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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 31.03.2004
Aktenzeichen: 7 U 36/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 139 Abs. 1
ZPO § 139 Abs. 2
ZPO § 139 Abs. 5
ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 3
ZPO § 164
ZPO § 165
ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 529
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 2
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

7 U 36/03

In dem Rechtsstreit

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

die Richterin am Oberlandesgericht E, den Richter am Oberlandesgericht B und den Richter am Landgericht B

am 31.03.2004 beschlossen:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 12.02.2003, Az.: 6 O 287/02, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 119.642,30 EUR.

Gründe:

Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO.

Die Berufung hat nach einstimmiger Auffassung des Senates keine Aussicht auf Erfolg.

Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Da beides nicht ersichtlich ist, hält das angefochtene Urteil den Berufungsangriffen stand.

Grundsätzliche Bedeutung hat der vorliegende Rechtsstreit nicht; auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht ein Urteil des Berufungsgerichts.

Der Senat hat mit Hinweisschreiben der Vorsitzenden vom 18./19.02.2004 auf das beabsichtigte Vorgehen hingewiesen. Der Kläger hat von der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit mit Schriftsatz vom 18.03.2004 Gebrauch gemacht. Auch die Ausführungen im Stellungnahmeschreiben sind nicht geeignet, eine andere gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Der Kläger kann den geltend gemachten Anspruch in der Berufungsinstanz nicht auf neuen Vortrag stützen. Um solchen handelt es sich bei den Schilderungen des Klägers zu:

- Später habe sich herausgestellt, dass Schornsteinköpfe und Dacheindeckung komplett erneuert werden müssten und dass die Dachkonstruktion überarbeitet werden müsse.

- Die Elektroausstattung sei teilweise angerostet, teilweise unsachgemäß bearbeitet und habe insgesamt nicht den VdE- Vorschriften entsprochen, auf dringende Empfehlung werde die Elektroanlage derzeit vollständig erneuert.

- Die Sanitärinstallation sei vom Billigsten, sie sei komplett herausgerissen worden.

- Anlässlich der Übergabe des Objekts an den Kläger habe der Mieter des Erdgeschosses bekundet, dass es Feuchtigkeit gebe, der Beklagte habe dies abgetan, der Mieter habe dann keine Miete mehr gezahlt, "weil seine Sachen verschimmeln" und sei ausgezogen.

- An der Wand zwischen Schlafzimmer und Küche im ersten Obergeschoss seien auf der Küchenseite 2002 bei Abnahme der Oberschränke schwarze Schimmelstellen festgestellt worden.

- Die Feuchtigkeit im Schlafzimmer des Erdgeschosses habe dann rasant zugenommen und einige Monate nach dem Besichtigungstermin sei die Wohnung unbewohnbar gewesen.

- Der Dachstuhl des Hauses sei verzogen und stehe unter Spannung.

- Die Balkenköpfe der Holzbalkendecke zwischen Obergeschoss und Erdgeschoss seien unter der alten Zinkabdeckung teilweise bereits ausgehöhlt und total vermodert, anhand des Zustandes müsse man davon ausgehen, dass die Balken jahrzehntelang Wasser ausgesetzt gewesen seien.

- In anderen Räumen (Erd- und Obergeschoss) seien die Dielen nicht mehr zu restaurieren, Balken teilweise modrig, teilweise morsch.

- Der Beklagte habe am Kniestock des Gebäudes außen eine dünne wasserundurchlässige farblose Haut aufgetragen, die eine Täuschung bewirkt habe; durch diese Maßnahme seien Feuchtigkeit und Schimmel im Zeitraum der Versteigerungsbesichtigungen nicht erkennbar gewesen.

Eine Berücksichtigung dieses Tatsachenvortrages ist gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Es handelt sich nicht um Vortrag zu Gesichtspunkten, die vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden wären. Auch ist nach dem Vortrag des Klägers nicht davon auszugehen, dass diese Tatsachen im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit des Klägers beruhte. Eine Berücksichtigungsfähigkeit scheidet daher jedenfalls nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ZPO aus. Der Vortrag des Klägers ist allerdings dahin zu verstehen, dass er aufgrund eines Verfahrensfehlers des Landgerichts daran gehindert gewesen sei, weiter vorzutragen. Ein solcher Verfahrensmangel kann aber nicht festgestellt werden, sodass auch eine Berücksichtigung gem. § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausscheidet.

