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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 04.07.2003
Aktenzeichen: 6 U 223/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 273
ZPO § 314
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

6 U 223/02

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Richter am Oberlandesgericht Dr. ter Veen, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Meyer, den Richter am Oberlandesgericht Hanenkamp,

am 04.07.2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.11.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Neubrandenburg (Az.: 3 O 19/02) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert der Berufung: 26.892,02 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Honoraransprüche aus ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin geltend.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Aufstellung der Jahresabschlüsse, mit den Erklärungen zur Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag, mit den Umsatzsteuererklärungen einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen und mit den Einkommenssteuererklärungen ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte für die Jahre 1998 und 1999.

Mit Rechnungen vom 30. Oktober 2000 und 29. Dezember 2000 machte die Klägerin ihre Honoraransprüche über 6.816,16 DM und 4.702,06 DM geltend. Der Beklagte erhob gegen die Forderungen der Klägerin die Einrede eines Zurückbehaltungsrechts, weil ihm seiner Ansicht nach Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin infolge fehlerhafter Steuerberatung zustehen würden.

Bevor der Beklagte die Klägerin mit seiner steuerlichen Beratung beauftragte, hatte der Beklagte, der seit 1994 ein Baugeschäft betreibt, die B.-S. GmbH (fortan: B. GmbH) in K. beauftragt, ein Konzept zu entwickeln, das ihn von einer Haftung für eventuelle Verbindlichkeiten der Gesellschaft im Falle einer Insolvenz freistellen sollte. Auf Vorschlag der B. GmbH gründete der Kläger eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Bauunternehmen G. und führte sein bisheriges Einzelunternehmen unter der o.g. GmbH fort. Der Beklagte verpachtete den von dem Einzelunternehmen betriebenen Betrieb einschließlich des dazugehörigen Anlagevermögens an die neugegründete GmbH.

Das Finanzamt W. nahm den Beklagten persönlich aufgrund des Bescheides vom 26.06.2001 - u.a. - für die Umsatzsteuer für den Monat November 2000 über EUR 21.002,85 in Anspruch. Nach der Anmeldung der GmbH an das Finanzamt wechselte der Beklagte wegen der von ihm erwünschten steuerlichen Beratung zur Klägerin.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, 11.518,22 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 6.816,16 DM seit dem 30.11.2000 und aus weiteren 4.702,06 DM seit dem 29.01.2001 sowie 7,50 DM Rücklastgebühr und 20,00 DM Mahngebühr an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat er beantragt,

die Klägerin zu verurteilen, den Beklagten von seinen Umsatzsteuerverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt W. in Höhe von EUR 21.002,85 freizuhalten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, die Sachbearbeiter der Klägerin, Frau S., welche seine Ansprechpartnerin in dem Unternehmen der Klägerin sei, habe bereits die Beratungsgespräche bei der B. GmbH verantwortlich geführt, und somit den Zweck der Gründung seiner GmbH gekannt, seine persönliche Haftung im Falle einer Insolvenz begrenzen zu wollen. Dieses Wissen sei nach dem Wechsel von Frau S. zur Klägerin derselben als ihrer Geschäftsherrin zuzurechnen. Die Klägerin hafte für den aufgrund der Falschberatung bei dem Beklagten entstandenen Schaden, weil sie verpflichtet gewesen sei, ihn auf alternative Gestaltungsmöglichkeiten zur Erfüllung des von ihm erstrebten Ziels hinzuweisen.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Geschäftsführer habe dem Beklagten am 05.05.1999 in Anwesenheit von Frau S. die Folgen der vorgenommenen Organschaft und Betriebsaufspaltung dargestellt und ihm vorgeschlagen, er könne durch Übertragung der Geschäftsanteile an der GmbH auf seine Ehefrau die umsatzsteuerrechtliche Organschaft und ertragssteuerliche Betriebsaufspaltung beseitigen. Der Beklagte habe die ihm dargelegte Folge, nämlich die Aufdeckung der stillen Reserven mit der Konsequenz der Einkommenssteuerpflicht, jedoch nicht gewollt.

Im übrigen hat die Klägerin die Meinung vertreten, ein etwaiger Beratungsfehler der B. GmbH, den es, wie sie behauptet hat, tatsächlich nicht gegeben habe, weil der Büroleiter der B. GmbH den Beklagten bereits bei Gründung seiner GmbH auf die steuerlichen Folgen der verschiedenen Alternativen hingewiesen habe, sei jedenfalls nicht der Klägerin - und zwar auch nicht im Wege der Wissensvertretung - zuzurechnen.

