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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 19.03.2004
Aktenzeichen: 6 U 178/03
Rechtsgebiete: GVG, ZPO, BGB


Vorschriften:

GVG § 17a
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b)
ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 233
ZPO § 234
ZPO § 234 Abs. 1
ZPO § 234 Abs. 2
ZPO § 281
ZPO § 281 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 281 Abs. 1 Satz 2
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4
ZPO § 517
ZPO § 519 Abs. 1
BGB § 276 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

6 U 178/03 6 W 48/03

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

Richter am Oberlandesgericht Dr. ter Veen, den Richter am Oberlandesgericht Hanenkamp, die Richterin am Oberlandesgericht Bült

am 19.03.2004 beschlossen:

Tenor:

I. Der Antrag des Beklagten und Berufungsklägers, ihm gegen die Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers gegen das am 27.09.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wolgast (Az.: 1 C 745/01) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

III. Die Beschwerde der Klägerin vom 29.10.2003 gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 16.10.2003 (Az.: 8 S 244/03) wird für gegenstandslos erklärt.

IV. Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.145.48 €.

Gründe:

I.

Mit Urteil vom 30.09.2002 verurteilte das Amtsgericht Wolgast (Az.: 1 C 745/01) den Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.145,48 € an die Klägerin. Begründend führte das Amtsgericht an, die Klägerin, eine offene Handelsgesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in P (Italien), habe gegen den Beklagten, den Mitinhaber einer Pizzeria, einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 Abs. 2 BGB), aus einem durch einen Handelsvertreter vermittelten Geschäft über den Erwerb eines Pizzabackofens und 2 Teigmaschinen, auf welches deutsches Recht Anwendung finde.

Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 01.10.2002, legte der Beklagte unter dem 01.11.2002, eingegangen bei Gericht am gleichen Tage, Berufung zum Landgericht Stralsund ein und begründete diese mit Schriftsatz vom 02.12.2002, ebenfalls eingereicht bei Gericht noch am gleichen Tage. Der Beklagte stellte das Urteil des Amtsgerichts vollen Umfangs zur Überprüfung und beantragte Klagabweisung. Die Klägerin ihrerseits beantragte mit der Berufungserwiderung vom 09.01.2003 die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Mit Verfügung vom 03.03.2003 beraumte das Landgericht Stralsund Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer an. In diesem Termin, in dem die Parteivertreter ihre jeweiligen Prozessanträge stellten, kündigte die Kammer nach Erörterung der Sach- und Rechtslage an, ein Schriftsachverständigengutachten einholen zu wollen (und ggf. noch eine Zeugenvernehmung vorzunehmen). Entsprechend erging im Anschluss an die mündliche Verhandlung unter dem 28.05.2003 ein Beweisbeschluss. Nachdem der der Klägerin auferlegte Kostenvorschuss - zur Einholung des Gutachtens - nicht fristgemäß eingezahlt wurde, beraumte das Landgericht erneut Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer für den 08.10.2003 an.

Mit Schriftsatz vom 12.09.2003, eingegangen beim Landgericht am 16.09.2003, rügte die Klägerin (erstmals) unter Hinweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) GVG die Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund. Vielmehr ergebe sich danach eine solche des Oberlandesgerichts Rostock. Da die Berufung - innerhalb der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist - aber nicht zum Oberlandesgericht hin erhoben worden sei, sei sie - so trug die Klägerin vor - durch das Landgericht als unzulässig zu verwerfen. Mit richterlicher Verfügung vom 17.09.2003, ausgeführt am 18.09.2003, ließ das Landgericht diesen Schriftsatz an den Beklagtenvertreter zustellen.

