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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 09.05.2008
Aktenzeichen: 5 U 112/08
Rechtsgebiete: StVG, BGB, GG, StrWG MV


Vorschriften:

StVG § 7 Abs. 1
BGB § 839
GG Art. 34
StrWG MV § 10
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 112/08

laut Protokoll verkündet am: 09.05.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2008

für Recht erkannt: Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 09.11.2007 - Az.: 4 O 126/07- geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 765, 35 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz i.H.v. 765, 35 € nebst Zinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Ursprünglich wurde auch die Haftpflichtversicherung des beklagten Landes verklagt, die Klage aber bereits in erster Instanz insoweit zurückgenommen.

Der Kläger befuhr am 25.10.2006 die L 265 von Bansin nach Neppermin mit seinem Pkw. An der Straße wurden Mäharbeiten an den Leit- bzw. Schutzplanken mit einem Handmähgerät (tragbare Motorsense) ausgeführt; auf diese Arbeiten wurde mit einem Warnschild (Baustelle) hingewiesen.

Der Kläger hat behauptet, bei den Arbeiten sei ein Stein auf die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges geschleudert worden und habe diese zerstört.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt zu haben. In diesem Zusammenhang hat sie behauptet, dass die Mähgeräte über eine Abdeckung der Mähsichel verfügten und die zu mähenden Bereiche vor Beginn der Arbeiten von gröberen Fremdkörpern gereinigt worden seien.

Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass eine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt worden sei, weil anderenfalls der Schaden von der Beklagten nicht an ihre Betriebshaftpflichtversicherung, sondern an den Kommunalen Schadensausgleich weitergeleitet worden wäre. Der Anspruch beruhe vielmehr auf einem Schadensfall infolge einer stets gegebenen Gefährdung und Schadensmöglichkeit im Zusammenhang mit der gefahrträchtigen Arbeit des Mähens. Dem beklagten Land sei bewusst gewesen, dass es auch bei größter Sorgfalt mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit zu Steinschlägen an vorbeifahrenden Fahrzeugen kommen könne; deshalb habe es auch die Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

Es könne dahinstehen, ob weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Steinschlägen möglich gewesen seien. Der konstruktive Schutz des Mähgerätes ermögliche nur den Schutz des Bedienenden, nicht aber von Sachen und Personen, die sich in Arbeitsrichtung des Gerätes befänden. Das Land hätte Maßnahmen veranlassen müssen, die es verhinderten, dass Steine überhaupt auf die Straße geschleudert werden könnten. Dabei könne das halbseitige Absperren dies wohl nicht verhindern; ob Fangkörbe oder andere Abgrenzungen aufzustellen seien, könne aber ebenso dahinstehen wie die Frage, ob das Land die Mitarbeiter mit der gehörigen Sorgfalt ausgesucht habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.

Gegen dieses Urteil wendet sich das beklagte Land mit seiner Berufung, die form- und fristgerecht eingereicht und begründet worden ist.

Es wendet ein, das Landgericht habe nicht begründet, ob und weshalb es davon ausgehe, dass der Steinschlag durch die Mäharbeiten verursacht worden sei, sondern hierfür die grundsätzliche Gefährlichkeit solcher Tätigkeiten ausreichen lassen. Die Frage, ob mit der Beschilderung auf eine mögliche Gefahr ausreichend hingewiesen worden sei, sei nicht erörtert worden. Auch habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass die Mitarbeiter des beklagten Landes die zu mähenden Bereiche sorgfältig gereinigt hätten und das Mähgerät über eine Abdeckung des Mähfadens mit einem Schlagschutz verfüge, was zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei. Die Mäharbeiten seien durch ausgebildete Straßenwärter, die im Umgang mit den Geräten geschult gewesen seien, ausgeführt worden. Eine Durchführung der Arbeiten mit dem Rücken zur Straße sei nicht möglich gewesen, da dies mit einer erheblichen Gefährdung der Arbeitnehmer verbunden gewesen wäre; sie mussten sich daher hinter die Leitplanke in Blickrichtung zur Straße stellen.

Das Landgericht habe vielmehr fehlerhaft vom Bestehen einer Versicherung auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung geschlossen; die Feststellung einer Pflichtverletzung selbst lasse sich dem Urteil nicht entnehmen; auch habe das Gericht verkannt, dass mit den Mäharbeiten hoheitliche Tätigkeiten durchgeführt worden seien. Das Landgericht habe auch nicht erkannt, dass weitergehende Schutzmaßnahmen zu den unstreitig vorhandenen Maßnahmen - wie Fangkörbe, Planen oder andere Abgrenzungen - weder praktisch durchführbar noch wirtschaftlich zumutbar seien. Derartige Vorrichtungen müssten auf der Fahrbahn aufgestellt werden und würden den Verkehr erheblich behindern. Eine kurzfristige Sperrung wäre praktisch nicht zu verwirklichen gewesen; eine halbseitige Sperrung hätte das Risiko nicht vermindert.

