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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 09.04.2003
Aktenzeichen: 6 U 101/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 321a
ZPO § 139 Abs. 1
ZPO § 139 Abs. 2
ZPO § 522
ZPO § 525 S. 1
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 522 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

Geschäftsnummer 6 U 101/02

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Richter am Oberlandesgericht Dr. ter Veen den Richter am Oberlandesgericht Hanenkamp die Richterin am Amtsgericht Paulmann

am 09.04.2003 beschlossen:

Tenor:

Die Rüge gem. § 321a ZPO des Beklagten vom 21.03.2003 gegen den Beschluss des Senats vom 22.01.2003 - ebenso wie auch die Gegenvorstellung des Beklagten gegen diesen Beschluss - werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: bis 110.000,00 €.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat mit dem mit der Berufung angegriffenen Urteil der Feststellungs- und Auskunftsklage der Klägerin stattgegeben. In der Berufungsbegründung hat der Beklagte insbesondere vorgetragen, die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf unzureichender Sachverhaltsaufklärung unter Verletzung der gerichtlichen Hinweispflichten nach § 139 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO n.F. (so auch fortan) und damit auf einer Verletzung der Rechte des Berufungsklägers aus Art. 103 Abs. 1 GG.

Der Senat hat - nach zuvor erteiltem Hinweis (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 22.01.2003 nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zurückgewiesen, u.a. mit der Begründung, dass es eines gerichtlichen Hinweises nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO nicht bedurft habe, weil der Beklagte schon durch einen Schriftsatz der Klägerin auf die unzureichende Substantiierung seines Sachvortrages hingewiesen worden sei.

Dagegen richtet sich die unter dem 21.03.2003 erhobene Rüge des Beklagten nach § 321a ZPO, mit der er sein Vorbringen zu einem Verstoss gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht wiederholt und vertieft. Der Beklagte ist der Auffassung, der Senat habe die Grundrechtsverletzung des Landgerichts perpetuiiert, in dem er seinen weiteren Sachvortrag mit der Behandlung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zugelassen habe. Er meint - unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Celle (NJW 2003, 906f.) -, zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts sei die entsprechende Anwendung von § 321a ZPO auf Berufungszurückweisungen durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) geboten. Für den Fall einer Unzulässigkeit der Gehörsrüge (§ 321a ZPO) erhebe er Gegenvorstellung.

II.

1.

Die vom Beklagten - wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) - gem. § 321a ZPO erhobene Rüge gegen den Beschluss des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 22.01.2003 ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen (§ 321a Abs. 4 S. 1 u. 2 ZPO)

a)

Bei einer Auslegung der Norm nach ihrem Wortlaut, der sogen. sprachlich-grammatikalischen Auslegung, die unter den verschiedenen Auslegungsmethoden den Ausgangspunkt zu bilden hat, und bei einer Eindeutigkeit des Wortsinns auch eine grundsätzliche Bindung entfaltet (vgl. Palandt/Heinrichs, 62. Aufl., Einl. Rn. 35; BGHZ 46,76ff.), findet § 321a ZPO auf nicht berufungsfähige erstinstanzliche Urteile des Amts- oder Landgerichts, nicht aber - auch nicht in entsprechender Form - auf die Zurückweisung aussichtsloser Berufungen nach § 522 Abs. 2 ZPO Anwendung (vgl. Zöller/Vollkommer, 23. Aufl., § 321a ZPO Rn. 4). Die gegenteilige Auffassung des OLG Celle (NJW 2003, 906 [907]; siehe auch Schneider, ZAP 2001, 1079, 1091, 1107) widerspricht dem eindeutigen Wortlaut. Denn Beschlussentscheidungen - etwa nach § 522 Abs. 2 ZPO - unterfallen nicht dem Anwendungsbereich des § 321a ZPO, weil dieser eine durch das "Urteil" beschwerte Partei voraussetzt. Ein Abhilfeverfahren durch das Oberlandesgericht (als Berufungsgericht) oder den Bundesgerichtshof (als Revisionsinstanz) scheitert im übrigen auch daran, dass § 321a ZPO - seinem Wortlaut nach - bezogen ist auf eine Verletzungshandlung des "Gerichts des ersten Rechtszugs" (so schon zutreffend Engers, in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 321a ZPO Rn. 13).