Gegen diese Rechtsmeinung der Klägerin wandte sich seinerseits der Beklagte und beantragte (hilfsweise), die Verweisung des Rechtsstreits durch das Landgericht an das Oberlandesgericht Rostock in analoger Anwendung von § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Entsprechend erkannte das Landgericht Stralsund - nach Gewährung rechtlichen Gehörs für die Klägerin - durch Beschluss vom 16.10.2003 -, indem es sich für funktionell unzuständig erklärte und den Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten in entsprechender Anwendung von § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht Rostock verwies. Zur Begründung führte die Kammer aus, da die Klägerin ihren Sitz unbestritten stets, also auch im Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift, in Italien hatte, sei gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.07.2001 (BGBl. I, 1887ff.) gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - in einer Sache mit Auslandsberührung - seit dem 01.01.2002 die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben. Die Klägerin habe schon in ihrer Klageschrift dargelegt, dass es sich bei ihr um eine offene Handelsgesellschaft handele, die ihren Sitz in Italien habe. Dem sei der Beklagte auch erstinstanzlich nie entgegengetreten. Erst mit Schriftsatz vom 01.10.2003 habe er den Vortrag der Klägerin in Abrede genommen. Sein Bestreiten sei jedoch sowohl verspätet als auch mutwillig. Denn der gesamte vorprozessuale Schriftwechsel weise als Sitz der Klägerin das Land Italien aus. Es sei nicht ersichtlich, wo anders, als in Italien, die Klägerin ihren Sitz haben solle, jedenfalls zweifelsfrei nicht in Deutschland.

Da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht nach In-Kraft treten von § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG geschlossen worden sei, habe der Beklagte als Berufungsführer diese Vorschrift zu beachten gehabt. Jedoch gebiete es sich vorliegend nach Auffassung der Kammer, den Rechtsstreit in analoger Anwendung von § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO an das Oberlandesgericht zu verweisen. Dies folge nicht nur aus der Gewährleistung eines fairen Verfahrens sondern auch aus dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG). Denn die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG, in der erst zum 01.01.2002, mithin im Laufe des Rechtsstreits, Anwendung findenden Fassung stelle sich als eine Spezialvorschrift dar, deren Kenntnis sowohl bei Parteien wie aber auch bei Rechtsanwälten nicht vorausgesetzt werden könne.

Bereits vor Ergehen dieser Entscheidung, nämlich unter dem 01.10.2003, eingegangen beim Oberlandesgericht am 06.10.2003, stellte der Beklagte Wiedereinsetzungsantrag, mit dem er beantragt,

dem Beklagten und Berufungskläger gegen die Versäumung der Berufungsfrist und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Der Beklagte trägt vor, es sei erstmals mit Schriftsatz der Gegenseite vom 12.09.2003, ihm zugegangen am 19.09.2003, die Unzuständigkeit des Landgerichts Stralsund gerügt worden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wiedereinsetzungsfrist könne nur dieses Datum sein, von daher sei die Frist gewahrt.

Er, der Beklagte und Berufungskläger sei ohne sein Versuchulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen. Die Einlegung des Rechtsmittels der Berufung zum Landgericht Stralsund beruhe auf einem Irrtum über Tatsachen und rechtliche Grundlagen. Denn nach Einlegung und Begründung der Berufung habe der Berichterstatter der Kammer in der vor dieser stattfindenden mündlichen Verhandlung am 15.05.2003 erklärt, die Berufung sei form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Der Beklagte meint, sein Wiedereinsetzungsgesuch sei begründet. Insoweit sei auf die Rspr. des BGH in Kartellsachen (BGHZ 71, 367ff.) zu verweisen, wo sich - ähnlich wie hier - Schwierigkeiten bei der Zuständigkeitsregelung zeigen würden, die dem BGH Anlass gewesen seien, die Wahrung der Frist auch dann für gegeben zu erachten, wenn die Berufung beim allgemein zuständigen Oberlandesgericht statt (zutreffend) beim Kartellsenat des OLG eingelegt worden seil.

Die Problematik über die Regelung der Zuständigkeit in Fällen mit Auslandsberührung zeige sich darin, dass erstinstanzlich keine spezielle Zuständigkeitsregelung existiere. Für den Fall einer beabsichtigten Berufung stelle sich einem potentiellen Rechtsmittelführer die Schwierigkeit, binnen einer Berufungseinlegungsfrist von nur einem Monat Ermittlungen zum Sitz der gegnerischen Partei anstellen zu müssen, um zu entscheiden, zu welchem Gericht - Land- oder Oberlandesgericht - gegen eine Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Berufung eingereicht werden müsse. Solche Ermittlungen seien innerhalb einer Frist von einem Monat nicht zu leisten. Die sich daraus ergebende Rechtsunsicherheit könne nicht zu Lasten des Rechtssuchenden gehen. Er könne vielmehr ob seiner unverschuldeten Unkenntis das Rechtsmittel fristwahrend beim allgemein zuständigen Landgericht einlegen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil er, der Beklagte, gegebenenfalls mit einer Verweisung in analoger Anwendung von § 281 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder nach § 17a GVG habe rechnen können.

