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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 06.01.2005
Aktenzeichen: 1 Ws 443/04
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG Nr. 4100 VV
RVG Nr. 4200 VV
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht I. Strafsenat Beschluss

1 Ws 443/04 1 Ws 139/04

In der Strafsache gegen

Auf die Beschwerde der Pflichtverteidigerin gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Lübeck vom 27. Oktober 2004, durch den die Erinnerung der Pflichtverteidigerin gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 01. September 2004 zurückgewiesen worden ist, hat der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 06. Januar 2005 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aus der Landeskasse an die Rechtsanwältin xxx zu erstattende Vergütung wird auf 658,59 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Mit der Beschwerde begehrt die Pflichtverteidigerin die Festsetzung höherer Gebühren für die Vertretung des Untergebrachten in dem Verfahren über die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in dem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67 e Abs. 2 StGB sowie die Erstattung von Kosten für die Anfertigung von 55 Fotokopien und die von ihr verauslagte Aktenversendungsgebühr.

I.

Mit Urteil vom 21. März 1984 sprach das Landgericht Itzehoe den Untergebrachten wegen bestehender Schuldunfähigkeit von dem Vorwurf der schweren Brandstiftung frei und ordnete zugleich seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Seit dem befindet sich der Untergebrachte in der Klinik für Forensische Psychiatrie in Neustadt/Holstein. Für die regelmäßig durchgeführten Verfahren zur Überprüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist, ordnete die jeweils zuständige Strafvollstreckungskammer verschiedene Rechtsanwälte als Pflichtverteidiger bei, zuletzt Rechtsanwältin xxx mit Beschluss vom 13. Juli 2004 für das im Jahr 2004 durchzuführende Verfahren. Die Pflichtverteidigerin nahm Akteneinsicht und an dem Anhörungstermin vom 23. August 2004 teil. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 26. August 2004 ordnete die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung an.

Die Pflichtverteidigerin hat mit Schriftsatz vom 23. August 2004 beantragt die ihr entstandenen Gebühren und Auslagen wie folgt festzusetzen:

Grundgebühr für die Teilnahme an der Anhörung am 23.08.2004 gem. Nr. 4100 VV RVG 162,00 Euro Verfahrensgebühr gem. 4106 VV RVG 137,00 Euro Terminsgebühr VV Vorb. 3 Abs. 3 137,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 Euro Fahrtkosten, 230 km x 0,30, 69,00 Euro Gesamt 525,00 Euro

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 01. September 2004 ist die zu erstattende Vergütung auf 386,28 Euro festgesetzt worden. Neben den übernommenen Beträgen für Fahrtkosten und Post- und Kommunikationspauschale ist nach Nr. 4300 VV RVG eine Gebühr in Höhe von 244,00 Euro für die gesamte Tätigkeit in dem Verfahren nach § 67 e StGB zuerkannt worden. Dagegen hat sich die Pflichtverteidigerin mit ihrer als Beschwerde bezeichneten Erinnerung vom 14. September 2004 gewendet. Sie hat neben den anerkannten Fahrtkosten und der Post- und Kommunikationspauschale erstmalig auch Auslagenerstattung für 55 angefertigte Fotokopien gem. 7000 VV RVG in Höhe von 25,75 Euro und 8,00 Euro für die entrichtete Aktenversendungsgebühr beansprucht. Zugleich hat sie folgende Gebühren geltend gemacht:

Grundgebühr gem. 4100 VV RVG 162,00 Euro Verfahrensgebühr gem. 4201 VV RVG 300,00 Euro Terminsgebühr gem. 4203 VV RVG 145,00 Euro.

