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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 23.06.2004
Aktenzeichen: I Vollz(Ws) 20/03
Rechtsgebiete: StVollzG, GKG, StPO


Vorschriften:

StVollzG § 69 Abs. 2
StVollzG § 70
StVollzG § 70 Abs. 2
StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 1
StVollzG § 70 Abs. 2 Nr. 2
StVollzG § 70 Abs. 3
StVollzG § 109
StVollzG § 118
StVollzG § 119 Abs. 5
StVollzG § 121 Abs. 2
StVollzG § 121 Abs. 4
GKG § 13
GKG § 48 a
StPO § 473 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
I Vollz(Ws) 20/03 I Vollz(Ws) 24/03 I Vollz(Ws) 25/03

Oberlandesgericht Rostock -1. Strafsenat- Beschluss

In der Strafvollzugssache

wegen Genehmigung eines Fernsehgerätes

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichtes Rostock durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Dally sowie die Richter am Oberlandesgericht Hansen und Röck auf

1. die Rechtsbeschwerde der Justizvollzugsanstalt Bützow gegen den Beschluss der 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 23.05.2003,

2. den Antrag der Justizvollzugsanstalt auf Aussetzung des Vollzugs des angefochtenen Beschlusses und

3. die "Beschwerde" des Antragstellers vom 07.07.2003 gegen das Verhalten der Justizvollzugsanstalt

nach Anhörung des Antragstellers

am 23. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass dem Antragsteller der Kauf eines Fernsehgerätes mit den maximalen Abmessungen von 40 cm x 40 cm x 42 cm zu genehmigen ist.

2. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 23.05.2003 und die "Beschwerde" des Antragstellers vom 07.07.2003 sind damit gegenstandslos.

3. Die Kosten des Verfahrens und die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

4. Der Streitwert wird auf 200 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller verbüßt seit 1997 eine lebenslange Freiheitsstrafe in der JVA Bützow. Unter Anrechnung der Untersuchungshaft werden 15 Jahre am 10.09.2010 vollstreckt sein.

Am 07.07.2002 beantragte der Antragsteller bei der JVA, ihm den Kauf eines Fernsehgerätes mit einer Bildschirmdiagonale von 51 cm - als Ersatz für ein bisher vorhandenes, wohl kleineres und nun defektes Gerät - zu genehmigen. Die Anstalt lehnte diesen Antrag unter dem 13.08.2002 u.a. mit der Begründung ab, das gewünschte Gerät sei zu groß, die Übersichtlichkeit der Hafträume und der dort befindlichen Gegenstände sei dann nicht mehr gewährleistet. Entsprechend der Hausordnung der Anstalt könnten lediglich Geräte mit einer Bildschirmdiagonalen von 37 cm genehmigt werden.

Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 10.10.2002 bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock "Widerspruch" ein, der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG auszulegen ist. Darin verfolgt er sein ursprüngliches Begehren weiter. Die JVA ist dem Antrag entgegen getreten und hat u.a. weiter vorgetragen, größere Geräte ließen sich schlechter kontrollieren und eher als Versteckmöglichkeit für ungenehmigte Gegenstände benutzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Kammer den Bescheid der JVA aufgehoben und diese verpflichtet, dem Antragsteller den Kauf eines Fernsehgerätes mit einer Bildschirmdiagonale von 51 cm zu genehmigen. Zur Begründung hat die Kammer u.a. ausgeführt, dass Geräte dieser Größe erfahrungsgemäß nur unwesentlich mehr Raum beanspruchten als - die bislang grundsätzlich zugelassenen - Geräte mit einer Bildschirmdiagonalen von 37 cm. Es sei daher "fernliegend", dass bei Genehmigung des Antrags die Übersichtlichkeit des Haftraums ernsthaft beeinträchtigt würde. Auch bedeute ein größeres Gerät keine größere Gefahr der Versteckmöglichkeiten für unerlaubte Gegenstände, da in der JVA Bützow sämtliche den Gefangenen ausgehändigten Geräte kontrolliert und versiegelt würden. Der dazu notwendige Aufwand sei von der Gerätegröße unabhängig.

Gegen diese ihr am 28.05.2003 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 17.06.2003 beim Landgericht eingegangene Rechtsbeschwerde der JVA von diesem Tag, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht beantragt. Zur Begründung wird u.a. vorgetragen, der angefochtene Beschluss enthalte keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen und verletze daher das Gesetz. Auch liege ein Verstoß gegen § 70 StVollzG vor. Das Landgericht verkenne, dass größere Geräte auch größere Missbrauchsmöglichkeiten bedeuteten. Schließlich fehle es an der erforderlichen Gesamtschau. Der Antragsgegner ist dem Rechtsmittel beigetreten und hat es in mehreren Schriftsätzen, u.a. auch mit einer eigens durchgeführten Markterhebung zu verschiedenen Gerätegrößen, weiter begründet.