Zum Zwecke der Nachholung der versäumten Prozesshandlungen innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist bezieht sich der Beklagte auf den ursprünglich zum Landgericht Stralsund eingelegten Berufungsantrag und die dort angebrachte Berufungsbegründung.

Die Klägerin wendet sich gegen den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten. Sie meint, das Gesuch sei bereits unzulässig. Denn den Schriftsatz der Klägerin vom 12.09.2003, mit dem die Zuständigkeit des LG Stralsund gerügt worden sei, müsse der Beklagte nicht erst am 19.09.2003, sondern spätestens am 15.09.2003 erhalten haben, so dass die 2-Wochen-Frist des § 234 ZPO nicht gewahrt sei. In jedem Fall aber sei der Antrag unbegründet. Denn der anwaltliche Vertreter des Beklagten habe schlicht und einfach gegen seine Sorgfaltspflicht dadurch verstossen, dass er die neue GVG-Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b nicht beachtet habe. Dieser Fehler der anwaltlichen Vertretung sei dem Beklagten als Partei zuzurechnen.

Die Klägerin hat im weiteren - bereits mit Schriftsatz vom 29.10.2003 - Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stralsund vom 16.10.2003, der Klägerin zugestellt am 21.10.2003, eingelegt. Begründend hat sie ausgeführt, das Landgericht habe rechtsirrtümlich angenommen, es sei funktionell unzuständig. Tatsächlich sei es sachlich unzuständig.

Infolge der Anwendung findenden neuen Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG habe die Berufung des Beklagten zum Oberlandesgericht als dem zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden müssen (§ 518 Abs. 1 ZPO). Durch die Einlegung beim unzuständigen Landgericht sei die Berufungsfrist versäumt und die Berufung als unzulässig zu verwerfen. An diesem Ergebnis ändere sich nichts dadurch, dass das Landgericht irrtümlich (zunächst) von einer zulässigen Berufung ausgegangen sei. Die Voraussetzungen für eine Verweisung nach § 281 Abs. 1 Satz 2 ZPO lägen von daher nicht vor. Zudem sei zu beachten, dass der Beklagte die Berufung am letzten Tag der ablaufenden Berufungsfrist, nämlich am 01.11.2002, eingelegt habe. Dem Landgericht sei es also gar nicht möglich gewesen, innerhalb der Berufungsfrist die beim unzuständigen Gericht abgereichte Rechtsmittelschrift dem zuständigen Berufungsgericht zuzuleiten.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Parteischriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im übrigen ausdrücklich Bezug genommen.

II.

1.

Das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten ist zwar zulässig (a), in der Sache aber unbegründet (b).

a)

Zur Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) ist die Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist vorausgesetzt. Nach § 234 Abs. 1 handelt es sich hierbei um eine zweiwöchige Frist, die nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tage zu laufen beginnt, an dem das Hindernis behoben ist.

Vorliegend ist zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass ihm der Schriftsatz der Klägerin vom 12.09.2003 (mit der Rüge der Unzuständigkeit des Landgerichts) erst am 19.09.2003 zugegangen ist und sein anwaltlicher Vertreter auch erstmalig zu diesem Zeitpunkt einem bei ihm vorliegenden Irrtum über die Anrufung des Landgerichts als unzuständigem Berufungsgericht erkannt hat. Anderes lässt sich den Verfahrensakten, auf die sich der Beklagte zur Glaubhaftmachung bezogen hat (§ 294 ZPO), nicht entnehmen. Der bezeichnete Schriftsatz kann dem Beklagten - anders als es die Klägerin darstellt - nicht bereits am 15.09.2003 zugegangen sein, denn ausweislich des Eingangsstempels ging er überhaupt erst am 16.09.2003 beim Landgericht Stralsund ein. Das Gericht verfügte sodann unter dem 17.09.2003 die Zustellung des Schriftsatzes an den Beklagten. Diese Verfügung wurde am 18.09.2003 durch die Geschäftsstelle des Landgerichts erledigt. Unter Berücksichtigung der normalen Postlaufzeiten spricht daher alles für die Darstellung des Beklagten, ihm sei der Schriftsatz der Gegenseite erst am 19.09.2003 bekannt geworden. Damit wahrt das am 06.10.2003 beim Oberlandesgericht Rostock eingangene Wiedereinsetzungsgesuch die Frist des § 234 ZPO.

