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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 13.07.2005
Aktenzeichen: 5 U 34/04
Rechtsgebiete: HOAI, BGB, ZPO


Vorschriften:

HOAI § 15
HOAI § 55
BGB § 145
BGB § 635
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
Der nachfolgende Architekt trägt nicht für sämtliche seiner Tätigkeit vorausgehende Arbeiten das Haftungsrisiko, sondern nur für solche, die er in den von ihm zu betreuenden Leistungsphasen übernimmt.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 U 34/04

Verkündet lt. Protokoll am: 13.07.2005

In dem Rechtsstreit

hat das Oberlandesgericht Rostock - 5. Zivilsenat - durch

Vizepräsident des Oberlandesgerichts Dr. S..., Richter am Oberlandesgericht L... und Richterin am Oberlandesgericht M...

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.06.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund - 7 O 287/01 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von ca. 230.000 Euro wegen Schlechterfüllung eines Architektenvertrages für ihr Bauvorhaben "Sanierung und Modernisierung des Gutshauses Neddesitz" in Anspruch. Die Beklagte hält sich vorallem deshalb für nicht ersatzpflichtig, weil bis Ende September 1996 nicht sie, sondern der Streithelfer der Klägerin Vertragspartner der Klägerin gewesen sei.

Die Klägerin firmierte bis l999 als "W... J.. Grundstücksgesellschaft mbH". Unter dieser Firma beauftragte sie 1995 zunächst ihren Streithelfer, Architektenleistungen für die Sanierung und Modernisierung des Gutshauses in Neddesitz zu erbringen. Der Architektenvertrag mit dem Streithelfer umfasste Planungsleistungen bis zur Genehmigungsreife. Die Klägerin und die Beklagte schlossen unstreitig Ende 1996 einen Vertrag über die Erbringung weiterer Architektenleistungen. Ob und inwieweit darüberhinausgehende vertragliche Beziehungen zwischen dem Streithelfer und der Klägerin bestanden und ob bereits vor Ende 1996 vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten bestanden, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig schlossen Klägerin und Streithelfer aber unter dem 16.07.1995 (Bl. 654f d.A.) einen Vertrag, der den "Antrag auf Genehmigung zum Abbruch, Entsorgung, Zwischenlagerung und Beseitigung von nicht zur weiteren Verwendung vorgesehenen Gebäuden, Gebäudeteilen und Entsiegelung von Grundflächen" auf dem Gelände des streitigen Objekts zum Gegenstand hatte. Unter dem gleichen Datum schlossen Klägerin und Streithelfer einen Vertrag über die Erbringung von "Ingenieur-Grundleistungen gemäß § 55 HOAI bis einschließlich Genehmigungsplanung zur Baugebietserschließung" (Bl. 656f. d.A.). Unter dem 14.08.1995 schlossen Klägerin und Streithelfer einen weiteren Vertrag über "weiterführende und neue Planungsleistungen", die durch den Streithelfer zu erbringen waren (Bl. 422 d. A.). Ein weiterer Vertrag zur Erbringung von Planungsleistungen datiert vom 07.09.1995 (Bl. 659 d.A.). Unter dem Datum des 24.01.1996 informierte der Streithelfer die Klägerin über den Stand der beim Streithelfer in Bearbeitung befindlichen Tätigkeiten (Bl.423 d.A.).

Mit Schreiben vom 26.09.1995 bot die Beklagte der Klägerin an, die Leistungen ab Leistungsphase 5 des § 15 HOAI für das Bauvorhaben Gutshaus Neddesitz zu übernehmen und durchzuführen. Mit diesem Schreiben schlug sie zwei Möglichkeiten der Abrechnung vor und bat die Klägerin mitzuteilen, auf welcher Basis der Vertrag durch sie vorbereitet werden solle. Dieses Schreiben zeichnete der damalige und inzwischen verstorbene Geschäftsführer der Klägerin, Dr. G..., mit dem Zusatz "einverstanden" neben der 2. Abrechnungsvariante gegen (Anlage K 19, Bl. 424 d.A.). Nach Darstellung der Klägerin tat er dies anlässlich eines Gespräches auf dem Hauptbahnhof in Ulm am 05.10.1995 in Gegenwart des Streithelfers und des Zeugen D.... Bei diesem Gespräch war die Beklagte selbst nicht anwesend. Ob sie das von Dr. G... gegengezeichnete Schreiben sodann erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig.

