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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 30.10.2003
Aktenzeichen: 7 U 251/00
Rechtsgebiete: VOB/B, BGB


Vorschriften:

VOB/B § 4 Nr. 3
VOB/B § 13 Nr. 3
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2
VOB/B § 13 Ziff. 5 Abs. 2
BGB § 254
BGB § 278
BGB § 633 Abs. 1
BGB § 633 Abs. 3
BGB § 634
BGB § 635 a. F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

7 U 251/00

Verkündet am: 30.10.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

die Richterin am Oberlandesgericht E., den Richter am Oberlandesgericht B. und den Richter am Landgericht B.

im schriftlichen Verfahren auf die bis zum 25.09.2003 eingereichten Schriftsätze

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 01.08.2000, unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen, abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger 46.903,15 EUR (= 91.734,58 DM) zuzüglich 4 % Zinsen auf 25.564,59 EUR (= 50.000,00 DM) vom 12.03.1998 bis zum 28.04.2000 und auf 46.903,15 EUR (= 91.734,58 DM) seit dem 29.04.2000 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen als Gesamtgläubigern die über 46.903,15 EUR (= 91.734,58 DM) hinausgehenden Kosten zu erstatten, die erforderlich sind, um die Undichtigkeit des Kelleraußenmauerwerkes des in M., K.-D.-Straße/K. M., gelegenen Hauses zu beheben und die Durchfeuchtung des dortigen Kellergeschosses und die nach dem 10.07.2000 aufgetretenen Folgeschäden zu beseitigen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Wert des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens beträgt 110.000,00 DM (= 56.245,11 EUR).

Die Beschwer der Beklagten beträgt mehr als 20.000,00 EUR, die der Klägerinnen beträgt 989,86 EUR.

Tatbestand:

Die Klägerinnen nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Kostenvorschuss bzw. Schadensersatz wegen Fehlern der Bauausführung bzw. der Architektenleistungen im Hinblick auf Feuchtigkeitserscheinungen im Keller ihres Wohn- und Geschäftshauses in M. in Anspruch.

Die Beklagte zu 1. erstellte aufgrund Bauvertrages vom 14.10./06.11.1994, in dem die Geltung der VOB/B vereinbart wurde, den Rohbau. Die Beklagte zu 2. war aufgrund Projektierungsvertrages vom 18.01.1994 mit der Planung und Bauleitung beauftragt. Die Kellerräumlichkeiten waren u. a. als Aktenarchivlagerräume für die im Haus befindliche Steuerberaterpraxis vorgesehen. Die Klägerinnen haben wegen der von ihnen behaupteten Feuchtigkeit des Kellers das selbständige Beweisverfahren 8/2 OH 7/95 - Landgericht Neubrandenburg - betrieben. Der Sachverständige Z. kam im Gutachten vom 13.05.1996 zusammenfassend zu dem Ergebnis, das Bauwerk sei nach den Regeln der Technik geplant und gebaut worden, jedoch habe es Pannen bei der Herstellung der Feuchtesperren und der Abdichtungen sowohl der Außenflächen der Kelleraußenwände als auch des Anschlusses der in der Wand liegenden Sperre an die flächige Bodenabdichtung des Kellers gegeben, die in erheblichem Umfang zu Nachbesserungen und Änderungen der ursprünglichen Planung geführt hätten. Die im Rahmen der Ortsbesichtigung vom 08.05.1996 getroffenen Feststellungen hinsichtlich der erforderlichen vollständigen Austrocknung des Neubaus sollten weiter beobachtet werden.

Mängel der Abdichtungen sind am 29.08.1995 der Beklagten zu 1. unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und Erklärung eines Zurückbehaltungsrechtes angezeigt worden. Gegenüber der Beklagten zu 2. ist mit Schreiben vom gleichen Tag ein Zurückbehaltungsrecht erklärt worden.

Im Auftrag der Klägerinnen erstellte der Sachverständige Gastell aufgrund einer Ortsbesichtigung am 12.02.1998 ein Parteigutachten. Er stellte Feuchtigkeitsschäden fest, für die erhebliche Ausführungsmängel ursächlich seien. Die Mängelbeseitigungskosten bezifferte er auf 40.000,00 - 50.000,00 DM.

Die Klägerinnen haben vorgetragen, die Beklagte zu 1. habe die von dem Sachverständigen G. genannten DIN-Vorschriften bei der Bauausführung schuldhaft nicht eingehalten. Die Beklagte zu 2. habe die erforderlichen Dichtungsmaßnahmen und Drainagearbeiten unzureichend geplant und die Bauaufsicht mangelhaft ausgeführt. Die im Gutachten G. ausgeführten Feuchtigkeitsmängel lägen vor. Aufgrund von drückendem Wasser komme es zu Wassereinbruch.

Aufgrund des Ergebnisses des vom Landgericht Neubrandenburg eingeholten Gutachtens des Sachverständigen F. vom 26.02.2000, das sich die Klägerinnen zu Eigen gemacht haben, und der dort bezifferten Mängelbeseitigungskosten haben die Klägerinnen zuletzt beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 93.670,58 DM zzgl. 4 % Zinsen seit Klagezustellung an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen zu verurteilen,

sowie

2. festzustellen, dass die Beklagten auch zur Erstattung darüber hinausgehender Kosten verpflichtet sind, die zur Mängelbeseitigung einschließlich Folgeschäden erforderlich sind.

Die Beklagten haben jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Feststellungen des Sachverständigen G. bestritten, insbesondere seien am 27.03. bzw. 16.04.1998 keine Feuchtigkeitsentwicklungen feststellbar gewesen. Der Zustand im Keller habe sich seit Erstellung des Gutachtens des Sachverständigen Z., auf das sie sich berufen, nicht verändert. Ein Wassereinbruch am 22.01.1999 sei auf eine defekte Pumpenanlage zurückzuführen gewesen. Der Sachverständige F. sei irrtümlich von einer Kellerfläche von mehr als 200 qm ausgegangen und habe daher sein Gutachten auf die nicht einschlägige DIN 4095 gestützt.

Die Beklagte zu 1. hat vorgetragen, der Sachverständige könne von bindigem Boden und daher von einem Lastfall T 5 der DIN 18195 ohne Baugrundgutachten nicht ausgehen. Die Einholung eines Baugrundgutachtens falle im Übrigen in den Aufgabenbereich der Beklagten zu 2. Die Planungsunterlagen der Beklagten zu 2. hätten keine Dichtungen gegen Grund- oder Schichtenwasser vorgesehen. Selbst die Drainage mit Pumpenanlage sei erst auf Anraten der Beklagten zu 1. eingebaut worden, allerdings erst nach kompletter Fertigstellung der Sohle. Sie habe mit Schreiben vom 21.10.1994 an die Klägerinnen Bedenken angemeldet und darauf hingewiesen, dass Mehrkosten u. a. für die erforderliche Drainage entstünden. Dennoch habe die Beklagte zu 2. auf der ursprünglichen Planung bestanden.

Die Beklagte zu 1. habe die Schäden nicht zu verantworten. Die Planung habe der Beklagten zu 2. oblegen. Deren Verschulden müssten sich die Klägerinnen anspruchsmindernd zurechnen lassen. Die Bauausführung entspreche dem Lastfall T 4, mehr sei nicht geschuldet. Die vom Sachverständigen ermittelten Höhen der Drainageleitungen seien falsch; sie hätten auch ausreichendes Gefälle.