Auch die sonstigen an die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags gestellten Anforderungen (§ 236 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. im weiteren Zöller/Greger, 24. Aufl., § 233 ZPO Rn. 4-10) sind - ohne dass dies hier näherer Begründung bedarf - erfüllt.

b)

In der Sache vermag der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist keinen Erfolg zu haben.

aa)

Begründet ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung nur dann, wenn die Partei ohne Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer die Frist wahrenden Prozesshandlung gehindert war (§ 233 ZPO). Ob ein Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters (welches ihr zurechenbar ist, vgl. § 85 Abs. 2 ZPO) vorliegt, ist nach dem objektiv-abstrakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen. Maßgeblich ist danach die Sorgfalt einer ordentlichen Prozesspartei (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 233 Rn. 12). Dementsprechend ist hinsichtlich des nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden anwaltlichen Verschuldens regelmäßig die übliche, also die standesbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen. Von daher ist eine Fristversäumung i.d.R. verschuldet, wenn sie für einen pflichtbewussten Anwalt abwendbar gewesen wäre (vgl. BGH, NJW 1985, 1710; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 ZPO Rn. 13 m.w.N.). Hierbei ist das Verschulden verfahrensbezogen zu prüfen, also unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles. Von daher leitet sich im allgemeinen her, dass die Ausnutzung einer Frist bis zum letzten Tage hohe Anforderungen an das zur Fristwahrung Erforderliche und damit an den Sorgfaltsmaßstab des § 276 Abs. 2 BGB stellt (vgl. OLG Naumburg, OLGR 1998, 351; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 ZPO Rn. 14).

bb)

An diesem Maßstab gemessen, hat der anwaltliche Vertreter des Beklagten unter Verstoss gegen die ihm im besonderen Maße auferlegten Sorgfaltspflichten die Berufung (gegen die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts), die nach § 519 Abs. 1 ZPO beim Berufungsgericht einzulegen ist, fehlerhaft beim unzuständigen allgemeinen Landgericht und nicht beim Oberlandesgericht eingelegt und von daher die Berufungsfrist von einem Monat (§ 517 ZPO) versäumt, denn diese Frist lief am 01.11.2002, dem Tag des Eingangs der Berufungsschrift beim Landgericht Stralsund, ab, so dass weder die Verweisung des Rechtsstreits durch Landgericht Stralsund mit Beschluss vom 16.10.2003 noch die Einreichung der Berufungsschrift nebst Begründung durch den Beklagten beim Oberlandesgericht am 06.10.2003 die bereits abgelaufene Frist einzuhalten oder zu heilen vermochten.

aaa)

Der besondere, erhöhte Sorgfaltsmaßstab i.S. von § 276 Abs. 2 BGB ergibt sich vorliegend bereits aus dem Umstand, dass der Beklagte anwaltlich vertreten ist und dieser sein Vertreter das Rechtsmittel der Berufung am letzten Tag der Berufungsfrist einlegte.

