Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Rostock
Beschluss verkündet am 15.09.2008
Aktenzeichen: I WsRH 29/08
Rechtsgebiete: StrRehaG, StPO


Vorschriften:

StrRehaG § 1 Abs. 5
StrRehaG § 2 Abs. 2
StrRehaG § 7 Abs. 1 Nr. 2
StrRehaG § 13 Abs. 1
StrRehaG § 14 Abs. 1
StrRehaG § 14 Abs. 4
StPO § 473 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Rostock - Senat für Rehabilitierungssachen - BESCHLUSS

I WsRH 29/08

In dem Rehabilitierungsverfahren

betreffend Paul Fritz M., verst. am 00.00.1900

hat der Senat für Rehabilitierungssachen des Oberlandesgerichts Rostock auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Rostock vom 07.07.2008 - 16 Rh 74/05 - auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft am 15. September 2008 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Kosten werden nicht erhoben. Seine im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Antragsteller selbst.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist der nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG antragsberechtigte Sohn des am 00.00.1900 verstorbenen Betroffenen Paul Fritz M., welcher bis zur Durchführung der sog. "Demokratischen Bodenreform" im Jahre 1945 Eigentümer der im Landkreis G. gelegenen landwirtschaftlichen Güter W. mit einer Größe von 508,9 ha (eingetragen im Grundbuch von W. Nr. 000) und P. mit einer Größe von 496,0211 ha (eingetragen im Grundbuch von P. Nr. 000) war.

Weil die Fläche des landwirtschaftlichen Eigentums 100 ha überschritt, fiel der Betroffene als sogenannter "Junker und Großgrundbesitzer" unter die "Verordnung Nr. 19" der damaligen Landesverwaltung "über die Bodenreform im Lande Mecklenburg-Vorpommern" vom 5. September 1945. Mit deren Inkrafttreten wurde er automatisch enteignet, ohne dass es hierfür noch einer besonderen Anordnung oder Vollziehung durch die nach Artikel IV Ziffer 2 auf Kreis- oder Gemeindeebene zu bildenden "Kommissionen zur Durchführung der Bodenreform" bedurfte (sog. Legalenteignung). Zudem musste er mit seinen Familienangehörigen den damaligen Landkreis G. verlassen (Kreisverweis). Die Verordnung selbst sowie die auf ihrer Grundlage durchgeführten Maßnahmen erhielten durch den SMAD-Befehl Nr. 110 vom 22. Oktober 1945, mit welchem "die früheren durch die Provinzialverwaltungen und die Verwaltungen der föderalen Länder auf den Gebieten der gesetzgebenden, richterlichen und vollziehenden Gewalt erlassenen Verordnungen für gesetzeskräftig erklärt" wurden, besatzungshoheitlichen Charakter.

Einem Schreiben des damaligen Landrates des Kreises G. vom 03.11.1945 an den Bürgermeister der Gemeinde W. ist zu entnehmen, dass der Betroffene mit seiner Familie ungeachtet der bereits erfolgten Enteignung und des Kreisverweises zunächst noch im Gutshaus W. wohnen blieb, bis dies anlässlich einer Kontrolle am 02.11.1945 auffiel. Der Ortsbürgermeister wurde deshalb angewiesen, den Betroffenen nebst seiner Familie sofort aus W. "zu entfernen". Er müsse sich in einer Entfernung von mindestens 30 km von seinem bisherigen Wohnort neu niederlassen. Lediglich einen Tisch, zwei Stühle, je ein Bett für sich und seine Frau sowie "was sonst noch auf 1 Wagen mit 2 Pferden geht, mehr nicht", dürfe er "zum Aufbau einer bescheidenen Existenz" mitnehmen. Wenn der Betroffene am Mittag des Folgetages (04.11.1945) noch in dem Gutshaus angetroffen werde, müsse er dies gänzlich ohne Habe sofort verlassen. Ferner wurde dem Betroffenen und seiner Familie unter Strafandrohung untersagt, seine landwirtschaftlichen Güter nochmals zu betreten. Das gesamte Vermögen des Betroffenen wurde eingezogen.