Die Beklagte zu 2. hat vorgetragen, bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben sei zu keiner Zeit eine Problematik aufgrund drückenden Wassers indiziert gewesen. Die Beklagte zu 1. hätte die Baugrundkennwerte prüfen müssen. Bedenken habe die Beklagte zu 1. nicht angemeldet. In der Baugrube sei bindiger Boden, aber kein drückendes Wasser gewesen. Entgegen den Feststellungen des Sachverständigen F. habe die Beklagte zu 2. nicht eine dreiseitige, sondern eine vierseitige Drainage geplant und eine solche sei auch eingebaut worden, mit richtigem Gefälle und richtigen Höhen. Der verdeckte Drainageschacht liege unter dem Eingangspodest des Steuerbüros.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung des bereits erwähnten Gutachtens des Sachverständigen F.. In seinem Gutachten vom 26.02.2000 führt der Sachverständige u. a. aus, dass das Kelleraußenmauerwerk bis zu einer Höhe von ca. 55 cm über Oberkante Fussboden starke Durchfeuchtungen mit braunen Verfärbungen auf den Wandoberflächen und kristallinen Ablagerungen von ausgelösten Bindemitteln aufweise.

Auf den Fussbodenfliesenoberflächen seien deutliche Feuchtigkeitsränder und kristalline Ablagerungen vorhanden, verstärkt in den Randbereichen entlang der Außenwände und um die Fugen. Dieses Schadensbild weise aus, dass innerhalb der Fussbodenkonstruktion in diesen Bereichen Wasser vorhanden sei und in den Fugenbereichen nach oben dringe. In einem geöffneten Bereich sei festgestellt worden, dass die Aufkantung der Sohleneindichtung zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung von Wasser überstiegen worden sei, das in den geöffneten Bereich eingelaufen sei. Dichte Anschlüsse zur ersten Horizontalsperre seien hier nicht vorhanden gewesen. Nach dem Reinigen des Untergrundes seien im Eckbereich an einer Stelle deutlich Fließspuren von eindringendem Wasser erkennbar gewesen, das sich im geöffneten Bereich ausgebreitet habe.

Die Anforderungen der nach dem Vertrag einbezogenen DIN 18195 "Bauwerksabdichtungen" seien nicht erfüllt. Die Eindichtung sei hier zu beurteilen nach DIN 18195 Teil 4 "Bauwerksabdichtungen; Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit, Bemessung und Ausführung", Ausgabe August 1983. Hier heiße es in Anmerkung 2 zu Ziff. 1 u. a.: "Bei bindigem Boden ... ist darüber hinaus immer Andrang von Wasser in tropfbar-flüssiger Form anzunehmen. Für die Abdichtung von Bauwerken und Bauteilen in solchen Böden ... gelten deshalb die Festlegungen nach DIN 18195 Teil 5 für Abdichtungen gegen nicht drückendes Wasser; zusätzlich sind hier Maßnahmen nach DIN 4095 zu treffen, um das Entstehen auch von kurzzeitig drückendem Wasser zu vermeiden."

Wie den Fotos in der Beweissicherungsakte zu entnehmen sei, habe in der Baugrube bindiger Boden angestanden mit hoher Wasserdichtigkeit, sodass hier unter Zugrundelegung der vorzitierten Norm für die Herstellung der Bauwerkseindichtung die DIN 18195 Teil 5 anzuwenden gewesen sei. Die dort beschriebenen Anforderungen seien nicht erfüllt. Zwar sei hier bei der horizontalen Bauwerksabdichtung auf der Kellersohle ein nach dieser Norm zugelassenes Material verwendet worden. Die seitlichen Anschlüsse der horizontalen Bauwerksabdichtungen, sowohl im Bereich der Innenwände als auch im Bereich der Außenwände seien jedoch nicht normgerecht ausgeführt worden, mit der Folge von Undichtigkeiten.

Auch die DIN 4095 "Drainung zum Schutz baulicher Anlagen" sei nicht eingehalten. Bei der hier vorhandenen Eindichtungsform sei eine Drainung des Gebäudes erforderlich, um dieses drucklos zu stellen. Zunächst sei eine Ringdrainage im unterkellerten Bereich nicht vorgesehen gewesen. Eine solche Drainage sei dann später geplant und auch hergestellt worden. Sie sei jedoch im unterkellerten Bereich nur als dreiseitige Anlage eingebaut worden und nicht als Ringdrainage, wie dies nach der Norm erforderlich gewesen wäre. Es seien nur zwei Kontroll- und Spülschächte vorhanden und nicht vier (an jeder Ecke einer). Außerdem seien die vertikalen Bauwerksabdichtungen an der Kelleraußenmauer und die davor angebrachte Geo-Drainmatte nicht bis zur Oberkante des Betonsteinpflasterbelags hochgeführt. Dies sei ein Verstoß gegen die DIN 18195.

Zudem lägen die vorhandenen Drainrohrleitungen zu hoch und wiesen zum Teil ein zu geringes Gefälle auf.

Ein weiterer Mangel bestehe offensichtlich darin, dass zwischen der Kiesfilterschicht unter der Sohle des unterkellerten Gebäudeteils und der außen angebrachten Drainageleitung keine Entwässerungsleitungen, die die Streifenfundamente durchstoßen, eingebaut worden sind. Hierdurch könne es zu Stauwasser in der Kiesfilterschicht unter der Sohle kommen, das nicht in die Drainage abgeleitet werden könne. Hierzu heiße es in der DIN 4095 unter Ziff. 5.4 "Drainanlage unter Bodenplatten": "Die Drainmaßnahmen sind abhängig von der Größe der bebauten Fläche. Bei Flächen bis 200 qm darf eine Flächendrainschicht ohne Drainleitungen zur Ausführung kommen. Die Entwässerung muß sichergestellt sein z. B. durch Durchbrüche in den Streifenfundamenten mit ausreichendem Querschnitte (mindestens 50 DN) und Gefälle zur äußeren Drainleitung."

In der zur Verfügung gestellten Detailzeichnung fehlten die Entwässerungsleitungen zwischen der Drainschicht unter der Sohle und der außenliegenden Ringdrainage.

Zusammengefasst sei die hier vorhandene Drainageanlage, bezogen auf die Drainung der Kiesfilterschicht unter der Sohle, nicht funktionsfähig und, bezogen auf die äußere Ringdrainage, nur in Teilen funktionsfähig, weil der Drainagering unter der Überbauung nicht geschlossen sei, die Ringdrainage in Teilen zu hoch liege und in Teilen kein ausreichendes Gefälle besitze. Die hier vorhandenen starken Durchfeuchtungen des Mauerwerkes und der Fussbodenkonstruktion im Kellergeschoss seien somit zurückzuführen auf Nichteinhaltung von Teilen der DIN 18195 und der DIN 4095.

Die Mängelbeseitigungskosten seien unter Ansatz ortsüblicher mittlerer Preise auf insgesamt 93.670,58 DM inkl. Mehrwertsteuer zu kalkulieren.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Gutachtens, insbesondere auch zu den notwendigen Mängelbeseitigungsarbeiten und ihren Kosten, wird auf dessen Inhalt Bezug genommen.

Der Sachverständige F. ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.07.2000 zur Erläuterung seines Gutachtens und insbesondere auch zur Beantwortung eines Fragenkatalogs der Beklagten zu 1. angehört worden. Er hat u. a. erklärt, dass eine Abdichtung nach der DIN 18195, Lastfall T 5, kurzzeitig drückendes Wasser abhalte. Die Schadensbilder im Gebäude an allen Wänden zeigten, dass der Anschluss nicht dicht sein könne. Sowohl die nicht ordnungsgemäß geplante Entwässerung als auch die nicht ordnungsgemäße Abdichtung nach der DIN 18195 seien schadensursächlich.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 01.08.2000 der Zahlungsklage antragsgemäß und der Feststellungsklage im Wesentlichen stattgegeben.

