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Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 08.01.2004
Aktenzeichen: 7 U 127/02
Rechtsgebiete: AusglLeistG, BGB, FlErwV


Vorschriften:

AusglLeistG § 3 Abs. 7
AusglLeistG § 3 Abs. 7 S. 1
AusglLeistG § 3 Abs. 7 S. 2
AusglLeistG § 3 a
AusglLeistG § 3 a Abs. 2
AusglLeistG § 3 a Abs. 2 S. 1
AusglLeistG § 3 a Abs. 2 S. 4
AusglLeistG § 3 a Abs. 2 S. 5
BGB § 242
BGB § 812
BGB § 812 Abs. 1 S. 1
FlErwV § 5 Abs. 1
FlErwV § 5 Abs. 1 S. 2
FlErwV § 5 Abs. 1 S. 3
FlErwV § 5 Abs. 1 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 127/02

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

die Richterin am Oberlandesgericht E., den Richter am Oberlandesgericht B. und den Richter am Landgericht B.

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23.07.2002 abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 44.926,06 EUR nebst Zinsen in Höhe des bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents von Regionalbeihilfen zugrunde gelegten Bezugssatzes gem. den jeweils geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung p. a. aus 42.973,92 EUR vom 11.11.2000 bis 07.03.2001 und aus 38.894,18 EUR seit dem 08.03.2001 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 11/12 und die Klägerin zu 1/12.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis zu 50.000,00 EUR.

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung einer Kaufpreisnachforderung nebst Zinsen nach § 3 a Abs. 2 AusglLeistG in Anspruch.

Erstinstanzlich hat die Klägerin insoweit eine Forderung i. H. v. 49.005,80 EUR nebst Zinsen geltend gemacht.

Die Beklagten haben die Zahlung verweigert und die Auffassung vertreten, der der Forderung zugrunde liegende § 3 a AusglLeistG sei verfassungswidrig. Die Beklagten hätten auf den Bestand des Vertrages und seiner Absprachen vertrauen dürfen.

Hilfsweise haben die Beklagten eingewandt, dass der auf § 3 Abs. 7 AusglLeistG basierende Wertansatz, aus dem sich abzgl. des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises die Nachforderung ergebe, nicht ausreichend die Besonderheiten des hier betroffenen Grundbesitzes berücksichtige und daher zu fehlerhaften Ergebnissen führe. Der Verkehrswert werde nach der WertermittlungsVO berechnet, die für verkehrsfähige Grundstücke entwickelt worden sei. Die betroffenen Grundstücke seien jedoch aufgrund der gesetzlichen und vertraglichen Beschränkungen (u. a. 20jähriges Veräußerungsverbot) nicht verkehrsfähig. Soweit dies durch einen 10 %igen Abschlag berücksichtigt werde, sei dies nicht ausreichend. Der ursprüngliche Kaufpreis unterschreite daher die europarechtliche Grenze nicht.

Darüber hinaus sei auch die Zinsforderung unbegründet. Zum einen sei auch insoweit die Norm verfassungswidrig. Zudem sei eine Nachforderung aus den o. g. Gründen nicht angezeigt, sodass auch keine Zinsen anfallen könnten.

Hilfsweise haben die Beklagten gegen die Zinsforderung die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in gleicher Höhe erklärt. Die Klägerin wäre verpflichtet gewesen, auf den möglichen Beihilfecharakter und die daraus resultierenden Folgen hinzuweisen. Das Unterlassen dieser Hinweise und der Einforderung des "richtigen Kaufpreises" stelle eine vorvertragliche Pflichtverletzung dar. Die Beklagten hätten den erhöhten Kaufpreis bei ordnungsgemäßer Aufklärung schon zum ehemaligen Fälligkeitszeitpunkt begleichen können und wären somit einer Zinspflicht entgangen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen unstreitigen und streitigen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Rostock vom 23.07.2002 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Unter verfassungskonformer Auslegung der in Anspruch genommenen Rückforderungsvorschrift verstoße das Klagebegehren der Klägerin unter Berücksichtigung von § 242 BGB gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23.07.2002 Bezug genommen.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie zunächst ihre Klageforderung in voller Höhe weiterverfolgt hat.

Sie ist der Auffassung, dass ihre Kaufpreisnachforderung entgegen den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten gegen Treu und Glauben verstoße.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.

