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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 12.03.2004
Aktenzeichen: 1 U 67/02
Rechtsgebiete: AnfG, EGBGB, EuGVÜ


Vorschriften:

AnfG § 3 I Nr. 2 a.F.
AnfG § 4
AnfG § 19
AnfG § 20
EGBGB Art. 18 I
EuGVÜ Art. 2
EuGVÜ Art. 4 Haager Übereinkommen vom 2.10.1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
1.Die Anfechtbarkeit von Unterhaltsverpflichtungen unterliegt in Anwendung des § 19 AnfG kollisionsrechtlich der Rechtsordnung, nach welcher auch die Unterhaltsverpflichtung selbst zu beurteilen ist.

2. § 19 AnfG in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist sinngemäß auch auf Altfälle anzuwenden.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

1 U 67/02

Verkündet am: 12. März 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 1. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten werden das am 25. Februar 2002 verkündete Urteil und das am 22. Juli 2002 verkündete Ergänzungsurteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt, gestützt auf österreichisches Anfechtungsrecht, im Wesentlichen Zahlung von 854.133,52 öS (= etwa 62.387,- €) nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit von der Beklagten, der Ehefrau des Schuldners Prof. Dr. Z. Dieser schuldete der Klägerin aus einem zum 7. Oktober 1999 gekündigten Girovertrag 2.332.289,74 öS (= etwa 330.000,- DM). Wegen dieser Forderung nebst Zinsen erhob die Klägerin gegen den Schuldner am 13. Oktober 1999 Zahlungsklage vor dem Landesgericht Linz. Dessen Urteil wurde am 7. Februar 2001 rechtskräftig und für vollstreckbar erklärt. Daraufhin hat die Klägerin am 20. Juni 2001 beim Landgericht Lübeck die vorliegende Anfechtungsklage eingereicht, die der Beklagten am 7. Juli 2001 zugestellt worden ist.

Angefochten hat die Klägerin die unterhaltsrechtlichen Bestimmungen eines umfangreichen Ehepaktes (Anl. zu Bl. 15 GA), den der Schuldner mit seiner getrennt lebenden Ehefrau am 26. Februar 1998 geschlossen und durch einen österreichischen Notar hatte beurkunden lassen. Damals waren noch beide Ehegatten österreichische Staatsangehörige; seit dem 13. September 2001 ist die Beklagte Deutsche. Die Eheleute leben seit 1985 getrennt, die Beklagte nach ihrer Behauptung seit 1992 mit ihren Kindern in Deutschland. Als Wohnsitz ist im Ehepakt für den Ehemann Linz und für die Ehefrau Salzburg angegeben. Der Unterhalt sollte auf ein Konto der Beklagten bei der Deutschen Bank in Lübeck gezahlt werden. Kenntnis von dem sie angeblich benachteiligenden Ehepakt erlangte die Klägerin spätestens durch das Schreiben vom 13. Dezember 1999 (Bl. 67, 250 GA). Ihre Anfechtungsabsicht teilte sie der Beklagten in einem durch Vermittlung des Amtsgerichts Lübeck am 25. Februar 2000 in Lübeck zugestellten Schriftsatz mit (Bl. 82 GA).

Für sie benachteiligend hält die Klägerin den unterhaltsrechtlichen Teil des Ehepaktes, in welchem sich der Schuldner verpflichtet, seiner Ehefrau beginnend mit dem 1. März 1998 monatlich 4.100,- DM bzw. nach Wegfall der Sorgepflichten für alle seine Kinder monatlich 6.100,- DM zu zahlen. Mit ihrer Anfechtungsklage verlangt die Klägerin den der Beklagten für die Zeit von März 1998 bis einschließlich Dezember 2001 versprochenen Unterhalt von monatlich 6.100,- DM, abzüglich der ihr nach Auffassung der Klägerin gesetzlich zustehenden Beträge.