Es hat ausgeführt, die Klägerinnen hätten gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Anspruch auf Vorschuss nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B bzw. § 633 Abs. 3 BGB. Schadensersatzansprüche schieden aus, da es an einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung fehle. Im Übrigen hat sich das Landgericht auf die Feststellungen des Sachverständigen F. in seinem schriftlichen Gutachten und seine mündlichen Erläuterungen gestützt, wonach sowohl die nicht ordnungsgemäße Projektierung der Beklagten zu 2. als auch die nicht ordnungsgemäße Abdichtung gem. DIN 18195, Lastfall T 5, der Beklagten zu 1. schadensursächlich seien. Danach hafteten beide Beklagten als Gesamtschuldner.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils des Landgerichts wird auf dessen Inhalt (Bl. 336 - 343 d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses ihnen am 07.08.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte zu 1. am 04.09.2000, die Beklagte zu 2. am 07.09.2000 Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 1. hat ihre Berufung binnen der ihr bis zum 04.12.2000 gewährten Fristverlängerung am 30.11.2000 begründet; die Beklagte zu 2. rechtzeitig mit Ablauf der ihr gewährten Fristverlängerung am 09.11.2000.

Die Beklagte zu 1. trägt erneut vor, die Arbeiten entsprechend der Ausführungsplanung der Beklagten zu 2. ausgeführt zu haben. Sie habe im Hinblick auf das nach Ausheben der Baugrube vorgefundene Oberflächenwasser die Klägerinnen mit Schreiben vom 21.10.1994 auf vermutetes Schichtenwasser und das Erfordernis einer Drainage hingewiesen. Obwohl es sich nach Angaben der Beklagten zu 2. ausschließlich um Regenwasser gehandelt habe, hätten sich die Parteien für eine von ihr entsprechend den Vorgaben der Beklagten zu 2. ausgeführte Ringdrainage entschieden.

Die von den Klägerinnen vorgelegte Detailzeichnung der Beklagten zu 2. vom 16.02.1996 habe ihr bei Beginn der Arbeiten nicht vorgelegen. Die Detailzeichnung stimme hinsichtlich der Anbindung der unteren Horizontalabdichtung an die äußere Vertikalabdichtung und Hohlkehlenbildung nicht mit der tatsächlichen Ausführung überein. Diese ergebe sich vielmehr aus der Skizze Bl. 277 d. A., wonach sie entsprechend der Ausführungsplanung der Beklagten zu 2. eine Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit gem. DIN 18195 fehlerfrei ausgeführt habe. Da sich das Privatgutachten der Klägerinnen und das Beweissicherungsgutachten inhaltlich widersprochen hätten, habe ihr Geschäftsführer am 16.04.1998 die Kellerräume besichtigt und keine Durchfeuchtungen festgestellt.

Das Gutachten des Sachverständigen F. sei unvollständig, enthalte Vermutungen und stützte sich auf eine unstreitig erst nach Bauausführung erstellte Ausführungszeichnung. Die Beklagte zu 1. habe lediglich die fachgerecht und mangelfrei ausgeführte Bauwerksabdichtung gem. DIN 18195 Teil 4 geschuldet, während der Sachverständige ohne weitere Begründung von einer erforderlichen Bauwerksabdichtung nach DIN 18195 Teil 5 ausgehe. Im Sohlenbereich des Gebäudes läge ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen F. ein Lastfall T 6 vor, für den die von ihr geschuldete Bauwerksabdichtung gegen den Lastfall T 4 nicht geeignet sei. Eine Abdichtung gegen drückendes Wasser bzw. zeitweise drückendes Wasser sei von ihr nicht geschuldet. Es handele sich dabei nicht um einen Ausführungsmangel, vielmehr um eine hinsichtlich des vorhandenen Baugrundes fehlerhafte Planungsleistung der Beklagten zu 2. Diese habe ein Baugrundgutachten nicht eingeholt. Die Beklagte zu 2. sei auch Vorgaben des Statikers nicht nachgekommen. Eine Baugrundkennwertkontrolle läge der Beklagten zu 1. nicht vor. Sie habe auch nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung die Zeichnung vom 05.07.1994 das erste Mal vorgelegt. Der Ausführungsplan Nr. 15, der dem Sachverständigen bei Gutachtenerstellung vorgelegen habe, sei hiermit identisch. Aufgrund der Differenzen zwischen den Zeichnungen vom 05.09.1994 und 16.02.1996 sei unverständlich, dass der Sachverständige die Anbindung der unteren Horizontaldichtung an die Vertikaldichtung nicht geprüft habe.

Die Beklagte zu 2. habe fehlerhaft eine Flächendrainage gem. DIN 4095 nicht geplant. Die Ringdrainage habe sie, die Beklagte zu 1., nach den Anweisungen der Beklagten zu 2. mit dem erforderlichen Gefälle ausgeführt. Etwaige Versäumnisse insoweit gingen nicht zu ihren Lasten. Die Klägerinnen hätten die Beklagten zu 2. mit der Planung und Bauüberwachung beauftragt und müssten sich Versäumnisse anspruchsmindernd gem. §§ 254, 278 BGB zurechnen lassen. Im Übrigen entspreche die Ringdrainage den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Die Mängelbeseitigungskosten i. H. v. netto 80.750,50 DM seien übersetzt. Die in Ansatz gebrachten Einheitspreise seien nicht marktüblich. Bei den Pos. 3, 4, 7 und 8 handele es sich um Sowieso-Kosten.

Die Beklagte zu 2. ist der Auffassung, ein Vorschussanspruch gegen sie sei schon deshalb nicht gegeben, da sie als Architektin nur Planungsleistungen erbracht habe. Selbst wenn am streitgegenständlichen Bauvorhaben tatsächlich Mängel bestünden und solche auf Planungsfehler zurückzuführen seien, stünde den Klägerinnen kein Vorschussanspruch zu, da sich dann die mangelhafte Architektenleistung bereits im Bauwerk verwirklicht hätte und die Planung nicht mehr nachbesserungsfähig sei.

Im Übrigen sei das Gutachten F. nicht geeignet, Planungsfehler nachzuweisen.

Was die Ringdrainage betreffe, sei ursprünglich keine vorgesehen gewesen, weil das Bauvorhaben sich in einem Gebiet befinde, in dem mit Feuchtigkeitsproblemen im Boden nicht zu rechnen sei. Sie habe sich davon überzeugt, dass bei sämtlichen im Umfeld befindlichen Gebäuden absolut trockene Keller vorhanden seien. Die Entscheidung, dennoch eine Ringdrainage zu verlegen, hätten alle Beteiligten unter dem Eindruck der von Regenwasser gefüllten Baugrube getroffen. Die Vorgaben zur Errichtung der Ringdrainage seien der Beklagten zu 1. durch sie mündlich erteilt worden. Sie sei dann auch entsprechend den Vorgaben ausgeführt worden. Das Verlegen einer Ringdrainage mit dem erforderlichen Gefälle gehöre im Übrigen zu den Leistungen eines Bauunternehmens, die ohne besondere Detailvorgaben erledigt werden könnten. Der Beklagten zu 1. müsste die entsprechende DIN-Norm bekannt gewesen sein. Sie sei auch nicht im Rahmen der Bauüberwachung verpflichtet gewesen, hierauf besonderes Augenmerk zu richten. Entgegen den Gutachterdarstellungen handele es sich auch nicht lediglich um eine dreiseitige Anlage. Der Gutachter habe offenbar auch nicht den unter dem Eingangsbereich befindlichen Drainagekontrollschacht gefunden. Drainageleitungen, Pumpenschacht und drei Kontrollschächte seien errichtet worden. Entsprechende erstinstanzliche Hinweise habe das Landgericht nicht übergehen dürfen.