Sie wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Für den Fall, dass der Senat der Auffassung sein sollte, § 3 a AusglLeistG sei grundsätzlich verfassungsgemäß und das Nachzahlungsverlangen der Klägerin berechtigt, sei im vorliegenden Fall die Rückforderung für die Beklagten unzumutbar. Sie müsste aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise als gegen das Vertrauensschutzprinzip verstoßend angesehen werden.

Der Landwirtschaftsbetrieb der Beklagten habe seit 1992 in erheblichen Umfange Investitionen vorgenommen, die zu einem großen Teil aufgrund von Darlehen geleistet worden seien. Neben der reinen Feldwirtschaft halte der Betrieb der Beklagten 550 Sauen + Nachzucht, was einen Gesamtschweinebestand von ca. 2.200 Stück ergebe. Im Bereich der Sauenhaltung seien 5 Vollzeitarbeitskräfte und ein Lehrling, wobei die Beklagten hier nicht hinzugerechnet werden, beschäftigt.

Die momentane Liquiditätssituation des Betriebes der Beklagten ermögliche es diesen nicht, den geforderten Nachzahlungsbetrag aus vorhandenen Mitteln zu begleichen (Beweis: Sachverständigengutachten).

Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung könne nur durch Aufnahme eines weiteren Kredites bedient werden. Betriebswirtschaftlich stelle sich die Situation allerdings so dar, dass die Aufnahme eines weiteren Kredites dazu führen werde, dass der Kapitaldienst des Betriebes aus dem Geschäft des Betriebes heraus nicht mehr erwirtschaftet werden könne (Beweis: Sachverständigengutachten).

Um daher den Betrieb als solchen nicht aufs Spiel setzen zu müssen, wäre lediglich der Verkauf von ca. der Hälfte des vorhandenen Sauenbestandes eine Möglichkeit, kurzfristig Liquidität i. H. der Klageforderung zu erhalten. Der Abverkauf der Sauen hätte allerdings den Abbau von Arbeitsplätzen zur Folge. Zudem vermindere er die Möglichkeit der Beklagten, Geldmittel zur Bedienung ihrer weiteren Verbindlichkeiten zu erwirtschaften.

Insgesamt stelle die Nachforderung der Klägerin ein erhebliches finanzielles und betriebswirtschaftliches Risiko auf Seiten der Beklagten dar und sei diesen daher unzumutbar.

Desweiteren erklären die Beklagten die Aufrechnung mit einem Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i. H. v. 4.224,01 EUR. Von dem an die Beklagten veräußerten Bestand hätten diese zum Bau der Autobahn A 20 an die DEGES 13,4781 ha Ackerland verkauft. Aufgrund der vertraglich vereinbarten Mehrerlösabführklausel habe die Klägerin mit Schreiben vom 20.11.2000 den für die veräußerten 13,4781 ha erzielten Mehrerlös i. H. v. 42.648,85 EUR gefordert.

Mit der nunmehr geltend gemachten Kaufpreisnachforderung erhöhe sich der ursprüngliche Kaufpreis für die gesamten Flächen um durchschnittlich 612,953 DM.

Diese Kaufpreiserhöhung müsse auch bei der Berechnung des ehemals an die Klägerin abgeführten Mehrerlöses eingestellt werden, da diese Erhöhung den Mehrerlös entsprechend verringere. Für die veräußerten 13,4781 ha ergebe sich mithin ein Zuwachs des ursprünglichen Kaufpreises um 4.224,01 EUR. Diese seien nunmehr gem. § 812 BGB von der Klägerin zurückzufordern.

Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.10.2003 die Zurücknahme der Berufung i. H. v. 4.079,74 EUR erklärt und beantragt nunmehr,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 44.926,06 EUR nebst Zinsen i. H. des bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents bei Regionalbeihilfen zugrunde gelegten Bezugssatzes gem. den jeweils geltenden Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung p. a. aus 42.973,92 EUR vom 11.11.2000 bis 07.03.2001 und aus 38.894,18 EUR seit dem 08.03.2001 zu zahlen.

Die Forderung, mit der die Beklagten die Aufrechnung erklärt hätten, bestehe lediglich i. H. v. umgerechnet 4.079,74 EUR.

Hinsichtlich der Berechnung dieses Betrages wird auf den Schriftsatz der Klägerin (Bl. 280 d. A.) Bezug genommen.