Dagegen kann nicht - wie vom OLG Celle (NJW 2003, 906 [907]) - eingewandt werden, über § 525 S. 1 ZPO, wonach die für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften auch im Berufungsverfahren entsprechend anwendbar sind, finde auch § 321a ZPO Anwendung. Denn § 525 S. 1 ZPO schreibt vor, dass sich aus den "Vorschriften dieses Abschnitts" (über das Rechtsmittel der Berufung) nichts Abweichendes ergeben darf. Solches ist aber der Fall. Während nämlich mit dem Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO materielle Rechtskraft eintritt (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 522 ZPO Rn. 42 u. 39), weil dieser keiner Anfechtung unterliegt (§ 522 Abs. 3 ZPO), führt die Anwendung von § 321a ZPO gerade zur Aufhebung der materiellen Rechtskraftwirkung. Solches aber ist nach § 522 Abs. 3 ZPO nicht gewollt.

b)

Für eine Abweichung vom - hier - unzweideutigen Wortlaut ist nur dann Raum , wenn der Gesetzeszweck eine abweichende Auffassung nicht nur nahelegt, sondern gebietet (vgl. RGZ 149, 238ff.; BGHZ 2, 176 [184]; Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Das ist vorliegend indes nicht der Fall. Der Senat folgt insofern der vom Beklagten angeführten Rechtsprechung des OLG Celle (aa) (NJW 2003, 906f.) nicht, da diese die Intentionen des Gesetzgebers verkennt (bb) und auch im übrigen keine überzeugenden Gründe in sich trägt (cc).

aa)

Das Oberlandesgericht Celle hat die von ihm vertretene Auffassung, gegen einen die Berufung zurückweisenden Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO sei die befristete Rüge analog § 321a ZPO zulässig, im wesentlichen damit begründet, der Gesetzgeber habe mit der Einfügung des § 321a ZPO vor allem den Zweck verfolgt, das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) von einer Vielzahl von Verfassungsbeschwerden zu entlasten. Die grundsätzliche Überprüfungsmöglichkeit durch den iudex a quo und die dadurch eröffnete - verfahrensökonomische - Prüfung und Korrektur des Gehörsverstoss innerhalb der Instanz, spreche deshalb dafür, § 321a ZPO auch auf den Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO anzuwenden. Dabei rechtfertige die Entstehungsgeschichte der Norm kein anderes Ergebnis und der Wortlaut stehe nicht entgegen. Im übrigen liege die entsprechende Anwendung von § 321a ZPO auch im Interesse der Parteien.

bb)

Indes verkennt das Oberlandesgericht Celle schon im Ausgangspunkt seiner Argumentation die Entstehungsgeschichte der Norm des § 321a ZPO.

Richtig ist zwar, dass die Einführung der Gehörsrüge nach den Intentionen des Gesetzgebers entscheidend darauf gerichtet ist, den Verfassungsverstoss (Art. 103 Abs. 1 GG) bereits ohne Beteiligung des Bundesverfassungsgerichts zu beseitigen und damit das BVerfG von der Vielzahl der auf einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Verfassungsbeschwerden zu entlasten (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 63, Engers, a.a.O., § 321a ZPO Rn. 2). Indes hat der Gesetzgeber dieser wiederholt durch das BVerfG selbst erhobenen Forderung (vgl. BVerfGE 60, 96 [99]), der verstärkt auch Stimmen aus der Literatur (vgl. Feiber, NJW 1996, 2057 [2059]; Niemann/Herr, ZRP 2000, 278 [281f.]; Kreft, in: Festschrift für Karin Graßhof, 1998, 185 [195ff.]) und aus der höchstrichterlichen Rspr. (vgl. BGH, NJW 2002, 1577) beigetreten sind, nur insoweit entsprochen, als er einen erster Schritt auf dem vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Weg getan hat, indem er mit dem begrenzten Anwendungsbereich von § 321a ZPO in der Zivilgerichtsbarkeit eine instanzinterne Kontrolle unanfechtbarer erstinstanzlicher Entscheidungen - des Amts- oder Landgerichts - im Urteilsverfahren eröffnete (vgl. Engers, a.a.O., § 321a ZPO Rn. 7).

§ 321a ZPO - in der verabschiedeten Fassung - entspricht weitgehend dem Regierungsentwurf (vgl. Engers, a.a.O., § 321a ZPO Rn. 8 m.w. Einzelheiten). Dieser sah aber gerade keine Ausdehnung der Gehörsrüge auch auf die Entscheidungen der Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs vor. Vielmehr ist das entsprechende Verlangen des Bundesrates zur Übernahme der Vorschrift auf alle unanfechtbaren Entscheidungen von der Bundesregierung - wie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle wiedergegeben (vgl. NJW 2003, 906 [907]) - gerade zurückgewiesen worden. Ob die dafür gegebene Begründung überzeugt, wie vom Oberlandesgericht Celle moniert wird, ist eine andere Frage. Jedenfalls ergibt sich aus dieser Haltung der Bundesregierung, die Gesetz geworden ist, dass die Einführung der Gehörsrüge gerade nicht "flächendeckend" erfolgen sollte, sondern beschränkt auf die unanfechtbaren Urteile der Amts- und Landgerichte.