Ferner fehle es auch an der Feststellung eines Verschuldens der Bediensteten des beklagten Landes sowie einer Würdigung des Verhaltens des Klägers, der seine Bedenken trotz Erblickens des Warnschildes beiseite ließ, als er die Straße befuhr; dieser hätte die Arbeiten abwarten oder einen Umweg in Kauf nehmen können. Das Schadensereignis stelle sich als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar.

Das beklagte Land beantragt,

das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 9.11.2007 - Az.: 4 O 126/07- aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt im wesentlichen das landgerichtliche Urteil. Die Beweisaufnahme habe bestätigt, dass das schädigende Ereignis durch einen Mitarbeiter des beklagten Landes verursacht worden sei. Bei der Frage der Zumutbarkeit dürfe nicht nach den Kosten möglicher Sicherungsmaßnahmen gefragt werden, weil auch ganz erhebliche Personenschäden zu befürchten seien. Zum einen wäre die Verwendung von Mähgeräten mit voller Schale denkbar; auch hätten die Mitarbeiter bei einer halbseitigen Sperrung mit dem Rücken zur Straße arbeiten können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten, bei der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet.

1.)

Ansprüche aus Gefährdungshaftung - insbesondere aus § 7 Abs. 1 StVG, dessen Anwendung bei der Nutzung von Mähfahrzeugen in Betracht zu ziehen ist - kommen vorliegend nicht in Betracht.

2.)

Auch ein Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht besteht nicht.

Zwar ist davon auszugehen, dass die Windschutzscheibe des klägerischen Fahrzeuges durch das Aufschleudern eines Steines während der von dem beklagten Land veranlassten Mäharbeiten beschädigt worden ist, dem beklagten Land kann gleichwohl ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten nicht vorgeworfen werden. Vielmehr hat sich bei der Beschädigung des Fahrzeuges des Klägers das allgemeine Lebensrisiko realisiert.

a)

Die Verkehrssicherungspflicht für den Betrieb der Landstraßen ist in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 10 StrWG MV öffentlich- rechtlich ausgestaltet. Sie umfasst auch Mäharbeiten im Bereich des an die Fahrbahn angrenzenden Grünstreifens (OLG Stuttgart, VersR 2002, 1572). Das beklagte Land war für die Landstraße auch Verkehrssicherungspflichtiger.

b)

Bei den Mäharbeiten ist durch einen heraufgewirbelten Stein die Windschutzscheibe des Fahrzeuges des Klägers beschädigt worden. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach Durchführung der Beweisaufnahme in erster Instanz fest. Auch das Landgericht ist hiervon ausgegangen, wie sich aus der Schlussfolgerung, dass gerade für diese Fälle eine Versicherung abgeschlossen wurde, ergibt.

Die Zeugin ... hat bestätigt, dass sie bei Hineinfahren in den Ort einen Knall gehört habe. Sie habe festgestellt, dass keine anderen Fahrzeuge in der Nähe waren; der Zeuge ... habe Mäharbeiten durchgeführt und ihnen - also der Zeugin und dem Kläger-, nachdem sie ihm die Steinschlagstelle gezeigt hätten, gegenüber bestätigt, dass es sich um eine frische Stelle handele. Der Zeuge ... hat bekundet, er habe, nachdem ihm die Stelle am Fahrzeug gezeigt worden ist, festgestellt, dass es sich um eine frische Stelle handelte.

Dann spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Beschädigung am Fahrzeug des Klägers durch einen bei den Mäharbeiten aufgewirbelten Stein verursacht worden ist, da nach der Lebenserfahrung auch beim Absuchen der zu mähenden Stelle nicht sämtliche Steine entfernt werden können und beim Mähen diese Steine aufgeschleudert werden können. Eine anderweitige Schadensursache ist nicht ersichtlich; insbesondere kann aufgrund der Aussage der Zeugin ... ausgeschlossen werden, dass der Stein durch ein vorausfahrendes Fahrzeug aufgeschleudert worden ist.

Anlass, die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen in Zweifel zu ziehen, besteht nicht; auch die Berufungsklägerin trägt hierzu nichts vor.

c)

Gleichwohl kann dem beklagten Land nicht vorgeworfen werden, es habe bei der Durchführung der Mäharbeiten eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn es sind für den Senat keine weiteren Maßnahmen vorstellbar, mit denen das beklagte Land unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten der Gefahr des Heraufschleuderns von Steinen hätte wirksam begegnen können. Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei der gegebenen Sachlage auch schwerwiegendere Folgen denkbar sind, die gleichwohl nicht zu einem Ersatzanspruch führen würden, solange nicht die technische Ausrüstung der Mähgeräte verbessert werden kann.

aa)

Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Es sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Nutzung drohen (BGH, VersR 1994, 1486; OLG Celle, VersR 2007,1006).

bb)

Die Beklagte war vorliegend verpflichtet, der Gefahr, dass bei Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens durch das Hochschleudern von Steinen eine Beschädigung vorbeifahrender Fahrzeuge eintreten kann, möglichst weitgehend zu begegnen. Bei dieser Gefahr handelt es sich nicht um eine ganz fernliegende oder nur in seltensten Ausnahmefällen vorkommende Gefahr, auf die die Beklagte sich bei ihren Arbeiten überhaupt nicht einzurichten hätte (vgl. OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275).

