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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Urteil verkündet am 21.10.2005
Aktenzeichen: 8 U 88/04
Rechtsgebiete: StVO, SGB X, StVG, PflVG, BGB, ZPO


Vorschriften:

StVO § 25 Abs. 3 S. 1
StVO § 3 Abs. 2a
StVO § 3 Abs. 1
StVO § 16 Abs. 1 Nr. 2
StVO § 20
SGB X § 116
StVG § 7 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 2
StVG § 9 Abs. 1
PflVG § 3 Nr. 1
PflVG § 3 Nr. 2
BGB § 254
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock URTEIL IM NAMEN DES VOLKES

8 U 88/04

Verkündet am: 21.10.2005

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Rostock durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sabin, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Meyer und den Richter am Oberlandesgericht Lüdtke

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2005

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.04.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Stralsund, Az.: 7 O 427/03, abgeändert :

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 48.357,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB p.a. seit 29.11.2003 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 50 % der Kosten zu erstatten, die die Klägerin noch für die medizinische Behandlung ihrer Versicherten, der Frau ..............., geboren am ........ im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 26.10.2001 zu erbringen hat.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 80.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall aus übergegangenem Recht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 06.04.2004 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Es hat gemeint, die Geschädigte treffe ein überwiegendes Eigenverschulden. Sie habe gegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO verstoßen, während ein Verschulden der Beklagten zu 1.) nicht feststellbar sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe das Eigenverschulden des Versicherten der Klägerin zu hoch bewertet. Sie meint, die Beklagte zu 1.) habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Geschädigte auch stehen bleiben würde, bis sie der Pkw passiert habe. Der Beklagten zu 1.) habe klar sein müssen, dass auf Seiten der Geschädigten ein für einen Fußgänger völlig untypisches Verhalten vorlag, da diese, obwohl es ihr unstreitig ohne weiteres möglich gewesen wäre die Straße vor dem Erreichen des Pkw zu überqueren, auf der linken Fahrbahn verharrt sei. Dieses habe die Beklagte zu 1.) auch erkannt, wie ihrer Aussage zu entnehmen sei, und sie hätte daher nicht mit unverminderter Geschwindigkeit auf die spätere Unfallstelle weiter zufahren dürfen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht auch eine schuldhafte Verletzung der Bestimmung des § 3 Abs. 2a StVO durch die Beklagte zu 1.) verneint. Unter den konkreten Verkehrsverhältnissen hätte die Beklagte zu 1.) die Geschädigte bei notwendiger Aufmerksamkeit als älteren Menschen jedenfalls erkennen können und müssen, zumal sich die geschädigte Frau ........ völlig untypisch verhalten habe. Zumindest jedoch sei der Beklagten zu 1.) die Betriebsgefahr ihres Pkw anzulasten.

Die Klägerin beantragt,

1. das angefochtene Urteil des Landgerichtes Stralsund vom 06.04.2004 zum Geschäftszeichen 7 O 427/03 abzuändern;

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 48.357,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin 50 % der Kosten zu erstatten, die die Klägerin noch für die medizinische Behandlung ihrer Versicherten, der Frau .........., geboren am ......., im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 26.10.2001 zu erbringen hat.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung und meinen, entgegen der Auffassung der Klägerin habe die Beklagte zu 1.) nicht damit rechnen müssen, dass die Geschädigte, die zuvor ruhig auf der linken Fahrbahnhälfte gestanden und sich durch Blickwechsel von links nach rechts über herannahenden Fahrzeugverkehr vergewissert habe, plötzlich und in schneller Bewegung auf die von der Beklagten zu 1.) befahrene Fahrspur schreiten und somit direkt vor ihr Auto laufen würde. Vielmehr habe die Beklagte zu 1.) darauf vertrauen dürfen, dass die Geschädigte sie vorbeilässt, zumal sich weder eine Person auf der anderen Straßenseite oder ein Omnibus in der Nähe der Haltestelle befunden habe. Der erstmalig in der zweiten Instanz erfolgte Vortrag der Klägerin, die Bekagte zu 1.) hätte die Geschädigte als älteren Menschen "ohne weiteres erkennen können" werde bestritten. Die Geschädigte habe weder nach ihrem Aussehen noch nach ihrem Verhalten den Eindruck gemacht, sie sei aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters oder wegen eines körperlichen Gebrechens ein gefährdeter oder besonders schutzbedürftiger Verkehrsteilnehmer.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

2. Die Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 116 SGB X in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1, Nr. 2 PflVG i.H.v. 48.357,13 EUR nebst Zinsen sowie ein Anspruch auf Feststellung der entsprechenden künftigen Haftung zu.

