter Verfügungen des Genehmigenden oder diesem gegenüber erfolgten zwangsweisen Verfügungen gesperrt (vgl. BGH, BGHZ 70, 299, 302). Solche Verfügungen i.S.v. § 184 Abs. 2 BGB sind hier durch den Abschluss des Pachtvertrages nicht erfolgt.

Über den Wortlaut des § 184 Abs. 2 BGB hinaus entfällt eine Rückwirkung auch dann, wenn zwischenzeitlich - wie hier - wohlerworbene Rechte Dritter beseitigt oder geschmälert werden, die zuvor zu Lasten der bisherigen Rechtsposition des Zustimmungsberechtigten entstanden sind und dies insbesondere dem gesetzgeberischen Willen entspricht. Die rein auf dem Wortlaut basierende Betrachtung von § 184 Abs. 2 BGB ließe nämlich eine landesrechtliche Besonderheit außer Betracht: Im Verlaufe der (schwebenden) Unwirksamkeit des Pachtvertrages ist das beklagte Land mit dem Eigentumserwerb der Flur 1, Flurstücke 37 und 38 der Gemarkung K. gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG kraft Gesetzes Inhaberin des Jagdausübungsrechts geworden, also gerade desjenigen Rechtes, welches Gegenstand des Pachtvertrages ist. Dies wiederum hat bei einer auf den Wortlaut beschränkten Anwendung von § 184 Abs. 2 BGB zur Folge, dass das beklagte Land, das zunächst seit dem 6.6.2002 (Eintragung ins Grundbuch) kraft Gesetzes Inhaberin des Jagdausübungsrechtes geworden war, diese gesetzlich angeordnete Rechtsstellung aufgrund einer Willenserklärung der Klägerin rückwirkend wieder verlöre. Das Land wäre zugleich gem. § 14 Abs. 2 BJagdG auch rückwirkend Mitglied der Klägerin. Und schließlich wäre die Klägerin selbst, aufgrund ihrer in der Genehmigung liegenden Willenserklärung rückwirkend entgegen dem gesetzgeberischen Willen von einer Angliederungsgenossenschaft gem. § 9 LJagdG M-V, (wieder) zu einer Jagdgenossenschaft gem. § 9 BJagdG, § 8 LJagdG M-V geworden.

Eine so weit gehende Rückwirkung ist einer Genehmigung gem. § 184 Abs. 1 BGB nicht beizumessen. Vielmehr greift insoweit eine über die ausdrückliche Regelung des § 184 Abs. 2 BGB hinausgehende Beschränkung der Rückwirkung des § 184 Abs. 1 BGB Platz. Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts an (HansOLG, MDR 1953, 481). Dieses hatte im Rahmen der Währungsumstellung aufgrund der Währungsreform 1948 darauf erkannt, dass für den Fall, dass eine Forderung, auf die sich ein Rechtsgeschäft bezieht, in der Zeit zwischen der Vornahme und der Genehmigung des Rechtsgeschäftes nicht durch eine Verfügung i.S.v. § 184 Abs. 2 BGB, sondern durch ein Gesetz eine Änderung erfährt, die Genehmigung gleichfalls keine Rückwirkung entfalte. Zutreffend begründet dies das HansOLG damit, dass "eine durch das Gesetz erfolgte Änderung eines Rechts nicht durch eine nachträgliche Willenserklärung wieder beseitigt werden kann, es sei denn, dass das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht" (HansOLG, ebenda).

Wenn nach dem Willen des Gesetzgebers - während des Zeitlaufs der (schwebenden) Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäftes - gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V das Jagdausübungsrecht auf das beklagte Land übergegangen ist, bedeutete die Annahme einer Rückwirkung der Genehmigung ebendies: Durch die bloße Willenserklärung der Klägerin selbst würde ein ursprünglich nach dem gesetzgeberischen Willen eingetretener Rechtszustand beseitigt. Bestimmt jedoch § 184 Abs. 2 BGB, dass jedenfalls ein solcher Rechtszustand, der kraft Verfügung des Zustimmungsberechtigten entstanden war, nicht mehr von diesem selbst aufgrund der Genehmigung eines schwebend unwirksamen Rechtsgeschäftes rückgängig gemacht werden kann, muss dies erst recht für solche Fälle gelten, in denen die Rechtsposition des Zustimmungsberechtigten aufgrund Gesetzes während des Schwebezustandes des Rechtsgeschäftes geändert wurde. In solchen Fällen ist das ohne Mitwirkung des Genehmigenden erworbene Recht eines Dritten aus der Rechtsposition des Zustimmungsberechtigten ausgegliedert worden. Ihm dennoch kraft Rückwirkung der Genehmigung die Aufhebung dieses Rechtszustandes zuzugestehen bedeutete, ihm eine Verfügungsmacht einzuräumen, das Recht des Dritten zu zerstören. Eine solche Verfügungsmacht hat der Zustimmungsberechtigte jedoch nicht inne (Staudinger-Gursky, BGB, 13. Aufl., 2004, § 184 Rdnr. 51). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - wohlerworbene Rechte Dritter beseitigt oder geschmälert werden, die zuvor zu Lasten der bisherigen Rechtsposition des Zustimmungsberechtigten entstanden sind, entfällt auch außerhalb eines Verfügungstatbestandes gem. § 184 Abs. 2 BGB die Rückwirkung der Genehmigung (vgl. Staudinger-Gursky, ebenda). Dies gilt vorliegend um so mehr, weil die Klägerin kraft Gesetzes wegen der Enklavenbildung gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 LJagdG M-V als Jagdgenossenschaft i.S.v. § 8 LJagdG M-V aufgehört hatte zu existieren; sie war vielmehr zu einer Angliederungsgenossenschaft gem. § 9 LJagdG M-V geworden. Über den Verlust des seitens des beklagten Landes erworbenen Jagdausübungsrechts hinaus, führte die genehmigende Willenserklärung der Klägerin bei Annahme ihrer Rückwirkung entgegen dem gesetzgeberischen Willen auch zu einem rückwirkenden körperschaftlichen Statuswechsel. Dass der Gesetzgeber einer Willenserklärung einer (juristischen) Person eine so weitreichende Wirkung beimessen wollte, ist weder aus § 184 Abs. 1 BGB noch aus den hier maßgeblichen Normen des BJagdG oder des LJagdG zu entnehmen. Ohne eine solche Einräumung entsprechender Erklärungsmacht durch den Gesetzgeber selbst, ist sie dem einzelnen jedoch zu versagen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.



Ende der Entscheidung

Zurück