Die von ihm zu seiner Person (und der des Beklagten) vorgetragenen Gründe, um das Fehlverhalten zu entschuldigen, greifen nicht durch.

bbb)

Seit dem 01.01.2002 weist § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG in der Fassung des Gesetzes zur Zivilprozessreform den Oberlandesgerichten die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Sachen mit Auslandsberührung zu. Entscheidend ist hierbei nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, ob es sich um eine Streitigkeit über Ansprüche von einer oder gegen eine Person handelt, die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit erster Instanz ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hatte. Maßgeblich ist danach der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit, also regelmäßig der Zustellung der Klageschrift an diese Partei (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und 2 ZPO, vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 119 GVG Rn. 14). Diese Regelung, die aufgrund einer Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses neu gefasst worden ist, trägt dem Umstand Rechnung, dass infolge der Internationalisierung des Rechts und des zunehmenden grenzüberschreitenden Rechtsverkehrs ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung besteht (vgl. BGH, NJW 2000, 1672; Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform, S. 518; Zöller/Gummer, a.a.O., § 119 GVG Rn. 13; BT-Drs. 14/6036, S. 118f.). Durch die Zentralisierung der Berufung und Beschwerde in Streitigkeiten mit internationalem Bezug beim Oberlandesgericht soll die Möglichkeit divergierender Entscheidungen in derartigen Sachen mit tendenziell internationalem Bezug vermieden und die bei solchen Sachverhalten besonders wichtige Rechtssicherheit gestärkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, EBE/BGH 2003, BGH-Ls 493/03; Hannich/Meyer-Seitz/Schwartze, ZPO-Reform 2002, § 119 GVG Rn. 4).

Im hier zu entscheidenden Sachverhalt ist zweifelsfrei von einem Fall mit Auslandsberührung i.S. von § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG auszugehen. Die Tatsache, dass die Klägerin ihren allgemeinen Gerichtsstand außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, mithin nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist von ihr bereits in der Klageschrift vorgetragen worden. Dieser Umstand war auch erstinstanzlich nie streitig zwischen den Parteien. Wie das Landgericht in seinem Verweisungsbeschluss zutreffend hervorhebt, ergibt sich diese Feststellung auch aus der zwischen den Parteien gewechselten außergerichtlichen Korrespondenz, weshalb das Landgericht das erstmalige pauschale Bestreiten eines Sitzes der Klägerin in Italien zu Recht für unbeachtlich erkannt hat.

ccc)

Die behauptete Unkenntnis seines Parteivertreters von der entsprechend die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts begründenden Regelung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG, die diesem erst durch die Rüge der Unzuständigkeit des Landgerichts seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.09.2003 genommen worden sein soll, vermag den Beklagten, der für einen Irrtum seines Vertreters einzustehen hat, nicht zu entlasten.

aaaa)

Rechtsirrtum vermag eine Partei regelmäßig nicht zu entschuldigen und begründet keine Wiedereinsetzung. Selbst von einer juristisch nicht geschulten Person wird erwartet, dass sie sich rechtzeitig über Möglichkeiten, Fristen und sonstige gesetzliche Erfordernisse von Rechtsmitteln informiert (vgl. BGH, VersR 1977, 719; FamRZ 1992, 300; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 ZPO Rn. 23 Stichwort: "Rechtsirrtum"). Dies gilt zumal im Falle einer anwaltlichen Vertretung. Eine falsche Einschätzung durch einen Rechtsanwalt vermag nur in ganz engen Grenzen einen Wiedereinsetzungsgrund abzugeben (vgl. RGZ 159, 109), nämlich dann, wenn der Rechtsanwalt die äußerste zumutbare Sorgfalt aufgewendet hat, um eine richtige Rechtsansicht zu gewinnen (vgl. BGHZ 8, 47; Zöller/Greger, a.a.O.).

Hierbei wird Gesetzeskenntnis des Anwalts grundsätzlich vorausgesetzt. Das gilt jedenfalls für diejenigen Bundesgesetze, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen (vgl. BGH, VersR 1982, 766; NJW 1993, 2538 [2539]; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 ZPO Rn. 23, Stichwort: "Gesetzeskenntnis"). Der Rechtsanwalt muss sich über die Änderung solcher Gesetze in angemessener Frist informieren (vgl. BayVerfGH, NJW 1994, 1857 [1858]).

Ist die Rechtslage zweifelhaft, so muss der Rechtsanwalt vorsorglich so handeln, wie es bei einer für seine Partei ungünstigen Entscheidung im Zweifel zur Wahrung ihrer Belange notwendig ist (vgl. BGHZ 8, 47). Er hat von daher etwa bei zwei in Betracht kommenden Fristen zugunsten seines Mandanten die kürzere zu wählen (vgl. BGH, GRUR 2001, 271; Zöller/Greger, a.a.O., § 233 ZPO Rn. 23, Stichwort: "Rechtslage zweifelhaft").

bbbb)

Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Parteivertreter des Beklagten bei Einlegung der Berufung zum unständigen Landgericht Stralsund missachtet.

