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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 18.09.2006
Aktenzeichen: 1 Ss OWi 119/06 (84/06)
Rechtsgebiete: StVG


Vorschriften:

StVG § 24 a II
Bei einer festgestellten THC-Konzentration von über 1ng/ml im Blut liegt die vom Bundesverfassungsgericht für eine Ahndung nach § 24 a Abs. 2 StVG vorausgesetzte Möglichkeit der eingeschränkten Fahrtüchtigkeit ungeachtet einer gewissen Schwankungsbreite (auch) nach unten vor.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss

1 Ss OWi 119/06 (84/06)

in der Bußgeldsache gegen

wegen Fahrens unter der Wirkung berauschender Mittel

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 21. Juli 2006 hat der I. Senat für Bußgeldsachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung der Staatsanwaltschaft zu 1. durch den Einzelrichter allein am 18. September 2006 beschlossen:

Tenor:

1. Die Sache wird dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

Gründe:

1. Die Übertragung der Sache auf den Bußgeldsenat war gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG sowohl zur Fortbildung des Rechts als auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

2. Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch Beschluss vom 21. Juli 2006 wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG zu einer Geldbuße von 250,-- € verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Nach den Feststellungen führte der Betroffene am 28. Juli 2005 gegen 19.15 Uhr einen Pkw, nachdem er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vorher Cannabis geraucht hatte. Eine ihm um 19.50 Uhr desselben Tages entnommene Blutprobe ergab eine THC-Konzentration von 1,03 ng/ml. Aufgrund entsprechender gutachterlicher Beratung hat das Amtsgericht eine Messtoleranz von +/- 0,38 ng/ml angenommen und hat mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 % einen THC-Gehalt der Blutprobe von 0,65 - 1,41 ng/ml zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage hat es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich angenommen.

Dies greift die Rechtsbeschwerde an. Sie meint, das Amtsgericht habe Feststellungen dazu treffen müssen, ob auch die untere Grenze der von dem Gutachter festgestellten THC-Konzentration noch die Annahme rechtfertige, dass die Leistungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigt gewesen sei. Es beschränke sich fehlerhaft auf die Annahme, eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit sei zumindest möglich gewesen. Dazu hätte es positive Feststellungen treffen müssen. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedürfe es einer Abgrenzung zwischen der Nachweiszeit und der Wirkungszeit des Rauschmittels. Wenn zugunsten des Betroffenen von der unteren Grenze in der Schwankungsbreite der festgestellten THC-Konzen-tration ausgegangen werde, hier also von 0,65 ng/ml, hätte die "Wirkung" im Sinne des § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG positiv festgestellt werden müssen. Daran fehle es.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 OWiG zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt.

In der Sache bleibt sie indes ohne Erfolg.

Gemäß § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Nach Satz 2 liegt eine solche Wirkung vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.

Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass entgegen früherer Rechtsprechung (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 24 a StVG, Rn 21) nicht mehr jeder Nachweis von THC im Blut eines Verkehrsteilnehmers eine Verurteilung rechtfertigt.. Die früheren technischen Möglichkeiten erlaubten den Nachweis der in der Anlage genannten Substanzen nur wenige Stunden nach deren Einnahme. Deshalb ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Wirkungs- und Nachweisdauer bei den einzelnen Mitteln übereinstimmten. Weil sich dies inzwischen infolge des technischen Fortschritts derart geändert hat, dass sich die Nachweisdauer für das Vorhandensein von THC wesentlich erhöht hat, kann die Übereinstimmung von Wirkungs- und Nachweisdauer nicht mehr zugrunde gelegt werden. Daher muss nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BVR 2652/03 - NJW 2005, 349, 351) eine Konzentration festgestellt werden, die es entsprechend dem Charakter der Vorschrift als eines abstrakten Gefährdungsdelikts als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (vgl. auch BayObLG, NJW 2003, 1681).

Diesen Anforderungen hat das Amtsgericht genügt. Dem steht nicht entgegen, dass es sachverständig beraten mit einer Wahrscheinlichkeit von 99 % eine Schwankungsbreite von 0,65 ng/ml bis 1,41 ng/ml angenommen und keine weiteren Feststellungen zur Einwirkung auf den Betroffenen getroffen hat. Denn die vom Bundesverfassungsgericht in de zitierten Entscheidung aufgestellten Grundsätze sind auf den hier in Rede stehenden Fall übertragen nicht dahin zu interpretieren, dass zugunsten des Betroffenen der günstigste Wert der Schwankungsbreite mit der Folge zugrunde zu legen ist, dass dann der vorausgesetzte Grenzwert von mindestens 1 ng/ml nicht erreicht ist und damit eine mögliche Einwirkung nicht mehr angenommen werden kann. Abzustellen ist vielmehr auf den Messwert der im Blutwert festgestellten Wirkstoffkonzentration. Diese allein begründet die vorausgesetzte bloße Möglichkeit, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war. Dies schließt schon dem Wortlaut nach ein, dass aufgrund einer Schwankungsbreite eine etwa höhere oder auch niedrigere Konzentration vorgelegen haben kann. Deshalb verlangt das Bundesverfassungsgericht unter Zugrundelegung der in der Wissenschaft vertretenen Auffassung gerade nicht die positive Feststellung der Einschränkung der Fahrtüchtigkeit, sondern hält eine solche jedenfalls ab einem Messwert von 1 ng/ml unter Berücksichtigung aller sonstigen Unwägbarkeiten für geeignet, eine Einschränkung der Fahrtüchtigkeit für möglich erscheinen zu lassen. Dementsprechend hat es in der zitierten Entscheidung auch den nachgewiesenen Messwert von "kleiner als 0,5 ng/ml" zugrunde gelegt, ohne Berücksichtigung einer weiteren Toleranz zugunsten des Betroffenen.

Zu Recht hat das Amtsgericht dem Betroffenen auch Fahrlässigkeit zur Last gelegt. Soweit die Rechtsbeschwerde insoweit rügt, nach Angaben des Betroffenen habe der Cannabiskonsum mindestens 72 Stunden vor der Blutentnahme gelegen, ist dies nach der gutachterlichen Stellungnahme des Prof. Dr. Dr. K. des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 25. April 2006 nicht zutreffend. Diese Nachprüfung anhand des Akteninhalts ist dem Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen eine Beschlussentscheidung erlaubt (Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 72, Rn. 79; KK-Senge, OWiG, 2. Aufl., § 72, Rn. 58).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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