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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 23.02.2007
Aktenzeichen: 8 U 48/06
Rechtsgebiete: StVO


Vorschriften:

StVO § 8 Abs. 1
StVO § 10
1. Die Zuordnung einer Verkehrsfläche als anderer Straßenteil im Sinne des § 10 StVO oder als Straße im Sinne des § 8 Abs. 1 StVO definiert sich nicht nach deren objektiven Verkehrsbedeutung, sondern nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale (vgl. BGH, Urteil v. 14.10.1986, Az.: VI ZR 139/85, VersR 1987, 306 - 307).

2. Geben Ausbau oder Gestaltung einer Verkehrsfläche Anlass zu Zweifel an deren Qualifikation und kann die Verkehrsfläche zudem von einem von links kommenden Benutzer der Straße nicht eingesehen werden, so hat sich der Vorfahrtsberechtigte in die Durchgangsstraße so vorsichtig hineinzutasten, wie sonst ein Wartepflichtiger.

3. Fährt ein vorfahrtsberechtigter Pkw aus einer solchen Verkehrsfläche auf die Durchgangsstraße und kollidiert mit einem von links kommenden Pkw, so haftet er mit 33 % der entstandenen Schäden.


Oberlandesgericht Rostock IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

8 U 48/06

Verkündet am: 23.02.2007

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock auf die mündliche Verhandlung vom 09.02.2007

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichtes Schwerin vom 02.05.2006 (Az.: 1 O 451/05) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden unter Abweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 2.002,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.558,27 EUR seit dem 23.11.2005, aus 207,25 EUR seit dem 03.12.2005 und weiteren 236,66 EUR seit dem 05.07.2006 sowie weitere 88,74 EUR als außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.11.2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens haben der Kläger 68 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 32 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert in der Berufung wird auf 6.166,39 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 05.10.2005 in Raben Steinfeld im Landkreis Parchim ereignet hat. Am Unfalltag befuhr der Kläger gegen 14.12 Uhr die Forststraße in Richtung Schweriner See. Der Beklagte zu 1) kam mit seinem Kraftfahrzeug in Höhe des Hauses Forststraße 12 von einer für den Kläger rechts gelegenen Verkehrsfläche. Dort kollidierten beide Fahrzeuge. Erstinstanzlich hat der Kläger einen unfallbedingten Sachschaden in Höhe von 5.456,39 EUR geltend gemacht.

Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils.

Das Landgericht Schwerin hat die Klage nach Beweis durch Augenschein der Unfallstelle abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, nicht der Beklagte zu 1.), sondern der Kläger habe gegen § 8 Abs. 1 StVO verstoßen. Bei der Verkehrsfläche im Bereich der Forststraße 12 handele es sich um eine Straße im Sinne des § 8 StVO, nicht um eine Grundstücksausfahrt oder einen anderen Straßenteil im Sinne des § 10 StVO. Dafür spräche nicht nur die äußere Gestaltung, sondern auch die Tatsache, dass die Straße noch andere Häuser anschließe. Die Vorfahrtsverletzung des Klägers lasse die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges vollständig zurücktreten. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung vom 06.06.2006 und begehrt darüber hinaus weitere 710,- EUR als merkantilen Minderwert seines Fahrzeuges. Er ist der Meinung, das Landgericht habe die §§ 8 und 10 StVO rechtsfehlerhaft angewendet. Es handele sich bei der streitgegenständlichen Verkehrsfläche gerade nicht um eine Straße, sondern um einen anderen Straßenteil, nämlich um die Zufahrt zu einem Parkplatz ohne Durchgangsverkehr. Maßgeblich sei allein die Verkehrsbedeutung und nicht die Ausgestaltung des Einmündungsbereiches.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.166,39 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Zustellung des Schriftsatzes vom 25.11.2005 auf EUR 5.456,39 sowie Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins auf EUR 710,- ab Zustellung des Schriftsatzes vom 22.06.2006 zu zahlen und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger EUR 215,65 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage zurückzuweisen.

Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die zulässige Berufung gegen das Urteil des Landgerichtes Schwerin ist teilweise begründet. Der Senat hat die angegriffene Entscheidung abzuändern, weil die Kammer das Mitverschulden des Beklagten zu 1.) nicht ausreichend gewürdigt hat (§§ 520 Abs. 3, 546, 513 Abs. 1 ZPO).

1.