Der Senat vermag sich insofern der vom Landgericht Stralsund im Verweisungsbeschluss vom 16.10.2003 vertretenen Rechtsauffassung, bei der Vorschrift von § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG handele es sich um eine Spezialvorschrift, deren Unkenntnis dem anwaltlichen Vertreter nicht als Sorgfaltspflichtverstoss vorgehalten werden dürfe, nicht anzuschließen. Gegen die Annahme einer "Spezial"vorschrift spricht bereits dass § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG eine allgemeine Zuständigkeitsregelung für Berufung und Beschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen mit Auslandsberührung trifft. Weiter streitet gegen die Auffassung des Landgerichts auch der Sinn und Zweck, der der Vorschrift durch den Gesetzgeber beigemessen worden ist. Gerade die beabsichtigte Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (über die Begründung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts) in Fällen mit internationalem Rechtsbezug lässt erwarten, dass solche Reformgesetze auch in der anwaltlichen Praxis zur Kenntnis genommen werden. Immerhin handelt es sich bei der Regelung von § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG um ein Bundesgesetz und es kann im weiteren unterstellt werden, dass insbesondere auch die Ordnung von Zuständigkeitsfragen durch den Gesetzgeber in Rechtsmittelsachen in der anwaltlichen Praxis Beachtung finden. Diese Auffassung begründet sich auch daraus, dass nach Ablauf von nahezu einem Jahr nach In-Kraft-Treten der geänderten Zuständigkeitsregelung in § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b GVG zu erwarten steht, dass ein sorgsam arbeitender Anwalt sich in eine Reformgesetzgebung - wie es die ZPO-Reform darstellt - eingearbeitet hat, die für ihn - ob der Wichtigkeit der Prozessrechtsmaterie - zum alltäglichen Handswerks- und Rüstzeug gerechnet werden muss. Deshalb wird auch in der Kommentarliteratur - aus Sicht des Senats zu Recht - die Auffassung vertreten, dass eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn ein Rechtsanwalt bei der Einlegung eines Rechtsmittels die durch das ZPO-Reformgesetz geänderten Zuständigkeiten nicht beachtet (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 233 ZPO Rn. 23, Stichwort: "Gesetzeskenntnis"). Hierbei gelten grundsätzlich in den neuen Bundesländern die gleichen Anforderungen wie in den alten Ländern (vgl. BGH, MDR 1993, 910; 1994, 304; NJW 1993, 332).

Auch die Einlassung des anwaltlichen Vertreters des Beklagten, in einem Fall wie dem vorliegenden sei es praktisch nicht möglich wegen der notwendigen Ermittlungen zum Sitzort einer ausländischen Partei, die Berufungsfrist von einem Monat einzuhalten, weshalb auch die Anrufung des unzuständigen Gericht für die Wahrung der Frist gereichen müsse, verfängt nicht.

Diese Auffassung trägt im hier konkreten Sachverhalt schon deshalb nicht, weil die Frage, ob die Klägerin ihren allgemeinen Gerichtsstand im In- oder im Ausland hat, sich unschwer beantworten ließ. Die Antwort war eindeutig. Von einer Rechtsunsicherheit, wie vom Vertreter des Beklagten als Argument bemüht, kann von daher keine Rede sein.

Nicht gehört werden kann der Beklagtenvertreter mit dieser Rechtsmeinung aber auch deswegen, weil offenbar ist, dass der Gesetzgeber selbst in Fällen mit Auslandsberührung erwartet, dass sich die Frage des allgemeinen Gerichtsstandes - als Vorfrage dafür, wohin das Rechtsmittel der Berufung einzulegen ist - innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO klären und beantworten lässt. Anderenfalls nämlich hätte der Gesetzgeber davon Gebrauch zu machen gehabt, für Fälle mit Auslandsberührung eine gesonderte (verlängerte) Berufungsfrist zu gewähren. Solches ist nicht geschehen und es ist weder ersichtlich noch anzunehmen, dass dem Gesetzgeber insofern eine Auslassung unterlaufen wäre.

