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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: 6 U 1/06
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 6
ZPO § 98
ZPO § 98 Satz 2
ZPO § 98 Satz 1 2. Halbs.
ZPO § 516 Abs. 3
ZPO § 516 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
GKG § 47
GKG § 48
Der Streitwert für das Berufungsverfahren richtet sich - auch im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels und der Verlustigkeitserklärung (§ 516 Abs. 3 ZPO) - entgegen einer teilweise in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht grundsätzlich nach dem Wert der Hauptsache, nicht aber nach dem Betrag der Kosten, die in der Rechtsmittelinstanz bis zum Antrag auf Verlustigerklärung und Kostenentscheidung entstanden sind.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

6 U 1/06

In dem Rechtsstreit

der Erbengemeinschaft nach dem am ... verstorbenen H., bestehend aus

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 30.08.2007 beschlossen:

Tenor:

I. Nach Rücknahme der Berufung wird gemäß § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO festgestellt:

1. Die Berufungsklägerinnen sind des Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien sich außergerichtlich durch Vereinbarung vom 06.06.2007/11.06.2007 wie folgt verglichen:

"Bezüglich des durch Rücknahme der Berufung erledigten Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Rostock zum Aktenzeichen 6 U 1/06 übernimmt Herr L. trotz Berufungsrücknahme die Hälfte der in der II. Instanz angefallenen Gerichtskosten, verpflichtet sich, diese innerhalb von zwanzig Tagen nach Vorlage der Gerichtskostenabrechnung bei Herrn Rechtsanwalt Dr. H. S. an die Erben zu Händen von Herrn Rechtsanwalt H. zu zahlen und Herr L. trägt seine außergerichtlichen Kosten der II. Instanz selbst einschließlich der Kosten der Sicherheitsleistung.

Diese Regelung hat auch Vorrang vor einer zugunsten von Herrn L. ergehenden Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts Rostock nach Berufungsrücknahme. Hinsichtlich der Kosten der I. Instanz bleibt es aufgrund der Berufungsrückname bei der rechtskräftigen Kostenentscheidung des landgerichtlichen Urteils, wobei die Parteien erklären, dass die Kostenerstattung bereits erfolgt ist."

II.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 900.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien haben um einen Teil der Geschäftsanteile des (verstorbenen) Beklagten an einer Kommanditgesellschaft gestritten, die der Kläger in Geltendmachung eines gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsrechts beanspruchte.

Durch Endurteil vom 01.12.2005 hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, von seiner Beteiligung als Kommanditist an der B. L. GmbH & Co. KG mit Sitz in B., eingetragen mit einer Hafteinlage von € 157.729,45 im Handelsregister des Amtsgerichts Neubrandenburg unter HRA 759, einen Teilkommanditanteil mit einer Hafteinlage von € 157.218,16 an den Kläger abzutreten und zwar Zug um Zug gegen Zahlung von € 900.000,00. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt und der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz auf € 900.000,00 festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte zulässig Berufung ein; der Kläger erhob Anschlussberufung, mit der er sich gegen die Zahlungsmodalitäten zur Zug-um-Zug-Verurteilung wandte. Der Senat beabsichtigte das Rechtsmittel des Beklagten durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen und erteilte die insoweit vorausgesetzten Hinweise (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine abschließende Beschlussfassung erging zunächst nicht, da mitgeteilt wurde, dass der Beklagte und Berufungskläger am 14.10.2006 verstorben ist. Mit Beschluss vom 26.10.2006 setzte der Senat auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des verstorbenen Berufungsklägers das Verfahren aus (§ 246 ZPO). Mit Schriftsatz vom 20.12.2006 meldeten sich die aus einer Erbengemeinschaft bestehenden Erben des verstorbenen Beklagten zur Akte. Auf die Frage des Senats, ob die Erben des Verstorbenen beabsichtigten, das Verfahren aufzunehmen, teilten diese mit, dass sie sich vorerst in Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite befinden würden. Mit Schriftsatz vom 02.07.2007 nahmen die Erben sodann den Rechtsstreit auf und erklärten zugleich die Berufungsrücknahme. Sie teilten mit, eine Kostenentscheidung sei nicht erforderlich, da sich die Parteien außergerichtlich verglichen hätten. Um eine Bestimmung zur Verteilung der Gerichtskosten treffen zu können, fragte der Senat unter Hinweis auf den ansonsten Anwendung findenden § 98 ZPO zum Inhalt des geschlossenen Vergleiches nach und bat um Vorlage. Zugleich wurde um Stellungnahme zur Streitwertfestsetzung gebeten.