Der Bezirksrevisor hat dazu mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 Stellung genommen und ausgeführt, eine Anwendung der Nr. 4100, 4200, 4201 VV RVG komme nicht in Betracht. So beträfen die Nr. 4200 ff. VV RVG schon nach ihrem Wortlaut nur den Fall, dass ein Rechtsanwalt für das gesamte Strafvollstreckungsverfahren beigeordnet werde. Vorliegend sei aber nur eine Beiordnung für eine einzelne Tätigkeit, nämlich für das Verfahren nach § 67 e StGB erfolgt, so dass die Vorschrift der Nr. 4300 VV RVG zur Anwendung kommen müsse. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts könne sinnvollerweise nur als Einzeltätigkeit eingestuft werden, dies folge zum einen aus dem Grundsatz der systematischen Kontinuität, denn auch nach der BRAGO habe es sich um Einzeltätigkeiten gehandelt, zum anderen daraus, dass sonst kaum Fälle denkbar wären, die sich unter den Bereich der "Einzeltätigkeiten" fassen ließen. Außerdem sei das Verfahren nach § 67 e StGB ausdrücklich in Nr. 4300 VV RVG genannt.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2004 hat die Strafvollstreckungskammer 5 des Landgerichts Lübeck die Erinnerung zurückgewiesen und führte zur Begründung aus, das Verfahren nach § 67 e StGB sei gebührenrechtlich eine Einzeltätigkeit im Sinne der Vorbemerkungen 4.3 des VV RVG. Für dieses Verfahren sei lediglich eine Gebühr nach Nr. 4300 Ziff. 3 VV RVG entstanden. Auf die nachgeschobenen Forderungen ist die Strafvollstreckungskammer nicht eingegangen.

Dagegen wendet sich die Pflichtverteidigerin mit ihrer als "weitere Beschwerde" bezeichneten Beschwerde vom 16. November 2004. Sie begehrt die Festsetzung der Gebühren und Auslagen entsprechend ihrer Erinnerung.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Sie hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Gebühren für die Vertretung des Untergebrachten in dem Verfahren über die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in dem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 67 e Abs. 2 StGB sind nach den Nummern 4200 ff. des Vergütungsverzeichnisses zum RVG zu bemessen. Auch steht der Pflichtverteidigerin ein Auslagenerstattungsanspruch für die erstellten Fotokopien und der entrichteten Aktenversendungsgebühr zu.

1. Nach Nr. 4200 Ziff 1 b) des Vergütungsverzeichnisses zum RVG erhält der gerichtlich bestellte Verteidiger eine Verfahrensgebühr für ein Verfahren über die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Wenn sich der Untergebrachte nicht auf freiem Fuß befindet erhält der Verteidiger diese Verfahrensgebühr mit Zuschlag nach Nr. 4201 i.V.m. den Vorbemerkungen 4 Abs. 4 VV RVG. Zusätzlich kann er nach Nr. 4203 i.V.m. den Vorbemerkungen 4 Abs. 4 VV RVG ggf. eine Terminsgebühr mit Zuschlag bei Teilnahme an Anhörungsterminen verdienen.

Demgegenüber erhält nach Nr. 4300 Ziff 3 VV RVG der gerichtlich bestellte Verteidiger für einzelne Tätigkeiten, ohne dass ihm sonst die Verteidigung übertragen ist, nur eine Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift in Verfahren nach § 67 e StGB.

Vorliegend ist die Rechtsanwältin durch Verfügung vom 13. Juli 2004 dem Untergebrachten für das Verfahren über die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beigeordnet worden. Damit ist der Gebührentatbestand der Nr. 4200 Ziff 1 b) seinem Wortlaut nach bereits erfüllt. Denn die Verteidigerin ist gerade nicht nur für eine Einzeltätigkeit "in" einem Verfahren, wie es der Wortlaut des Gebührentatbestandes nach Nr. 4300 VV RVG beschreibt, beigeordnet worden, sondern für ein - gesamtes - Verfahren über die Aussetzung der Maßregel der Unterbringung. Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, mit Verfahren im Sinne dieses Gebührentatbestandes sei das gesamte Vollstreckungsverfahren gemeint, so dass die Tatbestände der Nr. 4200 ff nur Anwendung fänden, wenn der Rechtsanwalt für das gesamte Vollstreckungsverfahren beigeordnet sei. Der Senat hat bereits früher entschieden, dass - ebenso wie die Bestellung des Pflichtverteidigers im Erkenntnisverfahren mit dessen Rechtskraft endet - die in analoger Anwendung von § 140 Abs. 2 StPO zulässige Beiordnung im Vollstreckungsverfahren nur für den jeweils zu entscheidenden Abschnitt erfolgt (Senatsbeschluss vom 25. November 1988, SchIHA 1989 S. 105; so auch KG Berlin NStZ-RR 2002, S. 63 und OLG Frankfurt, NStZ-RR 2003, S. 252), hier also - wie auch in der zitierten Senatsentscheidung - nur für das konkrete Überprüfungsverfahren gemäß § 67 e Abs. 2 StGB, und mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung sein Bewenden hat. Daran hält der Senat fest.

