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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 29.05.2006
Aktenzeichen: 7 W 97/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 Abs. 2 S. 1
ZPO § 91 a
ZPO § 91 a Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 3
ZPO § 516 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock Beschluss

7 W 97/05

In dem RechtsstreitBundesrepublik Deutschland

hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., die Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ...

am 29.05.2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beklagten haben die Kosten der Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18.11.2005 zu tragen.

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht - Zivilkammer 3 - die Ablehnungsanträge der Beklagten gegen die zuständige Einzelrichterin vom 06.10.2005 sowie gegen die Vorsitzende Richterin der zuständigen 3. Zivilkammer vom 27.10.2005 als unbegründet zurückgewiesen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger in dem Ablehnungsverfahren mit Schriftsätzen vom 12.10., 04.11. sowie 08.11.2005 Stellung genommen hatte.

Das Landgericht hat in Kammerbesetzung mit Beschluss vom 09.12.2005 der sofortigen Beschwerde der Beklagten vom 06.12.2005 gegen den ihnen am 22.11.2005 zugestellten Beschluss vom 18.11.2005 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

Nachdem der Senat die Beklagten darauf hingewiesen hat, dass infolge Änderung des Geschäftsverteilungsplanes des Landgerichts Schwerin zum 01.01.2006 das Verfahren nunmehr bei der 5. Zivilkammer anhängig, die zuständige Einzelrichterin nicht mehr beim Landgericht tätig und die Vorsitzende Richterin nur noch Vertreterin an 14. Stelle sei, haben die Beklagten ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 27.02.2006 für erledigt erklärt.

Mit Schriftsatz vom 17.03.2006 haben die Kläger beantragt, eine Kostengrundentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführer zu erlassen, weil es sich um keine Erledigung, sondern um einen Verzicht auf die Weiterführung der Beschwerdeauseinandersetzung handele, hilfsweise - ausgehend von einer Erledigung - die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen, weil diese bei einer Entscheidung unterlegen wären.

II.

Die gegen den angefochtenen Beschluss erhobene sofortige Beschwerde ist grundsätzlich zulässig gewesen. Auf Grund des Umstandes, dass die abgelehnte Einzelrichterin bei dem zuständigen Landgericht nicht mehr tätig ist und die abgelehnte Vorsitzende Richterin nur mehr an 14. Stelle zuständig ist, sind die Anträge auf Ablehnung der Richterinnen faktisch gegenstandslos geworden. Hierdurch hat sich die eingelegte Beschwerde prozessual überholt. Dem haben die Beklagten Rechnung getragen, indem sie das Rechtsmittel für erledigt erklärt haben.

Auf Grund dessen ist eine Grundentscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens veranlasst (vgl. a.), die sich an den Maßgaben des § 91 a ZPO auszurichten hat (vgl. b.). Danach ist eine Kostengrundentscheidung wie ausgesprochen angemessen und billig (vgl. c.).

a.

Zwar soll nach einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur (vgl. u.a. Zöller-Vollkommer ZPO, 25. Aufl., § 46 Rn. 8 m.w.N.) im Ablehnungsverfahren als nicht kontradiktorischem Zwischenverfahren eine Kostenerstattung nicht erfolgen. Der BGH hat jedoch mit Beschluss vom 06.04.2005 - V ZB 25/04, NJW 2005, 2233 f. - unter ausführlicher Darstellung der Frage, ob außergerichtliche Gebühren im Ablehnungsverfahren entstehen, entschieden, dass das Richterablehnungsverfahren kein auf das Verhältnis zwischen der ablehnenden Partei und dem Gericht beschränktes Verfahren sei. Da hierbei darüber befunden werde, ob der zuständige Richter zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen bleibe, würden nicht nur die Interessen der ablehnenden Partei berührt, sondern auch der Anspruch des Gegners auf den gesetzlichen Richter, der bei Ersetzung eines tatsächlich nicht befangenen Richters verletzt werde. Deshalb sei anerkannt, dass im Ablehnungsverfahren beiden Parteien rechtliches Gehör zu gewähren sei, so dass auch der Gegner der ablehnenden Partei Beteiligter des Ablehnungsverfahrens sei. Damit stehe aber der nicht ablehnenden Partei hinsichtlich ihrer Anwaltskosten ebenfalls die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu. Ihr Recht, vor einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde angehört zu werden, verpflichte den mit ihrer Interessenwahrnehmung beauftragten Prozessbevollmächtigten zu prüfen, ob die Beschwerdeschrift eine Gegenäußerung erfordere; das gelte unabhängig davon, ob das Gericht ihm die Beschwerdeschrift lediglich mitteile oder darüber hinaus zu einer Stellungnahme auffordere. In der Regel sei auch davon auszugehen, dass der die Partei im Hauptsacheverfahren vertretende Anwalt mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren beauftragt worden sei, so dass weder die Entstehung noch die Erstattung der Beschwerdegebühr von dem Nachweis eines besonderen Interesses oder einer erkennbar gewordenen Beteiligung am Ablehnungsverfahren abhängig sei. Dies gelte auch für die Notwendigkeit der Anwaltskosten, die durch § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO fingiert würden.

b.