In der Folgezeit erbrachte die Beklagte Architektenleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 für das Bauvorhaben der Klägerin in Neddesitz. Zum Teil informierte sie die Klägerin direkt und den Streithelfer in Kopie (Schreiben vom 20.10.1995, Bl. 298f. d.A.) über den Stand der Sanierungsarbeiten. Zm Teil führte sie ihren Schriftverkehr ausschließlich direkt mit dem Streithelfer. So wies die Beklagte mit Schreiben vom 07.11.1995 (Bl. 301 d.A.) den Streithelfer auf die Klärungsbedürftigkeit einzelner Fragen zur Fortsetzung der Sanierung und Festlegung der Ausführungen hin und bat "dringend um Rückruf zur Klärung der vorgenannten Fragen". Mit Schreiben vom 03.12.1995 (Bl. 302 d.A.) stellte die Beklagte gegenüber dem Streithelfer unter Bezugnahme auf dessen Besprechung mit der Klägerin Überlegungen zur zwischen der Beklagten und dem Streithelfer bestehenden Vereinbarung an, stellte architekonische Lösungsvorschläge vor, bat um Reaktion des Streithelfers: "Ich warte Ihren Auftrag ab". Mit Schreiben vom 23.01.1996 (Bl. 449 d.A.) bestätigte die Beklagte die Aufhebung der Kündigung des Auftrags des Streithelfers vom 11.10.1995.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte ihre Aufgaben aufgrund vertraglicher Beziehungen zur Klägerin oder bis zum Ende September 1996 als Subarchitektin des Streithelfers wahrnahm. In dem Bauantrag vom 12.01.1996 bezeichnete sich die Beklagte als Entwurfsverfasserin (Anlage K 21, Bl. 457 - 458 d.A.). Sie entwickelte das Leistungsverzeichnis vom 22.01.1996, 17.03.1996, 19.04.1996 und 11.8.1996 (Anlage K 23, Bl. 461 - 492 d.A.), führte Verhandlungen mit den Bauhandwerkern über die abzuschließenden Verträge unter den Daten vom 19.02.1996, 08.04.1996, 25.04.1996, 06.05.1996, 15.05.1996, 06.06.1996, 19.06.1996, 25.06.1996, 26.06.1996, 28.06.1996, 23.07.1996, 24.07.1996, 17.09.1996, 25.09.1996, (Anlage K 24, B1. 493 - 528 d.A.) und sprach Empfehlungen zur Vergabe aus unter dem 16.03.1996, 30.03.1996, 20.04.1996, 12.05.1996, 10.06.1996 28.06.1996, 17.07.1996, 13.08.1996, 15.09.1996 (Anlage K 25, B1. 529 - 547 d.A.). Außerdem überwachte sie die Kostenentwicklung (12.07.1997, Anlage K 26, B1. 548 - 550 d.A.). Angebote der Bieter vom 15.02.1996, 03.05.1996, 25.06.1996 (Anlage K 27, B1. 551 - 557) und Nachtragsangebote vom 05.02.1996, 16.02.1996, 22.04.1996, 08.05.1996 und 16.10.1996 wurden direkt an sie gerichtet (Anlage K 28/ Bl. 558 - B1. 567). Ferner nahm sie Rechnungsprüfungen (03.05.1996) und Mängelrügen (11.05.1996) vor (Anlage K 30, B1. 575 - 576).

Die Beklagte rechnete ihre Leistungen bis September 1996 unmittelbar gegenüber dem Streithelfer ab und stellte diesem die Abschlagszahlungen einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung (Rechnungen vom 11.10.1995, 08.11.995, 21.12.1995, 22.01.1996). Dieser beglich die Rechnungen (Anlagen B 7/1 - 7/14, Bl. 306 325 d.A.). Erstmals ab dem 08.11.1996 stellte die Beklagte Akontozahlungen der Klägerin selbst in Rechnung; diese wurden von der Klägerin bezahlt (Anlage B 8, Bl. 326 - 328 d.A.).

Der Bauablauf gestaltete sich wie folgt: Im März und April 1996 wurden nach den Plänen der Beklagten an dem Bauvorhaben der Klägerin die Dichtungsarbeiten, zunächst die Horizontalabdichtung mittels einer Injektage, sodann die Vertikalabdichtung mittels Dickbeschichtung durchgeführt. Weiter wurde im April 1996 eine Ringdrainage hergestellt. Im Mai 1996 wurden die Heizungs- und Sanitärarbeiten abgeschlossen. Im Mai und Juni 1996 folgten die Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten. Im Juli 1996 wurden die Fenster und Türen in das Bauvorhaben eingebaut. Im September 1996 erfolgten Arbeiten an der Aufzugsanlage. Die Ausführung der Bauarbeiten wurde durch die Beklagte überwacht. Wegen einer fehlerhaften Ringdrainage wurde im Sommer 1996 ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Bergen gegen ein bauausführendes Unternehmen eingeleitet, in dem der Sachverständige P... am 12.12.1996 ein schriftliches Gutachten erstattete (Anlage K9, Bl. 241 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 27.09.1996 teilte der Streithelfer der Beklagten mit, Dr. G... habe ihm die laufende Zusammenarbeit aufgekündigt. Deshalb müsse auch er die Zusammenarbeit mit der Beklagten aufkündigen. Er bat darum, zukünftig direkt gegenüber der Klägerin abzurechnen, da er seine Koordinierungsaufgaben nicht weiter wahrnehmen könne (Anlage S 5, B1. 660 d.A.). Unter dem 30.10./06.12.1996 unterzeichneten der damalige Geschäftsführer der Klägerin, Dr. G..., und die Beklagte einen Architektenvertrag für das Bauvorhaben Gutshaus Neddesitz. Mit diesem Vertrag wurden der Beklagten unter anderem die Grundleistungen, jedoch nur für die Leistungsphasen 5 bis 9 übertragen. In § 3 des Architektenvertrages heißt es zur Honorierung der Beklagten, der Vertrag werde zwischen den Vertragsparteien geschlossen, nachdem bereits Teilleistungen erbracht und honoriert worden seien (Anlage K 1, B1. 21 - 24 d.A.).

Die Baumaßnahmen wurden am 15.08.1997 fertig gestellt und das Gutshaus eingeweiht. Die Parteien streiten darüber, ob damit die Architektenleistungen der Beklagten abgenommen worden sind. Die Klägerin ließ das Gutshaus im Dezember 2000 durch den Privatgutachter Dipl. Ing. K... aus R... begutachten. Dieser stellte in seinem Gutachten unter anderem im Fassadenbereich Oberflächenbeschädigungen des Putzes mit Ablösungen, Putzrissen, Ausblühungen und Weißfärbungen, im Sockelgeschoss Weißfärbungen und kalzistische Ausblühungen, Salzbelastungen sowie Feuchtigkeit in den Wänden fest, die mit zunehmender Höhe abnahmen. Der Gutachter kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die von ihm festgestellten Schäden im Wesentlichen auf eine unzureichende Ausführung der Vertikalabdichtung und deren Beschädigung bis hin zu deren Wirkungslosigkeit, eine unwirksame Horizontalabdichtung des Mauerwerkes, zudem im Bereich der Freitreppe auf die Konstruktion der Geländeraufbindung sowie eine nicht fachgerechte Fugengestaltung und schließlich im Bereich der massiven Brüstungen der Terrassen und weitere Gebäudeaußenflächen auch auf eine unzureichende Putzschicht zurückzuführen seien. Wegen der Feststellungen des Gutachters und dessen Schlussfolgerungen wird auf die als Anlage K 3 zu den Akten gereichten Kopie seines Gutachtens vom 20.12.2000 Bezug genommen (B1. 29 - 52 d.A.).