Das Landgericht hat der Klage im vollen Umfang stattgegeben und die Widerklage als unbegründet zurückgewiesen.

Begründend hat es ausgeführt, die von der Klägerin geltend gemachten Honoraransprüche seien in vollem Umfang entstanden. Die Klägerin habe die Jahresabschlüsse, die Erklärungen zur Gewerbesteuer, die Umsatzsteuerjahreserklärungen und die Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999 angefertigt, an den Beklagten übergeben und nach dem Gegenstandswert nachvollziehbar und prüffähig abgerechnet. Der Beklagte könne dem Anspruch der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB nicht entgegenhalten.

Dessen Voraussetzungen lägen nicht vor, da dem Beklagten gegen die Klägerin aus dem rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruhe, ein fälliger Anspruch gegen die Klägerin nicht zustehe. Einen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin wegen fehlerhafter Steuerberatung habe er nicht schlüssig dargelegt. Im Zeitpunkt des Wechsels des Beklagten von der B. GmbH zur Klägerin sei die Umwandlung des Unternehmens bereits abgeschlossen gewesen, so dass die steuerlichen Konsequenzen der umsatzsteuerlichen Organschaft bereits eingetreten waren.

Soweit in dieser Gestaltung überhaupt eine Falschberatung gelegen haben sollte, weil die B. über die steuerlichen Folgen der Gestaltung nicht aufgeklärt habe, sei eine solche Pflichtverletzung der Klägerin jedenfalls nicht zuzurechnen. Der Beklagte habe nicht vorgetragen, dass er die Klägerin beauftragt habe, ihn hinsichtlich der steuerlichen Folgen der Umwandlung zu beraten. Ein Steuerberater sei, wenn er einen auf bestimmte Aufgaben beschränkten Auftrag erhalten habe, grundsätzlich nicht verpflichtet, Vorgänge, die ihm bei dieser Tätigkeit bekannt werden, ohne dass sie zu seiner Aufgabe in unmittelbarer Beziehung stehen, auf ihre steuerliche Auswirkungen hin zu überprüfen. Die Klägerin sei daher ohne gesonderten Auftrag des Beklagten nicht verpflichtet gewesen, ihn über Handlungsalternativen bei der Umwandlung seines ehemaligen Einzelunternehmens zu informieren.

Eine solche Verpflichtung habe die Klägerin auch nicht aufgrund der Kenntnis ihrer Mitarbeiterin Frau S. von den entsprechenden Vorgängen bei der B. GmbH ergeben. Ein vorhandenes Wissen der Frau S. müsse sich die Klägerin nicht zurechnen lassen.

Die Klägerin habe auch im Rahmen ihrer allgemeinen Steuerberatertätigkeit keine Nebenpflicht zur Beratung des Beklagten über alternative Gestaltungsmöglichkeiten getroffen.

Im übrigen habe der Beklagte den von ihm behaupteten Schaden nicht schlüssig dargelegt. Seine Behauptung, ohne Bestehen der steuerrechtlichen Organschaft hätte das Finanzamt ihn nicht für die Umsatzsteuer persönlich in Anspruch genommen, reiche zur Darlegung eines Vermögensschadens nicht aus. Ein Vermögensschaden sei nur gegeben, wenn bei dem Vergleich zweier Güterlagen der tatsachliche Wert des Vermögens des Geschädigten geringer sei als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde. Ein Schaden wäre dem Beklagten somit nur dann entstanden, wenn die behauptete unterlassene Aufklärung, über andere Gestaltungsmöglichkeiten sich nachteilig auf das Gesamtvermögen des Beklagten ausgewirkt hätte. Der Beklagte habe danach eine konkrete Gestaltungsmöglichkeit und ihre Auswirkungen auf sein Vermögen als Ganzes darlegen müssen. Dazu habe die Darlegung gehört, wie sich die Gestaltungswirkung auf andere Steuerarten, wie zum Beispiel die Einkommenssteuer ausgewirkt hätte. An einem entsprechenden Vortrag fehle es indes. Da dem Beklagte ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin somit nicht zustehe, sei die Widerklage abzuweisen.

Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung des Beklagten mit dem Antrag, die Klage abzuweisen und widerklagend die Klägerin zu verurteilen, den Beklagten von seinen Umsatzsteuerverbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt W. in Höhe von EUR 21.002,85 freizuhalten.