Auch der Hinweis darauf, die Regelung der Nr. 4300 VV RVG entspreche den Vorschriften der §§ 91 und 92 BRAGO, vermag ein anderes Ergebnis nicht zu begründen. Vielmehr verbleibt für die Anwendung des Gebührentatbestandes 4300 ff VV RVG kein Raum, weil die Tätigkeit des Rechtsanwalts durch eine andere Vergütungsvorschrift, nämlich 4200 ff - erfasst wird (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/ v.Eicken/Madert, RVG 16 Aufl., Rz. 8 zu 4300-4304, so im Ergebnis auch Burhoff-Volpert, RVG, Nr. 4200 VV, Rn 18,19; Nr. 4201, Rn. 16). Zwar ist zutreffend, dass die Rechtsprechung Strafvollstreckungssachen nach § 67 e Abs. 2 StGB - zuletzt wohl überwiegend - gebührenrechtlich nach §§ 91, 92 BRAGO behandelt hat, die ihrem Wortlaut nach der Regelung der Nr. 4300 VV RVG entsprachen (vgl. KG Berlin a.a.O., dort auch zum Meinungsstreit bezüglich der Abgrenzung zu § 112 BRAGO; OLG Frankfurt StV 2001, S. 22). Dies erfolgte allerdings allein deshalb, weil der manchmal hohe Zeitaufwand des beigeordneten Anwaltes nur durch die Gewährung einer Pauschgebühr honoriert werden konnte und dabei wegen fehlender besonderer Gebührenregelungen auf § 91 BRAGO zurückgegriffen werden musste (vgl. OLG Hamm StV 1996, 618). Gerade um diese nicht unumstrittene Handhabung zu beenden und um eine angemessene Verteidigung in diesen teilweise zeitaufwendigen Vollstreckungsverfahren sicherzustellen, sind die Nr. 4200 ff VV RVG erstmals als eigenständige Gebührentatbestände aufgenommen worden (vgl. BT Drucksache 15/1971 S. 229). Die geltende Rechtslage ist folglich nicht mit der zur Zeit der BRAGO vergleichbar.

Damit stehen der Pflichtverteidigerin des nicht auf freiem Fuß befindlichen Untergebrachten vorliegend die Verfahrensgebühr Nr. 4201 VV RVG in Höhe von 300,00 Euro und, aufgrund der Teilnahme an dem Anhörungstermin vom 23. August 2004, die Terminsgebühr Nr. 4203 VV RVG in Höhe von 145,00 Euro zu.

2.

Die weiter geltend gemachte Grundgebühr ist indes nicht entstanden. Eine Grundgebühr ist in Regelungen der Nr. 4200 ff VV RVG für die Vollstreckungsverfahren nicht vorgesehen. Die geltend gemachte Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG gilt allein für den Verteidiger im Erkenntnisverfahren und kann nur dort entstehen (vgl. BT Drucksache 15/1971 S. 229; Madert in Gerold/Schmidt/ v.Eicken/Madert, RVG, 16. Aufl. Rz. 3 zu 4200-4207).

3.

Auch die mit der Erinnerung in zulässiger Weise nachgeschobenen Forderungen (vgl. Schneider in Riedel/Süßbaum, BRAGO, 8. Auflage, Rz. 44 zu § 128) hinsichtlich der verauslagten Aktenversendungsgebühr (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, 307) in Höhe von 8,00 Euro und der angefertigten Kopien in Höhe von 25,75 Euro sind begründet. Für die 55 Kopien folgt dies aus Nr. 7000 VV RVG.

Die damit zu erstattenden Gebühren und Auslagen sind wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr gem. 4201 VV RVG 300,00 Euro Terminsgebühr gem. 4203 VV RVG 145,00 Euro Post- und Telekommunikationspauschale 20,00 Euro Fahrtkosten, 230 km x 0,30, 69,00 Euro Kosten für Fertigung von Kopien gem. 7000 VV RVG 25,75 Euro Verauslagte Aktenversendungsgebühr 8,00 Euro Gesamt 567,75 Euro Zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer 90,84 Euro Gesamt 658,58 Euro

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG.

Ende der Entscheidung

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