cc)

Für diesen beschränkten Anwendungsbereich gibt es auch sachlich vernünftige, nachvollziehbare, überzeugende und damit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Gründe.

aaa)

Der Gesetzgeber konnte sich bei der von ihm getroffenen Entscheidung von der auf der Hand liegenden Erwägung leiten lassen, dass Gehörsverstöße insbesondere dort auftreten, wo - wie bei den Amts- und Landgerichten - die Massenhaftigkeit des Geschäftsanfalls zu einem zielstrebigen, verfahrensökonomischen - denkbarer Weise aber auch voreiligen - Erledigungsverhalten drängt. Dort werden erfahrungsgemäß die Gehörsverstöße, ohne dass dafür Rechtstatsachen angeführt werden müssten, schon von ihrer Zahl her, den größten Anteil im Vergleich der Instanzgerichte untereinander ausmachen. Demgegenüber lässt die Geschäftsbelastung bei den Ober- und Bundesgerichten eher erwarten, dass sie sich der einzelnen Rechtssache mit Gründlichkeit und Sorgsamkeit zu widmen vermögen, so dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs der prognostischen Erwartung nach weniger oft und zahlenmäßig in weit geringerem Umfang (als bei den Amts- und Landgerichten) auftreten wird. Von daher muss auch die mit der Gehörsrüge nach § 321a ZPO erstrebte Entlastungswirkung ihre größte Anwendungskraft zu den unanfechtbaren Entscheidungen der Gerichte des ersten Rechtszugs zu entfalten im Stande sein.

Vor diesem Hintergrund war es einleuchtend und vernünftig, dass der Gesetzgeber ("in einem ersten Schritt") die in der Abhilfeentscheidung nach § 321a ZPO angelegte - potentielle - Durchbrechung der materiellen Rechtskraft, die ihrerseits - neben anderen Zwecken - der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden - und damit wesentlichen Zielmaximen eines Rechtsstaates - dient, auf die nicht rechtsmittelfähigen Entscheidungen der erstinstanzlichen Zivilgerichte beschränkt hat. Denn ein darüber hinausgehenden, rechtstatsächlich fundierter Bedarf (zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts) ist in der Gesetzgebungsgeschichte nicht nachgewiesen worden. Es bleibt deshalb abzuwarten, welche rechtstatsächlichen Erfahrungen die Praxis mit dieser Norm macht und welchen (ausdehnenden oder eher einengenden) Anwendungsbereich sie ihr geben wird, bzw. zu welchen Korrekturen (und in welche Richtung) der Gesetzgeber Anlass gegeben sieht (so auch Engers, a.a.O., § 321a ZPO Rn. 8; Hinz, WM 2002, 3 [8]). Im Sinne einer folgenorientierten Norminterpretation besteht jedenfalls kein Anlass - im Vorgriff auf den Nachweis durch rechtstatsächliches Material, oder eine Entscheidung der Legislative - ohne Bedarf den Anwendungsbereich der Vorschrift des § 321a ZPO über seinen eindeutigen Wortlaut hinaus auszudehnen.

bbb)

Ein entsprechendes Verlangen lässt sich - entgegen dem OLG Celle (vgl. NJW 2003, 906f.) - auch nicht aus dem allgemeinen Rechtsgedanken herleiten, wonach unfechtbare Entscheidungen der Selbstkontrolle des erkennenden Gerichts unterliegen. Dieser Annahme steht in ihrer Allgemeinheit die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft (§ 322 ZPO) entgegen. Die materielle Rechtskraft hindert abweichende Entscheidungen desselben oder eines anderen Gerichts innerhalb bestimmter objektiver, subjektiver und zeitlichen Grenzen. Das Gericht ist grundsätzlich daran gehindert, sein Urteil - oder den dieses ersetzenden Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO - im laufenden Verfahren wieder aufzuheben oder von ihm abzuweichen (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Vor § 322 ZPO Rn. 3 und 1).

Sollte der vom Oberlandesgericht Celle vertretene Rechtsgedanke allgemein Gültigkeit haben, müssten neben den Berufungsentscheidungen der Oberlandesgerichte nach § 522 Abs. 2 ZPO sogar alle höchstrichterlichen, unfechtbaren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs der Gehörsrüge nach § 321a ZPO unterfallen können. Dies ist bisher weder durch den Bundesgerichtshof selbst vertreten, noch von anderer Stelle befürwortet worden.