Die Klägerin meint, die von der Beklagten erbrachte Leistung hinsichtlich der Ausführungsplanung und Bauüberwachung sei mangelhaft. Sie beruft sich hierbei insbesondere auf die Ausführungen des Dipl. Ing. K... in seinem Privatgutachten vom 20.12.2000. Weiter behauptet sie, auch der Bau der mangelhaften Ringdrainage sei durch die Beklagte unzureichend überwacht worden.

Sie vertritt die Ansicht, für die fehlerhafte Planung und Überwachung der Bauausführung habe die Beklagte einzustehen, weil sie die Architektenleistungen ab der Leistungsphase 5 für sie erbracht habe. Nachdem sie zunächst vorgetragen hatte, die Horizontalabdichtung sei im März 1996, die Dickbeschichtung im April 1996 durchgeführt worden, also - insoweit sei der Vortrag der Beklagten richtig - zu einem Zeitpunkt, als die Beklagte als Subplanerin des Streithelfers tätig gewesen sei, und auch dem Streithelfer den Streit mit der Begründung verkündet hatte, die Beklagte sei zum Zeitpunkt der Planung und Ausführung der horizontalen und vertikalen Bauwerksabdichtung als Subplanerin des Streithelfers tätig gewesen, der Architektenvertrag mit diesem sei erst im Laufe des Oktober 1996 einvernehmlich aufgelöst worden, hat die Klägerin dann ihren Vortrag geändert. Sie vertritt nunmehr die Ansicht, bereits ab Oktober 1995 sei die Beklagte unmittelbar für die Klägerin tätig geworden und nicht lediglich als Subplanerin des Streithelfers. Hierzu behauptet sie nunmehr, Ende September 1995 habe ihr damaliger Geschäftsführer mit der Beklagten darüber gesprochen, dass diese die Architektenleistungen für das Gutshaus erbringen solle. Ihr Angebot vom 26.09.1995 habe Dr. G... dann bei einem Gespräch zwischen ihm, dem Streithelfer und dem Zeugen D... am 05.10.1995 auf dem Hauptbahnhof in Ulm gegengezeichnet. Der Streithelfer habe das gegengezeichnete Angebot der Beklagten mit nach Darmstadt genommen und von dort an die Beklagte versandt. Das von dem Streithelfer versandte Schreiben sei der Beklagten am 11.10.1995 zugegangen. Auf ausdrückliche Anweisung ihres damaligen Geschäftsführers habe ihr Streithelfer lediglich die Rechnungen der Beklagten überwachen sollen. Daher sei vereinbart worden, dass die Beklagte ihre Rechnungen in der Zeit von September 1995 bis September 1996 an den Streithelfer stelle und diesbezüglich der Zahlungsausgleich durch das Büro des Streithelfers erfolgen solle, nachdem dieses die Rechnungen der Beklagten in das eigene Abrechnungssystem übernommen und an die Klägerin adressiert habe.

Abgesehen davon könne sie sich ohnehin nicht darauf berufen, lediglich als Subplanerin des Streithelfers tätig geworden zu sein. Denn als Architektin, die ein bereits laufendes Bauvorhaben übernehme, habe es ihr nach Abschluss des schriftlichen Vertrages vom Oktober/Dezember 1996 oblegen, die bisher erfolgte Planung und Bauausführung zu überprüfen. Sie hätte sodann die Klägerin auf das mit der vorgenommenen Abdichtung verbundene Risiko hinweisen müssen. Die von ihr vorgenommene Abdichtung des Bauwerkes habe nicht den Anforderungen der DIN 18195 entsprochen. Weiter vertritt die Klägerin die Ansicht, auch wenn die Abdichtungsarbeiten im Oktober/Dezember 1996 bereits abgeschlossen gewesen seien, habe die Beklagte als verantwortliche Architektin eine Abnahme der Abdichtungsarbeiten in technischer Hinsicht vorbereiten müssen, da eine solche nicht erfolgt sei; im Rahmen der Vorbereitung der von ihr durchzuführenden technischen Abnahme habe sie dafür Sorge tragen müssen, dass die Protokollierung der Schichtendecke vorgelegt werde. Dies habe die Beklagte verabsäumt.

Die Klägerin beziffert den ihr durch die fehlerhafte Planung und Überwachung der Bauausführungen durch die Beklagte entstandenen Schaden mit 736.500,00 DM. Hierzu behauptet sie, zur Herstellung einer funktionsfähigen horizontalen Abdichtungsebene über die gesamte Mauerwerksquerschnittdicke mittels einer Parafininjektage seien Kosten in Höhe von 193.000,00 DM aufzuwenden. Die Kosten für die Sanierung des Innenbereiches beliefen sich auf mindestens 270.000,00 DM. Die allein hierfür zu erwartenden Kosten beliefen sich bereits auf 463.000,00 DM, die die Klägerin abzüglich eines Abschlages von 13.000,00 DM mit der Klage geltend mache. Hilfsweise stützt die Klägerin ihren Anspruch auf weitere Schadenspositionen. So behauptet sie, die Sanierung des Bereiches oberhalb des Natursteinsockels würde weitere Kosten von mindestens 48.000,00 DM verursachen, die Sanierung der Aufgangstreppe und der Terrasse würde Kosten von 28.000,00 DM erfordern; schließlich seien Kosten für begleitende Maßnahmen wie eine Untersuchung, die Ausschreibung, die Baustelleneinrichtung, Heizungs-, Klempner- und Malerarbeiten in Höhe von zusammen 197.500,00 DM zu erwarten.