Gleichwohl war das beklagte Land zu weiteren Maßnahmen nicht verpflichtet. Denn die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Maßnahme dürfen auch nicht überspannt werden. Verlangt werden können nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen. Hierbei muss insbesondere beachtet werden, dass die Straßenverkehrssicherungspflichtigen keine Arbeiten durchführen, die in ihrem eigenen Interesse liegen und mit wirtschaftlichem Vorteil für sie verbunden sind. Vielmehr handelt es sich um kostenträchtige gemeinnützige Arbeiten, die im Interesse aller Verkehrsteilnehmer liegen, um Gefahren für den Straßenbereich durch Bewuchs und Sichtbehinderung zu vermeiden (OLG Celle, VersR 2007, 1006; OLG Stuttgart, VersR 2003, 1275). Sind besondere Schutzmaßnahmen unter diesen Gesichtspunkten nicht zumutbar, stellt sich das Risiko hochgeschleuderter Steine als allgemeines Risiko dar, das aufgrund der Interessenlage von dem Geschädigten zu tragen ist (OLG Stuttgart, VersR 2002, 1572).

Dies ist vorliegend der Fall.

Dabei kann dahinstehen, dass eine Beschilderung als solche mit dem Gefahrenzeichen 123 (Baustelle) nicht genügt. Denn die Autofahrer müssen zwar damit rechnen, dass sich Bauarbeiter und Baugerät auf der Straße befinden und Materialien transportiert werden und es auch zu Verengungen der Fahrbahn kommen kann, auch mit dem Herabfallen von Materialien ist zu rechnen. Der Autofahrer ist daher gehalten, vorsichtig an dem Baustellenbereich vorbeizufahren. Der Gefährdung durch aufgeschleuderte Steine kann damit allerdings nicht begegnet werden. Es kann vom Autofahrer auch nicht erwartet werden, dass er seine Fahrt für die Dauer der Arbeiten unterbricht.

Eine Straßensperrung hätte nicht eingerichtet werden müssen. Zwar hätten bei einer halbseitigen Sperrung die Arbeitnehmer die Leitplanken von der Straßenseite aus mähen können mit der Folge, dass dann Steine in die entgegengesetzte Richtung - also auf den Straßenrand zu - geschleudert würden und zugleich eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch den Straßenverkehr reduziert wäre. Derartige Maßnahmen sind allerdings bei Arbeiten an längeren Straßenabschnitten nicht zumutbar, weil sie mit vertretbarem wirtschaftlichen und zeitlichen Aufwand nicht durchzuführen sind und die Gefahr schwerer Verletzungen durch auffliegende Steine als gering einzustufen ist; hier ist mit dem Passieren von Fußgängern nicht zu rechnen, auch die Gefahr einer Verletzung von Fahrzeuginsassen oder Motorradfahrern ist nur gering (OLG Celle, DAR 2007, 1006; ebenso für Einsatz eines Traktors in der Stadt Stralsund, 1. Senat des OLG Rostock, VersR 1999, 865; anders für Arbeiten im Bereich eines öffentlichen Parkplatzes, wo ggf. auf den Einsatz motorgetriebener Geräte ganz zu verzichten ist, BGH, VersR 2003, 1274).

Dass das beklagte Land bei den Arbeiten andere Geräte hätte verwenden müssen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Einsatz motorgetriebener Geräte ist bereits im Hinblick auf die zu mähenden Flächen entlang einer Landstraße nicht zu beanstanden. Die benutzten Motorsensen verfügen zwar nur über einen Auswurfschutz, der etwa 1/4 eines gedachten Kreises einnimmt; damit kann allein verhindert werden, dass Gegenstände in Richtung des Bedienenden geschleudert werden. Dass aber andere Geräte existieren, mit denen man insbesondere im Bereich der Leitplanken mit gleichem Erfolg das Gras entfernen kann, also etwa Geräte mit einem Auffangkorb, ist nicht ersichtlich. Der Einsatz von Rasenmähern, die mit Auffangkörben versehen werden können, ist in diesem Bereich nicht möglich, weil man hiermit nicht in die Kantenbereiche der Leitplanken reicht (zu Rasenmähern mit Auffangkörben: OLG Celle, VersR 2007, 1006).

Dementsprechend hat das beklagte Land alle zumutbaren Sicherungsmaßnahmen eingeleitet. Das Vorliegen eines hinzutretenden Verschuldensvorwurfs - etwa in der konkreten Handhabung des Gerätes- wurde nicht behauptet. Dass sich gleichwohl die Gefahr des Steinschlages realisierte, stellte sich insofern als schicksalhaft dar.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

IV.

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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