Das Landgericht hat nicht gegen die Pflicht verstoßen, so frühzeitig wie möglich auf Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage hinzuweisen. Bereits nach Einreichung der Klage hatte das Landgericht Bedenken an der Bezifferung der Klagforderung. Auf diese Zweifel hat das Landgericht sogleich hingewiesen. Hinsichtlich der Schlüssigkeit des Vortrags zur arglistigen Täuschung hatte das Landgericht ausweislich der Darlegungen im angegriffenen Urteil zunächst keine Bedenken. Diese haben sich erst nach Durchsicht der Klagerwiderung ergeben. Sie stimmten mit den Schlüssigkeitsbedenken, die der Beklagte in der Klagerwiderung aufgeführt hatte, überein. Insoweit bedurfte es keines weitergehenden Hinweises des Landgerichts. Es genügte die Möglichkeit der Stellungnahme für den Kläger, die unter Fristsetzung gewährt worden war. Erst wenn der Kläger die Schlüssigkeitsbedenken des Beklagten nicht zum Anlass genommen hätte, hier ergänzend vorzutragen, hätte für das Landgericht Anlass bestanden, eigenständig hinzuweisen. Dieser Verpflichtung ist das Landgericht nachgekommen. Nach Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 20.01.2003 am 21.01.2003 hat das Landgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2003 auf die Schlüssigkeitsbedenken auch wegen der Darlegungen zur arglistigen Täuschung hingewiesen. Ein frühzeitigerer Hinweis war nicht möglich und damit auch nicht geboten.

Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, dass es das Landgericht unterlassen hat, den Kläger auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 139 Abs. 5 ZPO hinzuweisen.

Die Hinweispflicht des Gerichtes erstreckt sich nach § 139 Abs. 1 ZPO lediglich darauf, auf das Prozessverhalten der Parteien insoweit einzuwirken, als diese rechtzeitig und vollständig Erklärungen zu allen erheblichen Tatsachen abgeben sollen, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen. Ein diesbezüglicher Hinweis ist erteilt worden. Soweit auch eine Verpflichtung besteht, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken, bezieht sich diese lediglich auf materielle Sachanträge, nicht jedoch auf prozessuale Anträge wie Fristverlängerungs- oder Fristeinräumungsbegehren. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, die Parteien auf gesetzlich normierte prozessuale Möglichkeiten hinzuweisen. Deshalb besteht, anders als beispielsweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, auch keine Verpflichtung, Rechtsmittelbelehrungen zu erteilen. Dies gilt in besonderem Maße im Anwaltsprozess.

Die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO erstreckt sich lediglich auf Gesichtpunkte, die eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat. Auch um einen solchen Gesichtspunkt handelt es sich bei dem hier gewünschten Hinweis auf § 139 Abs. 5 ZPO nicht.

Bei einer Antragstellung nach § 139 Abs. 5 ZPO handelt es sich auch nicht um Bedenken, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.

Eine grundsätzliche Hinweispflicht auf die Möglichkeit einer Antragstellung gem. § 139 Abs. 5 ZPO scheidet i.Ü. bereits nach dem Wortlaut der Norm aus. Danach ist eine Schriftsatzfrist nur zu gewähren, wenn sich eine Partei auf einen erteilten gerichtlichen Hinweis nicht sofort erklären kann. Eine Einschätzung, ob sich eine Partei über einen gerichtlichen Hinweis sofort erklären kann, kann das Gericht nicht von Amts wegen treffen. Es bedarf hierzu der Darlegung und inhaltlichen Ausführung durch die Partei. Bereits an solchen Ausführungen des Klägers fehlt es hier. Dem Sitzungsprotokoll vom 24.01.2003 lässt sich entgegen der Darstellungen des Klägers im Schriftsatz vom 27.01.2003 nicht entnehmen, dass sich der Kläger außer Stande gesehen hätte, auf den erteilten gerichtlichen Hinweis sofort Stellung zu nehmen. Dies gilt auch für die weiteren im Schriftsatz vom 27.01.2003 geschilderten Umstände hinsichtlich des Prozessgeschehens. Nach den Darstellungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil hat es ein entsprechendes Geschehen nicht gegeben. Demgemäß steht den Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 27.01.2003 und in der Berufungsbegründung die Beweiskraft des Protokolls gem. § 165 ZPO entgegen. Einen Antrag auf Protokollberichtigung nach § 164 ZPO hat der Kläger nicht gestellt.