Die Ausführungszeichnung vom 16.02.1996 sei im Rahmen eines Gutachtens von ihr nachträglich erstellt worden. Jedoch sei unstreitig, dass die Beklagte zu 1. entsprechend habe arbeiten müssen. Da die Beklagte zu 1. unstreitig gestellt habe, dass sie die Arbeiten dementsprechend ausgeführt habe, könne sie ein Planungsverschulden nicht treffen.

Zutreffend sei zwar, dass sie die von DIN 4095 geforderten Entwässerungsleitungen zwischen Drainschicht unter der Sohle und der außenliegenden Ringdrainage nicht geplant habe, jedoch sei die DIN-Vorschrift bei Flächen bis 200 qm nicht einschlägig. Nur der unterkellerte Teil des Gebäudes könne in die Betrachtung einbezogen werden. Der Sachverständige habe auch nicht geprüft, ob es sich um einen schwach durchlässigen Untergrund handele, bei dem ein Flächendrain nach der DIN-Vorschrift entfallen könne. Auch sei eine Entwässerungsleitung DN 50 durch die Streifenfundamente nur erforderlich, wenn unter der Sohle Feuchtigkeit anstehe, was der Gutachter nicht geprüft habe. Nicht auszuschließen sei, dass die vorgefundene Restfeuchte durch den mehrmaligen unstreitigen Pumpenausfall verursacht sei. Das Gutachten stütze sich hinsichtlich der Ursache der Feuchtigkeit nur auf unbewiesene Vermutungen.

Im Übrigen habe das Landgericht auch die Beweislast verkannt. Den Klägerinnen sei bislang lediglich der Beweis hinsichtlich der Abdichtungsfehler der Beklagten zu 1., nicht aber hinsichtlich etwaiger Planungsfehler gelungen. Eine alleinige Haftung der Beklagten zu 2. käme ohnehin nicht in Betracht. Die DIN-Normen stellten den allgemein anerkannten Stand der Technik dar. Diese Normen seien daher auch von jedem bauausführenden Unternehmer einzuhalten. Die Beklagte zu 1. habe zu keiner Zeit Bedenken hinsichtlich des Fehlens eines Flächendrains und/oder einer Entwässerungsleitung angemeldet.

Nach Einholung ergänzender Gutachten des Sachverständigen F. führt die Beklagte zu 2. nunmehr hinsichtlich der Drainageanlage aus, dass drei Drainageleitungen eingebaut worden seien. Die eine führe um die drei nicht überbauten Seiten des Kellers herum, unterbrochen von den beiden gefundenen verdeckten Kontrollschächten. Eine weitere führe entlang der überbauten Seite und sodann um die Ecke bis unter das Eingangspodest. Eine weitere liege parallel dazu unter dem Keller. Alle drei mündeten in einen weiteren verdeckten Kontrollschacht unter dem Eingangspodest. Dieser müsse da sein. Von dort aus werde das Drainagewasser durch eine Leitung in den Pumpenschacht geführt.

Auch auf das letzte ergänzende Gutachten des Sachverständigen F. weist die Beklagte zu 2. darauf hin, dass der Schacht vorhanden sein müsse. Möglicherweise befinde er sich tiefer, als der Sachverständige geprüft habe.

Die Beklagten beantragen jeweils,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und die Feststellungen des Sachverständigen. Der Sachverständige habe unter Öffnung des Kellerfussbodens deutliche Fließspuren eindringenden Wassers festgestellt. Die Beklagte zu 1. habe zu keiner Zeit Bedenken gegen die Ausführungsplanung der Beklagten zu 2. angemeldet. Einer Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1. widersprechen die Klägerinnen ausdrücklich.

Das Kellermauerwerk liege entgegen den Behauptungen der Beklagten zu 1. im Bereich drückenden Wassers, wenigstens aber zeitweise drückenden Wassers. Aufgrund der vom Sachverständigen F. festgestellten Mängel der Drainageanlage (nur dreiseitig, zu geringes Gefälle, keine Entwässerungsleitungen) ergäbe sich, dass die Behauptungen der Beklagten zu 1. insoweit unzutreffend seien. Auch hinsichtlich der Ausführungsart der Drainageanlage seien zu keinem Zeitpunkt von Seiten der Beklagten zu 1. Bedenken gegenüber den Klägerinnen mitgeteilt worden.

Der Sachverständige F. habe bei seiner Kostenschätzung die marktüblichen Einheitspreise und Stundensätze in Ansatz gebracht. Das Bestreiten der Beklagten zu 1. sei insoweit auch unsubstantiiert. Sowieso-Kosten seien nicht enthalten. Im Übrigen sei über den Mängelbeseitigungskostenvorschuss nach Beendigung der Arbeiten abzurechnen.

Da der Baumangel sowohl auf einen Planungsfehler des Architekten als auch auf einen Ausführungsfehler zurückzuführen sei, hafte die Beklagte zu 2. gesamtschuldnerisch. Soweit das Landgericht fehlerhaft nicht von einem Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2., sondern von einem Vorschussanspruch ausgegangen sei, wäre die Beklagte zu 2. hierdurch eher begünstigt, weil sie danach einen Abrechnungsanspruch hätte. Die Beklagte zu 2. bestreite Mängel nicht ernsthaft. Hinsichtlich des Grades des Verschuldens könne sie sich mit der Beklagten zu 1. im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleiches auseinandersetzen. Die Beklagte zu 2. habe die Verlegung der Ringdrainage geplant und die Bauausführung überwacht. Hinsichtlich der fehlerhaften Abdichtung nach DIN 18195 seien die Ausführungen der Beklagten zu 2. unverständlich, weil entweder eine mangelhafte Planung oder eine unzureichende Bauaufsicht im Rahmen der Bauleitung vorläge. Hinsichtlich der fehlerhaften Entwässerung nach DIN 4095 räume die Beklagte zu 2. den Planungsfehler ein. Falsch sei, dass die Entwässerungsleitungen nicht erforderlich gewesen seien, weil die Fläche kleiner als 200 qm sei. Aufgrund der eindeutigen Durchfeuchtungsschäden sei eine Untersuchung der Bodenverhältnisse durch den Sachverständigen nicht erforderlich gewesen. Die von dem Sachverständigen F. festgestellte hohe Wasserdichtigkeit im Baugrund hätte zwingend Entwässerungsmaßnahmen notwendig gemacht.

Die Beklagte zu 1. repliziert, dass es zwar richtig sei, dass die Drainage im unterkellerten Bereich nicht als Ringdrainage ausgebildet worden sei. Sie habe aber entsprechend der Weisung der Beklagten zu 2. lediglich eine dreiseitige Drainage ausgeführt. Dies müssten sich die Klägerinnen anspruchsmindernd zurechnen lassen. Die Feststellungen des Sachverständigen F. hinsichtlich des Gefälles seien allerdings unzutreffend, weil die unterstellten Höhen und Bezugslinien entweder falsch oder überhaupt nicht gemessen worden seien. Die Beklagte zu 1. führt im Einzelnen aus, dass der Sachverständige zu Punkt k. und folgenden unzutreffende Feststellungen getroffen habe. Im Übrigen lägen selbst in Bereichen mit vermeintlichem Gefällemangel keine Durchfeuchtungen vor.

