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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 31.01.2008
Aktenzeichen: 5 W 17/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 104 Abs. 3
ZPO § 567
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

5 W 17/08

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 31.01.2008 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes Rostock vom 06.08.2007 aufgehoben.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: bis 600,- €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Höhe der für die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten (nachf. Beklagte gen.) festzusetzenden Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren. Der Verfügungskläger (nachf. Kläger gen.) legte gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichtes Berufung ein, ohne diese zu begründen. Danach bestellte sich der Bevollmächtigte der Beklagten für das Berufungsverfahren und beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Auf Antrag des Klägers verlängerte das Oberlandesgericht die Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.11.2006. Mit Schriftsatz vom 06.11.2006 erklärte der Kläger das Verfahren aufgrund des Baufortschritts für erledigt und kündigte an, die Beklagten in einem Hauptsacheverfahren auf Zahlung von Schadensersatz wegen seiner notwendig gewordenen Bauprojektänderungen in Anspruch zu nehmen. Dem traten die Beklagten durch Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 14.11.2006 entgegen und schlossen sich der Erledigungserklärung nicht an. Daraufhin nahm der Kläger die Berufung zurück.

Die Rechtspflegerin des Landgerichts änderte den ursprünglich ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.03.2007 auf Beschwerde des Klägers mit dem jetzt angefochtenen Beschluss dahin ab, dass nur eine 1,1 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3200 VV RVG i. H. v. 710,60 € und nicht eine solche i. H. v. 1,6 festgesetzt wird. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Beklagten, der das Landgericht nicht abhalf und die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegte.

II.

Die gem. § 104 Abs. 3, 567 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, so dass der ursprüngliche Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes vom 07.03.2007 wieder in Kraft tritt.

Zu Unrecht hat das Landgericht nur eine 1,1 Verfahrensgebühr als erstattungsfähig angesehen. Obgleich der Kläger sein Rechtsmittel nicht begründete, ist hier eine 1,6 Verfahrensgebühr festzusetzen. Diese entstand erstattungsfähig zwar nicht schon mit dem Zurückweisungsantrag der Beklagten, da bei dessen Stellung die Berufung noch nicht begründet worden war (vgl. dazu Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Rdn. 61 zu VV 3200), aber mit der Verweigerung der Zustimmung zur Erledigung der Hauptsache. An einer vorzeitigen Erledigung des Auftrages gem. VV 3201 zum RVG fehlt es. Eine solche liegt vor, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt einen Schriftsatz, der Sachanträge enthält, eingereicht hat. Eine ausreichende Tätigkeit für eine 1,6 Gebühr liegt vor, wenn ein Sachantrag gestellt wird (Gerold/Schmidt, a. a. O., Rdn. 6 ff. zu VV 3201). Alle Erklärungen, die in der ersten Instanz keine Sachanträge darstellen, sind auch im Rechtsmittelverfahren keine solchen (Gerold/Schmidt, a. a. O., Rdn. 11 zu VV 3201). Ein Sachantrag liegt in der Erledigungserklärung, und zwar auch für die Zustimmung des Beklagtenvertreters (Gerold/Schmidt, a. a. O., Rdn. 28 zu VV 3101). Gilt aber die Zustimmung des Beklagtenvertreters als Sachantrag, so ist dies erst recht der Widerspruch gegen die Erledigungserklärung. Die Beklagten haben einen Sachantrag stellen lassen, indem sie der Erledigungserklärung des Klägers widersprachen. Der Bevollmächtigte der Beklagten hat sich sachlich mit der Zulässigkeit der Erledigungserklärung befasst. Daher kann eine Ermäßigung wegen vorzeitiger Beendigung des Auftrages gem. VV 3201 auf eine 1,1 Verfahrensgebühr nicht stattfinden, vielmehr bleibt es bei der vollen 1,6 Verfahrensgebühr.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO (analog).

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