Der Antragsteller begehrt die strafrechtliche Rehabilitierung seines Vaters nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Im Einzelnen beantragt er,

1. den gegen den Betroffenen von der Bodenkommission des Kreises G. erhobenen Vorwurf eines "Verbrechens gegen den Frieden gem. Art. II Nr. 1 lit. a) in Verbindung mit Nr. 2 lit. f) des Kontrollratsgesetzes Nr. 10 wegen Verschwörung zum Zwecke des Einfalls in andere Länder unter Verletzung des Völkerrechts und internationaler Verträge" im Hinblick auf die innegehabte gehobene Stellung im wirtschaftlichen Leben,

2. die gegen den Betroffenen von der Kreisbodenkommission mit der Begründung, er habe durch seine Stellung die nationalsozialistische Gewaltherrschaft wesentlich gefördert, vorgenommene "Einstufung als Nazi-Aktivist im Sinne des Art. III lit. A Abs. 1 Nr. 1 der Kontrollratsdirektive Nr. 38",

3. die Vertreibung des Betroffenen und seiner Ehefrau sowie die Verhängung des Kreisverweises als "Sanktion wegen der zu 1. und 2. erhobenen Vorwürfe",

4. die Einziehung des Vermögens des Betroffenen als "Sanktion wegen der zu 1. und 2. erhobenen Vorwürfe" jeweils für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben.

Hilfsweise wird beantragt, die Vertreibung des Betroffenen durch Verhängung des Kreisverweises sowie die Einziehung seines Vermögens als "Manifestation der politischen Verfolgung als Klassenfeind" für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben.

Mit Beschluss vom 07.07.2008, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 14.07.2008, wies das Landgericht Rostock den Rehabilitierungsantrag als unzulässig zurück. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 01.08.2008 beim Landgericht eingegangenen Beschwerde, mit welcher er sein Begehren auf Rehabilitierung seines Vaters unverändert weiterverfolgt.

II.

Die gemäß § 13 Abs.1 StrRehaG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird, handelt es sich bei der zur rehabilitierungsrechtlichen Überprüfung gestellten Entziehung des Vermögens des Betroffenen und seiner Vertreibung (Kreisverweis) aufgrund der "Verordnung Nr. 19" vom 05.09.1945 im Zuge der so genannten Bodenreform per se um keine strafrechtlichen Maßnahmen im Sinne von § 1 Abs. 5 StrRehaG. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der dem Antragsteller mitgeteilten Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft wird Bezug genommen.

Auch vorliegend können weder dem Vorbringen des Antragstellers noch dem sonstigen Akteninhalt Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass dem Betroffenen seinerzeit ein individuell begründeter oder begründbarer Schuldvorwurf von strafrechtlicher Relevanz gemacht worden wäre. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass er selbst oder einer seiner Angehörigen, außer durch den Status als Gutsbesitzer, tatsächlich in die NS-Herrschaft verstrickt gewesen sein könnten, so dass es auch deshalb keinen Grund gab, mit Mitteln des Strafrechts gegen ihn vorzugehen.

Die Maßnahmen beruhten vielmehr allein auf Art. II Ziffer 3 der Verordnung, wonach sogenannter Großgrundbesitz ab einer Fläche von 100 ha ausnahmslos und insbesondere auch unabhängig von der Stellung des Eigentümers zum NS-Regime oder seiner Beteiligung am 2. Weltkrieg zu enteignen war. Alleiniger Anknüpfungspunkt für die hier verfahrensgegenständliche Vermögensentziehung war mithin nicht ein persönliches Verhalten der jeweiligen Eigentümer bzw. deren individuelle Schuld, sondern ausschließlich ihre Stellung als "Großgrundbesitzer", die nach den Vorstellungen der damaligen Machthaber in dem in der sowjetischen Besatzungszone aufzubauenden Sozialismus keinen Platz mehr haben sollten. Dementsprechend stand nach dem Zweck, aber auch nach dem Wortlaut dieser Verordnung nicht strafrechtlich zu ahndendes individuelles Unrecht im Vordergrund, sondern die gesellschaftliche Umgestaltung sowie eine als gerecht empfundene Umverteilung von Grund und Boden. Dies ergibt sich sowohl aus der Präambel ("Um den Forderungen der werktätigen Bauern auf gerechte Verteilung des Bodens ... nachzukommen und zwecks Zuteilung des Bodens an die landlosen und landarmen Bauern sowie an die deutschen Bauern, die aus anderen Gebieten umsiedeln ..."), als auch aus Artikel I der Verordnung und vor allem dessen Ziffer 2 ("Ziel der Bodenreform").