Die Klägerinnen müssten sich anspruchsmindernd insbesondere auch die von der Beklagten zu 2. zugestandenen Versäumnisse der Detailplanung zurechnen lassen. Zur Feststellung ihres Verursachungsbeitrages sei die Einholung eines Baugrundgutachtens unerlässlich ebenso wie die Öffnung der Abdichtung im Bereich der Hohlkehle.

Der Senat hat mit Beweisbeschluss vom 03.01.2002, ergänzt durch Beschluss vom 12.03.2002, mit Verfügung vom 08.01.2003 und mit Beweisbeschluss vom 27.02.2003 ergänzende Gutachten bzw. Stellungnahmen des Sachverständigen F. zu den noch streitigen Fragen und sonstigen Einwendungen der Beklagten eingeholt. Der Sachverständige F. hat daraufhin das Ergänzungsgutachten vom 05.08.2002, die Stellungnahme vom 14.01.2003 und das Ergänzungsgutachten vom 10.07.2003 gefertigt.

Im ergänzenden Gutachten vom 05.08.2002 hat der Sachverständige zu den von der Beklagten zu 1. angesprochenen Sowieso-Kosten Stellung genommen und diese insgesamt mit 1.936,00 DM bemessen. Auf die Ausführungen auf S. 5. - 8. des Gutachtens vom 05.08.2002 wird Bezug genommen.

Darüber hinaus erläutert er u. a., dass es nicht zutreffe, dass er ohne weitere Begründung von einer Bauwerksabdichtung nach DIN 18195 Teil 5 als technisch notwendig ausgegangen sei. Diese Begründung finde sich in seinem Ausgangsgutachten und folge aus den Bestimmungen der Norm i. V. m. den vorgefundenen Verhältnissen, die den Fotos des Beweissicherungsgutachtens entnommen werden könnten.

Eine Prüfung der Anbindung der unteren Horizontalschicht an die Vertikaldichtung sei nicht erforderlich gewesen, da sich beim durchgeführten Nivellement herausgestellt habe, dass die Drainage ohnehin neu zu verlegen und dafür das Gebäude freizuschachten sei. Dabei werde es zwangsläufig zu Beschädigungen der Vertikalsperre kommen, sodass diese insgesamt einschließlich des unteren Anschlusses zu überarbeiten sei.

Soweit die Beklagte zu 2. meine, das Verlegen einer Ringdrainage mit erforderlichem Gefälle gehöre zu den üblichen Bauleistungen, die ein Bauunternehmen zu erbringen habe, sodass besondere Detailvorgaben in der Regel nicht erforderlich seien, sei dies richtig. Diese Leistungen seien jedoch als "sensibler Baubereich" einzuordnen, sodass in jedem Fall nach erbrachter Leistung eine Kontrolle über die normgerechte Ausführung notwendig sei.

Nicht zutreffend sei, dass die DIN 4095 bei Flächen bis 200 qm nicht einschlägig sei. Nach der - bereits zitierten - Norm seien zwar bei einer Fläche unter 200 qm keine zusätzlichen Drainrohrleitungen unter der Betonsohle erforderlich. Entwässerungsdurchbrüche mit einem Durchmesser von mind. 50 mm durch die Streifenfundamente seien aber immer erforderlich. Da bei den vorgefundenen Bodenverhältnissen nach der DIN 18195 Teil 4 Anmerkung 2 grundsätzlich von Feuchtigkeitsandrang in tropfbar-flüssiger Form auszugehen sei, sei eine Überprüfung der unter der Sohle entstehenden Feuchtigkeit nicht erforderlich gewesen. Zudem sei eine Überprüfung auch deshalb nicht erforderlich gewesen, da nach dem Öffnen und Reinigen der geöffneten Fussbodenstelle deutlich fließendes Wasser erkennbar gewesen sei, das sich im geöffneten Bereich ausgebreitet habe. Daraus folge, dass die Aufkantung der Sohleneindichtung von Wasser überstiegen worden sei. Dies bedeute nach dem Gesetz der kommunizierenden Gefäße, dass der Wasserstand außerhalb des Gebäudes mind. 6 - 7 cm oberhalb der Oberkante der Kellerrohsohle gestanden habe und die Kieslage unter der Rohsohle vollständig im Hohlraumvolumen mit Wasser gefüllt gewesen sei.

Zum Zeitpunkt der Ortsbesichtigung sei die Pumpenanlage im Drainageschacht in Betrieb gewesen, trotzdem sei Wasser eingedrungen. Dies sei ein deutliches Zeichen dafür, dass die Drainageleitungen außerhalb des Gebäudes zu hoch, ohne ausreichendes Gefälle verlegt worden seien und/oder eine funktionsfähige Entwässerung der Drainschicht unter der Sohle nicht vorhanden sei. Bei einer funktionsfähigen Ringdrainageanlage mit entwässerter Kiesschicht unter der Sohle liege der Lastfall DIN 18195 Teil 6 nicht vor, da eine solche Drainageanlage nachhaltig das Gebäude wasserseitig drucklos stelle. Notwendig sei jedoch eine Eindichtung nach DIN 18195 Teil 5.

Im ergänzenden Gutachten vom 10.07.2003 hat der Sachverständige festgestellt, dass sich der einzige Drainageeinlauf im Pumpenschacht nicht in Richtung des Eingangspodestes oder eines möglicherweise vorhandenen vierten Drainagestranges befinde, sondern auf der dem Gebäude zugewandten Seite.

Zum Auffinden des von der Beklagten zu 2. behaupteten Kontrollschachtes unter dem Eingangspodest sei das Podest im Bereich der möglichen Leitungstrasse von oben geöffnet worden. Der Klinkerbelag sei abgenommen und der darunterliegende Beton ausgestemmt worden. Nachdem kein Kontrollschacht gefunden worden sei, sei der gesamte straßenseitige Bereich des Eingangspodestes abgestemmt und abgeräumt worden. Nach dem Beseitigen des Podestes, das eine Gesamtaufbauhöhe von ca. 30 cm habe, sei kein Kontrollschacht festgestellt worden. Um ganz sicher zu gehen, sei zusätzlich an der Fundamentoberfläche im Bereich der möglichen Leitungstrasse der Beton 20 cm tief ausgestemmt worden. Ein Kontrollschacht sei nicht gefunden worden. Auf Hinweis der Beklagten zu 2., dass der Schacht möglicherweise noch tiefer liegen könnte, sei in der tieferliegend freigestemmten Oberfläche der möglichen Leitungstrasse eine Reihenbohrung mit einer Bohrtiefe von jeweils 40 cm durchgeführt worden, ohne dass auf einen Kontrollschacht gestoßen worden sei.

Im Übrigen wäre die Drainage, selbst wenn ein Kontrollschacht mit Einmündung eines vierten Drainagestranges gefunden worden wäre, nicht dauerhaft funktionsfähig, da die Drainage im anschließenden Eckbereich eine Richtungsänderung von 90° hätte aufweisen müssen. Bei einer solchen Richtungsänderung seien Spülungen nicht mehr möglich.

Bei Kontrolle im Keller sei festgestellt worden, dass dieser nach wie vor stark durchfeuchtet gewesen sei. An der offengelegten Stelle habe ca. 2 cm Wasser auf der Kellerrohsohle gestanden, woraus folge, dass die Drainageanlage nach wie vor nicht funktionsfähig sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der gutachterlichen Ausführungen wird auf den Inhalt seiner Ergänzungsgutachten vom 05.08.2002 und 10.07.2003 sowie seiner Stellungnahme vom 14.01.2003 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 01.09.2003 hat der Senat mit Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Beklagten sind jeweils zulässig, in der Sache jedoch ganz überwiegend unbegründet.