Ihr Streithelfer behauptet weiter, Dr. G... habe Anfang Oktober 1995 auf seine selbstherrliche Art entschieden, dass die Beklagte die weitere Planung und Ausführung des Gutshauses Neddesitz übernehmen solle. Das bis dahin von ihm betreute Projekt habe in vollem Umfang an die Beklagte abgegeben werden müssen. Hierüber verhalte sich auch die von dem Zeugen D... erstellte Dokumentation des Gespräches auf dem Hauptbahnhof in Ulm (Anlage S 4, B1. 659 d.A.). Das von Dr. G... bei dem Gespräch auf dem Hauptbahnhof in Ulm gegengezeichnete Angebot der Beklagten sei dann über die Niederlassung der Klägerin in Neddesitz an die Beklagte weitergeleitet worden. Nach Ansicht des Streithelfers habe diese das Schreiben am 11.10.1995 erhalten, gegebenenfalls auch noch per Telefax von dem Streithelfer.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 230.081,35 EUR zuzüglich 9,5% Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen.

Ihr Nebenintervenient hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, die Klage sei bereits unzulässig, weil der mit der Klage geltend gemachte Anspruch nicht hinreichend bestimmt sei. Weiter macht sie geltend, die Klägerin könne sich nicht unmittelbar an sie, sondern allein an den Streithelfer wenden. Hierzu behauptet sie, sie sei aufgrund eines Auftrages des Streithelfers vom 11.10.1995 bis zum Abschluss des mit der Klägerin unter dem 30.10/06.12.1996 geschlossenen Architektenvertrages als dessen Subarchitektin für das Bauvorhaben der Klägerin tätig geworden. Im Übrigen bestreitet sie die ihr von der Klägerin vorgeworfenen Mängel der Planung und Bauüberwachung und meint, ihre Haftung sei nach Ziffer 7.2. der Allgemeinen Vertragsbedingungen in Verbindung mit § 4 des Architektenvertrages auf einen Betrag in Höhe von 300.000,00 DM beschränkt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Zeugen K... K..., B... B..., H...-P... D..., S... P... und B... R.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2004 (Bl. 783 ff d.A.) Bezug genommen.

In einer undatierten Stellungnahme zu dem von ihrer Berufshaftpflichtversicherung übersandten Klageentwurf der Prozessbevollmächtigten der Klägerin führte die Beklagte u.a. aus: "Zunächst war nur die Betreuung der Sanierung vor Ort meine Aufgabe. Diese erweiterte sich im Laufe der Zeit und wurde im Dezember 1996 vertraglich (wie ihnen vorliegend) fixiert." (Bl. 227 ff. d. A.).

Gegen das - die Klage in vollem Umfang abweisende - Urteil (Bl. 864 ff d.A.) hat die Klägerin nach Zustellung am 02.07.2004 Berufung am 22.07.2004 eingelegt und am 24.08.2004 begründet.

Sie wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und vertritt im Wesentlichen die Auffassung, das Landgericht hätte bei zutreffender Würdigung der Zeugenaussagen seiner Entscheidung den Abschluß eines Architektenvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten zu Grunde legen müssen und nicht von einer Subunternehmerstellung der Beklagten ausgehen dürfen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hafte die Beklagte auch für Mängel von bereits im Frühjahr 1996 abgeschlossenen Bauleistungen unabhängig davon, ob die Beklagte als Subplanerin oder unmittelbar im Verhältnis zur Klägerin tätig geworden sei, da sie verpflichtet gewesen sei, vorherige Planungen und Ausführungen auf deren Fehlerhaftigkeit hin zu untersuchen.

Die Klägerin ergänzt ihr tatsächliches Vorbringen durch Vorlage eines Schreibens der Klägerin an die I... GmbH vom 28.03.1997 (Anlage B 2, Bl. 940 f. d. A.) und durch Vorlage nur der Seiten 1 und 4 einer von der I... GmbH in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme (Anlage B 3, Bl. 942 f. d. A.). Hierin finde die Beklagte als "bauvorlageberechtigte Architektin, die mit Entwurfsänderung und Genehmigung beauftragt" sei und als vom Bauherren mit der Genehmigungsplanung und Objektüberwachung beauftragte Architektin Erwähnung.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Stralsund die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 230.081,35 € zzgl. 9,5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Streithelfer der Klägerin wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und schließt sich dem Berufungsantrag der Klägerin an.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts.

Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung zutreffend, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 635 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 31.12.2001 anzuwendenden Fassung wegen einer fehlerhaften Planung des Bauvorhabens, einer fehlerhaften Überwachung der Bauausführung oder einer Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten nicht zu.

1. Ein Anspruch aus Schadensersatz aus § 635 BGB wegen fehlerhafter Planung oder Überwachung der Bauausführungen steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu.

Nach der Überzeugung des Senates stand die Beklagte bis zum (unstreitigen) Abschluß eines Architektenvertrages mit der Klägerin im Oktober 1996 nicht mit dieser sondern nur mit dem Streithelfer der Klägerin in einer vertraglichen Beziehung.

Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagte bereits im Oktober 1995 von der Klägerin mit der Durchführung der Architektenleistungen der Leistungsphase 5 bis 9 beauftragt worden war. Die Klägerin hat mit der Beklagten insbesondere nicht auf der Grundlage des Schreibens der Beklagten vom 26.09.1995 (Bl. 424 d.A.) einen Architektenvertrag geschlossen. Dieses Schreiben der Beklagten, mit dem sie der Klägerin zwei Honorarvarianten vorlegt und dessen 2. Variante der seinerzeitige Geschäftsführer der Klägerin unstreitig mit dem Begriff "einverstanden (Unterschrift)" versehen hat, läßt zwar Vorverhandlungen zwischen den Parteien erkennen, stellt aber keinen Vertrag zwischen den Parteien dar. Das Schreiben der Beklagten stellt aus der Sicht des objektiven Empfängerhorizontes bereits kein Angebot auf Abschluß eines Vertrages gemäß § 145 BGB dar. Die Beklagte differenziert im Schreiben ausdrücklich zwischen dem "Angebot zur Honorierung der Leistungen", das sie mit diesem Schreiben abgegeben wissen will, und dem "Vertrag" als dessen Basis die vom Empfänger ausgewählte Honorarvariante dienen soll und den die Beklagte sodann vorbereiten will. Mangelt es demnach schon an einem Angebot auf Abschluß eines Vertrages, vermag die handschriftliche Einverständniserklärung auch keine Annahmeerklärung darzustellen. Selbst wenn in der Erklärung der Beklagten ein Angebot auf Abschluß eines Architektenvertrages gesehen werden könnte, hat die Klägerin den Zugang dieser Erklärung an die Beklagte nicht bewiesen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts wird verwiesen.

