Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 13.05.2004
Aktenzeichen: 6 W 60/02
Rechtsgebiete: SchulG M-V, ZPO, BGB


Vorschriften:

SchulG M-V § 102 Abs. 3 Satz 1
SchulG M-V § 103 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 116
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 2
ZPO § 127 Abs. 4
BGB § 670
BGB § 677
BGB § 683
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

6 W 60/02

In dem Rechtsstreit

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Richter am Oberlandesgericht Dr. ter Veen, die Richterin am Oberlandesgericht Bült die Richterin am Landgericht Ewert

am 13.05.2004 beschlossen:

Tenor:

I.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 17.09.2002 gegen den die beantragte Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 08.08.2002 (Az.: 6 O 359/01), in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.10.2002, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA).

Die Antragsgegnerin betrieb bis zum 31.03.1998 ein Lehrlingswohnheim unter der Anschrift straße 21 in G als ein mit den beruflichen Schulen der Stadt verbundenes Internat im Sinne des § 102 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V. Ab dem 01.04.1998 beabsichtigte die Antragsgegnerin, für die Unterbringung der Berufsschüler ein neu errichtetes Jugendhotel zur Verfügung zu stellen. Sie kündigte ihren Mietvertrag für das Gebäude des bisherigen Lehrlingswohnheimes zu dem genannten Termin. Die Fertigstellung des Jugendhotels verzögerte sich; der dortige Betrieb konnte erst zum 01.08.1998 aufgenommen werden. In der Zwischenzeit hatte die Antragsgegnerin Ersatzräume über ein privates Drittunternehmen angemietet.

Ab dem 01.04.1998 betrieb die Antragstellerin das Lehrlingswohnheim B 21 weiter. Im Vorfeld hatte die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits die Möglichkeit eingeräumt, mit Umbaumaßnahmen in dem Gebäude zu beginnen und Mietverträge mit Lehrlingen abzuschließen. Vor der Übernahme durch die Antragstellerin fand eine Brandverhütungsschau des Amtes für Brand- und Katastrophenschutz statt. Die Antragstellerin beschäftigte teilweise das Personal der Antragsgegnerin weiter, so unter anderem die bisherige Heimleiterin. Die Arbeitsverträge waren von der Antragsgegnerin gekündigt und von der Antragstellerin neu abgeschlossen worden. Ebenso wurden die Telefonanschlüsse der Antragsgegnerin auf die Antragsstellerin umgemeldet. Es erfolgte ein Aushang der Berufsschule in dem Wohnheim, in dem auf den Trägerwechsel zum 01.04.1998 hingewiesen wurde.

Die Antragstellerin trat im Rahmen ihrer Betriebsführung an die Entsendelandkreise der untergebrachten Berufsschüler heran, um eine Umlegung der nicht durch den Eigenanteil der Schüler gedeckten Kosten - im Wege des Schullastenausgleichs - zu erreichen. Ein Teil der Landkreise leistete Zahlungen an die Antragstellerin, andere Kreise stellten auf eine erforderliche Abtretungserklärung der Antragsgegnerin ab. Eine solche verweigerte diese indes der Antragstellerin.

Die Antragstellerin geriet in der Folge in finanzielle Schwierigkeiten und stellte den Betrieb des Lehrlingwohnheimes zum Ende des zweiten Schulhalbjahres 1998/1999 ein. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragstellerin wurde mangels Masse abgelehnt.