Die Parteien teilten übereinstimmend die im Vergleich unter Ziff. 6 getroffene Kostenentscheidung, wie sie im Tenor dieser Entscheidung wiedergegeben ist, mit. Zum Streitwert machte der Kläger den Vorschlag, diesen ebenso wie in der ersten Instanz mit 900.000,00 € festzusetzen. Die Berufungsklägerinnen machten demgegenüber geltend, der Streitwert richte sich nicht wie in erster Instanz nach dem Wert der Hauptsache (900.000,00 €), sondern nach dem Betrag der Kosten, die in der Rechtsmittelinstanz bis zum Antrag auf Verlustigerklärung und Kostenentscheidung entstanden sind - und wiesen auf die Kommentierung zu Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 516 Rn. 27 hin. Den entsprechenden Wert bezifferten sie mit 32.649,96 €. Mit Schriftsatz vom 25.07.2007 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, er habe Kenntnis von den Überlegungen der Gegenseite zur Streitwertfestsetzung, diese hätten zutreffend auf die genannte Kommentarstelle hingewiesen; er schließe sich darum dem Antrag an, den Streitwert auf 32.649,96 € festzusetzen.

II.

1.

Die von Amts wegen (vgl. nur Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 516 Rn. 12) zu treffende Kostenentscheidung nach Zurücknahme der Berufung (§ 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO) beruht auf § 98 Satz 2 ZPO. Da die Parteien in dem außergerichtlichen Vergleich ausdrücklich eine Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsstreits getroffen haben, geht - umgekehrt wie in dem Fall, wo sich eine Partei in einem Vergleich zur Berufungsrücknahme verpflichtet, eine Kostenregelung aber offen bleibt (vgl. dazu Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 98 Rn. 6; Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 98 Rn. 9; BGH, NJW 1989, 40 m.w.N.) - , § 98 Satz 2 ZPO (..., wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben..."), § 98 Satz 1 2. Halbs. ZPO dem § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO vor.

2.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 47, 48 GKG; §§ 3, 6 ZPO. Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers; werden solche Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer entscheidend (§ 47 Abs. 1 GKG). Dabei wird der Wert des Streites durch den Wert des Streitgegenstandes des ersten Rechtszugs begrenzt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG).

Der verstorbene Beklagte hat mit der Berufungsbegründung beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hat also die Entscheidung des Landgerichts vollen Umfangs angegriffen. Mithin gilt für die Festsetzung des Streitwerts für das Rechtsmittelverfahren der vom Landgericht festgesetzte Streitwert I. Instanz (Hauptsachestreitwert) in Höhe von 900.000,00 €; diese Wertbestimmung ist von keiner Seite angefochten worden und im übrigen auch zutreffend festgestellt.

a)

Entgegen der (schlussendlich) übereinstimmend von den Parteien vertretenen Rechtsauffassung ist kein Raum dafür, den Streitwert für das Berufungsverfahren nach den bis zur Verlustigerklärung und Kostenentscheidung angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten (32.649,96 €) festzusetzen. Zwar vermögen sich die Parteien darauf zu berufen, dass in der Kommentarliteratur (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 516 Rn. 27) und Rechtsprechung (BGHZ 15, 394ff.) die Auffassung vertreten wird, bei Verlustigerklärung nach § 516 Abs. 3 ZPO richte sich der Streitwert nicht nach der Hauptsache, sondern nach dem Betrag der Kosten, die in der Rechtsmittelinstanz bis zum Antrag auf Verlustigerklärung und Kostenentscheidung entstanden sind.

b)