Eine Rechtsverletzung durch den vorgeblich unterlassenen Hinweis auf § 139 Abs. 5 ZPO scheidet auch deshalb aus, weil der Kläger nach Feststellung dieses angeblichen Verstoßes keine Ergänzung seines Vortrages vorgenommen hat. Der für nicht ausreichend substantiiert gehaltene Vortrag ist unsubstantiiert geblieben. Folglich ist der Kläger auch nicht daran gehindert worden, noch möglichen Vortrag nachzuholen.

Allein die Tatsache, dass mit einem möglichen Hinweis nicht gegen die Prinzipien der Parteiherrschaft, der gerichtlichen Neutralität und der Gleichbehandlung der Parteien verstoßen wird, bedeutet nicht, dass ein solcher Hinweis auch geboten ist.

Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht darin begründet, dass das Landgericht auf den Schriftsatz vom 27.01.2003 die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet hat. Das Landgericht hat ausweislich der Feststellungen im angegriffenen Urteil in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass Wiedereröffnungsgründe nicht vorliegen. Eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kam nicht in Betracht, da ein feststellbarer Verfahrensmangel nicht vorlag. Eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 2 Nr. 2 ZPO schied aus, da der Schriftsatz vom 27.01.2003 keine neuen Tatsachen enthielt. Ein Wiedereröffnungsgrund nach § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO war gleichfalls nicht gegeben.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der neue, nicht berücksichtigungsfähige Vortrag keine Angaben enthält, die den vom Kläger gewünschten Schluss des Vorliegens einer arglistigen Täuschung zulassen würden. Auch insoweit fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag. Die Darlegungen stellen keine konkreten Mangelbeschreibungen, sondern lediglich Folgerungen des Klägers dar.

Der wiederholende und vertiefende Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung ist nicht geeignet, eine Schlüssigkeit der Klage zu belegen und damit eine andere gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Ohne Erfolg wiederholt der Kläger seine Behauptung, der Beklagte könne durchgeführte Arbeiten nicht durch Rechnungen belegen. Der Beklagte hatte auf die diesbezügliche Behauptung des Klägers erstinstanzlich vorgetragen, dass durch Rechnungen belegte Aufwendungen seitens des Finanzamtes anerkannt worden waren. Der Kläger hat es versäumt, diesen (entgegen seiner Auffassung) substantiierten Gegenvortrag des Beklagten zu bestreiten. Für ein solches Bestreiten genügte "früherer Vortrag" und die spätere Wiederholung dieses Vortrages nicht. Bei dem Hinweis des Beklagten auf die Anerkennung durch Rechnungen belegter Aufwendungen durch das Finanzamt handelte es sich um konkreten, neuen Tatsachenvortrag, der mangels Bestreitens des Klägers keines Beweisantrittes bedurfte. Im Übrigen ist aus dem Klägervortrag nicht ersichtlich, dass der Kläger den Beklagten zu irgend einer Zeit aufgefordert hätte, Rechnungen vorzulegen oder dass der Beklagte in irgend einer anderen Weise verpflichtet gewesen wäre, wem auch immer, Rechnungen vorzulegen.

Die Wertung des Klägers, der Beklagte habe das Objekt nur optisch überarbeitet und damit in einen Zustand gebracht, der genügte, um Interessenten zu täuschen, entbehrt des hierfür notwendigen Tatsachenvortrages. Erforderlich wäre Vortrag dazu, dass der Beklagte nach seinem Entschluss, das Objekt zu veräußern, derartige, konkret zu benennende, Arbeiten vorgenommen hätte. Hier fehlt es schon an Vortrag zur zeitlichen Komponente.

Wenn der Kläger meint, der Beklagte könne sich nicht auf einen geringen Kenntnisstand berufen, weil er gelernter Maurermeister ist, so übersieht er, dass der Beklagte dies nicht tut.

