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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 02.02.2007
Aktenzeichen: 8 U 40/06
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Der Feld- und Waldweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO definiert sich nicht nach seinem äußeren Erscheinungsbild, sondern nach der Verkehrsbedeutung. Unter Feld- und Waldwegen sind nur solche Straßen zu verstehen, die zumindest überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1975, Az.: VI ZR 172/74, NJW 1976, 1317 - 1319).

Der Vorfahrtsberechtigte, der aus einem dem Anschein nach unbedeutenden Nebenweg kommt, der zudem von einem von links kommenden Benutzer der Durchgangsstraße nicht eingesehen werden kann, hat sich in die Durchgangsstraße so vorsichtig hineinzutasten, wie sonst ein Wartepflichtiger (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.1987, Az.: 2 Ss 117/87 - 76/87 II, VRS 73, 299).

Fährt ein vorfahrtsberechtigter Motorradfahrer aus einem unbedeutenden Nebenweg auf eine Durchgangsstraße und kollidiert mit einem von links kommenden PKW, so haftet er mit 40 % der entstandenen Schäden.


Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 40/06

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 02.02.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichtes Neubrandenburg vom 29.03.2006 (Az.: 3 O 70/05) wie folgt abgeändert:

Die Klage ist dem Grunde nach zu 60 % des aus dem Unfall vom 06.06.2004 entstandenen Schadens gerechtfertigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben dem Endurteil vorbehalten.

Von den Kosten der Berufung haben die Kläger 20 % und die Beklagten 80 % bei einem Streitwert von 6.079,66 Euro zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten des Berufungsverfahrens vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 06.06.2004 auf einer unweit von Müssentin (Ostvorpommern) gelegenen Straßenkreuzung ereignet hat. Die Kreuzung wird durch eine von Zemmin in Richtung Kronsberg führende geschotterte Straße und der asphaltierten Kreisstraße 24 gebildet . Die Schotterstraße verbindet die B 96 mit der B 110 und darüber hinaus die Ortschaften Kronsberg, Müssentin und Zemmin. Die Kreisstraße verbindet die Orte Jarmen und Müssentin. Im Kreuzungsbereich war zum Unfallzeitpunkt lediglich auf der Kreisstraße 24 in Richtung Jarmen das Verkehrszeichen 205 angebracht. Infolge eines starken Buschbewuchses war die Straßenkreuzung nur partiell einsehbar.

Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Kläger zu 2) mit seinem Leichtkraftrad Yamaha die Schotterstraße in Richtung Kronsberg. Die Beklagten zu 1) war mit ihrem Geländewagen Mitsubishi auf der Kreisstraße in Richtung Müssentin unterwegs und näherte sich zeitgleich mit dem Kläger zu 2) dem Kreuzungsbereich, wobei letzterer aus Beklagtensicht von rechts kam. Infolge des Pflanzenbewuchses konnten sich die Parteien nicht rechtzeitig wahrnehmen und stießen auf der Straßenkreuzung etwa rechtwinklig zusammen.

Infolge des Unfalles wurde der Kläger zu 2) erheblich verletzt und das Motorrad sowie weitere Kleidungsstücke und Gegenstände beschädigt. Neben einem Verdienstausfallschaden beanspruchen die Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.500,- EUR und beschränken hierbei ihre Ansprüche auf 75 % der geltend gemachten Schäden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.

Das Landgericht Neubrandenburg hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Die Kammer hat die Auffassung vertreten, die Haftung der Beklagten sei in Höhe von 75 % der Schäden begründet. Die Beklagte zu 2) habe nämlich den Unfall verschuldet, weil sie die Vorfahrt des Klägers zu 2) verletzt habe. Bei der vom Kläger zu 2) genutzten Schotterstraße habe es sich nicht um einen Wald- oder Feldweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVO gehandelt. Maßgeblich sei nämlich nicht der äußere Anschein, sondern die Verkehrsbedeutung der Straße.

Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung vom 05.05.2006. Sie sind der Auffassung, das Gericht habe unzutreffend eine Vorfahrtsverletzung der Beklagten angenommen. Vorliegend habe es sich gerade nicht um gleichberechtigte Straßen gehandelt, vielmehr sei der Kläger zu 2) von einem Feld- und Waldweg auf die Kreisstraße gefahren. Zu Unrecht habe sich das Landgericht lediglich von der Verkehrsbedeutung der Straße leiten lassen. Vielmehr käme es auf den äußeren Anschein an. Für einen ortsunkundigen Fahrer sei nämlich die Tatsache, dass es sich um einen Verbindungsweg gehandelt hat, ebenso wenig erkennbar gewesen wie die übliche Nutzung desselben. Die einzige Erkenntnisquelle für einen Ortsunkundigen sei der äußere Anschein und dieser werde maßgeblich durch die Art des Straßenbelages im Einmündungsbereich bestimmt. Schon der Schotterbelag habe deshalb auf einen Feld- und Waldweg hingedeutet.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Aufhebung des am 29.03.2006 verkündeten Grundurteils des Landgerichts Neubrandenburg - Geschäftsnummer 3 O 70/05 - abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Ergänzend tragen die Kläger vor, auf den Straßenbelag allein könne es bei der Beurteilung nicht ankommen. Im ländlichen Raum gäbe es nämlich auch viele geschotterte Verbindungswege. Im Übrigen werde der vom Kläger genutzte Weg sehr stark befahren, was ebenfalls gegen einen Feld- und Waldweg spräche.

II.

Die zulässige Berufung gegen das Grundurteil des Landgerichts Neubrandenburg ist teilweise begründet. Der Senat hat die angegriffene Entscheidung abzuändern, weil die Kammer das Mitverschulden des Klägers zu 2) nicht ausreichend gewürdigt hat (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).

1.

Zutreffend hat das Landgericht den Schadenseratzanspruch der Kläger aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 8 Abs. 1 StVO, § 3 PflVersG abgeleitet. Entgegen der Berufung hat die Beklagte zu 2) nämlich die Vorfahrt des Klägers zu 2) missachtet und hierdurch den Verkehrsunfall herbeigeführt. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Die hierbei normierten Ausnahmen greifen vorliegend nicht ein. Weder war zum Unfallzeitpunkt die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StVO), noch kam das Fahrzeug des Klägers zu 2) aus einem Feld- oder Waldweg (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO). Soweit die Kreisstraße in Richtung Jarmen mit einem vereinsamten Verkehrszeichen (Zeichen 205) versehen war, bleibt dies schon deshalb ohne Auswirkung, weil die Beklagte zu 2) aus der Gegenrichtung kam und deshalb von dem Zeichen keine Kenntnis nehmen konnte.