Der Antragsteller hat sich ebenfalls mehrfach geäußert und beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Außerdem hat er mit Schreiben vom 07.07.2003 "Beschwerde gegen das Verhalten" der JVA eingelegt, da ihm von dort nach wie vor der Kauf eines Fernsehgerätes entsprechend des Beschlusses des Landgerichts vom 23.05.2003 verwehrt werde, obwohl die Rechtsbeschwerde keine aufschiebende Wirkung habe. Mit Schreiben vom 23.07.2003 hat dann zunächst die JVA und sodann unter dem 08.12.2003 auch der Antragsgegner bei dem Oberlandesgericht beantragt, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses bis zu einer Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen. Auch hierzu hat sich der Antragsteller geäußert.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache überwiegend keinen Erfolg, da der angefochtene Beschluss nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Dem Antragsteller ist der Kauf des begehrten Gerätes zu genehmigen, wenn es die vom Senat festgesetzten Gehäuseabmessungen nicht überschreitet. Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und die Beschwerde des Antragstellers haben sich mit dieser Entscheidung erledigt.

1.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 116 Abs. 1 StVollz zugelassen, da es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Soweit ersichtlich, ist die Frage, bis zu welcher Größe ein eigenes Fernsehgerät eines Strafgefangenen genehmigungsfähig ist, bislang noch nicht obergerichtlich geklärt und nunmehr erstmals zur Entscheidung jedenfalls des erkennenden Senats angefallen. Gleichzeitig besteht ein offensichtliches Bedürfnis nach einer Klärung, was sich auch daran zeigt, dass der Antragsgegner nach eigenen Angaben die Einführung einer landesweit einheitlichen Regelung erwägt.

Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, § 118 StVollzG.

2.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch - mit der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe - nicht begründet, da der angefochtene Beschluss nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Strafvollstreckungskammer hat vielmehr die hier einschlägigen Vorschriften der §§ 69 Abs. 2, 70 StVollzG zutreffend ausgelegt. Der Senat tritt dem im Wesentlichen bei und hat lediglich ein einschränkendes Kriterium für eine grundsätzlich erlaubnisfähige Gerätegröße festgelegt.

a)

Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte eines Strafgefangenen werden nach § 69 Abs. 2 StVollzG unter den Voraussetzungen des § 70 StVollzG zugelassen. Nach jener Vorschrift wiederum darf ein Gefangener in angemessenem Umfang Bücher und andere Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen. Dies gilt nach § 70 Abs. 2 StVollzG jedoch nicht, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstandes mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre oder das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden würde. Aus § 69 Abs. 2 i.V.m. § 70 Abs. 3 StVollzG schließlich ergibt sich, dass der Besitz eines eigenen Fernsehgerätes erlaubnispflichtig ist.

Danach hat ein Gefangener einen Anspruch auf Genehmigung eines eigenen Fernsehgerätes, solange nicht dessen Besitz oder Benutzung das Ziel des Vollzuges oder die Sicherheit oder Ordnung der Vollzugsanstalt gefährden würde. Die Versagungsmöglichkeit des § 70 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG wird in der Regel nicht gegeben sein.

Bei dem Merkmal der Angemessenheit in § 70 StVollzG handelt es sich dabei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen der vollen gerichtlichen Nachprüfung obliegt. Die Frage des Maßes der Angemessenheit wiederum richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Größe des Haftraumes und dessen Übersichtlichkeit und Durchsuchbarkeit (OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 189; Callies/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl., § 70 Rdnr. 2). Bei der Anwendung und Auslegung dieser Vorschrift, insbesondere des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. So muss etwa eine Beschränkung oder Versagung der Erlaubnis geeignet und erforderlich sein (BVerfG NStZ-RR 1997, 367 [zum Senatsbeschluss vom 09.01.1996 - I Vollz[Ws] 8/95 = ZfStrVo 1997, 172]; BVerfG NStZ 1994, 453 und 604; Schwind/ Böhm, StVollzG, 3. Aufl., § 70 Rdnr. 7). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - die Erlaubnis von der Erfüllung bestimmter Kriterien abhängig gemacht wird.

b)

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners hat die Kammer diese Grundsätze nicht verkannt. Wie sie vielmehr zu Recht festgestellt hat, stellen die von der Vollzugsanstalt zur Begründung der von ihr gesetzten Grenzen herangezogenen Argumente keine tragfähige Grundlage für die Versagung der Genehmigung dar.

aa)

Vorliegend steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass dem Antragsteller grundsätzlich die Erlaubnis für ein eigenes Fernsehgerät zu erteilen ist. Er war in der Vergangenheit im Besitz eines solchen Gerätes, die notwendig gewordene Neuanschaffung wird ihm nicht generell untersagt. Die ablehnende Entscheidung der Vollzugsanstalt gründet sich lediglich darauf, dass die Größe des beantragten Gerätes die Grenze des Zulässigen überschreite und deshalb ein Verstoß gegen § 70 StVollzG vorliege.