Zutreffend hat das Landgericht den Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, § 8 Abs. 1 StVO, § 3 PflVersG abgeleitet. Entgegen der Berufung hat der Kläger den Verkehrsunfall schuldhaft herbeigeführt, weil er die Vorfahrt des Beklagten zu 1) missachtet hat. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen grundsätzlich die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Die in der Straßenverkehrsordnung hierfür normierten Ausnahmen greifen vorliegend nicht ein. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, bei der vom Beklagten zu 1) genutzten Verkehrsfläche habe es sich angesichts der äußerlich erkennbaren Merkmale um eine Straße und nicht um eine Grundstücksausfahrt oder einen anderen Straßenteil im Sinne des § 10 StVO gehandelt. Unbeanstandet hat die Kammer nach der Beweisaufnahme durch Augenschein des Unfallortes festgestellt, dass die Zufahrt an der schmalsten Stelle 3,50 Meter breit, die Pflasterung mit der in der Forststraße identisch und die Verkehrsfläche auch nicht durch einen Absatz oder Ähnlichem gekennzeichnet ist. Verkehrszeichen oder sonstige Hinweisschilder sind im Einmündungsbereich nicht vorhanden gewesen. Diese entscheidungserheblichen Feststellungen hat der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen, weil konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit nicht bestehen. Die zutreffende Ansicht der Kammer, dass sich die Zuordnung einer Verkehrsfläche als Grundstücksausfahrt im Sinne des § 10 StVO oder als Einmündung einer Straße im Sinne des § 8 Abs. 1 StVO entscheidend nach dem Gesamtbild der äußerlich erkennbaren Merkmale bestimmt, entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Literaturmeinung (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1985, Az.: III ZR 53/84, VersR 1985, 835 - 837; Urteil vom 14.10.1986, Az.: VI ZR 139/85, VersR 1987, 306 - 307; Urteil vom 23.06.1987, Az.: VI ZR 296/86, VersR 1988, 79 - 80; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 10 StVO, Rz. 6; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 10. Auflage, § 10 StVO, Rz. 4). Danach kommt es vor allem auf typische bauliche Merkmale und gestalterische Elemente, wie Pflasterung, Breite, Länge und Begrenzung der Straße an. Der Straßenverkehrsteilnehmer soll die Vorfahrtsregelung mit einem "raschen und beiläufigen Blick" erkennen. Denn eine Verkehrsregelung, die sich als solche dem Verkehr nicht mitzuteilen vermag, kann prinzipiell für ihn nicht verbindlich sein. Doch muss es genügen, dass das Verkehrsgebot oder -verbot überhaupt nach außen in Erscheinung tritt. Es kann nicht darauf ankommen, wie leicht oder wie schwer es zu erkennen ist oder dass es von jedem Verkehrsteilnehmer überhaupt erkannt werden kann. Anders würde die Verkehrsregelung in nicht erträglicher Weise relativiert und die Verkehrsordnung überhaupt in Frage gestellt werden (BGH, Urteil vom 25.04.1985, a.a.O.; Urteil vom 14.10.1986, a.a.O.). Dem steht auch das von der Berufung zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 16.02.1990 (Az.: 2 U 190/89, VersR 1992, 331 - 332) nicht entgegen. In jener Entscheidung ging es nicht um eine Abgrenzung im Rahmen des § 10 StVO, sondern um die Qualifizierung eines Straßenteils, der in einen Feld- und Waldweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVO mündet. Aber anders als in § 10 StVO - und das verkennt die Berufung - hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Nr. 2 StVO die Einordnung eines solchen Verkehrsweges nicht von seinem baulichen Zustand, sondern von seinem Zweck und seiner Bedeutung für den Verkehr abhängig gemacht. Deshalb kommt es für die rechtliche Qualifizierung auch nicht darauf an, dass es sich bei der streitigen Verkehrsfläche objektiv um die Zufahrt zu einem Parkplatz und den Häusern Nr. 3 und 7 handelte.

2.

Unzutreffend ist die Kammer allerdings von der Unvermeidbarkeit des Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1) ausgegangen (§ 17 Abs. 3 StVG). Insoweit hat das Landgericht Schwerin die §§ 17 Abs. 1 StVG, 1 StVO in entscheidungserheblicher Weise verkannt. Die Kammer hat unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall mitverschuldet hat, indem er seinerseits unter Verstoß gegen § 1 StVO auf die Forststraße aufgefahren ist. Zwar gilt der Vertrauensgrundsatz zugunsten des Vorfahrtsberechtigten auch dann, wenn der von rechts Kommende in eine Straße von größerer Verkehrsbedeutung einfährt. Die Stellung des Vorfahrtsberechtigten unterliegt aber weitgehenden Einschränkungen, wenn Ausbau oder Gestaltung einer Verkehrsfläche Anlass für Zweifel an deren Qualifikation geben und die Verkehrsfläche zudem von einem von links kommenden Benutzer der Straße nicht eingesehen werden kann. In so einem Fall hat sich auch der Vorfahrtsberechtigte so vorsichtig in den Verkehr hineinzutasten, wie sonst ein Wartepflichtiger (vgl. BGH, Urteil vom 2.4.1957, Az.: VI ZR 44/56, BB 1957, 453-454 - für eine Grundstücksausfahrt; Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.07.1998, Az.: 12 U 3782/97, VM 1999, VM 1999, Nr 19 - für einen Wald- und Feldweg; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.1987, Az.: 2 Ss 117/87 - 76/87, II VRS 73, 299-301 - für einen Nebenweg; OLG Köln, Urteil vom 30.04.1986, Az.: 13 U 251/85, DAR 1986, 21-22 - für eine Grundstücksausfahrt; OLG Köln, Urteil vom 18.01.1993, Az.: 27 U 94/92, VRS 85, 15-16 - für eine Grundstücksausfahrt; LG Mainz, Urteil vom 16.10.1979, Az.: 3 S 148/79, VersR 1980, 436-437 - für eine Grundstücksausfahrt). Dem Beklagten zu 1) hätte es sich vorliegend geradezu aufdrängen müssen, bei der Einfahrt auf die Forststraße trotz seines Vorfahrtsrechts besondere Vorsicht und Rücksicht walten zu lassen. Er hatte nämlich alle äußeren Umstände vor Augen, die anderen Verkehrsteilnehmern den optischen Eindruck einer Grundstücksausfahrt hätten vermitteln können. Zudem hatte der Beklagte zu 1) die Verkehrsfläche zuvor genutzt, so dass ihm auch dessen objektive Verkehrsbedeutung als Parkplatzzufahrt bekannt war. Schließlich konnte ihm auch nicht entgangen sein, dass die Einmündung angesichts des Bewuchses von dem Verkehr auf der Forststraße leicht übersehen werden konnte.