Entgegen der Berufung kam der Kläger zu 2) auch nicht aus einem Feld- oder Waldweg. Die Frage, wann ein Weg als Feld- oder Waldweg im Sinne der vorgenannten Vorschrift einzuordnen ist, wurde in Rechtsprechung und Literatur bis zur klarstellenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 18.11.1975 (Az.: VI ZR 172/74, NJW 1976, 1317 - 1319) kontrovers diskutiert. Teilweise wurde die Auffassung vertreten, dass es hierbei allein auf die Verkehrsbedeutung der Straße ankäme. Die Gegenauffassung stellte hingegen auf das äußere Erscheinungsbild der jeweiligen Straße ab (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.1974, Az.: 1 Ss 1064/73, VRS 61 - 63; OLG Hamm, Urteil vom 17.12.1974, Az.: 5 Ss 682/74, VRZ 147 - 149; Schneider in DAR 1976, 63 - 65). Die letztgenannte Auffassung wird heute nur noch von einer Mindermeinung getragen (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 13.05.1985, Az.: 12 U 876/84, VRS 69, 101 - 104; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 8 StVO Rz. 46). Die Vertreter dieser Meinung begründen ihre Auffassung damit, dass sich die Verkehrsteilnehmer an Ort und Stelle ein zuverlässiges Bild von der Qualifizierung der jeweiligen Straße machen müssen. Gerade der Ortsunkundige werde in der Regel nicht wissen, welche Verkehrsbedeutung die jeweilige Straße habe, ob und in welchem Umfang sie frequentiert werde und ob es sich um eine Verbindungsstraße handelt. Demgegenüber sei aber die örtliche Gestaltung und insbesondere der Ausbau der Straße im Einmündungsbereich für jeden Benutzer augenfällig. Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung kommt es aber allein auf die Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße an (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1975, a. a. O.; OLG München, Urteil vom 18.09.1975, Az.: 24 U 749/75, DAR 1976, 104 - 106; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.1980, Az.: 12 U 44/80, VersR 1981, 862; OLG Köln, Beschluss vom 10.01.1984, Az.: 3 Ss 879/83, VRS 66, 378 - 379; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.1987, Az.: 2 Ss 117/87 - 76/87 II, VRS 73, 299 - 301). Auch der erkennende Senat schließt sich der vom Bundesgerichtshof geprägten Auffassung an. Zwar ist zutreffend, dass sich der Verkehrsteilnehmer an Ort und Stelle ein Bild davon machen muss, ob einem von ihm befahrener Weg das Vorrecht genommen ist oder nicht. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers definiert sich der Feld- und Waldweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO aber nicht nach dessen äußeren Erscheinungsbild, sondern nach der Verkehrsbedeutung. Unter Feld- und Waldwegen sind nämlich nur solche Straßen zu verstehen, die zumindest überwiegend land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen und keine überörtliche Bedeutung haben (BGH, Urteil vom 18.11.1975, a. a. O., OLG Koblenz, Urteil vom 13.05.1985, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.1980, a.a.O., OLG Köln, Beschluss vom 10.01.1984, a.a.O., Hentschel, Straßenverkehrsrecht, a.a.O.). Auf die Art der Wegbefestigung allein kann es schon deshalb nicht ankommen, weil diese regelmäßig nicht im Zusammenhang mit der überwiegenden Nutzung steht. Es ist nämlich nicht außergewöhnlich, dass auch verhältnismäßig schmale, dem Durchgangsverkehr dienende Wege, die befestigt sind, nicht unter § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO fallen, ebenso wie Zufahrtswege zu Einzelgehöften und kleinen Häusergruppen. Andererseits verliert nicht jeder Feld- oder Waldweg, obschon er seine Funktion beibehalten hat, dadurch seine Eigenschaft, dass er eine Beton- oder Asphaltdecke erhält. Für die Einstufung einer Straße kann es auch nicht darauf ankommen, ob ein ortsfremder Besucher aus dem Zustand des Weges zweifelsfrei auf die Qualifizierung desselben schließen kann. Selbst wenn für einen nicht ortskundigen Verkehrsteilnehmer Zweifel entstehen, ob er sich auf einem Feld- oder Waldweg befindet, soll sich nämlich nach dem Willen des Gesetzgebers an der Natur des Weges nichts ändern. In der amtlichen Begründung zu § 8 Abs. 1 StVO heißt es hierzu: "Die übergroße Zahl der Benutzer eines Feldweges kennt diesen als solchen, so dass schon aus diesem Grund die Bestimmung dem Verkehr auf der anderen Straße weitgehend Schutz gewähren wird. Dennoch dürfen auch Ortsfremden, wenn dem Verkehr wirklich gedient sein soll, keine komplizierten Überlegungen zugemutet werden, daher darf überall dort, wo nicht auf dem ersten Blick erkennbar ist, dass es sich um einen Feld- oder Waldweg handelt, die Beschilderung nicht fehlen." (vgl. Schneider, a.a.O.).