Die Beklagte bestreitet, von Verbindlichkeiten ihres Ehemannes gewusst zu haben, die über die in Nr. II des Ehepaktes genannten hinausgehen. Auch eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners stellt sie in Abrede, zumal dieser sich nicht selbst, sondern den von ihm geleiteten Verein "S. als Schuldner des Girovertrages mit der Klägerin betrachtet habe. Die Beklagte meint, es dürfe nicht auf die Höhe der versprochenen, sondern nur auf die tatsächlich geleisteten sehr viel niedrigeren Unterhaltszahlungen abgestellt werden. Außerdem verweist sie auf eine privatschriftliche Vorläufervereinbarung vom 21. Juni 1996, aufgrund derer bis Ende Februar 1998 wesentlich höhere monatliche Unterhaltsbeiträge als die im Ehepakt versprochenen auch tatsächlich gezahlt worden seien (Bl. 232-234 GA). Der Schuldner habe überdies erheblich höhere Einkünfte als die von der Klägerin mit seinem Gehalt als Universitätsangestellter allein zugrunde gelegten. Streitig ist nicht nur die Höhe der Nebeneinkünfte des Schuldners, sondern auch, ob die Klägerin durch eine Vollstreckung in sein verbliebenes Vermögen zu einer vollständigen Befriedigung gelangen kann.

Mit dem angefochtenen Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. Juli 2002 und des Ergänzungsurteils vom 22. Juli 2002, auf die wegen der Einzelheiten, insbesondere auch wegen der genauen Fassung der Anträge sowie des Urteilstenors verwiesen wird, hat das Landgericht der Anfechtungsklage, gestützt auf österreichisches Anfechtungsrecht, in voller Höhe stattgegeben. Mit dem Ergänzungsurteil hat sich zugleich die von der Klägerin gegen das erste Urteil vom 25. Februar 2002 eingelegte Berufung erledigt.

Gegen beide Urteile richten sich die Berufungen der Beklagten, mit denen sie die Abweisung der Klage begehrt. Wegen der Begründung wird auf die im Berufungsrechtszug eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

In Hinblick auf das Ergänzungsurteil gilt für die Berufungen einheitlich das neue Berufungsrecht. Das Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil vom 25. Februar 2002 haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt.

II.

Die zulässigen Berufungen der Beklagten sind begründet. Der Klägerin stehen irgendwelche Anfechtungsansprüche schon deshalb nicht zu, weil sie nach dem hier allein maßgeblichen deutschen Anfechtungsrecht verfristet sind.

1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte beruht, anders als vom Landgericht angenommen, auf dem Wohnsitz der Beklagten in Lübeck gemäß Art. 2 des Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens (EuGVÜ), das seit dem 1. Januar 1999 im Verhältnis zu Österreich gilt.

2. Auf die Anfechtung der im Ehepakt vom 26. Februar 1998 getroffenen Unterhaltsvereinbarung ist deutsches Anfechtungsrecht anwendbar. Hiernach hat die Klägerin die maßgebliche einjährige Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG alter Fassung versäumt.

Nach § 19 des deutschen AnfG in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung "ist für die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung das Recht maßgeblich, dem die Wirkungen der Rechtshandlung unterliegen". Mit dieser etwas unscharfen Formulierung ist zwar grundsätzlich nicht das für die Gläubiger zunächst belanglose Verpflichtungsgeschäft, sondern das Verfügungsstatut gemeint (Kubis, Internationale Gläubigeranfechtung vor und nach Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform, IPRax 2000, 501, 505 f.; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage 2002, Rn. 998), denn die Gläubiger werden in ihren Vollstreckungsaussichten erst durch das Verfügungsgeschäft benachteiligt. Machte man jedoch mit dem Verfügungsstatut auch bei regelmäßig wiederkehrenden Unterhaltsleistungen Ernst, müsste man jeden Monat aufs Neue eine anfechtbare und anzufechtende Rechtshandlung annehmen und prüfen, von welchem Konto die Überweisung erfolgt oder ob der Unterhaltsbetrag der Beklagten, wie gelegentlich geschehen, in bar übergeben worden ist. Schon aus praktischen Gründen muss man deshalb zumindest kollisionsrechtlich die den Zahlungen zu Grunde liegende Unterhaltsvereinbarung als die maßgebliche Rechtshandlung ansehen. Diese unterliegt hier gemäß Art. 18 I EGBGB dem deutschen Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Beklagten. Ihr Lebensmittelpunkt befand sich schon seit 1992, und damit auch im maßgeblichen Zeitpunkt des Ehepaktes, in Lübeck (dazu unten 4).