Diese Meinung steht jedoch im Widerspruch zur ganz herrschenden Meinung über die Streitwertsetzung im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels der Berufung (aa). Sie kann aber auch auf die geltende Rechtslage keine Anwendung finden, denn sie ist überholt und stiftet in diesem Sinne nur Verwirrung (bb). Überdies müsste sie - beiläufig bemerkt - zu unpraktikabel Folgerungen für die gerichtliche Praxis der Kostenbestimmung führen (denn die Gerichte hätten für jeden Fall der Berufungsrücknahme die bis dahin angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten gesondert zu berechnen), die zudem nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Gerichts- bzw. Staatskasse hätte (weil es einen erkennbaren Unterschied macht, ob die Gerichtskosten - wie der vorliegende Fall verdeutlicht - nach dem Hauptsachewert oder dem Kosteninteresse zu bestimmen sind).

aa)

Einvernehmen herrscht im Grundsatz darüber, dass für die Streitwertfestsetzung zur Berufung das Interesse des Berufungsklägers an der begehrten Abänderung, wie es sich regelmäßig in dem von ihm gestellten Anträgen manifestiert, maßgeblich ist (vgl. nur Zöller/Herget, a.a.O., § 3 Rn. 16, Stichwort: "Berufung"; Thomas/Putzo/Hüßtege, a.a.O., § 3 Rn. 128). Dementsprechend wird auch zur Berufungszurücknahme angenommen, dass der Streitwert des 2. Rechtszugs der Wert der Hauptsache ist, nicht aber der Kostenwert (vgl. Zöller/Herget, a.a.O. § 3 Rn. 16 Stichwort: "Berufungszurücknahme"). Denn wenn die Berufung unbeschränkt eingelegt und die Hauptsache bis zur Rücknahme und Kostenentscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO unstreitig bleibt und erst durch die Berufungsrücknahme endgültig erledigt wird, so bezieht sich der nach § 516 Abs. 3 ZPO zu treffende Ausspruch, dass der Berufungskläger durch die Berufungsrücknahme das Rechtsmittel verloren hat, auf die Hauptsache, weshalb auch nur dessen Wert für die Streitwertsetzung maßgeblich sein kann (zutreffend OLG München, MDR 2004, 966).

bb)

Die gegenteilige, im wesentlichen unter Berufung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14.12.1954 (BGHZ 15, 394 ff.) vertretene Auffassung ist überholt und erscheint angesichts der geltenden Rechtslage nur geeignet - wie der vorliegende Fall verdeutlicht - rechtsirrige Annahmen zu begründen.

Wie der Bundesgerichtshof schon in dem Leitsatz zu seiner genannten Entscheidung herausgestellt hat, bezieht sich diese auf die "Kosten für das Verfahren über Anträge auf Verlusterklärung des Rechtsmittels und auf Kostenentscheidung nach Zurücknahme des Rechtsmittels". Für dieses Verfahren soll sich der Streitwert nicht nach dem Wert der Hauptsache, sondern nach dem Kostenbetrag bestimmen, der in der Rechtsmittelinstanz bis zur Verlustigerklärung und Kostenentscheidung erwachsen ist. In den Gründen seiner umfänglichen Entscheidung legt der BGH sodann im Einzelnen dar, aus welchem Streitwert die Kosten zu berechnen sind, wenn nach Zurücknahme eines Rechtsmittels vom Gericht dessen Verlust ausgesprochen wird. Dabei lag diesem Beschluss - wie der BGH herausstellt - die Prämisse zugrunde, dass für das Verfahren auf Verlusterklärung und Kostenentscheidung eine Gebühr, nämlich nach früherem Rechtszustand eine Entscheidungsgebühr und nach dem damals geltenden Recht eine Verfahrensgebühr (Art. 7 Nr. 7 des Reichseinheitsgesetzes vom 12. September 1950 (BGBl 455) anfiel (vgl. BGHZ 15, 394, 396). Zu eben dieser Verfahrensgebühr hat der BGH erkannt, dass ihrer Berechnung dass nach Berufungsrücknahme noch verbleibende Kosteninteresse zugrunde zu legen ist.