Soweit die Klägerin insoweit die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift, hat sie in der Berufungsbegründung für den Nachweis einer Rechtsverletzung gem. § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, die solche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Beweiserhebung aufdrängen, dass eine Wiederholung der Beweisaufnahme geboten wäre. Die Beweiswürdigung und die Überzeugungsbildung des Landgerichts ist vielmehr in sich geschlossen, widerspruchsfrei, plausibel und nicht mit Verstößen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze behaftet. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fehlerfreiheit der Überzeugungsbildung des Landgerichts aufkommen lassen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Das Ergebnis der Beweisaufnahme, unter Würdigung der Zeugenaussagen der Zeugen K..., D... und B... könne kein sicherer Schluss gezogen werden, ob die Beklagte die Leistungen auf der Grundlage eines Architektenvertrages mit der Klägerin oder aber Subarchitektin ihres Streithelfers erbracht habe, wird von dem Senat in vollem Umfang geteilt.

Soweit die Klägerin einwendet, die Beklagte habe in ihren Abrechnungen offensichtlich das vom verstorbenen Geschäftsführer der Klägerin "angenommene" Abrechnungsmodell zugrundegelegt und deshalb offensichtlich von der Annahme durch den Geschäftsführer Kenntnis gehabt, hat das Landgericht auch insoweit widerspruchsfrei festgestellt, hieraus lasse sich kein sicherer Schluss auf die Frage ziehen, ob die Beklagte in der Folgezeit als Subarchitektin des Streithelfers oder als Vertragspartnerin der Klägerin tätig geworden ist .

Über diese Feststellungen des Landgerichts hinaus ist der Senat der Überzeugung, dass die Beklagte nicht mit der Klägerin, sondern mit dem Streithelfer, und dieser wiederum in einem Vertragsverhältnis zur Klägerin gestanden hat. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem von den Verfahrensbeteiligten nur rudimenär vorgelegten Vertrags- und Verhandlungsunterlagen.

Die Schreiben des Streithelfers vom 16.07.95 (Bl. 654 d.A.), vom 14.08.1995 (Bl. 422 d.A.) und vom 24.01.1996 (Bl. 423 d.A.) an die Klägerin lassen vertragliche Beziehungen über Architektenleistungen zwischen diesen Beteiligten erkennen. Das gilt insbesondere auch für das Schreiben vom 24.01.1996 in dem auf die "Erweiterung/Ergänzung des bisherigen Vertrages" verwiesen wird. Der Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen geht auch offensichtlich über die vom Streithelfer vorgetragene bloße Rechnungsprüfung hinaus. Von einer solchen ist in den vorliegenden Vertragsunterlagen nicht die Rede. Vielmehr wird hier jeweils die Vereinbarung konkreter Honorare für konkrete Planungsleistungen festgestellt oder angestrebt. Streithelfer und Klägerin standen damit in einem Zeitraum in vertraglicher Beziehung, in der nach dem Bekunden der Klägerin schon vertragliche Beziehungen mit der Beklagten für diesen Leistungsumfang bestanden haben sollen.

Für einen Vertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten gibt es dagegen bis auf das oben dargelegte Honorarangebot der Beklagten keine dementsprechenden Hinweise. Zwar spricht das eigene Handeln der Beklagten dafür, dass sie sich "einem" Vertragspartner verpflichtet fühlte. Dabei handelt es sich nach Überzeugung des Senates aber um den Streithelfer und nicht die Klägerin. Auf eine vertragliche Beziehung zwischen Streithelfer und Beklagter deutet zunächst das Schreiben der Beklagten vom 23.01.1996 hin, mit dem die Beklagte die Aufhebung der Kündigung eines Auftrags des Streithelfers feststellt. Ferner ergibt sich aus dem Kündigungsschreiben des Streithelfers vom 27.09.1996 (Bl. 660 d.A.)die Existenz vertraglicher Beziehungen zwischen dem Streithelfer und der Beklagten. Insbesondere die Formulierung "Zusammenarbeit beenden" spricht für über die bloße Rechnungsprüfung hinausgehende Vertragsbeziehungen. Für die Existenz vertraglicher über die bloße Rechnungsprüfung hinausgehender Beziehungen zwischen Streithelfer und Beklagter sprechen insbesondere auch die von der Beklagten gegenüber dem Streithelfer gestellten und von diesem gezahlten Rechnungen (Bl. 306-325 d.A.). Dagegen haben die Klägerin und der Streithelfer trotz entsprechenden Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung keinerlei Unterlagen vorlegen können, die auf eine Beschränkung der Aufgaben des Streithelfers auf eine bloße Rechnungsprüfung hindeuteten. Im Gegenteil spricht das Schreiben des Streithelfers vom 26.01.1996 (Bl. 312 d.A.) mit dem der Streithelfer selbstständig einen Abzug an der Rechnung der Beklagten für nicht in Auftrag gegebene Leistungen vornimmt, für eine über die bloße Rechnungsprüfung hinausgehende Vertragsbeziehung zur Beklagten. Auch spricht die Tatsache, dass die Klägerin in unmittelbarem Anschluß an die Auflösung der vertraglichen Beziehung mit dem Streithelfer mit der Beklagten einen schriftlichen Architektenvertrag abgeschlossen hat dafür, dass sie, die Klägerin, mit diesem Vertragsabschluß ein Äquivalent für den Vertrag mit dem früheren Vertragspartner schaffen wollte. Insbesondere ist auch nicht vorgetragen oder ersichtlich, warum ausgerechnet zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung mit einem auf die Rechnungsprüfung beschränkten Vertragspartner ein Bedürfnis dafür bestanden haben sollte, ein auf welcher Grundlage auch immer bestehendes Vertragsverhältnis zur Beklagten nunmehr schriftlich zu fixieren. Der zeitliche Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung zwischen Klägerin und Streithelfer spricht eher für eine nunmehr erstmalig begründete Vertragsbeziehung zwischen Klägerin und Beklagter. Dafür spricht auch der Inhalt des Vertrages vom 30.10.1996. Soweit dort auf frühere Tätigkeiten abgehoben wird, deutet die Neutralität der Formulierung eher darauf hin, dass damit von den Vertragsparteien nicht Arbeiten gemeint waren, die auf einem Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien gründeten. Vielmehr gibt diese Formulierung Anlass zur Annahme, dass damit die Tätigkeiten anderer Vertragspartner der Klägerin gemeint sein sollten. Jedenfalls gibt der Inhalt des Vertrages nichts für eine vormalige Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten her.

Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 08.11.996 eine Akontorechnung an die Klägerin vorlegt, spricht auch dies für eine erstmalig am 30.10.1996 begründete Vertragsbeziehung zur Klägerin und gegen das Bestehen früherer vertraglicher Beziehungen. Das ergibt sich aus der Tatsache, dass Rechnungen erstmals nicht an den Streithelfer, sondern an die Klägerin direkt gerichtet werden. Auch die Verwendung des Begriffes "zum neuen Architektenvertrag" und die Bezeichnung als "1. Akonto" stellen eine deutliche Zäsur gegenüber den an den Streithelfer gerichteten Honorarechnungen dar.

Demgegenüber führen die Einwände der Klägerin gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts in der Berufung zu keinem anderen Ergebnis.

Soweit die Klägerin anführt, die Überlegung des Landgerichts zur Koordinierung der Rechnungsprüfung durch den Streithelfer widerspreche der klaren, zusammenhängenden und plausiblen Aussage des Zeugen B... (Bl. 9 der Beweisaufnahme), trägt dies die Berufung nicht. Nachvollziehbar und plausibel ist vielmehr die Überlegung des Erstgerichts, die vom Streithelfer unstreitig geübte Praxis spreche für eine Subunternehmerstellung der Beklagten.

Soweit die Klägerin die Aussage des Zeugen B... (Bl. 9 der Beweisaufnahme) hinsichtlich der verschiedenen Daten des Vertragsabschlusses auf den Rechnungen der Beklagten und den weitergeleiteten Rechnungen des Streithelfers für plausibel erachtet und die Beweisaufnahme als schon fast konstruiert angreift, vermag dies die Berufung nicht zu tragen. Die Beweisaufnahme erscheint vielmehr nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Zeuge B... hat in seiner Aussage bekundet, die unterschiedlichen Daten auf der Honorarrechnung von B... & Partner (Bl. 661 d.A.: 05.10.1995) und auf der Rechnung der Beklagten an die Fa. B... & Partner (Bl. 662 d.A.: 11.10.1995) seien darauf zurückzuführen, dass der 05.10.1995 den Zeitpunkt bezeichne, zu dem die Beklagte den Auftrag bekommen habe und der 11.10.1995 ergebe sich "meiner Einschätzung nach" aus dem Datum des Zugangs des vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Angebotes bei der Beklagten. Das Landgericht hat plausibel angenommen, dass die Einschätzung zur Datumsabweichung durch den Zeugen auf einer bloßen Vermutung des Zeugen beruhe, die durch nichts belegt sei. Widerspruchsfrei hat es daher angenommen, dass es ebenso gut möglich sei, dass das auf Bl. 661 d.A. bezeichnete Datum vom 05.10.1995 auf einen Auftrag seitens der Klägerin an den Streithelfer und das Datum des 11.11.1995 auf den Auftrag des Streithelfers gegenüber der Beklagten Bezug nehme.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Aussage des Zeugen B... (Bl. 10/11 der Beweisaufnahme, Bl. 930 f. d.A.) beachte das Gericht nicht hinreichend und lege die Aussage des Zeugen einseitig aus. Zudem sei die Auslegung des in der Zeugenvernehmung in Bezug genommenen Schreibens S 2 (Bl. 449 d.A.) kaum nachvollziehbar. Hier sei entgegen der Auffassung des Gerichts eine Bestätigung des zwischen Klägerin und Beklagten geschlossenen Vertragsverhältnisses zu sehen. Die Einwendungen tragen die Berufung nicht, weil sie zum Einen nicht hinreichend bestimmt sind. Die Klägerin legt nicht dar, warum das Gericht die Aussage des Zeugen B... nicht hinreichend beachte und einseitig auslege. Im Übrigen ist die Beweiswürdigung in diesem Punkt aber auch plausibel und widerspruchsfrei. Ausgehend von der zutreffenden Tatsache, dass die Beklagte mitteilt, die Leistungsphase 5 übernommen und in Angriff genommen zu haben, bestätigt sie nach der nachvollziehbaren Würdigung des Landgerichts mit diesem Schreiben auch das Fax des Streithelfers vom Vortage, die Aufhebung der Kündigung seines Auftrages vom 11.10.1995 betreffend erhalten zu haben. Das Landgericht stellt im Übrigen auch nachvollziehbar fest, dass sich aus diesem Schreiben nicht ergebe, auf welcher vertraglichen Grundlage und im Verhältnis zu wem überhaupt die Beklagte die Ausführungsplanung übernommen hat. Das Landgericht betrachtet die Aussage des Zeugen B... als ausweichend und nicht nachvollziehbar. Auch dies ist plausibel. Der Zeuge hat in seiner Vernehmung (Bl. 930 d.A.) ohne weitere Anhaltspunkte dargelegt, es sei davon auszugehen, "dass das der Auftrag von Dr. G... an die Beklagte ist". Zudem relativiert er seine Aussage zweimal durch die einführende Klausel "nach meiner Erinnerung". Dagegen geht der Zeuge unter Vorhalt des zitierten Schreibens S 2 (Bl. 449 d.A.) nicht darauf ein, dass die Beklagte in ihrem Schreiben an den Zeugen die Wendung "Kündigung Ihres Auftrages vom 11.10.1995" benutzt, also von einem Auftrag des Zeugen B... ausging.