Ob ein Rechtsmittel für erledigt erklärt werden kann, ist in der Literatur und Rechtsprechung umstritten (zustimmend Baumbach/Lauterbach/Hartmann a.a.O., § 91 a, Rn. 195 ff.; Zöller/Vollkommer a.a.O., § 91 a, Rn. 19; MünchKommZPO/Lindacher, § 91 a, Rn. 109 ff.; a.A. Thomas-Putzo a.a.O., § 91 a, Rn. 8; grundsätzlich ablehnend, aber Ausnahmen zulassend: Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 a, Rn. 52 und 53). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird die Möglichkeit der Erledigungserklärung weitgehend befürwortet (vgl. u.a. OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.07.1988, 1 WF 77/88 NJW-RR 1989/63 auch für die einseitige Erledigungserklärung; OLG Hamm, Beschl. v. 12.02.1987, 1 UF 502/86, FamRZ 1987/1056; jedenfalls dann, wenn nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung möglich ist; KG Berlin, Beschl. v. 19.02.1982, 17 UF 4672/81, FamRZ 1982, 950; a.A. OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.08.1990, 16 UF 180/89, FamRZ 1991/464 für den Fall einer übereinstimmend für erledigt erklärten Berufung). Der Bundesgerichtshof ist in einer älteren Entscheidung (Beschluß vom 30. September 1958 - I ZR 48/56 , GRUR 1959, 102 f.) ohne weiteres von der Zulässigkeit einer auf das Rechtsmittel beschränkten übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen; in zwei neueren Entscheidungen, die jeweils eine einseitige Rechtsmittelerledigungserklärung betrafen, hat er die Frage, ob ein Rechtsmittel überhaupt für erledigt erklärt werden kann, offen gelassen ( BGH, Urteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90, NJW-RR 1993, 386, 390; Urt. v. 14.07.1994, IX ZR 193/93, NJW 1994, 2832, 2834). In einer weiteren Entscheidung hat der BGH es für statthaft erachtet, eine Berufung einseitig für erledigt zu erklären, wenn für eine solche Erledigungserklärung ein Bedürfnis besteht, weil nur auf diese Weise eine angemessene Kostenentscheidung möglich ist (Urt. v. 12.05.1998, XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453, 2454 f.)

Der Senat erachtet - im Anschluss insbesondere an die letztgenannte Entscheidung -jedenfalls im vorliegenden Fall eine einseitige Erledigung für zulässig mit der Folge, dass der Weg für eine Kostengrundentscheidung analog § 91 a Abs. 1 ZPO eröffnet wird, weil den Beschwerdeführern eine andere Möglichkeit für die gebotene Kostengrundentscheidung (vgl. oben) nicht gegeben ist. Es wäre unbillig, die Beschwerdeführer bzw. den Beschwerdegegner auch dann mit den insbesondere außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten, wenn die Ablehnungsgesuche ursprünglich zu Recht geltend gemacht bzw. abgelehnt worden sind. Auch eine Rücknahme des Rechtsmittels würde keine angemessene Lösung darstellen, weil für eine entsprechende Heranziehung der §§ 516 Abs. 3, 269 Abs. 3 ZPO grundsätzlich kein Raum ist (vgl. hierzu BGH, Beschluß v. 27.10.2003, II ZB 38/02, NJW 2004, 223) und weil es im Übrigen nicht um eine Berücksichtigung einer materiell-rechtlichen Kostenerstattungspflicht geht.

c.

Danach ist analog § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kostentragung auf der Grundlage der Rechtslage, die vor Eintritt des erledigenden Ereignisses in Gestalt des Ausscheidens der abgelehnten Richterin bzw. der Änderung des Geschäftsverteilungsplans gegolten hat, "nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes" zu entscheiden. Hierbei sind in Ausübung des Ermessens der bisherige Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung und in diesem Zusammenhang die näheren Umstände und die Motive, die zur Abgabe der Erledigungserklärung geführt haben, zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist danach grundsätzlich der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang bei der Kostenentscheidung, d.h. es hat grundsätzlich derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären, wofür eine summarische Prüfung der Erfolgaussichten ausreichend ist (vgl. u.a. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 91 a Rn. 24 m.w.N.). Dies führt zu der erkannten Kostenverteilung.

Der Umstand, dass die Richterin ... ihre - nicht selbstverständlichen - individuellen Kenntnisse mit den örtlichen Verhältnissen nicht von sich aus den Parteien gegenüber offenbart hat, lässt ihre Befangenheit nicht besorgen. Sie hat im Zeitpunkt, als sie in der Sache noch zuständig gewesen ist, mit den Beteiligten oder auch nur mit den streitgegenständlichen Verhältnissen keine Beziehung mehr gehabt. Dass aus ihrer vormaligen Verbundenheit befangenheitsbegründende Umstände nachgewirkt hätten, ist nicht ersichtlich. Zudem hat Richterin ..., nachdem ihr die Sache als Einzelrichterin übertragen worden ist, noch keine prozessleitenden Verfügungen erlassen, in denen sie Anlass gehabt hätte, ihr Vorwissen zu offenbaren. Ein Vorwissen bezüglich der näheren Verhältnisse, die streitentscheidend sind, begründet für sich gesehen keine Befangenheit.

Im Ergebnis ebenso verhält es sich hinsichtlich der Ablehnung der Vorsitzenden Richterin .... Sie ist nicht mehr zuständig für das Verfahren gewesen, nachdem es der Richterin ... als Einzelrichterin übertragen worden ist. Dem Ablehnungsgesuch hat deshalb von vorneherein eine nachvollziehbare Grundlage gefehlt.

Ende der Entscheidung

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