a) Der Unfall hat sich bei Betrieb des Beklagtenfahrzeuges ereignet. Die Beklagten haben auch nicht nachgewiesen, dass der Unfall für sie ein unabwendbares Ereignis i. S. v. § 7 Abs. 2 StVG gewesen ist.

b) Eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gem. § 9 Abs. 1 StVG, § 254 BGB ergibt, dass die Klägerin die geltend gemachten 50% des entstandenen Schadens aus übergegangenem Recht ersetzt verlangen kann. Die Geschädigte trifft zwar ein erhebliches Mitverschulden, andererseits ist zu Lasten der Beklagten neben der Betriebsgefahr auch ein Verstoß der Beklagte zu 1) gegen § 3 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen.

aa.) Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die bei der Klägerin gesetzlich krankenversicherte Geschädigte Frau .......... ein erhebliches Eigenverschulden trifft, indem sie gegen § 25 Abs. 3 S. 1 StVO verstoßen hat.

(1) Nach dieser Vorschrift haben Fußgänger die Fahrbahn unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Wege quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Der Fußgänger hat vor dem Betreten und Überschreiten der Fahrbahn besondere Vorsicht walten zu lassen, da der Fahrraum in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr dient. Der Fußgänger muss darauf bedacht sein, nicht in die Fahrbahn eines sich näherenden Fahrzeuges zu geraten (vgl. KG in VM 2001, Nr. 12 = Juris Nr. KORE 566332001).

(2) Dieses hat die Geschädigte missachtet, indem sie trotz der Möglichkeit der sofortigen Überquerung zunächst auf der linken Fahrbahnhälfte stehen blieb und erst später, nachdem die Beklagte zu 1.) sie fast erreicht hatte, begann, auch die zweite Fahrbahnhälfte zu überschreiten. Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil zur Verletzung des § 25 Abs. 3 S. 1 StVO Bezug genommen.

bb) Die Beklagte zu 1.) hat zwar nicht die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO), jedoch schuldhaft gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen.

(1) Danach darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug beherrscht, wobei er seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften anzupassen hat. Die Geschwindigkeit ist bis maximal zur vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit den objektiven und subjektiven Gesamtumständen anzupassen, wobei dem Bedürfnis nach raschem Vorankommen stets die Sicherheit vorgeht (vgl. Henschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO Rdn. 12 [m.w.N.]) .

(2) Indem die Beklagte zu 1) nahezu mit unverminderter Geschwindigkeit, d.h. mit ca. 80 km/h an die auf der Gegenfahrbahn stehende Frau ...... herangefahren ist, hat sie gegen diese Norm verstoßen. Aufgrund des außergewöhnlichen Verhaltens der späteren Geschädigten hätte die Beklagte zu 1) vielmehr ihre Geschwindigkeit deutlich, d.h. auf etwa 40 km/h herabsetzen müssen und ergänzend noch ein Schallsignal gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO geben können, um so ein sicheres Vorbeifahren an der Fußgängerin zu ermöglichen. In diesem Fall wäre der Unfall insgesamt verhindert worden. Zwar muss ein Kraftfahrer aufgrund des Vertrauensgrundsatzes nicht mit einem verkehrswidrigen Verhalten rechnen und kann bei erwachsenen Fußgängern, die beim Herannahen des Fahrzeuges neben der Fahrbahn stehen bleiben, in der Regel annehmen, der Fußgänger habe das Fahrzeug bemerkt und werde das Fahrzeug vorbeilassen (vgl. BGH, VersR 57, 128; OLG Stuttgart, VersR 1984, 271). So liegt der Fall hier jedoch nicht, denn die Geschädigte ist auf der Mitte der linken Fahrbahn stehen geblieben, obwohl sie mehr als ausreichend Zeit hatte, über die Straße zu gehen. Dieses merkwürdige Verhalten der Fußgängerin hatte die Beklagte zu 1) ausweislich ihrer persönlichen Anhörung vom 24.02.2004 auch bemerkt. Aufgrund dieser konkreten Anhaltspunkte hätte die Beklagte zu 1) daher nicht mehr darauf vertrauen dürfen, dass sich die Fußgängerin zuverlässig verkehrsgerecht verhält. Außerdem musste die Beklagte zu 1) berücksichtigen, dass bei einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h bereits der durch ihr Fahrzeug entstehende Luftzug zu einer Gefährdung der Fußgängerin führen kann und auch aus diesem Grunde die Geschwindigkeit entsprechend reduzieren (§ 1 I, II StVO).

cc) Weitere Pflichtverstösse sind der Beklagte zu 1) allerdings nicht zur Last zu legen.