Soweit die Berufung die Würdigung des Landgerichts hinsichtlich des Schreibens des Zeugen B... an die Beklagte vom 27.09.1996 (Anlage S 5, Bl. 660 d.A.) mit dem Vorwurf angreift, der Inhalt des Schreibens werde vom Gericht nur unvollständig wiedergegeben und infolge dessen fehlerhaft bewertet, trägt auch dies die Berufung nicht. Das Landgericht gibt (Bl. 17 des Urt.) zunächst zutreffend die Aussage des Zeugen wider, dieser habe damit nicht zum Ausdruck bringen wollen, es habe ein Vertragsverhältnis aufgehoben werden sollen, ein solches habe ja nicht bestanden. Nachvollziehbar hat das Landgericht dagegen unter Bezugnahme auf die Art und Weise der Rechnungslegung, die angegebenen Vertragsdaten in den Rechnungen, das Schreiben der Beklagten vom 23.01.1996 und das des Streithelfers vom 27.09.1996 angenommen, dass die Möglichkeit besteht, dass tatsächlich zunächst ein Vertragsverhältnis der Beklagten nur mit dem Streithelfer bestanden habe. Diese Schlussfolgerung ist aufgrund der im Schreiben vom 27.09.1996 verwandten Begriffe "Aufkündigung unserer Zusammenarbeit" plausibel. Die Beweiswürdigung wird auch nicht dadurch fehlerhaft, dass das Landgericht die in diesem Schreiben enthaltene Aufforderung, künftig direkt mit der Klägerin abzurechnen, da die Firma B... & Partner ihre "Koordinierungsaufgaben" nicht mehr wahrnehmen könne, nicht berücksichtigt. Die deklaratorische Feststellung von Rechtsfolgen der Ausübung des Gestaltungsrechts "Kündigung" durch die Firma B... & Partner kann für die Frage, ob der "Aufkündigung" der Zusammenarbeit ein Vertrag zugrunde lag, keine Rolle spielen. Im Übrigen ergibt sich auch entgegen der Auffassung der Klägerin aus dem Begriff "direkt abzurechnen", dass offensichtlich zwischen der Beklagten und dem Streithelfer zuvor direkt abgerechnet wurde und nicht nur eine Prüfung von Abrechnungen zwischen Klägerin und Beklagter vorgenommen wurde. Entgegen dem Vortrag im Berufungsschriftsatz kann daher von einer reinen Überprüfung und Koordination der Rechnungen kaum die Rede sein. Die Beweiswürdigung des Landgerichts scheint insoweit fehlerfrei.

Die Klägerin wirft dem Landgericht vor, die "klare Aussage des Zeugen D... zu verkennen". Auch dies trägt die Berufung nicht. Das Erstgericht hat vielmehr die Aussage des Zeugen D... zutreffend wiedergegeben. Dies gilt insbesondere für die Aussage des Zeugen, die Beklagte sei nicht Subplanerin des Streithelfers gewesen. Plausibel und widerspruchsfrei würdigt das Erstgericht die Aussage des Zeugen D... unter Hinzuziehung seines Schreibens vom 09.10.2003 (Bl. 643 d.A.). Die dort getroffene schriftliche, den Sachvortrag der Klägerin bestätigende Erklärung musste der Zeuge in der mündlichen Verhandlung einschränken. Vertretbar äußert das Landgericht deshalb Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Zutreffend geht das Landgericht auch davon aus, dass der Zeuge D... keine Angaben dazu machen konnte, zu welchem Zeitpunkt der damalige Geschäftsführer der Klägerin einen Auftrag direkt an die Beklagte vergeben hat. Vertretbar hat das Landgericht zudem aus der Bekundung des Zeugen (er sei seinerzeit lediglich freier Mitarbeiter des Streithelfers und zudem für das Projekt nicht federführend gewesen und sei durch den Streithelfer informiert worden, wenn er sich in seinem Büro in Darmstadt aufgehalten habe) den Schluss gezogen, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge aus eigener Wahrnehmung keine Kenntnis davon erlangt habe, ob und gegebenenfalls welche Vereinbarung der Streithelfer und die Beklagte getroffen haben.

Soweit die Klägerin einwendet, das Landgericht messe den teilweise detaillierten Bekundungen der Zeugen K... und R... nicht genug Bedeutung bei, kann auch dies die Berufung nicht tragen. Zutreffend hat das Landgericht vielmehr die Aussage der Zeugin, insbesondere im Hinblick auf Verträge zwischen der Klägerin und der Beklagten für nicht ergiebig gehalten. Vertretbar hat das Landgericht die Bekundungen der Zeugin, der Streithelfer habe die Rechnungen der Beklagten als "Koordinator" geprüft für vage erachtet. Diese Einschätzung erscheint vertretbar, da die Zeugin sich u.a. dahingehend einlässt, "nicht über die erforderliche fachliche Qualifikation" zu verfügen. Zudem hat die Zeugin offensichtlich ausschließlich Sekretariatsarbeiten, u.a. auch Überweisungen nach Vorgabe, getätigt und war nicht materiell-inhaltlich mit der Angelegenheit befasst.