Die fehlende Selbstbesichtigung des Objektes durch den Kläger spielt entgegen seiner Auffassung bei der Bewertung des Rechtsstreits eine Rolle. Sie ist bei der Bewertung des umfassenden Gewährleistungsausschlusses zu berücksichtigen, den der Kläger im Rahmen des Rechtsstreits mit keinem Wort erwähnt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte Farbarbeiten vorgenommen hatte, wenn Feuchtigkeit vom Dach aus eingedrungen war, um entstehende Braunfärbungen zu überdecken. Warum dies allerdings in arglistiger Täuschungsabsicht erfolgt sein soll, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Erforderlich wäre insoweit eine Darstellung dazu, dass der Beklagte entsprechende Arbeiten nur nach Entschlussfassung zur Veräußerung des Objekts vorgenommen hätte. Entsprechender Vortrag fehlt.

Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass der Beklagte nach Feststellung eines Schimmelbefalls an einer Wand im Schlafzimmer im Erdgeschoss Mangelbeseitigungsarbeiten vorgenommen hat, und zwar in der vom Kläger geschilderten Weise. Was der Kläger allerdings hiermit beanstanden will, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat nach Erkennen eines Mangelbildes Mangelbeseitigungsarbeiten vorgenommen. Der nicht ausdrücklich erhobene Vorwurf der Ungeeignetheit dieser Maßnahmen könnte nicht nachvollzogen werden. Der Kläger teilt nicht mit, dass das Mangelbild nicht beseitigt worden wäre oder erneut aufgetreten sei. Derartiges ergibt sich auch nicht aus den streitgegenständlichen Gutachten zum Zwecke der Versteigerung und im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens.

Soweit sich der Kläger auf Feuchtigkeit im Schlafzimmer im Erdgeschoss bezieht, scheitert eine arglistige Täuschung bereits an der Tatsache, dass schon im Gutachten zum Zwecke der Versteigerung darauf hingewiesen worden war, dass es aufsteigende Mauerfeuchte gibt. Wird dann solche Feuchte festgestellt, kann es sich nicht um einen versteckten oder vom Beklagten arglistig verschwiegenen Mangel handeln.

Weiter unsubstantiiert ist die Behauptung des Klägers, ein Nachbar habe gesehen, dass der Beklagte immer dann mit Dachpappe und Farbeimer umhergelaufen sei, wenn er die Veräußerung des Grundstücks beabsichtigt habe. Nach dem Sach- und Streitstand kann lediglich von der beabsichtigten Veräußerung durch die Versteigerung ausgegangen werden. Für frühere Veräußerungsabsichten bzw. -bemühungen fehlt es an entsprechendem Vortrag des Klägers. Das gleiche gilt für entsprechende Arbeiten im Zeitraum der hier streitgegenständlichen Veräußerungsbemühungen durch Versteigerung. Der Beklagte hat dargelegt, dass er ab dem Zeitraum seiner Veräußerungsbemühungen durch Versteigerung nicht mehr in B gewesen sei. Das Landgericht hat dies zutreffend zum Anlass genommen, im angegriffenen Urteil darauf hinzuweisen, dass es Sache des Klägers gewesen wäre, nunmehr vorzutragen, wann genau der namentlich benannte Nachbar den Beklagten mit den beschriebenen Arbeiten gesehen haben will. Eine entsprechende Substantiierung nimmt der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht vor. Er beschränkt sich auf die Äußerung der Auffassung, zu einer derartigen Substantiierung nicht verpflichtet zu sein. Was aber soll der benannte Zeuge bekunden? Dass er den Beklagten "im Herbst 2000 mit Dachpappe und Farbeimer gesehen hat"? Auch bei einer entsprechenden Bekundung des Zeugen bliebe die Frage nach dem wann, wie und wo, um dem Beklagten zu ermöglichen, ggf. darzustellen, wo er sich zu den konkreten Zeitpunkten befunden hat. Eine Beweisaufnahme allein aufgrund des jetzigen Sach- und Streitstandes würde einem Ausforschungsbeweis gleichkommen.

Soweit der Kläger behauptet, der Beklagte habe es nicht versäumt, "das Haus vor Auktionsauftrag säuberlich anzupinseln, auch die immer wieder auftretenden Feuchtigkeits- und Salzschäden zu übertünchen" fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Konkretisierung des Vortrages hinsichtlich des wann, wo und wie.