Dass das neue deutsche AnfG gemäß § 20 Abs. 1 - einschließlich der Kollisionsnorm in § 19 AnfG - grundsätzlich nicht für Rechtshandlungen gilt, die, wie hier, vor dem 1. Januar 1999 vorgenommen worden sind, führt zu keiner anderen kollisionsrechtlichen Beurteilung. Das alte deutsche internationale Anfechtungsrecht war heillos umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt. Unter diesen Umständen spricht alles dafür, die einzig vorhandene gesetzliche Kollisionsnorm in § 19 des bereits am 5. Oktober 1994 erlassenen neuen Anfechtungsgesetzes als Ausdruck der schon damals aktuellen kollisionsrechtlichen Überzeugung auch auf Altfälle anzuwenden (ebenso Michael Huber, AnfG, 9. Aufl. 2000, § 19 AnfG Rn. 3; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf IPRax 2000, 534, 537 mit Anm. Kubis 501).

Nach § 20 Abs. 1 AnfG gelten für Altfälle die jeweils strengeren Anfechtungsvoraussetzungen, hier also für einen entgeltlichen Vertrag des Schuldners mit seinem Ehegatten die einjährige Anfechtungsfrist des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG a.F. Diese Ausschlussfrist war bei Erhebung der Anfechtungsklage am 7. Juli 2001 und auch im Zeitpunkt der Benachrichtigung gemäß § 4 AnfG a.F. am 25. Februar 2000 längst verstrichen. Weil die Anfechtungsklage nach deutschem Anfechtungsrecht zu beurteilen ist, musste sie hier scheitern, ohne dass es auf die genaue Höhe des tatsächlich empfangenen Unterhalts oder auf die Kenntnis der Beklagten von einer Benachteiligungsabsicht des Schuldners ankommt. Dass die Anfechtungsfrist des österreichischen Rechts in § 2 Nr. 3 der Anfechtungsordnung von 1914 (idF des Gesetzes vom 19.6.1968) eingehalten worden ist, nützt der Klägerin deshalb nichts.

Für eine Absichtsanfechtung gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 12 AnfG a.F. fehlt ein hinreichend konkreter Vortrag der Klägerin. Ihre Behauptung, die Beklagte habe mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt (Bl. 13, 50 GA), reicht hierfür nicht aus.

3. Das maßgebliche deutsche Anfechtungsrecht ist auch nicht dadurch unanwendbar geworden, dass die Parteien in erster Instanz ebenso wie das Landgericht irrtümlich von der Anwendbarkeit österreichischen Anfechtungsrechts ausgegangen sind in der Annahme, dass "beide Vertragsteile ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hatten" (Bl. 6 GA). Aus diesem Irrtum über das anwendbare Recht lässt sich keine konkludente Wahl österreichischen Anfechtungsrechts herleiten. Denn zum einen fehlt hier das für jede vertragliche Vereinbarung, auch für eine Rechtswahl im Prozess, erforderliche Erklärungsbewusstsein beider Parteien (vgl. Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, Rn. 623, und in NJW 1984, 2736 ff.). Zum anderen ist das maßgebliche Anfechtungsrecht gemäß § 19 AnfG im Unterschied zum allgemeinen Vertrags- und Deliktsrecht kraft Art. 27 Abs. 2 und Art. 42 EGBGB einer nachträglichen Rechtswahl nicht zugänglich.