Darauf besteht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, wie sie in der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Garantie effektiven Rechtsschutzes (vgl. dazu BVerfGE 85, 345; 93, 107; 94, 213; NJW 2001, 961) zu finden sind, kein Anspruch. Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes verlangt ein auf Richtigkeitsgewähr ausgerichtetes Verfahren mit vollen Mitwirkungs- und Kontrollrechten der Parteien (BVerfGE 91, 181). Erforderlich ist eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes und eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 291; 85, 345; NJW 1993, 2165; 97, 312). Gewährleistet ist dem rechtssuchenden Bürger damit indes nicht - auf Gehörsrüge hin - die wiederholte Überprüfung des von ihm zur Entscheidung gestellten Sachverhalts durch ein und dasselbe Gericht.

ccc)

Mit der Nichtanwendung der Gehörsrüge nach § 321a ZPO auf unanfechtbare ober- oder höchstrichterliche Entscheidungen ist die betroffene Partei nicht (rechts-)schutzlos gestellt. Auch ohne die Anwendung des § 321a ZPO ist im Falle eines offensichtlichen Grundrechtsverstoßes dem Rechtsmittelführer durch die ihm zur Verfügung stehenden außerordentlichen Rechtsbehelfe (vgl. dazu Zöller/Vollkommer, a.a.O., sowie Zöller/Geimer, a.a.O., Einl. Rn. 103) hinreichender (Grund-)Rechtsschutz gewährleistet.

Ist ein Verfahrensgrundrecht im Berufungsrechtszug verletzt worden und gegen das Urteil die (vom OLG/LG zugelassene) Revision gegeben (§§ 542, 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), so kann der Verstoß mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden (vgl. § 551 Nr. 2b ZPO). Weiterhin kann die Grundrechtsverletzung auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden, da der Revisionsgrund der "grundsätzlichen Bedeutung" (siehe § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) auch die Fälle umfasst, in denen Verfahrensgrundrechte, namentlich der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein objektiv willkürfreies Verfahren verletzt sind und deswegen Verfassunsgbeschwerde eingelegt werden könnte (vgl. Entwurfsbegründung BT-Drs. 14/4722, S. 104; Zöller/Vollkommer, a.a.O., Einl. Rn. 103).

Soweit übergangsweise (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO) die Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist, verbleibt - ebenso wie bei unanfechtbaren Beschlüssen nach § 522 Abs. 3 ZPO - die Möglichkeit zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf (§ 90 BVerfGG i.V.m. Art. 3 Abs. 1, 101, 103 Abs. 1 GG) (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Ebel, ZPR 2001, 311). In deren Gebrauch liegt Unzumutbares weder für den Beschwerdeführer noch für das Bundesverfassungsgericht als zur Entscheidung berufenes Gericht begründet.

Nach allem ist für die (analoge) Anwendung des § 321a ZPO auf den Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO kein Raum und die Rüge des Beklagten daher als unzulässig zu verwerfen.

II.

Auch die für den Fall der Unstatthaftigkeit der Gehörsrüge erhobene Gegenvorstellung des Beklagten ist unzulässig.

Weil durch die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO materielle Rechtskraft eintritt (siehe § 522 Abs. 3 ZPO), kommt eine Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss nicht in Betracht (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 522 ZPO Rn. 42).

Gegen Urteile - und dem gleichzustellen ist der Beschluss nach § 522 Abs. 2, da er an die Stelle des Berufungsurteils tritt (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 522 ZPO Rn. 39) - ist weder eine außerordentliche Beschwerde noch eine Gegenvorstellung gegeben (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 ZPO Rn. 21a u. 22ff.). Vielmehr wurde der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung zur Überprüfung der Entscheidung durch dieselbe Instanz entwickelt, die im Beschlusswege im Beschwerdeverfahren ergangen ist (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 ZPO Rn. 23 u. 25). Zu solchen Entscheidungen ist für Gehörsverletzungen die Möglichkeit der Abänderbarkeit eröffnet (vgl. BVerfGE 55, 1; 72, 328; Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 ZPO Rn. 25).

Dies gilt jedoch nicht, ohne das der Grundsatz der materiellen Rechtskraft - in den ihm vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen (siehe hier §§ 522 Abs. 2 und Abs. 3, 321a ZPO) - Schaden leiden müsste, für die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gem. § 522 ZPO, da hierin keine Beschwerde-, sondern eine urteilsersetzende Entscheidung liegt, die der Gesetzgeber - bewusst - für unanfechtbar bestimmt hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte ist mit der Unterliegensgebühr nach KV Nr. 1960 zu belasten (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 321a ZPO Rn. 16). Soweit der Beklagte § 321a ZPO entsprechend zur Anwendung bringen will, erscheint es auch folgerichtig, ihn mit den dementsprechend erwachsenen Kosten zu belasten.

Die Partei ist außerdem darauf hinzuweisen, dass sie für die anwaltliche Tätigkeit zur Gehörsrüge mindestens die Gebühren nach § 55 BRAGO zu gegenwärtigen haben wird.

Ende der Entscheidung

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