Dem Gutachten H. vom 05.10.1992 kommt für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung zu. Es beschreibt lediglich den Gebäudezustand bis 1992 und konnte damit naturgemäß keine Modernisierungs- und Reparaturarbeiten ab 1992 berücksichtigen. Bei einer beabsichtigten Versteigerung im Jahr 2000 kann damit keinesfalls auf dieses veraltete Gutachten zurückgegriffen werden. Auch hat der Gutachter H. nicht bekundet, dass es in den 50-iger Jahren eine Schwammsanierung gegeben habe. Ausgeführt hat der Gutachter lediglich: "nach Aussagen der Mieter wurde in den 50-iger Jahren eine Schwammsanierung vorgenommen". Es handelt sich damit nicht um eine eigene Feststellung des Gutachters und damit auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine mitteilungsbedürftige bzw. offenbarungspflichtige Tatsache.

Der Kläger belegt seine Behauptung, der Beklagte habe den Weg der freiwilligen Versteigerung gewählt, um die Tatsache auszunutzen, dass Bieter das Objekt häufig nicht besichtigen würden, sich vielmehr auf den Katalog verließen, nicht mit Tatsachen. Im Übrigen erscheint eine Verlässlichkeit der Katalogangaben ausreichend, wenn diese nicht durch Täuschungshandlungen wahrheitswidrig herbeigeführt worden sind. Gerade dafür fehlt es vorliegend an ausreichendem tatsächlichen Vortrag des Klägers.

Falsch ist nach den im Rechtsstreit vorgelegten Unterlagen die Behauptung des Klägers, der Gutachter, der das Gutachten für die Versteigerung erstellt hat, habe das Objekt nicht selbst besichtigt. Auf Seite 4 des Gutachtens wird der Termin der Ortsbesichtigung mit dem 2. August 2000 benannt. Es gab lediglich keinen gemeinsamen Ortstermin mit dem Beklagten, was auch nicht erforderlich war.

Entgegen der Auffassung des Klägers vermögen allein Mangelfeststellungen im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens eine arglistige Täuschung des Beklagten nicht zu belegen. Erforderlich wäre eine Kenntnis (die gerade nicht dadurch ersetzt werden kann, dass der Beklagte selbst Arbeiten am Haus vorgenommen hat und dass in dem späteren Beweissicherungsgutachten Mängel festgestellt werden) des Beklagten von entsprechenden Mängeln und ein Verschweigen trotz Offenbarungspflicht oder aber ein bewusstes "Verstecken" dieser Mängel. Für all dies fehlt es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, an ausreichend konkretem Vortrag. Überdies wäre erforderlich, dass die im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens festgestellten Mängel nicht bereits aus der Katalog-Objektbeschreibung oder aus dem Gutachten zum Zwecke der Versteigerung ersichtlich gewesen wären.

Soweit der Kläger auf eine erforderliche Gesamtschau abstellt, nimmt er eine solche selbst nicht vor. Im Übrigen können Einzelumstände, die jeweils in keiner Weise geeignet sind, einen Arglistvorwurf zu rechtfertigen, auch in einer Gesamtschau nicht zu einer Arglistfeststellung führen.

Eine Arglist des Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass er eine Täuschung über einen "sanierten Zustand" des Objekts beabsichtigt habe. Ein solcher sanierter Zustand ist im Rahmen der Objektbeschreibung und des Gutachtens zum Zwecke der Versteigerung nicht dargestellt und damit nicht behauptet worden. Damit kann es zu keinem entsprechenden Irrtum gekommen sein. Auch eine Täuschungsabsicht kann nicht festgestellt werden. Aus den Ausführungen der Objektbeschreibung und des Gutachtens zum Zwecke der Versteigerung ergibt sich lediglich ein modernisierter Zustand nach Durchführung von Reparatur- und Modernisierungsmaßnahmen. Der Kläger teilt auch keine Tatsachen mit, aus denen sich ergeben soll, dass der Beklagte wahrheitswidrige Angaben in Bezug auf Umstände gemacht hat, die für die Bieter kaufentscheidend sein könnten. Welchen wahren Zustand soll der Beklagte verschwiegen haben? Welchen unwahren Zustand soll er vorgespiegelt haben?