Die Antragstellerin beabsichtigt im Klagewege, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Unterbringung von Lehrlingen in dem Wohnheim B straße 21 geltend zu machen (abzüglich der von den Berufsschülern vereinnahmten Eigenanteile und der Beträge aus dem Schullastenausgleich). Sie behauptet, in Informationsveranstaltungen der Berufsschule der Antragsgegnerin sei auf das Lehrlingswohnheim B straße 21 als Unterkunftsmöglichkeit auch nach dem Trägerwechsel hingewiesen worden. Die von der Antragsgegnerin vorgehaltenen Kapazitäten zur Unterbringung der Lehrlinge seien weder zwischen dem 01.04.1998 und dem 01.08.1998 noch nach der Fertigstellung des Jugendhotels zu dem letztgenannten Datum ausreichend gewesen. Der nicht durch Einnahmen gedeckte Aufwand, der der Antragstellerin für den Betrieb des Wohnheimes zwischen dem 01.04.1998 und dem Zeitpunkt der Betriebseinstellung entstanden sei, belaufe sich auf 495.972,92 DM (insoweit wird wegen näherer Einzelheiten auf die Berechnung GA 9ff sowie auf die Anlagenkonvolute K 16 und K 17 [GA 39ff.] Bezug genommen). Der üblicherweise zu erwartende Gewinn aus dem Betrieb eines Wohnheimes betrage 15%.

Die Antragstellerin hat die Ansicht vertreten, sie habe mit dem Betrieb des Lehrlingwohnheimes ein Geschäft der Antragsgegnerin als Schulträger geführt. Die Verpflichtung zur Errichtung eines solchen Internates ergebe sich als öffentliche Aufgabe (der Antragsgegnerin) aus den §§ 102 Abs. 3 Satz 1, 103 Abs. 1 Nr. 2 SchulG M-V. Wegen der Fassung des § 102 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V zeige sich für den Schulträger zum Betrieb eines Internates eine Ermessensreduzierung auf Null. Es bestehe - so die Auffassung der Antragstellerin - eine modifizierte Beweislast dahingehend, dass die Antragsgegnerin nachweisen müsse, dass sie alle betroffenen Lehrlinge in den von ihr zur Verfügung gestellten Unterkünften hätte unterbringen können. Im übrigen spreche bereits ein Beweis des ersten Anscheins für die nicht ausreichenden Kapazitäten, da Berufsschüler aus den Entsendelandkreisen auch in dem fraglichen Zeitraum das Wohnheim der Antragstellerin genutzt hätten. Selbst wenn es sich auch um ein eigenes Geschäft der Antragstellerin gehandelt habe, sei ein Fremdgeschäftsführungswille zu vermuten. Weil der Gegenstand der Geschäftsführung zu der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin gehöre, sei zu dem Aufwandsersatzanspruch ein Gewinnzuschlag in der genannten Höhe von 15% vorzunehmen.

Die Antragstellerin beabsichtigt die Erhebung einer Klage vor dem Landgericht Stralsund mit dem Antrag,

Die Antragsgegnerin zu verurteilen, an die Antragstellerin 495.972,92 DM zuzüglich 4% Znsen vom 01.07.1999 bis zum 10.04.2001 und 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2001 hieraus zu zahlen.

Für die Erhebung dieser Klage hat die Antragstellerin beantragt,

die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

Sie hat behauptet, die tägliche Anfahrt zur Schule sei den von der Antragstellerin als Nutzern des Wohnheimes B strasse 21 aufgeführten Berufsschülern nicht unzumutbar gewesen. Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, eine Überleitung des Lehrlingswohnheimes habe nicht stattgefunden. Dies ergebe sich aus der Kündigung des Mietvertrages sowie der Kündigung der Arbeitsverträge mit dem beschäftigten Personal und deren Neuabschluss seitens der Antragstellerin. Die Brandverhütungsschau stelle eine eigene Aufgabe der Feuerwehr dar und sei ebenfalls nicht als Überleitungsmaßnahme anzusehen. Die Möglichkeit der Übernahme von Telefonanschlüssen sei eine Serviceleistung der Deutschen Telekom.