Der Mehrerlös sei von den Beklagten am 07.03.2001 an die Klägerin gezahlt worden und mindere seither den mit der Klage geltend gemachten Nachforderungsbetrag von 42.973,92 EUR um 4.079,74 EUR auf 38.894,18 EUR.

Dieser Betrag vermehrt um die kapitalisierten 6.031,88 EUR Zinsen aus dem ursprünglichen Nachforderungsbetrag i. H. v. 42.973,92 EUR für die vom Zeitpunkt der Kaufpreisfälligkeit (03.04.1998) bis 10.11.2000 gem. § 3 a Abs. 2 S. 4 und 5 AusglLeistG entspreche der jetzt noch geltend gemachten Klageforderung.

Auf die darüber hinaus geltend gemachten Zinsen aus dem ursprünglichen Nachforderungsbetrag habe die Klägerin Anspruch für die Zeit vom 11.11.2000 bis zur Zahlung des Mehrerlöses am 07.03.2001. Danach habe sie Anspruch auf diese Zinsen aus dem verminderten Nachforderungsbetrag.

Die Behauptung der Beklagten, die Zahlung des Nachforderungsbetrages würde den landwirtschaftlichen Betrieb unzumutbar belasten, bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Insbesondere bestreitet sie, dass die Beklagten den Nachforderungsbetrag nicht aus Eigenkapital bestreiten könnten, wobei unerheblich sei, ob diese liquide seien oder nicht.

Die Klägerin bestreitet auch, dass der Kapitaldienst für evtl. zur Begleichung des Nachforderungsbetrages aufzunehmendes Fremdkapital nicht mehr aus dem Landwirtschaftsbetrieb erwirtschaftet werden könnte.

Daraufhin ist weiterer Vortrag seitens der Beklagten nicht mehr erfolgt.

II.

Die Berufung ist zulässig und in der Sache auch im noch aufrechterhaltenen Umfange begründet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil hat die Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagten gem. § 3 a Abs. 2, § 3 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AusglLeistG i. V. m. § 5 Abs. 1 FlErwV in zuletzt beantragter und tenorierter Höhe.

Die gegen diesen Anspruch von den Beklagten vorgebrachten Einwände - soweit sie im Berufungsverfahren noch aufrechterhalten werden - greifen nicht durch.

1. Der Senat hält § 3 a AusglLeistG - entgegen der Auffassung der Beklagten - für verfassungsgemäß, sodass bereits deshalb eine von den Beklagten beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht kommt.

Zwischenzeitlich hatte der Bundesgerichtshof Gelegenheit, sich mit der Frage der Verfassungsgemäßheit von § 3 a AusglLeistG zu befassen. Er hat dies mit Urteil vom 04.04.2003 (WM 2003, 1491) bejaht und ausgeführt, § 3 a AusglLeistG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Norm verstoße insbesondere nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot und gegen das Verbot des Einzelfallgesetzes. Zudem sei die durch § 3 a AusglLeistG letztlich bezweckte Rückforderung der gewährten staatlichen Beihilfe grundsätzlich auch nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Dies könne nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalles in Betracht kommen, wenn die Rückgewähr der Beihilfe mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, etwa weil Vermögensdispositionen getroffen worden seien, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könnten, oder weil die gewährten Leistungen verbraucht worden seien.

Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung in der Folge mit Urteil vom 24.10.2003 (VIZ 2004, 77) bestätigt und erneut bekräftigt, dass § 3 a AusglLeistG verfassungsrechtlich unbedenklich sei und der Nachforderungsanspruch nur aufgrund außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall nach Treu und Glauben ausgeschlossen sein könne.

Der Senat teilt diese - bereits als gefestigt anzusehende - Rechtsprechung des BGH und schließt sich dieser an. Zur Vermeidung bloßer Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den zitierten Entscheidungen des BGH Bezug genommen.

2. Soweit die Beklagten erstinstanzlich Bedenken gegen den von der Klägerin zugrunde gelegten Verkehrswert geäußert haben, haben sie diesen Einwand in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte es nicht zur Folge, dass das Urteil des Landgerichts jedenfalls im Ergebnis Bestand haben könnte.

Gemäß § 3 a Abs. 2 S. 1 AusglLeistG hebt der Verkäufer den Kaufpreis durch einseitige schriftliche Willenserklärung auf den Betrag an, der dem Wertansatz in § 3 Abs. 7 S. 1 und 2 AusglLeistG entspricht.