Weshalb eine "besondere Sachkunde" des Beklagten aufgrund der Kenntnis des Objekts ein Vertrauensverhältnis zu potentiellen Bietern oder Käufern begründen soll, ist nicht ersichtlich. Der Beklagte war lediglich gehalten, gegenüber dem Auktionshaus und dem vom Auktionshaus beauftragten Gutachter wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Dass dies nicht der Fall gewesen sei, ergibt sich aus den Tatsachendarstellungen des Klägers nicht.

Nach der Objektbeschreibung im Katalog konnte der Kläger nur davon ausgehen, ein 1995 modernisiertes Haus zu erwerben. Eine Erwartungshaltung, ein saniertes Haus, das über Jahre keiner weiteren Instandsetzungsarbeiten bedürfen würde, zu erwerben, begründen die Darstellungen in der Objektbeschreibung des Kataloges nicht. Dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit dem ebenfalls im Rahmen der Versteigerung erstellten Wertgutachten.

Anhaltspunkte, die eine Beweislastumkehr rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht vorgetragen. Auch insoweit ist ein Fehler des Landgerichts nicht erkennbar.

Das Landgericht war nicht gehalten, das teilweise Fehlen oder die teilweise fehlende Funktionsfähigkeit der horizontalen und vertikalen Sperrung zur Begründung der Annahme einer arglistigen Täuschung zu verwerten. Diese Umstände waren bereits aus dem Gutachten, erstellt zum Zwecke der Versteigerung ersichtlich und damit dem Kläger bekannt. Weder aus dem Katalog, noch aus dem Gutachten im Rahmen der Versteigerung konnte der Kläger den Schluss ziehen, er würde 2000 ein 1995 mit einem Aufwand von angeblich 400.000,00 DM saniertes Haus aus dem Jahr 1910 kaufen, dessen Wände trocken seien und in dem auch nicht mit gesundheitsgefährdendem Schimmel zu rechnen wäre. Schon in der Objektbeschreibung des Kataloges findet sich der Hinweis auf erkennbare aufsteigende Mauernässe. Der Gutachter im Versteigerungsverfahren hatte in seinem Gutachten ebenfalls auf die eingeschränkte Wirkung der vertikalen und horizontalen Sperrungen hingewiesen.

Weshalb das Landgericht bei dieser Sachlage nicht hätte davon ausgehen dürfen, dass dem Kläger diese Umstände bekannt waren, kann nicht nachvollzogen werden.

Das Landgericht hat den Vortrag "zur gestückelten Sanierung des Daches" nicht unzutreffend gewertet. Der Kläger konnte nach der Objektbeschreibung und dem Gutachten im Versteigerungsverfahren nicht davon ausgehen, ein saniertes Gebäude zu erhalten. Zum Dach fand sich lediglich die Angabe: Pappeindeckung, dicht. Dass diese Angaben (nur darauf kommt es an) für den Zeitraum von der Versteigerungfreigabe bis zur Versteigerung, also zum Zeitpunkt der gutachterlichen Inaugenscheinnahme unzutreffend gewesen sein sollen, behauptet auch der Kläger nicht. Insbesondere stellt der Kläger nicht (auch nicht bezogen auf die Küche, insoweit behauptet der Kläger nur, es habe in der Folgezeit nach Übernahme des Objektes "mehrfach in die Küche geregnet", ohne zu präzisieren, wann, wo und wie) mit konkreten Tatsachenschilderungen dar, dass es nach der Übergabe des Objektes zu Wassereintritten am Dach gekommen wäre. Nur in diesem Fall hätte davon ausgegangen werden können, dass die Angabe "dicht" fehlerhaft und irreführend war. Ein Dach mit Pappeindeckung (gestückelt oder ungestückelt, bei Erfordernis immer wieder und damit naturgemäß nicht "fachmännisch" selbst nachgebessert) mag nicht mehr zeitgemäß sein. Mangelhaft ist es deshalb noch nicht. Auch mögen Stückelungen der Pappeindeckung zusätzliche Angriffsflächen und damit die Gefahr von Mängeln begründen. Der Zustand selbst stellt aber noch keinen Mangel dar. Solches ergibt sich auch nicht aus dem im Rahmen des Beweissicherungsverfahrens eingeholten Gutachten, das sich ausführlich mit dem Thema Dacheindeckung befasst hat. Insbesondere hatte der Gutachter nicht festgestellt, was die Darstellungsweise des Klägers im Stellungnahmeschreiben vom 18.03.2004 suggeriert: "Deshalb war auch die Pappeindeckung gerade nicht dicht.". Deshalb kann auch dem neuerlichen Beweisangebot zur Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachgegangen werden. Die diesbezüglichen Behauptungen lassen die Mangelhaftigkeit allein wegen der (unstreitigen) Stückelung nicht als ausreichend wahrscheinlich erscheinen.