I.

Die Klägerinnen haben gegen die Beklagte zu 1. dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses gem. § 13 Ziff. 5 Abs. 2 VOB/B in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruches ist einerseits ein fälliger und durchsetzbarer Nachbesserungsanspruch des Auftragnehmers und andererseits, dass die dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zur Mängelbeseitigung gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist.

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerinnen haben die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 29.08.1995 aufgefordert, bis zum 20.09.1995 durch geeignete Nachbesserungsmaßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass das Kellergeschoss des Gebäudes künftig nicht mehr durchfeuchtet und die Durchfeuchtungsschäden behoben werden. Die Frist ist verstrichen, ohne dass die Ursachen für das Feuchtigkeitseindringen beseitigt wurden bzw. durch geeignete Maßnahmen sichergestellt wurde, dass es nicht weiterhin zum Eindringen von Feuchtigkeit kommen kann. Die Klägerinnen haben zur Überzeugung des Senats nach Einholung mehrerer Gutachten des Sachverständigen F. bewiesen, dass zum einen weiterhin Feuchtigkeitseinbrüche und -schäden im Keller zu verzeichnen sind und dies zum anderen - auch - auf mangelhafte Werkleistung der Beklagten zu 1. zurückzuführen ist.

Der Sachverständige F. hat anlässlich seiner Ortsbesichtigung zur Vorbereitung seines ersten Gutachtens vom 26.02.2000 nicht nur ausgeprägte Feuchtigkeitserscheinungen und Schäden am Kelleraußenmauerwerk und im Fussbodenbereich festgestellt, sondern darüber hinaus in einem geöffneten Bereich des Fussbodens deutliche Fließspuren von eindringendem Wasser, das sich im geöffneten Bereich ausgebreitet hat. Nach den Darlegungen des Sachverständigen F. ist die eindringende Feuchtigkeit auch Folge einer mangelhaften Bauausführung der Beklagten zu 1.

Diese hat die seitlichen Anschlüsse der horizontalen Bauwerksabdichtungen sowohl im Bereich der Innenwände als auch im Bereich der Außenwände nicht normgerecht ausgeführt, sodass Undichtigkeiten entstanden sind. Insoweit war als maßgebliche DIN-Norm, die Vertragsbestandteil geworden ist, nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen F., auf die Bezug genommen wird, bei dem streitgegenständlichen Bauvorhaben die DIN 18195 Teil 5 anzuwenden. Deren Anforderungen entsprechen die Bauausführungen der Beklagten zu 1. im benannten Bereich nicht.

Darüber hinaus steht nach den gutachterlichen Ausführungen fest, dass auch die Vorgaben der hier ebenfalls maßgeblichen DIN 4059 nicht eingehalten worden sind, was gleichermaßen als Ursache für die Feuchtigkeitserscheinungen angesehen werden muss.

Insoweit sind von der Beklagten zu 1. zum einen zwischen der Kiesfilterschicht unter der Sohle des unterkellerten Gebäudeteils und der außen angebrachten Drainageleitungen keine Entwässerungsleitungen, die die Streifenfundamente durchstoßen, eingebaut worden. Dies wird von der Beklagten zu 1. auch nicht bestritten. Soweit sie meint, dass eine solche Maßnahme bei Kellergrundflächen der vorliegenden Größe nicht erforderlich sei, wird dies von den überzeugenden und mehrfachen Darlegungen des Sachverständigen F. und dem Wortlaut der DIN 4095, Ziffer 5.4 widerlegt; auf die Ausführungen des Sachverständigen wird Bezug genommen. Soweit die Beklagte zu 1. Zweifel hegt, ob jene Maßnahme angesichts der hier konkret vorliegenden Bodenbeschaffenheiten notwendig sei, werden auch diese Zweifel vom Sachverständigen anschaulich in seinem Ergänzungsgutachten vom 05.08.2002 ausgeräumt.

Zum anderen steht nach den Ausführungen des Sachverständigen fest, dass die Beklagte zu 1. statt der notwendigen Ringdrainage lediglich eine dreiseitige Drainage eingebaut hat, die zudem teilweise zu hoch liegt und teilweise ein zu geringes Gefälle aufweist, was zur Folge hat, dass die Drainage nicht ordnungsgemäß funktioniert und das Gebäude nicht ausreichend drucklos stellt. Den Einbau einer lediglich dreiseitigen Drainage stellt die Beklagte zu 1. nicht in Abrede. Soweit sie darüber hinaus bestreitet, dass die Drainage zu hoch und mit zu geringem Gefälle verlegt worden sei, stehen dem die ausführlichen Erläuterungen des Sachverständigen entgegen, die der Senat auch in diesem Punkt für überzeugend und nachvollziehbar erachtet und auf die Bezug genommen wird.

Soweit die Beklagte zu 1. wiederholt meint, sie habe hinsichtlich ihrer Werkleistungen nur eine Abdichtung nach der DIN 18195 Teil 4 geschuldet, deren Anforderungen das Bauwerk genüge, und sie habe sich im Übrigen bei allen Maßnahmen stets nur an die Anweisungen der Beklagten zu 2. gehalten, die sich die Klägerinnen zurechnen lassen müssten, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung der Frage, ob die Werkleistung mangelhaft ist und die Beklagte zu 1. dem Grunde nach dafür einstehen muss.

Vertraglich geschuldet war die Erstellung eines unterkellerten Rohbaus. Die Leistung der Beklagten zu 1. wäre nur dann vertragsgerecht, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die für den vertraglich vorausgesetzten oder persönlichen Gebrauch erforderlich ist (§ 13 Nr. 1 VOB/B). Im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen schuldet der Auftragnehmer ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk. An dieser Funktionshaftung ändert sich auch nichts, wenn die Parteien etwa eine bestimmte Ausführungsart vereinbart haben sollten, mit der die geschuldete Funktionstauglichkeit des Werkes nicht erreicht werden kann (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2000, 465). Ein Keller mit fortwährenden Feuchtigkeitseinbrüchen entspricht der geschuldeten Funktionstauglichkeit offensichtlich nicht. Die einschlägigen DIN-Vorschriften für Abdichtungsarbeiten insbesondere in unterkellerten Gebäuden muss ein diese Arbeiten ausführender Unternehmer kennen.

Darüber hinaus könnte sich der Auftragnehmer nach § 13 Nr. 3 VOB/B in entsprechenden Fällen nur dann freizeichnen, wenn er die ihm nach § 4 Nr. 3 VOB/B obliegende schriftliche Bedenkenanmeldung nicht unterlassen hätte. Dass die Beklagte zu 1. eine entsprechende schriftliche Mitteilung hinsichtlich der nicht ordnungsgemäß erfolgten Maueranschlüsse gem. DIN 18195 Teil 5, einer lediglich dreiseitigen "Ring"-Drainage und der nicht erfolgten Flächenentwässerung nach DIN 4095 gemacht hätte, ist von der Beklagten zu 1. weder substantiiert vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

II.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch die Beklagte zu 2. zur Zahlung verurteilt.

Allerdings folgt eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 2. nicht aus einem Anspruch auf Vorschuss gem. § 633 Abs. 3 BGB a. F., sondern aus einem Schadensersatzanspruch gem. § 634, 635 BGB a. F. wegen von ihr zu vertretender Planungsmängel.