(1) Aus dem Umstand, dass an der Unfallstelle ein Verkehrsschild Nr. 224 (Bushaltestelle) stand, ist kein Geschwindigkeitsverstoss zu folgern. Besondere Pflichten ergeben sich für den Kraftfahrer gemäß § 20 StVO lediglich dann, wenn Omnibusse sich einer Haltestelle nähern, dort halten oder abfahren. Dies ist vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Klägerin behauptet auch nicht, dass sich die Geschädigte zu der auf der anderen Strassenseite befindlichen Bushaltestelle begeben wollte.

(2) Dem Landgericht ist ebenfalls im Ergebnis hinsichtlich der Bewertung eines Verstoßes gem. § 3 Abs. 2a StVO zu folgen.

(2.1) Aufgrund dieser Vorschrift müssen Fahrzeugführer gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft sich so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Entgegen der Ansicht des Landgerichtes kommt es für § 3 Nr. 2 a StVO nicht allein auf das objektive Lebensalter an, so dass die genannte Vorschrift nicht bereits deshalb greift, weil es sich bei der 71-jährigen Geschädigten zweifelslos um einen älteren Menschen im Sinne der Vorschrift handelt. Vielmehr ist erforderlich, dass diese Person aufgrund äußerlich erkennbarer Merkmale als älterer Mensch zu erkennen ist. Er muss nicht noch erkennbar hilfebedürftig sein, um den besonderen Schutz des § 3 Abs. 2a StVO zu erfahren (vgl. BGH, NJW 1994, 2829 (2830); NJW 2000, 1040 (1041); Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 3 StVO, Rdn. 29 a)).

(2.2) Diesen Umstand hat die für die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift darlegungs- und beweispflichtige Klägerin weder ausreichend vorgetragen noch bewiesen. Dass die Geschädigte bereits äußerlich als ältere Person erkennbar gewesen ist, hat die Klägerin erstmalig in der zweiten Instanz behauptet. Dieses ist bereits gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen, im Übrigen hat die Klägerin trotz des Bestreitens seitens der Beklagten dazu keinen Beweis angetreten. Darüber hinaus ist diese Behauptung unsubstantiiert, da sie nicht durch konkrete Fakten belegt wird. Schließlich kann allein aus dem Stehenbleiben der Geschädigten auf der linken Fahrbahn trotz der Möglichkeit, die Fahrbahn noch gefahrlos zu überqueren, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine hilfebedürftige bzw. ältere Person handelt.

dd) Neben dem o.g. Verstoß der Beklagten zu 1) gegen § 3 Abs. 1 StVO ist noch die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen. Diese ist nicht unerheblich, da der großen Masse des Pkw's aufgrund der physikalischen Gesetzmäßigkeiten gegenüber Fußgängern enorme Zerstörungskräfte innewohnen, wie auch gerade dieser Fall belegt.

c.) Eine Gesamtabwägung der beiderseits an der Herbeiführung des Unfalls zu berücksichtigenden Umstände ergibt ein, dass die Klägerin die geltend gemachten 50% des entstandenen Schadens aus übergegangenem Recht ersetzt verlangen kann. Die Beklagten sind daher gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1, Nr. 2 PflVG verpflichtet, der Klägerin 48.357,13 EUR nebst Zinsen zu ersetzen.

aa) Soweit die Beklagten erstinstanzlich unter Hinweis auf den im Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Anlage K 26) erwähnten Alkoholabusus betritten haben, dass das Unfallereignis alleinursächlich für die entstandenen Heilkosten und Arzneimittel war, ist dieses unerheblich. Eine zum Schaden neigende Konstitution der Geschädigten, die den Schaden ermöglicht oder erhöht hat, schließt den Zurechnungszusammenhang nicht aus. Wer einen Kranken oder Geschwächten verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er einen Gesunden verletzt (h. M. BGH, NJW 1996, 2425 (2426)). Im Übrigen ergibt sich aus dem genannten Gutachten, dass die die Pflegebedürftigkeit zumindest auch auf den Zustand nach dem Schädelhirntrauma zurückzuführen ist.

bb) Den erstinstanzlich gerügten unterbliebenen Vorteilsausgleich bezüglich der anfallenden Aufwendungen für die Ernährung während des Krankenhausaufenthaltes, haben die Beklagten offensichtlich nach der Stellungnahme der Klägerin zu den bereits bei den Abrechnungen berücksichtigten Eigenanteilabzüge, nicht mehr aufrechterhalten.

cc) Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 ZPO.

3.) Das zulässige Feststellungsbegehren der Klägerin ist ebenfalls begründet, da künftig hinzutretende unfallbedingte Kosten, die derzeit noch nicht vorhersehbar sind, auftreten können.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO, § 47 GKG, wobei der Senat den Feststellungsanspruch mit 25.000,- EUR bewertet hat.

2. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Rechtsfortbildung und die Sicherheit einer einheitlichen Rechtsprechung nicht die Zulassung der Revision.



Ende der Entscheidung

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