Die vom Bundesgerichtshof und der überwiegenden Zahl der Obergerichte getragene Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO überzeugt schließlich auch deshalb, weil sie der Sicherheit im Straßenverkehr am besten dient. Sie entspricht nämlich einerseits dem natürlichen Verhalten der Verkehrsteilnehmer, wonach der aus einem wirklichen Feld- oder Waldweg herauskommende Fahrer im Allgemeinen mit besonderer Vorsicht in einer dem Durchgangsverkehr dienenden Straße einbiegt. Andererseits kann einem Verkehrsteilnehmer, besonders dem Ortskundigen, nicht zugemutet werden, dass er die sich kreuzenden Straßen zunächst auf ihre Beschaffenheit prüft, um erst dann die Vorfahrtsberechtigung zu erkennen. Es wäre schließlich mit dem Sicherheitsbedürfnis nicht zu vereinbaren, wollte man demjenigen, der weiß, dass er aus einem Feld- oder Waldweg kommt, nur deshalb ein Vorfahrtsrecht einräumen, weil der Charakter des Weges für Ortsfremde nicht klar erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1975, a. a. O.).

Vorliegend dient die vom Kläger zu 2) genutzte Straße nicht überwiegend land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, sondern ist von überörtlicher Bedeutung. Sie verbindet zwei Bundesstraßen und drei Orte miteinander und ist deshalb nicht unter § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO zu subsumieren.

2.

Unzutreffend ist die Kammer allerdings davon ausgegangen, dass der Kläger zu 2) lediglich mit seiner eigenen Betriebsgefahr in Höhe von 25 % haftet. Insoweit hat das Landgericht Neubrandenburg die §§ 17 Abs. 1 StVG, 1 StVO in entscheidungserheblicher Weise verkannt. Die Kammer hat unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger zu 2) den Verkehrsunfall mitverursacht hat, indem er seinerseits unter Verstoß gegen § 1 StVO auf die Kreisstraße aufgefahren ist. Zwar gilt der Vertrauensgrundsatz zugunsten des Vorfahrtsberechtigten auch dann, wenn der von rechts Kommende in eine Straße von größerer Verkehrsbedeutung einfährt. Die Stellung des Vorfahrtsberechtigten unterliegt aber weitgehenden Einschränkungen, wenn er aus einem dem Anschein nach unbedeutenden Nebenweg kommt, der zudem von einem von links kommenden Benutzer der Durchgangsstraße nicht eingesehen werden kann. In so einem Fall hat sich auch der Vorfahrtsberechtigte in die Durchgangsstraße so vorsichtig hineinzutasten, wie sonst ein Wartepflichtiger (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.1987, a. a. O.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 8 Rz. 46). Denn jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird. Der Kläger zu 2) musste aufgrund des Fahrbahnbelages spätestens im Kreuzungsbereich zur asphaltierten Kreisstraße erkennen, dass er zwar nicht auf einem Wald- oder Feldweg, aber doch auf einem Nebenweg unterwegs war. Ihm war auch nicht entgangen, dass der dichte Bewuchs eine Beobachtung des von links kommenden Verkehrs - wie auch umgekehrt - unmöglich gemacht hat.

Bei der Bildung der Haftungsquote hatte der Senat zum einen den Grad des Verschuldens der Parteien, zum anderen die von ihren Fahrzeugen ausgehende unterschiedliche Betriebsgefahr abzuwägen und zu gewichten. Dabei musste das Verschulden der Beklagten zu 2) angesichts ihres Vorfahrtsverstoßes und der gegenüber einem Leichtkraftrad erhöhten Betriebsgefahr des Geländewagens überwiegen. Dies führt zu einer Haftungsquote von 40 % zu 60 % zu Lasten der Beklagten.

Die Nebenentscheidungen basieren auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Ziffer 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz ist anhand der "negativen Bindungswirkung" für die Beklagten zu bestimmen und orientiert sich am Hauptsachestreitwert (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2005, Az.: XI ZR 66/05, WM 2006, 429 - 432; Schneider, Streitwertkommentar, 12. Auflage 2007, Rz. 2635).

Ende der Entscheidung

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