Im Rahmen der Abwägung der unterschiedlichen Verschuldensbeiträge hatte der Senat einerseits zu berücksichtigen, dass der Kläger die Vorfahrt des Beklagten zu 1.) verletzt hat (§ 8 Abs. 1 StVO). Andererseits ist dem Beklagten zu 1.) der Schuldvorwurf zu machen, dass er sich entgegen den konkreten objektiven Umständen nicht in den Straßenverkehr hineingetastet, sondern sein Vorfahrtsrecht durchgesetzt hat (§ 1 Abs. 2 StVO). Dies rechtfertigt nach Überzeugung des Senats eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers (vgl. in ähnlich gelagerten Fällen: BGH, Urteil vom 2.4.1957, a.a.O. - 33 %; Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.07.1998, a.a.O. - 33 %; OLG Köln, Urteil vom 18.01.1993, a.a.O. - 33 %; OLG Köln, Urteil vom 30.04.1986, a.a.O. - 25 %; LG Mainz, Urteil vom 16.10.1979, a.a.O. - 30 %.).

3.

Der Senat ist von einem Gesamtschaden in Höhe von 6.006,53 EUR ausgegangen, der sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzt:

 Reparaturkosten 3.493,19 EUR
Mietwagen1.515,81 EUR
merkantiler Minderwert710,- EUR
Gutachterkosten267,53 EUR
Pauschale20,- EUR
Gesamt: 6.006,53 EUR

Die Mietwagenkosten hat der Senat gemäß § 287 ZPO auf 1.515,81 EUR geschätzt und sich hierzu an den vorgelegten Rechnungen der Fa. ... vom 24.10.2005 und der Reparaturrechnung der Fa. ... AG vom 27.10.2005 orientiert. Dabei war von den geltend gemachten Mietwagenkosten ein Abzug in Höhe von 159,86 EUR vorzunehmen, der dem Betrag aus der (zweiten) Rechnung der Fa. ... vom 24.10.2005 entspricht. Erstattungsfähig waren die Mietwagenkosten nämlich lediglich für den Zeitraum vom 05.10. - 12.10.2005, insgesamt also für acht Tage. Dies entspricht der für acht Tage ausgestellten (ersten) Rechnung der Fa. ... vom 24.10.2005 in Höhe von 1.515,81 EUR. Zutreffend haben die Beklagten nämlich bereits erstinstanzlich die geltend gemachte Dauer der Inanspruchnahme eines Mietwagens bestritten und darauf hingewiesen, dass die Reparatur des beschädigten Fahrzeuges ausweislich der vorgelegten Rechnung der Fa. ... AG vom 27.10.2005 bereits am 12.10.2005 abgeschlossen war. Das hat auch der Kläger nicht bestritten.

Der im Berufungsverfahren klageerhöhend geltend gemachte merkantile Minderwert für das Fahrzeug in Höhe von 710,- EUR ist nicht zu beanstanden. Diesen Betrag haben die Beklagten auch nicht bestritten.

Bei einer Haftungsquote des Beklagten zu 1) im Umfang von 1/3 ergibt sich ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 2.002,18 EUR.

Die geltend gemachten Zinsen haben ihre Grundlage in §§ 286, 288 BGB.

Bei der Berechnung der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten hat der Senat einen Streitwert von bis zu 2.000,- Euro zugrunde gelegt, weil der klageerhöhend geltend gemachte merkantile Minderwert nicht in die Differenzgebühren nach Vorb. 3 Abs. 4 RVG einzubeziehen war. Unter Berücksichtigung des vorgenannten Streitwertes ergeben sich anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von 88,74 EUR, die sich im Einzelnen wie folgt zusammensetzen:

 1,3 Gebühr gem. §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG133,- EUR
Auslagenpauschale 20,- EUR
Zwischensumme153,- EUR
Mehrwertsteuer 16 %24,48 EUR
Gesamt: 177,44 EUR
hiervon anrechenbar 50 %:88,74 EUR

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziff. 10 ZPO.

Bei der Kostenquotelung nach §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO blieb die teilweise erfolgreiche Klageerweiterung ob ihrer Geringfügigkeit ohne Einfluss auf die Gesamtquote. Sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufung hat der Kläger im Umfang von 32 % obsiegt.

Ende der Entscheidung

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