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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 16.10.2008
Aktenzeichen: 6 W 27/08
Rechtsgebiete: BGB, EGGVG, KostO


Vorschriften:

BGB § 1309 Abs. 1 Satz 1
BGB § 1309 Abs. 2
EGGVG § 23 Abs. 2
EGGVG § 24
EGGVG § 25
EGGVG § 26
EGGVG § 30 Abs. 1
KostO § 30 Abs. 2
KostO § 131 Abs. 1 Nr. 1
KostO § 131 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Az.: 6 W 27/08

Beschluss

In der Ehefähigkeitszeugnissache

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock am 16.10.2008 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Antragstellers vom 28.2.2008, unter Aufhebung des Bescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts R vom 28.1.2008 festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beibringungspflicht (eines Ehefähigkeitszeugnisses) vorliegen, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von 3.000 Euro.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt, ihn von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gemäß § 1309 Abs. 2 BGB zu befreien. Er möchte mit der deutschen Staatsangehörigen, M, die Ehe schließen. Er gibt an, ivorischer Staatsangehöriger zu sein. Die Republik Cote D?Ivoire (Elfenbeinküste) gehört zu den Staaten, die keine - gemäß § 1309 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Eheschließung eines Ausländers in der BRD erforderlichen - Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen.

Mit Bescheid vom 28.1.2008 hat der Präsident des Oberlandesgerichts R den Antrag auf Befreiung von der Beibringung zurückgewiesen. Auf den genannten Bescheid wird Bezug genommen. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller neben der Aufhebung dieses Bescheides die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beibringungspflicht vorliegen. Er wendet ein, der genannte Bescheid sei rechtswidrig. Er habe seine Identität und Staatsangehörigkeit durch von ihm vorgelegte Dokumente - seine Geburtsurkunde, den Nachweis seiner Staatsangehörigkeit und seine Identitätsbescheinigung - nachgewiesen. Aufgrund einer Überprüfung dieser Urkunden stehe deren formelle Echtheit fest. Damit lägen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Passes vor. Das marode Urkundswesen in seinem Herkunftsland könne ihm nicht zum Nachteil gereichen.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 23 Abs. 2, 24, 25, 26 EGGVG zulässig. Er ist insbesondere rechtzeitig innerhalb der in § 26 EGGVG bestimmten Frist beim gemäß § 25 EGGVG zuständigen Oberlandesgericht eingelegt worden.

Er ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat der Präsident des Oberlandesgerichts R den Befreiungsantrag zurückgewiesen. Denn nach Ausschöpfung aller zumutbaren in Betracht kommenden Erkenntnisquellen können keine sicheren Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zum Personenstand des Antragstellers getroffen werden. Dieses steht der Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses entgegen (vgl.MünchKomm/Müller-Gindullis, BGB, 4.Aufl. §1309 Rn. 19). Denn es ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, dass die Staatsangehörigkeit des Antragstellers für die Befreiung von der Beibringung geklärt sein muss und keine Zweifel an seiner Identität bestehen (vgl. Palandt/Brüdermüller, BGB, 67. Auflage § 1309 Rn. 12; OLG Düsseldorf FamRz 1998, 1107).

1. Der Antragsteller hat weder seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit nachgewiesen.

Ein gültiger Reisepass oder Personalausweis mit Angaben zur Staatsangehörigkeit oder eine dem entsprechende Bescheinigung der zuständigen Behörde seines Heimatlandes wurden nicht zur Akte gereicht.

Bei dem eingereichten Reisepass "Cote DÍvoire Nr. 98 LC" handelt es sich nachweislich um eine Verfälschung. Gemäß Prüfbericht des kriminaltechnischen Dienstes des Bundespolizeiamts R vom 14.8.2007 sind das Lichtbild, die Dateneinträge, die Personaldatenseite, der Stempel und die Sicherungsfolie durch Austausch, Überschreibung und mechanische Rasur verfälscht worden.

Die eingereichte Geburtsurkunde ist nicht hinreichend. Zwar handelt es sich um ein formal echtes Dokument. Eine inhaltliche Überprüfung - mit dem Ziel, festzustellen, ob die in der Geburtsurkunde genannte Person mit dem Antragsteller identisch ist - ist jedoch wegen des maroden Urkundswesens in der Republik Cote D?Ivoire nicht möglich. Auf den Prüfbericht der Deutschen Botschaft in Abidjan vom 9.8.2006 wird verwiesen.

Die am 22.3.2006 durch die Polizeipräfektur in A ausgestellte Identitätsbescheinigung ist nicht ausreichend. Mit ihr wird lediglich bescheinigt, dass ein Herr C seinen Personenstand durch die Vorlage eines Personalausweises oder Reisepasses - ausgestellt am 13.2.2006 in P/A - nachgewiesen hat. Dass diese Person mit dem Antragsteller identisch ist, ist nicht bescheinigt worden. An der Identität des Antragstellers mit der Person, für die die Identitätsbescheinigung ausgestellt worden ist, bestehen zudem erhebliche Zweifel.

Der Antragsteller ist im März 2006 nicht in der Republik Cote D?Ivoire gewesen.

Die Bescheinigung wurde auf der Grundlage eines am 13.2.2006 ausgestellten Personalausweises oder Reisepasses erteilt. Es ist nicht ersichtlich, warum dieses Dokument nicht in diesem Verfahren vorgelegt worden ist. Hierzu müsste der Antragsteller in der Lage sein, sollte der Ausweis auf ihn ausgestellt sein.

Auf der Bescheinigung befindet sich ein Fingerabdruck. Dieser kann dem Dokument nur im Nachhinein hinzugefügt worden sein, oder nicht vom Antragsteller stammen, weil dieser im März 2006 nachweislich nicht in der Republik Cote D?Ivoire gewesen ist.

Die Angaben des Antragstellers zu seiner Person stehen nicht im Einklang mit früheren Angaben. Im Rahmen seines Antrages auf Anerkennung als Asylberechtigter und vor dem Verwaltungsgericht M hat er behauptet, er sei am 24.10.1979 (statt am 24.12 1975) in B (statt in D) geboren worden. Er sei Viehzüchter (statt Kraftfahrer). Er sei malaiischer (statt ivorischer) Staatsangehöriger.

Am 24.9.2002 hat er sich gegenüber dem Hauptzollamt H - Stadt mit einer gefälschten französischen Identitätskarte ausgewiesen, die auf den Namen G, geb. am 22.12.1975, in Paris ausgestellt war.

Hinsichtlich der übrigen zur Akte gereichten Unterlagen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Präsidenten des Oberlandesgerichts R mit Bescheid vom 28.1.2008 Bezug genommen.

2. Eine Ermittlung der Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers mit weiteren zumutbaren in Betracht kommenden Erkenntnisquellen ist nicht möglich. Nachweise seiner Familie erscheinen untauglich, weil behauptete familiäre Beziehungen nicht hinreichend überprüfbar sind.

3. Der Ermittlung des Personenstandes des Antragstellers mit zumutbaren in Betracht kommenden Erkenntnisquellen steht entgegen, dass seine Identität und Staatsangehörigkeit aus den genannten Gründen nicht ermittelbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1 EGGVG i.V.m.§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO und die Festsetzung des Geschäftswertes auf den §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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