4. Dass die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt des Ehepaktes ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Österreich, sondern in Deutschland hatte, steht nach den Beweisaufnahmen vor dem Senat und dem Bezirksgericht Linz sowie den Bekundungen der Beklagten im Termin zur vollen Überzeugung des Senats fest. "Gewöhnlichen Aufenthalt" iSv Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 2.10.1973 über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (BGBl. 1986 II 837) und des ihm entsprechenden Art. 18 Abs. 1 EGBGB hat eine Person "dort, wo sie sozial integriert ist und ihren Lebensmittelpunkt, den Schwerpunkt ihrer Bindungen in familiärer oder beruflicher Hinsicht hat" (BGH FamRZ 2001, 412). Entscheidend sind die tatsächlichen Bindungen an einen Ort nicht nur vorübergehenden Verweilens. Ein darauf gerichteter rechtlicher Wille ist, anders als bei der Begründung eines Wohnsitzes gemäß § 7 BGB, nicht erforderlich. Auch eine zeitweilige Abwesenheit schadet nicht, solange die Person beabsichtigt, an ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückzukehren. Dass die Beklagte gelegentlich jeweils für wenige Tage ihre alte, inzwischen aufgegebene Wohnung in Salzburg besucht hat, steht ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland deshalb nicht entgegen.

Im Herbst 1991 zog die Beklagte mit ihren vier Kindern von Salzburg nach Travemünde, Anfang 1992 dann nach Lübeck in die Gertrudenstraße in eine renovierungsbedürftige Eigentumswohnung. Da dort der Musiklärm der Kinder die Nachbarn störte, erwarb die Beklagte 1996 das Haus in der Dankwartsgrube. Davor hatte die Beklagte eine Zeitlang in Saarbrücken gewohnt, wo ein Teil ihrer Kinder zur Schule ging. Die Salzburger Wohnung scheint die meiste Zeit leer gestanden und vor allem als Anlaufstelle für die Kinder gedient zu haben, wenn sie sich als Externisten zu schulischen Prüfungen in Salzburg einfinden mussten. Seit 1996 jedenfalls lebt die Beklagte in ihrem eigenen Haus in Lübeck, wohin auch die Unterhaltszahlungen erfolgen sollten und geleistet wurden. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagte im Februar 1998 ihren Aufenthalt in Deutschland als bloß vorübergehend und immer noch Salzburg als ihren Lebensmittelpunkt betrachtet hätte. Wie lange die Beklagte daneben einen weiteren Wohnsitz im technischen Sinne in Salzburg aufrecht erhalten hat, spielt für den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts keine Rolle.

Die detaillierten in sich stimmigen Schilderungen der Beklagten und ihrer beiden als Zeugen vernommenen Kinder M. und J. werden der Sache nach bestätigt durch die im Wege österreichischer Rechtshilfe erfolgte Zeugenaussage des Schuldners, des Ehemannes der Beklagten. Auch auf Vorhalt des Aktenvermerks vom 6.März 2003 des Rechtsanwalts Dr. B. der Klägerin (Bl. 271 GA) hat der Zeuge eindeutig klargestellt, dass sich seine Frau keineswegs ständig in Salzburg, sondern überwiegend in Deutschland aufgehalten hat. Auch hat er mit Recht darauf hingewiesen, dass schon nach dem Ehepakt (unter III) absehbar war, dass die Salzburger Wohnung aufgegeben würde. Zu dieser Zeit waren längst alle Pflanzen auf Hydrokultur umgestellt, und selbst wenn die Beklagte die Salzburger Wohnung noch ein paar Mal betreten hat, war sie doch seit 1992 nicht mehr ihr Daseinsmittelpunkt. Er befand sich seit 1992, im maßgeblichen Zeitpunkt des Ehepaktes und bis heute unverändert in Deutschland mit der Folge, dass auf den Unterhalts- und damit auch den Anfechtungsanspruch deutsches Recht anwendbar ist.

5. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.), besteht nicht, da die kollisionsrechtliche Anknüpfung nach altem Anfechtungsrecht heute keine grundsätzliche Bedeutung mehr hat. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 91a, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Fall von § 97 Abs. 2 ZPO ist nicht gegeben, weil die Beklagte nicht infolge neuen tatsächlichen Vorbringens, sondern infolge einer anderen rechtlichen Würdigung obsiegt. Dies aber gehört zum Prozessrisiko der unterlegenen Partei, hier der Klägerin.

Ende der Entscheidung

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