Die Voraussetzungen der §§ 634, 635 BGB a. F. sind erfüllt. Insbesondere bedurfte es keiner Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung, da sich die Planungsmängel bereits im Bauwerk verwirklicht hatten und die Beseitigung der Mängel i. S. v. Nachbesserung der Planungsleistungen unmöglich geworden ist (§ 634 Abs. 2 BGB a. F.).

Die Planungsmängel der Beklagten zu 2. entsprechen den unter I. dargestellten Werkmängeln.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen F. hat die Beklagte zu 2. die nach dem vorliegenden Lastfall erforderlichen Bauwerksabdichtungen nach DIN 18195, Teil 5 i. V. m. der DIN 4095 nicht geplant und/oder eine, unstreitig zu ihren vertraglich vereinbarten Aufgaben gehörende, Überwachung der Baumaßnahmen der Beklagten zu 1. nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

Soweit die Beklagte zu 2. vorgetragen hat, sie habe mit solchen Bodenverhältnissen nicht rechnen müssen, vielmehr sei ein Schutz gegen Bodenfeuchtigkeit nach ihren Feststellungen ausreichend gewesen, ändert dies nichts. Die Beklagte zu 2. hatte als Architektin, der die Planung eines Bauvorhabens übertragen war, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Planung geeignet war, die Entstehung eines mangelfreien Bauwerkes zu gewährleisten, § 633 Abs. 1 BGB. Der nach den Plänen der Beklagten zu 2. erstellte Baukörper weist den Baumangel in Gestalt eindringender Feuchtigkeit auf. Die Planung der Abdichtung eines Bauwerkes muss bei einwandfreier handwerklicher Ausführung zu einer fachlich richtigen, vollständigen und dauerhaften Abdichtung führen (vgl. OLG Hamm, BauR 1997, 876; BGH, BauR 2000, 1330; BGH, BauR 2001, 823). Die unsubstantiierte Behauptung der Beklagten zu 2., sie habe aufgrund des Zustandes der Nachbarhäuser bei ihren Planungen nicht mit derartigen Verhältnissen rechnen müssen, vermag die Beklagte zu 2. nicht zu entlasten, weil sie bereits nicht dargetan hat, welche entsprechenden Sicherungsmaßnahmen in jenen Bauwerken getroffen wurden. Unstreitig stand die Baugrube nach den Ausschachtungsarbeiten unter Wasser. Die Beklagte zu 2. hat den Vortrag der Beklagten zu 1., sie habe dies mit massiven Regenfällen begründet, nicht bestritten. Die Beklagte zu 2. hätte aber, insbesondere weil ein Baugrundgutachten nicht eingeholt worden war, sich mit dieser Einschätzung nicht begnügen dürfen und hätte nunmehr auf die Einholung eines solchen bestehen müssen, um die ihr obliegenden Planungsaufgaben erfüllen zu können. Dies gilt umso mehr, als der Statiker zu seiner Absicherung seinen Berechnungen für die Genehmigungsplanung lediglich die Annahme normal tragfähigen Baugrundes ohne Grundwasser zugrundegelegt und darauf hingewiesen hat, dass diese Annahme zu kontrollieren sei (Bl. 194 d. A.).

Offenbleiben kann, ob - isoliert betrachtet - die Planung der Beklagten zu 2. hinsichtlich der seitlichen Anschlüsse der horizontalen Bauwerksabdichtungen der DIN 18195 Teil 5 entspricht. Jedenfalls wäre es im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen ihre Aufgabe gewesen, die Bauausführung verstärkt zu kontrollieren, da es sich hierbei um sensible Baubereiche mit hohem Mängelrisiko handelt (vgl. OLG Hamm, BauR 1997, 876).

Entsprechendes gilt für die vom Sachverständigen festgestellten teilweise zu hoch und mit zu geringem Gefälle eingebauten Drainageleitungen.

Einen evidenten Planungsmangel stellt es dar, dass die Beklagte zu 2. unstreitig keine Entwässerungsleitungen, die die Streifenfundamente durchstoßen, zwischen der Kiesfilterschicht unter der Sohle des unterkellerten Gebäudeteils und den äußeren Drainageleitungen vorgesehen hat. Soweit die Beklagte zu 2. insoweit entsprechende Einwände wie die Beklagte zu 1. erhoben hat, wird auf die oben stehenden Ausführungen Bezug genommen.

Soweit die Beklagte zu 2. durchweg behauptet, sie habe eine - vollständige - Ringdrainage i. S. d. DIN-Vorschriften geplant und ein weiterer verdeckter Kontrollschacht, in den die entsprechenden Drainagestränge mündeten, müsse - unter dem Eingangspodest - da sein, hat sich dies durch die Feststellungen des Sachverständigen F. nicht bestätigt. Der Senat hat vielmehr nach den Darlegungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten vom 10.07.2003 davon auszugehen, dass ein solcher Kontrollschacht und damit eine entsprechende geschlossene Ringdrainage nicht vorhanden ist. Der Sachverständige konnte trotz der von ihm im Gutachten beschriebenen Nachforschungsarbeiten, auf die Bezug genommen wird und bei denen die Beklagte zu 2. anwesend war, einen weiteren Kontrollschacht nicht finden. Wenn die Beklagte zu 2. nunmehr in ihrem letzten Schriftsatz vom 25.08.2003 nach wie vor darauf beharrt, dass der Schacht vorhanden sein müsse, er sich aber möglicherweise in größerer Tiefe befinde, als vom Gutachter nachgeprüft, ist dem nicht mehr nachzugehen. Zum einen hat der Sachverständige nicht lediglich - wie die Beklagte zu 2. meint - bis zu einer Tiefe von 40 cm Prüfungen vorgenommen, sondern ausgehend von der Geländeoberfläche bis 60 cm tief. Zum anderen ist es nach Auffassung des Senats abwegig, dass sich der Schacht noch tiefer befinden könnte. Ist die Funktion eines Kontroll- und Spülschachtes, der sich bis 60 cm unter dem Fundamentbeton und noch dazu unter dem darauf stehenden massiven Eingangspodest befindet, mangels Erreichbarkeit schon nicht recht nachvollziehbar, so scheidet die ernsthafte Möglichkeit eines noch tiefer liegenden Kontrollschachtes nach dessen Sinn und Zweck zur Überzeugung des Senats aus.

Da die Beklagte zu 2. durchgehend betont hat, die Vorgaben zur Einrichtung der Ringdrainage seien der Beklagten zu 1. mündlich erteilt worden und diese sei sodann auch entsprechend ausgeführt worden, folgt daraus zwingend - weil die Drainageanlage nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht DIN-gerecht ausgeführt wurde - dass auch die diesbezügliche Planung der Beklagten zu 2. mangelhaft war.

III.

Die Beklagten haften im tenorierten Umfang vollumfänglich als Gesamtschuldner.

1. Ein Gesamtschuldverhältnis ist zwischen planendem und/oder bauleitendem Architekten und Unternehmer anzunehmen, wenn - wie hier - der Baumangel auf einen Planungsfehler oder Beaufsichtigungsfehler des Architekten und den Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen ist (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl. Rn. 1972 m. w. N.). Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses ist nicht davon abhängig, welche Erfüllungs- oder Gewährleistungsrechte dem Bauherren im Einzelnen gegenüber dem Unternehmer oder Architekten zustehen. Ein Gesamtschuldverhältnis wird von der Rechtsprechung vielmehr für alle Fallmöglichkeiten angenommen, in denen Architekt und Unternehmer wechselseitig zur Nachbesserung, Wandlung, Minderung oder zu Schadensersatz verpflichtet sind (vgl. Werner/Pastor a. a. O. Rn. 1973 m. w. N.). Ein Gesamtschuldverhältnis ist daher auch anzunehmen, wenn der Architekt aufgrund eines Baumangels auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, während der Bauunternehmer wegen des selben Baumangels zunächst nur nachbesserungspflichtig ist (vgl. Werner/Pastor a. a. O. Rn. 1974 m. w. N.).