Das Landgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen und der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat - unter Dahinstehenlassen zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 116 ZPO - hierzu ausgeführt, es fehle der beabsichtigten Klage an einer hinreichenden Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO). Aus der Fassung des § 102 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V ergebe sich für die Antragsgegnerin ein weiter Ermessensspielrauam hinsichtlich der Vorhaltung von Internatsplätzen. Zumindest für einen Übergangszeitraum zwischem dem 01.04.1998 und dem 01.08.1998 wäre es nicht zu beanstanden, wenn ein geringeres als das tatsächlich gebrauchte Platzangebot zur Verfügung gestanden haben sollte. Denn auch zu der Frage, wann einem Schüler die tägliche Anfahrt nicht zuzumuten gewesen sei, habe der Antragsgegnerin ein Spielraum des Ermessens zugestanden. Hinzukomme, dass die Antragstellerin eine Unterkapazität nicht ausreichend substantiiert dargestellt habe. Vor allem fehle es an einem Interesse der Antragsgegnerin an der (vermeintlich geübten) Geschäftsführung durch die Antragstellerin. Sie, die Antragsgegnerin, sei ihrer Aufgabe anderweitig - ohne Inanspruchnahme der Antragstellerin - nachgekommen. Im Falle einer vermeintlichen Geschäftsführung der Antragstellerin habe für die Antragsgegnerin die Gefahr gedroht, mit unabsehbaren Kosten belastet zu werden. Das habe nicht in ihrem Interesse - auch nicht in ihrem zu vermutenden Interesse - gelegen.

Zu weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Beschlüsse vom 08.08.2002 (GA 174ff.) und vom 16.10.2002 (GA 185ff.) Bezug genommen.

Gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat - aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen, denen sich der Senat ausdrücklich anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - keinen Erfolg. Insoweit bleibt lediglich ergänzend auszuführen:

1.

Auch nach Auffassung des Senats kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO gegeben sind, denn jedenfalls hat die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

2.

Der Antragstellerin steht ein Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Aufwendungsersatz für die Unterbringung von Lehrlingen in dem Wohnheim B straße 21 aus dem Gesichtspunkt der GoA gem. §§ 683, 670, 677 BGB, der einzigen ernsthaft in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlage, bereits dem Grunde nach nicht zu.

a)

Wie schon das Landgericht ausgeführt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin mit ihrer Tätigkeit ein Geschäft der Antragsgegnerin besorgt hat.

aa)

Ein zugleich eigenes und fremdes Geschäft besorgt der Handelnde nur, wenn die Übernahme zugleich im eigenen und im Interesse eines Anderen liegt, d.h. wenn er ein (auch) objektiv fremdes Geschäft mitbesorgt. Hierfür genügt in der Regel, dass das Geschäft seiner äußeren Erscheinung nach nicht nur dem Handelnden, sondern auch dem Anderen zugute kommt. Die Wahrung (auch) eigener Interessen schließt den Fremdgeschäftsführungswillen nicht aus; der Wille ein fremdes Geschäft (mit) zu besorgen, wird wie beim objektiv fremden Geschäft grundsätzlich vermutet. Dass das eigene oder fremde Geschäft dem öffentlichen Recht zugehören, steht einer Geschäftsführung ohne Auftrag zwar grundsätzlich nicht entgegen (vgl. Palandt/Sprau, 63. Aufl., § 677 BGB Rn. 6 m.w.N.).

Indes darf eine auftragslose Geschäftsführung eines Privaten die behördlichen Handlungs- und Ermessenspielräume für einen Träger der öffentlichen Verwaltung nicht in einer Weise einschränken, dass die mit der Verwirklichung der gesetzlichen Aufgaben- und Zuständigkeitsverteilung der Verwaltung verfolgten öffentlichen Interessen gefährdet oder die Verwaltung einer für sie kaum überschaubaren Kostenlast ausgesetzt wäre. Ein öffentliches Interesse an dem (ersatzweisen) Handeln eines Privaten fehlt daher regelmäßig dann, wenn es sich um eine ungebundene Entscheidung handelt, bzw. ebenso dann, wenn es nicht um einen Fall der "Ermessensreduzierung auf Null" geht, oder wenn ein sofortiges Handeln nicht unabweisbar erscheint; etwas Anderes gilt nur, wenn die Behörde ein Tätigwerden gänzlich ablehnt (vgl. näher Soergel/Beuthien, Bd. 4/2: Schuldrecht III/2 (§§ 651a-704 BGB), 12. Aufl., Stand: Frühjahr 1999, vor § 677 BGB Rn. 18).

bb)