Im Falle der Opfer des "Fürstenenteignungsgesetzes" hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in seinem Nichtannahmebeschluss vom 06.04.1999 befunden, dass diese sich von den Opfern strafrechtlicher Maßnahmen dadurch unterschei-den, dass sie einer allein an ihren Status anknüpfenden, pauschalen Diskriminierung ohne individuellen Vorwurf ausgesetzt waren, während strafrechtliche Maßnahmen die staatliche Reaktion auf den individuellen Vorwurf eines für strafwürdig erachteten Verhaltens dar-stellen. Daher komme ein Anspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechts- oder Sozialstaatsprinzip gerade auf strafrechtliche Rehabilitierung nicht in Betracht. Der Gesetz-geber sei verfassungsrechtlich auch nicht verpflichtet gewesen, die Opfer des Fürstenent-eignungsgesetzes in die Regelungen des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes einzu-beziehen. Diese Erwägungen treffen nach Auffassung des Senats gleichermaßen auf die von der "Verordnung Nr. 19" betroffenen Opfer der Bodenreform zu, die nach dem Vorgesagten ebenfalls nur wegen ihrer Stellung als "Junker und Großgrundbesitzer", nicht aber wegen eines ihnen zur Last gelegten, individuellen Strafvorwurfs enteignet und vertrieben wurden.

Dass der Gesetzgeber die damaligen Enteignungen und Vertreibungen (Kreisverweise) auf besatzungshoheitlicher Grundlage der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung entzogen hat (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG i. V. m. § 1 Abs. 8 lit a VermG), kann ebenfalls nicht dazu führen, sie stattdessen im Wege einer über den eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 5 StrRehaG hinausgehenden Auslegung der strafrechtlichen Rehabilitierung zugänglich zu machen. Auch eine analoge Anwendung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auf derartige Fälle durch die Gerichte scheidet aus, weil es an der dafür vorausgesetzten "planwidrigen Regelungslücke" fehlt. Wie die angeführten Normen des Verwaltungs-rechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und des Vermögensgesetzes zeigen, war dem Gesetzgeber die Problematik der durch die Bodenreform enteigneten "Junker und Großgrundbesitzer" durchaus bekannt. Deren "verwaltungsrechtliche" Rehabilitierung ist ausdrücklich ausgeschlossen worden, obwohl klar sein musste, dass eine Einbeziehung in die strafrechtliche Rehabilitierung ebenfalls nicht in Frage kam, weil die Maßnahmen keinen strafrechtlichen Charakter aufweisen.

Der Versuch des Verfahrensbevollmächtigten, die Vertreibung der von der Bodenreform Betroffenen aus ihrer Heimat (Kreisverweise), als ein "Leben unter haftähnlichen Bedingungen" im Sinne von § 2 Abs. 2 StrRehaG zu werten, liegt ersichtlich neben der Sache. Wer aus seiner Heimat vertrieben wird, unterliegt allein deswegen andernorts keinen "haftähnlichen" Bedingungen. Er ist im übertragenen Sinne gerade nicht "eingesperrt", sondern lediglich aus einem räumlich umgrenzten Gebiet "ausgesperrt", während er sich überall sonst grundsätzlich frei bewegen und aufhalten kann.

Das Beschwerdevorbringen sowie die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 11.09.2008 geben dem Senat Anlass zu dem abschließenden Bemerken, dass das Bundesverfassungsgericht eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne eines Einstehenmüssens für aus ihrer Sicht rechts- oder verfassungswidrige Maßnahmen der deutschen Staatsgewalt im Gebiet der ehemaligen DDR bereits verneint hat (vgl. BVerfGE 84, 90 <122 f.>), weshalb der Gesetzgeber bei der Regelung der Wiedergutmachung von einer anderen Staatsgewalt zu verantwortenden Unrechts einen besonders weiten Gestaltungsspielraum hat (BVerfGE 13, 31 <36>; 13, 39 <43>; 84, 90 <125 f.>). Der Senat versteht dies dahin, dass bereits die Frage des "Ob" einer Rehabilitierung und Entschädigung durch die Bundesrepublik Deutschland für Unrecht, welches von Organen der ehemaligen DDR begangen wurde, grundsätzlich im Ermessen des Gesetzgebers liegt. Davon hat dieser in den sogenannten "Bodenreformfällen" - abschließend - Gebrauch gemacht, indem er sie von einer - der Rechtsmaterie nach allein in Betracht kommenden - verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung ausgenommen hat.

III.

Die Entscheidung über die Gebühren folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG; die Entscheidung über die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen aus § 14 Abs. 4 StrRehaG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

Zurück