Das Landgericht hat ferner aus der Aussage des Zeugen K... plausibel keinen sicheren Schluss darauf zugelassen, ob die Beklagte ihre Leistungen aufgrund eines Vertrages mit der Klägerin oder aufgrund eines Vertrages des Streithelfers als dessen Subarchitektin erbracht hat.

Soweit die Klägerin unter Ziffer III ihres Vorbringens (Bl. 911 f. d.A.) ein Schreiben der Klägerin an die Innovative Ideen GmbH vom 28.03.1997 und eine auszugsweise vorgelegte gutachterliche Stellungnahme über die Honorarermittlungen vorlegt (Bl. 940-943 d.A.), sind diese Unterlagen für die Frage eines Vertragsabschlusses zwischen Klägerin und Beklagter unergiebig. Ausweislich des Inhalts der Anlage B 2 handelt es sich lediglich um eine Meinungsäußerung der Klägerin gegenüber einem Dritten zum Vertragsverhältnis zwischen Klägerin und Beklagter. Ausweislich des Inhalts der Anlage B 3 geht ein das Verhältnis zwischen Klägerin und Beklagter nicht involvierter Dritter von einem Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten aus, ohne dass dies näher dargelegt wird.

Vertragliche Ansprüche stehen der Klägerin daher nicht zu; außervertragliche sind nicht geltend gemacht.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz aus § 635 BGB wegen einer Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten.

Werden mehrere Architekten nacheinander mit einem Bauvorhaben befasst, trifft den später tätig werdenden Architekten die Pflicht, die ihm zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen in eigener Verantwortung auf Fehler zu überprüfen (vgl. nur BGH Urt. v. 28.5.86 -IVa ZR 231/84-, OLG HH, Urt. v. 18.12.1998 - 12 U 12/96). Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB ist zunächst, dass der oder die Vorgänger der Beklagten bei der Ausführungsplanung oder Bauüberwachung Fehler begangen haben. Dies hat die Klägerin durch die Vorlage des Gutachtens des von ihr beauftragten Privatgutachters K... und durch Vorlage des im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens zur Fehlerhaftigkeit der Ringdrainage vom Gutachter P... erstatteten Gutachtens (AG Bergen/Rügen - 2 H 118/96) schlüssig dargelegt. Hinsichtlich einer fehlerhaft geplanten und ausgeführten Ringdrainage hat das Erstgericht aber rechtsfehlerfrei festgestellt, dass durch die Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen P... im Frühjahr 1996 eine Verletzung von Aufklärungspflichten nach Vertragsübernahme im Herbst 1996 nicht mehr in Betracht kommt.

Eine Haftung sowohl im Hinblick auf die Ringdrainage als auch hinsichtlich einer fehlerhaften Planung/Ausführung der Horizontal- und Vertikalbeschichtung scheidet aber auch aus folgenden Erwägungen aus:

Voraussetzung einer Haftung des Architekten ist eine Übernahme der ihm zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen (für seine weitere Tätigkeit). Diese hat er in eigener Verantwortung auf Fehler zu überprüfen (BGH Urt. v. 28.5.86 -IVa ZR 231/84-, OLG HH, Urt. v. 18.12.1998 - 12 U 12/96). Er ist verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit bereits erbrachter Teilleistungen zu überprüfen, bevor er sie in die nächste Leistungsphase zur Weiterverarbeitung übernimmt (BGH aaO). Die Verantwortung des übernehmenden Architekten besteht also darin, in anderen (früheren) Leistungsphasen erbrachte Leistungen nicht unkritisch in die von ihm nun zu begleitende Leistungsphase zu übernehmen. Vielmehr ist er gehalten, zu prüfen, ob die von ihm zu Grunde gelegten Arbeiten eines Vorgängers verwendungsfähig oder fehlerbehaftet sind.

Darum geht es aber im vorliegenden Fall gerade nicht.

Die Beklagte hat die fehlerhafte Ausführung und Planung (Leistungsverzeichnis HOAI 5/8) der Ringdrainage und der Abdichtung nicht in eine nächste Leistungsphase übernommen. Vielmehr wird sie hinsichtlich anderer Bauabschnitte des Gesamtvorhabens in den Leistungsphasen 5/8 tätig, ohne dass ihre Arbeiten inhaltlich auf den genannten mangelhaften Planungen und Ausführungen aufbauen. Diese Arbeiten gehen zwar zeitlich den Arbeiten der Beklagten als beauftragte Architektin voraus, werden von ihr aber nicht in eine von ihr zu betreuende Leistungsphase übernommen. Wollte man einem nachfolgenden Architekten das Haftungsrisiko für sämtliche seiner Tätigkeit vorhergehenden Arbeiten auferlegen, hieße dies, seine Haftung zu überdehnen. Die ihm damit auferlegte Verantwortung würde dem Haftungsrisiko bei vollständiger Auftragsvergabe gleichkommen.

Die Klägerin hat zudem nicht dargelegt, worin der Schaden bestehen soll, der durch eine Pflichtverletzung bei Fortführung der Leistungen im Oktober 1996 durch die Beklagte verursacht worden sein soll. Sowohl das erstinstanzliche Vorbringen als auch das Berufungsvorbringen beschränken sich darauf auszuführen, welche Kosten eine fachgerechte vertikale Abdichtung 1996 verursacht hätte. Eine Aufgliederung der von der Klägerin geltend gemachten Schäden danach, ob diese durch eine fehlerhafte Planung und Bauüberwachung im Frühjahr 1996 oder durch eine Pflichtverletzung bei Fortführung der Leistung im Oktober 1996 verursacht worden sind, trägt die Beklagte nicht vor (vgl. Urt. LG Stralsund, Bl. 24 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Rechtsfortbildung noch die Rechtsprechungseinheitlichkeit eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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