II.

Die Berufung war gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

1.

Sie hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO n.F.).

Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist ersichtlich nicht der Fall.

a)

Entgegen der mit der Berufungsbegründung vertretenen Ansicht, liegt ein Beratungsverschulden der Klägerin, aufgrund dessen der Beklagte ihr ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem geltend gemachten - und substantiiert dargelegten - Honoraransprüchen entgegenhalten und das seiner erhobenen Widerklage zum Erfolg verhelfen könnte, nicht vor.

aa)

Der Beklagte verkennt bereits im Ansatz die die Klägerin als Steuerberaterin treffenden Aufgaben und Aufklärungspflichten. Diese richten sich nach Inhalt und Umfang des Mandats. Auf außerhalb seines Auftrags liegende steuerliche Fehlentscheidungen muss der Steuerberater nur hinweisen, wenn sie auf den ersten Blick ersichtlich sind (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. § 276 BGB Rn. 48 m.w.N.).

Die Klägerin war von dem Beklagten - unstreitig - mit den Jahresabschlüssen, den Erklärungen zur Gewerbesteuer, den Umsatzsteuererklärungen und den Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 1998 und 1999 beauftragt. Die vom Beklagten geltend gemachten, ihn persönlich treffenden umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen der Umwandlung seines Einzelunternehmens in eine GmbH waren zum einen nicht auf ein Beratungsverschulden der Klägerin zurückzuführen. Denn Aufklärung darüber war ihm durch die von ihm zu diesem Zeitpunkt beauftragte Steuerberaterin, die B. GmbH geschuldet, wobei hierbei dahinstehen kann, ob ihm diese Aufklärung zuteil geworden ist. Es ergibt sich nämlich zum anderen aus dem substantiierten Vortrag der Klägerin, dass der Beklagte auch nach dem Wechsel des Steuerberaters - bereits in Kenntnis der umsatzsteuerlichen Organschaft - mehrfach (durch die Klägerin) darauf hingewiesen worden ist, er persönlich habe bei der vorgenommenen Betriebsaufspaltung für alle anfallenden Umsatzsteuerschulden aufgrund der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zwischen seinem Einzelunternehmen und seiner GmbH zu haften.

bb)

Soweit der Beklagte zu diesem ihm bereits mit Verfügung des Vorsitzenden des Senats (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO) erteilten Hinweis Einwendungen erhebt, vermögen diese sämtlich nicht durchzugreifen.

aaa)

Der Einwand, es sei verkannt worden, dass die Klägerin keineswegs nur mit der Fertigung von Jahresabschlüssen, den Erklärungen zur Gewerbesteuer, den Umsatzsteuererklärungen und den Einkommenserklärungen für 1998 und 1999 beauftragt gewesen sei, sondern vielmehr sei eine umfassende steuerliche Beratung von ihr geschuldet worden, geht ins Leere.

Dieser Annahme des Beklagten steht der unstreitige Tatbestand des angefochtenen Urteils entgegen, worin eben jene vom Senat angeführte Feststellung aufgenommen ist, ohne dass sie durch den Beklagten im Wege einer Tatbestandsberichtigung angefochten worden wäre. Er hat sie darum gegen sich gelten zu lassen, denn der Tatbestand ist eine öffentliche Urkunde (§§ 414, 417, 418 ZPO), der nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen liefert und einen Gegenbeweis - den der Beklagte nicht angetreten hat - erheblich erschwert (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 314 ZPO Rn. 1 m.w.N.). Der Tatbestand ergibt insoweit auch, ob ein Vortrag in der Berufungsinstanz neu ist oder nicht (vgl. BAG, NJW 1960, 166; Zöller/Vollkommer, a.a.O.). Da die Behauptungen des Beklagten in seiner Stellungnahme in Widerstreit stehen zu dem unstreitigen Teil des Tatbestandes ist der Senat auch deshalb an einer Verwertung dieses Vortrages gehindert, weil er seiner Entscheidung nur die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. zu berücksichtigenden Tatsachen zugrunde zu legen hat.

bbb)

Von daher war die Klägerin - anders als es der Beklagte zubilligen will - nicht dazu verpflichtet, ihn über die steuerrechtlichen Folgen der Umwandlung seines Einzelunternehmens in eine GmbH aufzuklären, da diese außerhalb des ihr vom Beklagten erteilten Auftrags lagen (vgl. BGHZ 128, 361; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276 BGB Rn. 48).

ccc)

Auch der Einwand des Beklagten, aus der angeführten Entscheidung des BGH (BGHZ 128, 358 [362]) ergebe sich zumindest, dass ihm die Klägerin deshalb Aufklärung über die steuerliche Fehlentscheidung zur Organschaft des Beklagten für das Bauunternehmen G. GmbH geschuldet habe, weil sie für einen durchschnittlichen Berater auf den ersten Blick ersichtlich gewesen sei, trägt nicht.

Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass dem Beklagten entsprechende Aufklärung durch die Klägerin sehr wohl zuteil geworden ist. Im übrigen war - was der Senat ebenfalls bereits ausgeführt hat - die Aufklärung nicht von der Klägerin, sondern durch die ihm seinerzeitig beratende und von ihm beauftragte B. GmbH zu erteilen.

cc)

Dass der später bei der Klägerin beschäftigten Mitarbeiterin S., wie vom Beklagten behauptet, die Tatsache einer steuerlichen Fehlentscheidung zur Umwandlung seines Einzelunternehmens in eine GmbH aus ihrer früheren Tätigkeit für die B. GmbH bekannt gewesen sein soll, führt zu keiner anderen Beurteilung.

aaa)

Denn aufgrund der vorstehenden Ausführungen (unter a)aa)) kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin das Wissen ihrer Mitarbeiterin, der als Zeugin benannten Frau S. (ehedem Mitarbeiterin der B. GmbH), zuzurechnen lassen hat.

bbb)

Dies ist im übrigen - mit dem Landgericht - nicht der Fall (vgl. näher Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 166 BGB Rn. 7), da als Wissensvertreter nur anzusehen ist, wer nach der Arbeitsorganisation seines Geschäftsherrn dazu berufen ist, als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen und dabei anfallende Informationen zur Kenntnis zu geben (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 166 BGB Rn. 6). Im Zeitpunkt der - durch die B. GmbH vorbereiteten und beratenen - Betriebsaufspaltung war die Zeugin S. nicht für die Klägerin als Geschäftsherrin tätig. Da Personen, die nicht für den Geschäftsherrn, sondern andere Beteiligte an den Verhandlungen (hier durch die B. GmbH) teilgenommen haben, keine Wissensvertreter sind (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 166 BGB Rn. 7), hat die Klägerin (unbeschadet der gleichwohl von ihr erfüllten Beratung) nicht für ein Wissen der Zeugin S. einzustehen.

ccc)

Zu einer anderen Bewertung führt auch nicht - anders als es der Beklagte befürworten will - , dass die Zeugin S. - nach seinen Behauptungen - nur deshalb von der Klägerin eingestellt worden sei, weil sie eine Reihe von Kunden von der B. GmbH "mitbrachte". Denn es ist nicht vom Beklagten dargelegt, dass hinsichtlich der von der B. GmbH zu erfüllenden Beratung des Beklagten zur organschaftlichen Umwandlung seines Unternehmens noch irgendwelche Fragen offen geblieben waren, die nun im Geschäftsbereich der Klägern hätten gelöst werden sollen und müssen.

b)

Da schon dem Grunde nach ein dem Beklagten zustehender - mit der Widerklage geltend gemachter - Gegenanspruch nicht begründet ist, kann dahinstehen, ob der Beklagte den von ihm behaupteten Schaden nunmehr (nachdem ihm dies erstinstanzlich nicht gelungen war) in der Berufungsinstanz hinreichend dargelegt hat. Deshalb bedarf auch der auf den erteilten Hinweis durch den Vorsitzenden des Senat erbrachte Sachvortrag des Beklagten keiner weiteren Befassung.

Im übrigen bleibt der Beklagte mit neuem Vortrag zum Vermögensschaden ausgeschlossen, da ein erstinstanzlich fehlender Sachvortrag auf grober Nachlässigkeit (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) beruht. Denn nicht das Landgericht hatte insofern eine Hinweispflicht (§ 139 ZPO) zu erfüllen, sondern der Beklagte ist bereits durch den Schriftsatz der Klägerin vom 09.07.2002 auf die mangelnde Substantiiertheit seines Vorbringens hingewiesen worden.

2.

Grundsätzliche Bedeutung hat der vorliegende Rechtsstreit nicht; auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kein Urteil des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 u. 3 ZPO).

II.

Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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