Nach § 3 Abs. 7 S. 1 AusglLeistG ist der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen der Verkehrswert, von dem ein Abschlag i. H. v. 35 % vorgenommen wird. Gemäß § 5 Abs. 1 FlErwV (i. V. m. der Verordnungsermächtigung des § 4 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AusglLeistG) wird der Verkehrswert für landwirtschaftliche Flächen nach § 3 Abs. 7 und § 3 a Abs. 2 AusglLeistG ermittelt nach den Vorgaben der WertermittlungsVO vom 06.12.1988. Soweit für Acker- und Grünland regionale Wertansätze, die vom Bundesfinanzminister im Bundesanzeiger veröffentlicht werden, vorliegen, soll der Wert hiernach bestimmt werden. Der Kaufbewerber oder die Privatisierungsstelle können eine davon abweichende Bestimmung des Verkehrswertes durch ein Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses verlangen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die regionalen Wertansätze als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind.

Vorliegend hat die Klägerin unstreitig den Wert entsprechend den veröffentlichten regionalen Ansätzen bestimmt und danach den Nachzahlungsbetrag - ebenfalls unstreitig - rechnerisch zutreffend ermittelt.

Soweit die Beklagten demgegenüber einwenden, die regionalen Wertansätze könnten zur Wertbestimmung hier nicht herangezogen werden, da sie die gesetzlichen und demgemäß vertraglich vereinbarten Verfügungsbeschränkungen, die eine Einschränkung oder Aufhebung der Verkehrsfähigkeit der Grundstücke zur Folge hätten, nicht berücksichtigten, hält der Senat dies nicht für derart stichhaltig, dass deshalb ein Wertgutachten eingeholt werden müsste.

§ 5 Abs. 1 S. 2 FlErwV sieht ausdrücklich nicht nur die Möglichkeit vor, den Wert nach den - soweit vorhanden - veröffentlichten regionalen Wertansätzen zu bestimmen, sondern stellt dies ("Soll") als Grundsatz dar. Lediglich wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die regionalen Wertansätze als Ermittlungsgrundlage ungeeignet sind, soll auf Verlangen einer Vertragspartei ein Gutachten eingeholt werden. Die regionalen Wertansätze sind immer dann ungeeignet im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie dem tatsächlichen Marktgeschehen auf dem örtlichen landwirtschaftlichen Grundstücksmarkt nicht entsprechen (vgl. Zimmermann in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, § 5 FlErwV Rn. 14). Solches haben die Beklagten jedoch nicht dargelegt. Auf die von ihnen stattdessen vorgetragenen gesetzlichen und dem folgend vertraglichen (Verfügungs-) Beschränkungen kann es nicht ankommen. § 5 Abs. 1 S. 2 bis 4 FlErwV liefen dann leer. Der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber ist offensichtlich entweder davon ausgegangen, dass die im AusglLeistG oder in der Flächenerwerbsverordnung normierten Beschränkungen in den regionalen Wertansätzen Niederschlag finden. Dann steht deren grundsätzlichen Anwendbarkeit aber auch nichts entgegen, zumal hier unstreitig ist, dass eine 10 %ige Wertermäßigung aufgrund des zeitweiligen Veräußerungsverbotes Berücksichtigung gefunden hat. Oder der Gesetzgeber bzw. Verordnungsgeber ist davon ausgegangen, dass die im gleichen Regelwerk oder im zugrunde liegenden AusglLeistG verankerten Beschränkungen auf den zu berücksichtigenden Verkehrswert des betroffenen Grundstückes keinen Einfluss haben sollen. Auch dann sind die regionalen Wertansätze durchweg im Grundsatz anwendbar.

In jedem anderen Fall bliebe für § 5 Abs. 1 Sätze 2 - 4 FlErwV kein Anwendungsbereich mehr, da aufgrund der gesetzlich vorausgesetzten Einschränkungen, die jeweils nach Auffassung der Beklagten eingewandt werden könnten, stets ein Gutachten eingeholt werden müsste. Das hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber offensichtlich nicht gewollt. Der Ausgangspunkt des Beklagten, dass die Grundstücke überhaupt nicht verkehrsfähig seien, trifft im Übrigen nicht zu. Zwar besteht ein zeitweiliges (zwanzigjähriges) Veräußerungsverbot. Dies besteht aber nicht ausnahmslos, denn unter bestimmten Voraussetzungen ist das Grundstück dennoch veräußerbar, wenn die Klägerseite zustimmt.