Weshalb der Beklagte nach Auffassung des Klägers die objektiv sichtbaren "mechanischen Beanspruchungen/Beschädigungen" hätte mitteilen müssen, ist nicht ersichtlich. Zum einen würde eine solche Offenbarungspflicht Kenntnis des Beklagten voraussetzen, wozu jeder Vortrag des Klägers fehlt. Zum anderen ist weder in der Objektbeschreibung noch in dem Gutachten zum Zwecke der Versteigerung dargestellt, dass das Pappdach keine entsprechenden mechanischen Beanspruchungen aufweisen würde. Die mechanischen Beanspruchungen/Beschädigungen hatten offensichtlich nicht dazu geführt, dass die Einschätzung: "Dach dicht" unzutreffend gewesen wäre. Soweit sich nach Auffassung des Klägers "Verschweigen und Willensrichtung des Beklagten aus den Umständen ergeben" entbindet ihn dies nicht davon, zur Kenntnis des Beklagten vorzutragen. Verschweigen kann nur, wer Wissen hat.

Soweit der Kläger an seiner Auffassung festhält, im Zeitpunkt des Verkaufs seien die Holzverschalung durchfeuchtet und die Balken verzogen gewesen, so fehlt es weiterhin an Tatsachenvortrag dazu, dass dies dem Beklagten bekannt war. Einer Beweisaufnahme in diese Richtung bedurfte es daher nicht. Da auch der Gutachter im Beweissicherungsverfahren entsprechende Mängel nicht festgestellt hat, kann keinesfalls unterstellt werden, dass der Beklagte entsprechende Kenntnisse gehabt hätte. Aus den Darstellungen des Klägers zum Gutachten H. aus dem Jahre 1992 ergibt sich auch nicht, dass der Gutachter seinerzeit vermoderte Dachbalken festgestellt hätte.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte Pressspanplatten zum Zwecke der späteren Aufbringung von Teppichböden verlegt hat. Dies tat er offensichtlich zur Herstellung der Nutzbarkeit der Böden. Allein die Vornahme dieser Handlung rechtfertigt jedenfalls nicht die Schlussfolgerung des Klägers, der Beklagte habe dies in Täuschungsabsicht im Hinblick auf die beabsichtigte Veräußerung getan. Dazu wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, in zeitlicher Hinsicht darzustellen, dass diese Arbeiten erst nach Entschlussfassung zur Veräußerung vorgenommen worden sind oder dass der Beklagte bei der Entschlussfassung - noch - um den behaupteten mangelhaften Zustand der Unterkonstruktion wusste. Diesen Vortrag kann der Kläger auch nicht durch Beweisangebote zur Einholung eines Sachverständigengutachtens oder des Zeugnisses eines namentlich benannten Zimmermannmeisters ersetzen.

"Welchen Bären sich das Landgericht aufgebunden haben lassen soll", vermag der Senat nicht nachzuvollziehen.

Soweit sich erst im April 2003 herausgestellt haben soll, dass durch die Verlegung neuer Rohre tragende Balken in ihrer Substanz geschwächt worden seien, fehlt es auch insoweit an ausreichend konkretem Vortrag. Es könnte nicht überprüft werden, an welchen Stellen dies der Fall gewesen sein soll. Zudem wäre Vortrag dazu erforderlich, dass die entsprechenden Arbeiten vom Beklagten selbst vorgenommen worden wären und dass diesem bekannt und bewusst gewesen sei, dass damit eine entsprechende Substanzschwächung einhergehen würde. Weiter wäre erforderlich, dass dem Beklagten bewusst war oder hätte bewusst sein müssen, dass es sich dabei um eine offenbarungspflichtige Tatsache handeln würde. An all diesen Erfordernissen fehlt es.