Soweit die Beklagte zu 1. einwendet, sie könne von den Klägerinnen neben der Beklagten zu 2. nicht vollen Umfangs oder gar nicht in Anspruch genommen werden, da hauptsächlich oder ausschließlich deren Planungsmängel schadensursächlich seien, die sich die Klägerinnen gem. § 254, 278 BGB anrechnen lassen müssten, folgt dem der Senat nicht.

Zum einen scheidet ein völliger Haftungsausschluss der Beklagten zu 1. aus, weil die Baumängel - wie dargelegt - nicht ausschließlich auf Planungsmängel der Beklagten zu 2. zurückzuführen sind, die für die Beklagte zu 1. nicht erkennbar gewesen wären. Vielmehr musste auch die Beklagte zu 1. die maßgeblichen DIN-Normen kennen und die davon abweichende Planung der Beklagten zu 2. erkennen. Zum anderen kann hier auch ein teilweiser Haftungsausschluss der Beklagten zu 1. nicht angenommen werden, der möglich ist, wenn Ursache des Baumangels neben der fehlerhaften Bauplanung auch der Umstand ist, dass der Unternehmer den Planungsfehler fahrlässig nicht erkannt hat oder zwar erkannt hat, aber z. B. eine entsprechende Mitteilung gem. § 4 Nr. 3 VOB/B unterlässt (vgl. Werner/Pastor a. a. O. Rn. 1978 m. w. N.). Dann besteht zwar ein Gesamtschuldverhältnis, dennoch kann der Bauunternehmer nur mit dem Teil des Schadens zur Verantwortung gezogen werden, der auch von ihm im Innenverhältnis zum Architekten zu tragen ist. Die gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Unternehmer hindert in solchen Fällen nicht daran, dem Bauherren wegen des mitwirkenden Verschuldens des Architekten einen Anspruch auf Ersatz des vollen Schadens zu versagen. Der Unternehmer darf nicht auf seinen gesamtschuldnerischen Ausgleichsanspruch gegen den Architekten verwiesen werden. Er haftet von vorn herein nur mit einer Quote und die gesamtschuldnerische Haftung besteht dann i. H. dieser Quote (vgl. Werner/Pastor a. a. O. Rn. 1980, 1981 m. w. N.). Dennoch hat hier das Landgericht im Ergebnis zu Recht auch die Beklagte zu 1. vollumfänglich gesamtschuldnerisch verurteilt.

Dabei kann dahinstehen, ob Planungsfehler der Beklagten zu 2. sowie Ausführungsmängel der Beklagten zu 1. dergestalt zusammenfallen, dass eine Aufteilung nach Verursachungsbeiträgen nicht möglich ist, und deshalb beide für die gesamten Kosten als Gesamtschuldner haften (vgl. BGH, BauR 1995, 231). Jedenfalls kann sich der Unternehmer nach Treu und Glauben gegenüber dem Bauherren auf ein mitwirkendes Verschulden des Architekten als Erfüllungsgehilfen des Bauherrn dann nicht berufen, wenn der Unternehmer den fehlerhaften Plan des Architekten ausführt, obwohl er den Planungsmangel erkennt und dass dieser zum Mangel des Bauwerks führt, ohne den Auftraggeber selbst darauf hingewiesen zu haben (vgl. BGH, NJW 1973, 518). So ist es hier. Die Beklagte zu 1. hat nach ihren eigenen Angaben, nachdem die Baugrube voller Wasser war, angenommen, es handele sich um Schichtenwasser, sodass eine Drainage notwendig sei, um das Gebäude ausreichend abzudichten. Auf ihre Anregung haben dann alle Beteiligten dem Einbau einer Drainage zugestimmt. Hat die Beklagte zu 1. aber die örtlichen Baugrundverhältnisse offenbar zutreffend eingeschätzt und zusätzliche Dichtungsmaßnahmen durch Einbau einer Drainage für erforderlich gehalten, dann musste sie auch die damit zusammenhängenden einschlägigen DIN-Vorschriften, die sie ohnehin kennen muss, beachten. Daraus folgt aber weiter, dass sie die Planungsfehler der Beklagten zu 2. und die Folgen - jedenfalls im Wesentlichen - auch erkannt hat, sich aber dennoch nach ihrem eigenen Vortrag penibel an die Vorgaben der Beklagten zu 2. gehalten hat, ohne die Klägerinnen selbst darauf hinzuweisen.

Es ist zudem nach Auffassung des Senats unbillig und mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, einen teilweisen gesamtschuldnerischen Haftungsausschluss mit der entsprechenden Kostenfolge für den Kläger im Prozess in Fällen wie diesen anzunehmen, in denen sich erst im Laufe des Rechtsstreits herausstellt, ob und inwieweit Planungsfehler und/oder Ausführungsfehler ursächlich für den Mangel sind, wenn der Unternehmer den Auftraggeber selbst vorher auf Bedenken nicht hingewiesen hat.

Soweit die Beklagte zu 1. behauptet, sie hätte den Klägerinnen gegenüber Bedenken angemeldet, so kann der Senat solches nicht dem von der Beklagten zu 1. benannten Schreiben vom 21.10.1994 (Bl. 258 d. A.) entnehmen. Jedenfalls ergibt sich daraus kein Hinweis auf den nicht DIN-gerechten Einbau einer lediglich dreiseitigen Drainage und eine fehlende Flächenentwässerung unter der Sohle. Die Klägerinnen durften vielmehr, nachdem man sich über den Einbau der Drainage verständigt hatte, erst recht davon ausgehen, dass ihr Gebäude durch DIN-gerechtes Planen und Arbeiten ausreichend abgedichtet werden würde.

Soweit es vorliegend - auch - um das Zusammentreffen eines Ausführungsfehlers der Beklagten zu 1. und einer Bauüberwachungspflichtverletzung der Beklagten zu 2. geht, kommt eine quotenmäßige Haftungsverteilung im Prozess des Bauherrn ohnehin nicht in Betracht (vgl. Werner/Pastor, a. a. O. Rn. 1985 m. w. N.).

2. Die Höhe der gesamtschuldnerischen Zahlungsverpflichtung der Beklagten bemisst sich nach den gutachterlichen Feststellungen. Davon waren die vom Sachverständigen F. in seinem Ergänzungsgutachten bezeichneten Sowieso-Kosten abzuziehen. Insoweit war das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Einwendungen der Beklagten zur Höhe der Sowieso-Kosten sind nicht stichhaltig. Vielmehr folgt der Senat den auch insoweit ausführlichen und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen F., auf die Bezug genommen wird.

Soweit insbesondere die Beklagte zu 1. die vom Sachverständigen ansonsten ermittelten Kosten der Mängelbeseitigung in Zweifel zieht, ist dies unsubstantiiert. Mit dem Gutachten liegt eine sachverständige Ermittlung der erforderlichen Kosten vor. Damit muss es sein Bewenden haben, solange nicht konkrete und substantiierte Einwände erhoben werden. Dies ist nicht der Fall.

IV.

Hinsichtlich des Feststellungsantrags wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen, die der Senat teilt und die mit den Berufungen nicht angegriffen sind.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Zur Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO bestand keine Veranlassung, da deren Voraussetzungen nicht vorliegen.

Ende der Entscheidung

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