Unbeachtlich bleibt im weiteren auch die Ansicht des Beklagtenvertreters, er habe ohnehin mit einer Verweisung des Rechtsstreits gem. §§ 281 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder 17a GVG analog rechnen dürfen, weshalb die Einlegung des Rechtsmittels zum Landgericht unschädlich wirke.

Selbst wenn der anwaltliche Vertreter geglaubt haben sollte, ob eigener Unsicherheiten über die Zuständigkeit von Land- oder Oberlandesgericht für eine Berufung gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts, schade die Einlegung des Rechtsmittels zum unzuständigen Gericht nicht, weil stets noch die Möglichkeit der Verweisung verbleibe, so greift auch dieser Gesichtspunkt nicht durch. Denn in Zweifelsfällen gebietet sich eine so frühzeitige Berufungseinlegung, dass die Rechtsmittelschrift noch innerhalb der Berufungsfrist an das zuständige Gericht weitergeleitet werden kann (vgl. BGHZ 71, 367; BGH, NJW 2000, 1574; Zöller/Gummer, a.a.O., § 199 GVG Rn. 13).

Solches hat der Parteivertreter des Beklagten - wie bereits dargelegt - jedoch gerade verabsäumt, da er die Berufung zum Landgericht erst mit Fristablauf für das Rechtsmittel einlegte. Dem Landgericht war es - hätte es seine eigene Unzuständigkeit sogleich erkannt - von daher gar nicht möglich, die Berufungsschrift dem Oberlandesgericht noch innerhalb der Berufungsfrist zuzuleiten. Von einer zulässigen Berufungseinlegung kann deshalb auch unter diesem Aspekt nicht ausgegangen werden.

ddd)

Eine dem Beklagten als Berufungsführer günstigere Beurteilung könnte sich nur dann stellen, wenn eine von ihm bemühte Unsicherheit ihre Verursachung durch ein Verhalten des Ausgangsgerichts - etwa der unklaren Feststellung des Sitzortes einer Partei - gehabt hätte (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 119 GVG Rn. 13). Denn dann könnte das Meistbegünstigungsprinzip zur Anwendung gelangen, so dass es dem Beklagten freigestanden hätte, Berufung zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht einzulegen. In diesem - und nach Auffassung des Senats nur in diesem - Fall wäre auch die Möglichkeit gegeben gewesen, den Rechtsstreit an das zuständige Berufungsgericht entsprechend § 281 ZPO zu verweisen (siehe hierzu BGHZ 71, 182; FamRZ 1995, 219 = MDR 1995, 823; FamRZ 1995, 351 = MDR 1995, 521; Zöller/Gummer, a.a.O., § 119 GVG Rn. 5; siehe auch Zöller/Gummer, Vor § 511 ZPO Rn. 30, 31 m.w.N.).

Eine solche Rechtsunsicherheit ist durch das Amtsgericht als Ausgangsgericht indes nicht begründet worden. Vielmehr hat das Amtsgericht im Tatbestand zu Recht als unstreitig die Tatsache aufgenommen, dass es sich bei der Klägerin "um eine offene Handelsgesellschaft italienischen Rechts mit Sitz P (Italien)" handelt. Unklarheiten oder Unsicherheiten hätten sich also beim Beklagten nicht stellen müssen, sie können ihm jedenfalls nicht für seinen Wiedereinsetzungsantrag zugute kommen.

Schließlich ist dem Beklagten eine Berufung auf den Meistbegünstigungsgrundsatz, der sich als Ausprägung der verfasssungsrechtlichen Grundsätze der allgemeinen Gleichberechtigung und des Vertrauensschutzes darstellt (vgl. BGHZ 90, 3; BGH, WM 1986, 1098 [1099]), auch nicht deshalb erlaubt, weil das Landgericht Stralsund zunächst rechtsirrtümlich eine eigene Zuständigkeit für gegeben erachtet, über die Berufung des Beklagten mündlich verhandelt und in dieser mündlichen Verhandlung die Berufung für zulässig erklärt hat. Vertrauen auf die Einhaltung der Berufungsfrist konnte der Beklagte daraus nicht entwickeln. Denn Vertrauen auf die Fristwahrung konnte sich - selbstredend - nur aus vorangegangenem Verhalten entwickeln, also einem Verhalten, welches vor Einlegung der Berufung und der damit einzuhaltenden Frist gelegen war, mithin durch ein Verhalten des Ausgangsgericht oder durch andere Umstände, die die Einlegung der Berufung zum Landgericht Stralsund unverschuldet veranlasst hätten.