Dies begegnet für sich genommen keinen Bedenken. Die Größe eines Gegenstandes, den der Gefangene nach § 70 StVollzG besitzen kann, stellt für die Entscheidung über seine Zulässigkeit durchaus ein geeignetes Kriterium dar. Dies gilt umso mehr, wenn sich mehrere Gegenstände des Gefangenen in der Zelle befinden.

So ergeben sich erforderliche Einschränkungen bereits aus der Größe des Haftraums, die zumeist weniger als 10 m² beträgt, und aus der Notwendigkeit eines bestimmten Mobiliars wie Bett, Schrank, Tisch und Stuhl. In der Regel wird daher nur sehr wenig freie Stellfläche vorhanden sein. Ein eigenes Fernsehgerät des Gefangenen kann daher schon deshalb nicht beliebig groß sein.

Gleichzeitig ist durch jeden zusätzlichen Gegenstand die Übersichtlichkeit des Haftraums betroffen, wobei auch die Größe eine erhebliche Rolle spielt. Wird die - zudem geringe - freie Fläche eines kleinen Raumes mit mehreren Großgeräten voll gestellt, wird der Raum schnell unübersichtlich.

bb)

Dagegen erscheint fraglich, ob die Größe eines einzelnen Gegenstandes auch Auswirkungen auf die Revisibilität und Durchsuchbarkeit des Haftraumes hat. Zwar lässt sich ein freier Raum einfacher kontrollieren als ein mit verschiedenen Gegenständen angefüllter. Wenige große Geräte behindern eine Zellendurchsuchung aber u.U. weniger als viele kleine, insbesondere dann, wenn auch die einzelnen Gegenstände selbst jeweils durchsucht und kontrolliert werden müssen. Daher ist insoweit weniger die Größe des einzelnen Gegenstandes von Bedeutung als vielmehr die Anzahl der Gegenstände überhaupt.

Auch wird die Größe eines Fernsehgerätes für die Frage der Kontrolle des Gegenstandes jedenfalls dann keine besonders große Rolle spielen, wenn eine Versiegelung bzw. Verplombung des Gerätes möglich ist. Kann diese so erfolgen, dass ein unbemerktes Öffnen des Gerätes oder andere Manipulationen daran praktisch ausgeschlossen sind, kommt es auf die Größe an sich nicht an. Allerdings kann eine Kontrolle der Versiegelung durch ein höheres Gewicht des Gerätes erschwert werden, wobei ein solches bei zunehmender Größe zu erwarten ist.

Durch eine Verplombung bzw. Versiegelung kann zudem - jedenfalls weit gehend - verhindert werden, dass das Fernsehgerät als Versteck für unerlaubte Gegenstände missbraucht wird. Zutreffend hat die Kammer dazu ausgeführt, dass deshalb bei einem größeren Gerät nicht mehr Versteckmöglichkeiten bestehen als bei einem kleineren. Außerdem vergrößert sich bei einem handelsüblichen Röhrenfernseher mit wachsender Bildschirmdiagonale auch zwangsläufig der Platzbedarf der Röhre, so dass sich in Relation zum Gerätegehäuse nicht mehr oder größere Hohlräume ergeben werden als bei einem kleinen Fernseher.

Soweit mit der Rechtsbeschwerde vorgetragen wird, durch Kontrolle und anschließende Versiegelung der Geräte könne einem möglichen Missbrauch der Geräte nur eingeschränkt begegnet werden, mag dies zutreffend sein. Die Vollzugsanstalt hat aber in der Vergangenheit unwidersprochen dem Antragsteller und zahlreichen anderen Gefangenen den Besitz eines eigenen Fernsehgerätes genehmigt und damit das nicht ausschließbare Risiko der Manipulation von Plomben in Kauf genommen. Ein Erfahrungssatz, dass dieses Risiko bei einer Bildschirmdiagonalen von - bislang genehmigten - 37 cm noch hinnehmbar, bei einer solchen von - hier beantragten - 51 cm jedoch unvertretbar wird, besteht nach Ansicht des Senats nicht.