Demgegenüber zeichnet sich die geltende Rechtslage dadurch aus, dass der Beschluss nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen ergeht und keine Gerichtsgebühren auslöst. Allein die Verfahrensgebühr ermäßigt sich im Fall der Berufungsrücknahme - abhängig vom Zeitpunkt - auf entweder 1,0 (KV Nr. 1221 zum GKG) oder 2,0 (KV Nr. 1222) zum GKG. Auch anwaltliche Gebühren fallen - regelmäßig - nicht gesondert an. Denn die Rücknahmeerklärung (§ 516 Abs. 2 ZPO) ist durch die Verfahrensgebühr (VV 3200 zum RVG), im Termin durch die Terminsgebühr (VV 3202 zum RVG) abgegolten. Da die Kostenentscheidung und die Verlustigerklärung von Amts wegen ergehen und ein gesonderter Antrag nicht erforderlich ist, löst auch ein dennoch gestellter Antrag keine (anwaltlichen) Gebühren aus (§ 19 Abs. 1 Satz2 Nr. 9 RVG) (vgl. zu allem Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O., § 516 Rn. 30 m.w.N.; ebenso Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 516 Rn. 13). Von daher ist die - ehedem überzeugende - Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 15, 394 ff.) zur heutigen Rechtslage nicht mehr anwendbar.

Bestätigt wird dieses Ergebnis auch in der Großkommentarliteratur über die Streitwertbestimmung zur Berufungsrücknahme und Verlustigerklärung (vgl. hier vor allem Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., 2007, Rn. 1010 ff. u. 4588 ff.) Zwar wird (weiterhin) umfangreich dargestellt, dass sich zu dieser Frage divergierende Auffassungen finden ließen, dergestalt, dass nach einer Auffassung der Wert des Hauptsacheverfahrens maßgeblich sein soll, nach anderer Ansicht der Betrag der entstandenen Kosten und nach dritter Meinung ein nach § 3 ZPO zu schätzender Wert. Richtigerweise - so die vierte Auffassung - müsse demgegenüber nach dem Zeitpunkt der Berufungsrücknahme differenziert werden. In der Sache wirkt diese Darbietung eines - relevanten - Meinungsstreites wenig überzeugend. Denn eingestanden wird, dass nach geltendem Recht Gerichtsgebühren für den Beschluss nach § 516 Abs. 3 Satz ZPO nicht (mehr) anfallen, so dass der Streit, welcher Gegenstandswert für die Verlustigerklärung maßgebend ist, nur noch für die Anwaltsgebühren Folgen haben kann (vgl. Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 1010). Auch hierzu wird indes konzidiert, dass die angeführten, überwiegend älteren Judikate (zum Meinungsstreit) keine praktische Relevanz mehr haben. Zu beachten steht nämlich, dass früher der Beschluss nach § 515 Abs. 3 ZPO a.F. nur auf Antrag erging und daher eine entsprechende Tätigkeit des Anwalts voraussetzte, die aufgrund des nunmehr von Amts wegen ergehenden Beschlusses nicht mehr erforderlich ist (vgl. Schneider/Herget, a.a.O.). Im Ergebnis, so die Analyse der (ehedem gegebenen) Meinungsverschiedenheit, bleibt für eine Abweichung des Werts des Beschlusses nach § 516 Abs. 3 ZPO von dem vollen Wert des Berufungsverfahrens nur der Fall des Anwalts, für den die Entgegennahme der Rücknahmeerklärung und des Beschlusses nach § 516 Abs. 3 ZPO eine Einzeltätigkeit darstellt (dieser Fall wird in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis aber nur höchst seltenst auftauchen). In allen übrigen Fällen fällt entweder keine anwaltliche Gebühr an (§ 19 Abs. 1 Nr. 9 RVG; OLG Hamburg, MDR 2003, 1261) oder eine Tätigkeit ist mit der Verfahrens- oder Terminsgebühr abgegolten (vgl. im Einzelnen Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 1013-1016). Der genannte Einzelfall ist vorliegend nicht gegeben, so dass es beim vollen Wert des Berufungsverfahrens von 900.000,00 € zu verbleiben hat.

c)

Die Anschlussberufung des Berufungsbeklagten hat ihre Wirkung durch die Berufungsrücknahme verloren (§ 524 Abs. 4 ZPO). Da sie lediglich bezogen war auf die Modalitäten der erstinstanzlichen Zug-um-Zug-Verurteilung bleibt eine Streitwerterhöhung durch dieses Rechtsmittel außer Betracht (§ 45 Abs. 2 GKG).

Nach allem ist der Streitwert für das Berufungsverfahren mit dem Hauptsachebetrag des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 900.000,00 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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