Ob es sich bei dem Betrieb des Lehrlingswohnheimes um ein Geschäft der Antragsgegnerin handelte, muss sich - entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin - hier aus §§ 102 Abs. 3 Satz 1, 103 Abs. 1 Nr. 2 SchulG M-V ergeben. Gemäß §§ 102 Abs. 2 Satz 1, 103 Abs. 1 Nr. 2 SchulG M-V soll ein Schulträger, der ein Schulangebot mit überregionaler Bedeutung unterhält, Internate errichten, soweit den Schülern eine tägliche Anfahrt zur Schule nicht zugemutet werden kann.

aaa)

Soll-Vorschriften bedeuten zwar grundsätzlich eine Bindung für den Regelfall. Sie gestatten aber Abweichungen in atypischen Fällen, in denen besondere, angehbare, nicht von der Behörde selbst zu vertretende, überwiegende Gründe für das Abgehen von der Norm sprechen (vgl. Kopp/Ramsauer, 8. Aufl., § 40 VwVfG Rn. 44).

bbb)

Ein solcher außergewöhnlicher, insbesondere nicht von der Antragsgegnerin zu vertretender Ausnahmefall ist hier in der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Jugendhotels zu erkennen. Dass die Antragsgegnerin eine diesbezügliche Verzögerung zu verantworten hatte, lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnehmen. Mit dem Landgericht ist daher davon auszugehen, dass der Antragsgegnerin ein Ermessenspielraum darüber eröffnet war, in welcher Art und Weise es die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Verfügbarhaltung einer Unterbringungsmöglichkeit - in der entstandenen Übergangssituation - erfüllen wollte.

Zu Recht hat das Landgericht weiter auch die Auffassung vertreten, der Schulträger habe hinsichtlich der Ausgestaltung des zu errichtenden Internates nach der Kapazität der Unterbringungsmöglichkeiten ein Ermessen im Hinblick auf seine haushaltsrechtlichen und finanziellen Mittel und Ressourcen. Ausschlaggebend ist insoweit, dass die Regelung des § 102 Abs. 3 Satz 1 SchulG M-V kein subjektives öffentliches Recht für den Bürger begründet, d.h. keinen einklagbaren Anspruch der Lehrlinge auf einen Internatsplatz schafft. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass die Rechtsnorm die Verwaltung zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet und diese zumindest auch dem Schutz des einzelnen Bürgers dient (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., 1997, § 8 Rn. 8).

Daran bestehen in Bezug auf die Verpflichtung eines Schulträgers zur Errichtung von Internaten im Rahmen einer Soll-Vorschrift aufgrund der bereits vom Landgericht angeführten Erwägungen durchgreifende Zweifel. Angesichts der insoweit in Rechnung zu stellenden haushaltsrechtlichen und fiskalischen Interessen der öffentlichen Hand, durfte die Antragsgegnerin zumindest für einen Übergangszeitraum bis zur Fertigstellung des Jugendhotels die Lehrlinge auf eine nur eingeschränkte Unterbringungsmöglichkeit verweisen, ohne dass insofern ein sofortiges Handeln eines Dritten - hier der Antragstellerin - zum Ausgleich einer Mangellage erforderlich gewesen wäre.

b)

Der im tatsächlichen Bereich liegende Streitpunkt der Parteien, ob überhaupt Minderkapazitäten seitens der Antragsgegnerin bestanden haben - und ob sich (zur Aufklärung dieser Frage) eine Verschiebung der allgemein gültigen Darlegungs- und Beweislastgrundsätze stellt - , bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

3.

Nach allem kann auch nach Auffassung des Senats der beabsichtigten Klage keine Aussicht auf Erfolg beigemessen werden, weshalb es bei der landgerichtlichen Entscheidung zu verbleiben hat, wonach der Antragstellerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorenthalten bleibt und ihre sofortige Beschwerde zurückzuweisen ist.

III.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO (vgl. näher Zöller/Philippi, 24. Aufl., § 127 ZPO Rn. 51 m.w.N.).

2.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist nicht gegeben. Weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Ende der Entscheidung

Zurück