Zu solchen Umständen ist nichts vorgetragen und auch im übrigen nichts ersichtlich.

Nach allem ist für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist kein Raum.

2.

Infolge dieses Ergebnisses ist festzustellen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Wolgast vom 27.09.2002 nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt und begründet ist (§ 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie ist deshalb durch Beschluss als zulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO).

Der Senat selbst - und nicht das Landgericht Stralsund - ist zu dieser Entscheidung als "gesetzlicher Richter" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gehalten und befugt.

Durch den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stralsund vom 16.10.2003 ist der Rechtsstreit mit dem Eingang der Akten (§ 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO) bei dem Oberlandesgericht als dem aufnehmenden Gericht anhängig geworden; die Anhängigkeit beim verweisenden Gericht endete (vgl. BGH, NJW-RR 1993, 700; Zöller/Greger, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 15).

Die Verweisung des Rechtsstreits ist unwiderruflich und für das aufnehmende Gericht - ob der ausdrücklich in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO getroffenen Bestimmung - grundsätzlich bindend. Dies gilt selbst im Falle eines - hier aus Sicht des Senates vorliegenden - Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 902) oder auch bei Verfahrensfehlern (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 16 m.w.N.).

Ein Ausnahmefall, wo in Folge einer objektiv willkürlich erscheinenden Verweisung von einer Bindungswirkung nicht ausgegangen werden kann (vgl. dazu BGH, NJW 1993, 1273, Zöller/Greger, a.a.O., § 281 ZPO Rn. 17 m.w.N.), liegt nicht vor. Denn das Landgericht Stralsund hat seine Rechtsauffassung eingehend begründet und sich hierbei mit entgegenstehenden Gründen auseinandergesetzt (vgl. insoweit KGR 2000, 66; OLGR Brandenburg, 2001, 108 [110]), weshalb von einer krassen und offenkundigen Rechtsfremdheit oder einer vorsätzlichen Missachtung des Rechts, die der Entscheidung des Landgerichts zum Vorwurf objektiver Willkür gereichen müsste (vgl. dazu nochmals Zöller/Greger, a.a.O.), nicht gesprochen werden kann. Insofern lässt der bloße - vorliegende - Rechtsirrtum des Landgerichts die Bindungswirkung für den Senat nicht entfallen (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 902; BayObLG, NJW-RR 2001, 646).

In Folge der Bindungswirkung hat der Senat deshalb als "gesetzlicher Richter" auch über die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten zu entscheiden.

3.

Unter den zuvor bezeichneten Umständen ist die Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stralsund vom 16.10.2003 als prozessual überholt zu erachten (vgl. Zöller/Gummer, a.a.O., § 567 ZPO Rn. 9), weil dieser Beschluss die Klägerin, die mit der Beschwerde in der Sache - zugleich - die Verwerfung der Berufung als unzulässig erstrebte, nicht mehr beschwert. Sie hat ihr Klageziel erreicht.

Dass gegen die Entscheidung des Senats das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben ist (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), beschwert die Klägerin nicht gesondert. Denn Gleiches wäre auch der Fall, wenn der Senat auf die Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss diesen aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen hätte, damit das Landgericht in dortiger Zuständigkeit über die unzulässige Berufung des Beklagten entscheidet.

Der Senat lässt aufgrund dieser Erwägungen dahinstehen, ob die Beschwerde der Klägerin gegen den grundsätzlich unanfechtbaren Beschluss des Landgerichts (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO) als unzulässig hätte verworfen werden können, oder ob die Beschwerde für zulässig und begründet zu erkennen gewesen wäre.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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