3. Soweit sich die Beklagten gegen die Zinsforderung wenden, greift dies ebenfalls nicht durch.

Zum einen ist die Vorschrift verfassungsgemäß (s. 1.).

Zum anderen greift die erstinstanzlich hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen nicht durch. Ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch ist vielmehr nicht ersichtlich. Die Beklagten haben nach wie vor keinen Schaden nachvollziehbar dargetan. Soweit sie meinen, sie hätten bei ordnungsgemäßer Aufklärung und von Anfang an richtiger Kaufpreisforderung keine Zinszahlung zu leisten gehabt, da sie bereits zum damaligen Fälligkeitszeitpunkt den Kaufpreis gezahlt hätten, ist dies zur Begründung eines Schadensersatzanspruches nicht recht nachvollziehbar. Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass sie den jetzt geforderten Nachzahlungsbetrag dann auch nicht über Jahre zur - verzinslichen - Verfügung gehabt hätten. Eine zu fordernde Schadensberechnung i. S. einer Gegenüberstellung der Vermögenssituation mit und ohne den angeblichen Pflichtenverstoß der Klägerin wird von den Beklagten nach wie vor nicht geleistet.

4. Dem Erfolg der Berufung steht auch nicht die in der Berufungsinstanz seitens der Beklagten erfolgte Behauptung entgegen, die Rückforderung sei für sie unzumutbar und deshalb treuwidrig.

Zwar hat der BGH im zitierten Urteil und auch im Urteil vom 24.10.2003 - wie bereits erwähnt - aufgezeigt, dass die Rückgewähr der Beihilfe ausnahmsweise verweigert werden kann, wenn sie für den einzelnen Landwirt mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, etwa weil er Vermögensdispositionen getroffen hätte, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte, oder aufgrund derer er den Nachzahlungsbetrag nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten aufbringen könnte, oder weil er die gewährten Leistungen verbraucht hätte.

Solches haben die Beklagten aber nicht mit der notwendigen Substanz behauptet. Die pauschale Behauptung der Beklagten, die momentane Liquiditätssituation des Betriebes ermögliche es nicht, den geforderten Nachzahlungsbetrag aus vorhandenen Mitteln zu begleichen, hat die Klägerin ebenso bestritten wie das Vorbringen der Beklagten, dass bei Aufnahme eines weiteren zur Rückzahlung notwendigen Kredites der Kapitaldienst aus dem Geschäft des Betriebes heraus nicht mehr erwirtschaftet werden könne. Es wäre nun Sache der Beklagten gewesen, auf das Bestreiten der Klägerin ihr Vorbingen mit konkretem und nachvollziehbarem Tatsachenvortrag zu unterfüttern und zu substantiieren. Dies ist jedoch in keiner Weise erfolgt. Die pauschalen Behauptungen der Beklagten sind unzureichend, um dem angebotenen Beweis durch Sachverständigengutachten nachzugehen.

Darüber hinaus hat die Klägerin den Beklagten mit dem Forderungsschreiben vom 10.11.2000 auch angeboten, begünstigt erworbene landwirtschaftliche Flächen aus dem Kaufvertrag herauszunehmen und den Kaufvertrag nur im Übrigen aufrechtzuerhalten. Dass diese Lösung die Beklagten in irgend einer Weise mit unzumutbaren Nachteilen belastet hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts dieser Umstände ist eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Nachforderungsrechtes gem. § 3 a AusglLeistG unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nicht geboten (vgl. dazu auch BGH, a. a. O.).

5. Die von den Beklagten in der Berufungsinstanz erklärte Aufrechnung mit einem Anspruch aus § 812 BGB i. H. v. 4.224,01 EUR ist gegenstandslos, soweit die Klägerin aufgrund dieses Anspruches ihre Berufung teilweise zurückgenommen hat, nämlich i. H. v. 4.079,74 EUR.

Im Übrigen ist die Aufrechnung unbegründet, da die differenzierte Berechnung der Klägerin dem Senat nachvollziehbar und zutreffend erscheint.

Auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20.10.2003, insbesondere Bl. 280 d. A., wird ergänzend Bezug genommen.

Jener Berechnung sind die Beklagten auch nicht mehr entgegengetreten.

6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4, 516 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens entspricht dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch.

7. Zur Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung, da deren Voraussetzungen (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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