Schließlich ist auch das weitere Argument der Beschwerdeführerin, größere Geräte führten zu Schwierigkeiten bei der Verlegung des Gefangenen, nur bedingt tragfähig. Zwar wird sich der Transport der Habe eines Gefangenen grundsätzlich umso aufwendiger gestalten, je mehr Gegenstände zu transportieren sind und je größer und schwerer diese sind. Andererseits sind die hier relevanten Unterschiede in Größe und Gewicht letztlich nicht sehr erheblich. Auch wird sich die Zahl derart "kompletter" Verlegungen in vertretbaren Grenzen halten. Die dabei zu erwartenden Schwierigkeiten rechtfertigen daher eine - zudem an der Bildschirmdiagonalen orientierten - Beschränkung der Größe nicht.

cc)

Daraus ergibt sich, dass es zwar grundsätzlich erforderlich ist, die Erlaubnisfähigkeit eines Fernsehgerätes von seiner Größe abhängig zu machen,, die - von der Vollzugsanstalt und dem Antragsgegner als Maßstab gewählte - Bildschirmdiagonale aber kein hierzu geeignetes Kriterium ist. Dies wird besonders deutlich bei Berücksichtigung sog. Flachbildschirme, die keine Röhre mehr aufweisen. Hier lässt sich zwar auch ohne weiteres die Bildschirmdiagonale feststellen. Diese Geräte sind jedoch wesentlich flacher und kompakter als herkömmliche Röhrengeräte und enthalten deshalb z.B. auch weniger Hohlräume, die als Versteckmöglichkeiten genutzt werden könnten. Die Größe der Bildschirmdiagonalen könnte daher hier für die Entscheidung über eine Erlaubnis nach § 70 StVollzG nicht heran gezogen werden.

c)

Der Senat hat deshalb die Außenmaße des Fernsehgerätes als Kriterium für dessen Erlaubnisfähigkeit festgelegt. Diese lassen sich ohne großen Aufwand, objektiv und jederzeit nachprüfbar ermitteln. Das so definierte Kriterium ist unabhängig von individuellen technischen oder bauartbedingten Gegebenheiten und Entwicklungen und kann, falls erforderlich, auch auf andere Geräte übertragen werden. Insbesondere wird damit aber den - gerade von der Vollzugsanstalt aufgestellten - Anforderungen an die Übersichtlichkeit des Haftraums weitaus besser Genüge getan, da mit den Außenmaßen eines Gerätes seine tatsächliche Größe - nach Volumen und Abmessungen - bestimmt ist und dies dann ohne Weiters in Relation zu der Größe des Haftraums und seinem sonstigen Mobiliar gesetzt werden kann.

Bei der Bestimmung der Abmessungen, die grundsätzlich eine noch erlaubnisfähige Gerätegröße zulassen, hat sich der Senat einerseits an der bisherigen - und, soweit ersichtlich, weitgehend unbeanstandet gebliebenen - Praxis der Vollzugsanstalt sowie an den vom Antragsgegner für eine generelle Regelung erwogenen Maßen orientiert. Eine Größe von 40 x 40 x 42 cm erscheint grundsätzlich geeignet, den Sicherheitsbedürfnissen der Anstalt, aber auch den legitimen Interessen des Gefangenen an einem ausreichend großen Fernsehbildschirm zu genügen. Geräte dieser Größe werden daher in aller Regel "angemessen" i.S.d. § 70 Abs. 1 StVollzG sein.

Die Vollzugsanstalt wird allerdings nicht gehindert sein, im Einzelfall auch größere oder auch nur kleinere Geräte zuzulassen, wenn besondere Umstände vorliegen (etwa eine Sehbehinderung des Gefangenen oder ein sehr kleiner Haftraum, in dem sich bereits zahlreiche andere genehmigte Gegenstände befinden).

3.

Die Rechtsbeschwerde ist nach alledem unbegründet, weil die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

III.

Der Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Entscheidung (§ 116 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 Satz 1 StVollzG) ist damit gegenstandslos geworden. Gleiches gilt für die Beschwerde des Antragstellers vom 07.07.2003 gegen die Weigerung der Vollzugsanstalt, ihm nach Erlass des angefochtenen Beschlusses den beantragten Fernseher zu genehmigen.

IV.

Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus § 48 a i.V.m. § 13 GKG, diejenige über die Kosten folgt aus § 121 Abs. 2, Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 2 Satz 1 StPO.

V.

Diese Entscheidung des Senats ist gemäß § 119 Abs. 5 StVollzG endgültig.

Ende der Entscheidung

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