Im Ergebnis ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die schriftliche Aussage des Sachverständigenbüros B., wonach der Beklagte fernmündlich einen Modernisierungs-/Instandsetzungsaufwand i. H. v. ca. 390.000,00 DM angegeben haben soll. Zum einen erfolgte eine solche Angabe jedenfalls nicht direkt gegenüber potentiellen Bietern bzw. Käufern und damit auch nicht gegenüber dem Kläger, sodass dieser durch die Angaben nicht getäuscht worden sein kann. Zum anderen hatten diese Wertangaben entgegen der Auffassung des Klägers nach den ausdrücklichen Bekundungen des Gutachters keinen Einfluss auf den festgestellten Verkehrswert. Ausweislich des klägerseits vorgelegten Schreibens vom 19.11.2001, aus dem er hinsichtlich des Modernisierungsaufwandes zitiert, stellte der ermittelte Verkehrswert eine reine Schätzung des Objektes durch Inaugenscheinnahme dar. Auch im Gutachten selbst wurden keine Modernisierungs-/Instandsetzungskosten i. H. v. ca. 390.000,00 DM berücksichtigt, sondern lediglich solche i. H. v. 220.000,00 DM. Diese Darstellung entspricht dem unwidersprochen gebliebenen Beklagtenvortrag im Schriftsatz vom 29.08.2002, wonach in den Jahren 1995 - 2000 gegenüber dem Finanzamt rechnungsbelegt Aufwendungen i. H. v. insgesamt 118.867,86 DM geltend gemacht worden seien und zusätzlich die in der Aufstellung Anlage B5 (Bl. 88 d. A., die der Kläger trotz angeblicher Nichtvorlage dieser Anlage nicht nachgefordert hat) dargestellten Eigenleistungen in einem Gesamtumfang von 114.135,00 DM (der Kläger bestreitet nur die Werthaltigkeit, nicht die Leistungserbringung selbst) erbracht worden seien. Dies entspricht einem Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwand i. H. v. 233.002,86 DM. Der Sachverständige B. hat auch in seinem Stellungnahmeschreiben vom 19.11.2001 entgegen der Suggestion des Klägers nicht ausgeführt, die Modernisierungsaufwandsangaben des Beklagten übernommen und pauschal gekürzt zu haben. Er hat vielmehr dargestellt, dass von ihm bewertungsrelevante Arbeiten im Umfang von 220.000,00 DM für berücksichtigungsfähig gehalten wurden.

Folglich haben die diesbezüglichen Angaben des Beklagten gegenüber dem Gutachter jedenfalls nicht zu einer Unrichtigkeit des Gutachtens geführt. Eine solche wird auch nicht durch die abweichenden Einschätzungen des Gutachters im Beweissicherungsverfahren belegt. Hierauf hatte bereits das Landgericht in dem angegriffenen Urteil unter Hinweis auf die unterschiedlichen Herangehensweisen der Gutachter zutreffend hingewiesen. Dies greift der Kläger auch nicht erheblich an.

Nach dem Sach- und Streitstand kann nicht festgestellt werden, dass die Objektbeschreibung oder das Gutachten zum Zwecke der Versteigerung unrichtige Angaben enthalten würden, die auf ein Verschweigen oder ein Vertuschen oder auf unrichtige Angaben des Beklagten zurückzuführen wären. Damit fehlt es an schlüssigem Vortrag des Klägers zur Begründung der von ihm angenommenen arglistigen Täuschung. Das landgerichtliche Urteil ist damit zutreffend.

Im Übrigen bedeutet allein die Behauptung, eine bestimmte Menge Geld in ein Haus investiert zu haben, nicht, dass es auch zu einer Wertsteigerung in entsprechender Höhe gekommen sei. Damit fehlt es auch insoweit an einer entsprechenden Täuschung.

Inwieweit die Neufassung der ZPO eine sachgerechte Prozessführung wesentlich erschweren soll, ist nicht ersichtlich. Der Senat vermag auch nicht nachzuvollziehen, warum dem Vortrag des Beklagten kein besonderes Gewicht zukommen soll. Die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung folgt allein daraus, dass der Vortrag des Klägers nicht "gewichtig genug" ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der festgestzte Streitwert entspricht dem mit der Berufung weiter verfolgten Zahlungsbegehren.

Ende der Entscheidung

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