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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 10.11.2006
Aktenzeichen: 10 UF 122/06
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 1579 Nr. 2
BGB § 1579 Nr. 7
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 3
1. Befasst sich eine Berufungsbegründung allein mit der Verwirkung eines Unterhaltsanspruchs und nimmt im Übrigen nur pauschal auf erstinstanzliches Vorbringen Bezug, so liegt hinsichtlich anderer Versagungs- oder Reduzierungsgründe keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung vor.

2. Zur Unterhaltsversagung wegen Zusammenlebens mit einem neuen Partner.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

10 UF 122/06

verkündet am: 10. November 2006

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2006 durch den Einzelrichter für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 3.März 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg hinsichtlich der Folgesache nachehelicher Unterhalt wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegenstandswert:9.452,00 €

Gründe:

I.

Anstelle des Tatbestandes wird verwiesen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinsichtlich der Folgesache Unterhalt, § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO.

II.

Die Berufung hat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Versagung oder Reduzierung des ausgeurteilten nachehelichen Unterhaltes wegen Vorliegen eines Härtegrundes nach § 1579 Nr. 2 BGB, 7 BGB liegen nicht vor.

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.

Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig seit dem 04. Juli 2006.

Die mit der Berufung vorgetragenen Umstände für eine Verwirkung beziehen sich auf die Zeit der Trennung der Parteien, zu welcher der Antragsteller der Antragsgegnerin Trennungsunterhalt und keinen nachehelichen Unterhalt schuldete.

Nach Anhörung der Antragsgegnerin ist die vom Antragsteller behauptete dauerhafte Beziehung vor Rechtskraft der Scheidung beendet. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich Herr M. zum 01.05.2006 ein Haus in G. gekauft hat und dort auch wohnt.

Somit kann von einer dauerhaften sozioökonomischen Gemeinschaft zwischen der Antragsgegnerin und dem Bekannten Markmann für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung nicht ausgegangen werden.

Sollte eine derartige dauerhafte Beziehung über 2 bis 3 Jahre bestanden haben, was die Antragsgegnerin bestreitet, so hätte dies Auswirkungen auf den Trennungsunterhalt und nicht auf den nachehelichen Unterhalt gehabt.

Im Übrigen würde ein nach § 1579 Nr. 7 unter dem Gesichtspunkt des Zusammenlebens mit einem neuen Partner verwirkter Unterhaltsanspruch mit der Aufhebung und Beendigung dieser Beziehung wieder aufleben, vgl. Wendl/Staudigl Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 4 Rz. 764 m.w.N.

Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Antragsgegnerin zur Klärung der Frage, ob sie mit dem Bekannten Markmann seit 2 bis 3 Jahren in einer sozioökonomischen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt, falsche Angaben gemacht hat.

Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre dies allenfalls unter dem Gesichtspunkt eines versuchten Prozessbetruges nach § 1579 Nr. 2 relevant.

Im Rahmen der Prüfung einer groben Unbilligkeit ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass ein etwaiger Betrug im Versuchsstadium stecken geblieben ist und bei dem Antragsteller kein Schaden eintrat, da zum Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung zu nachehelichem Unterhalt eine derartige Beziehung nicht mehr bestand. Dass ein etwaiger Schaden beim Antragsteller während der Zeit der Verpflichtung auf Zahlung von Trennungsunterhalt eingetreten ist, ist nicht ersichtlich und nicht substantiiert vorgetragen.

Keinen Erfolg hat die Berufung mit dem Vorbringen, aufseiten der Antragsgegnerin müsse von einer höheren Erwerbsfähigkeit und somit von einem höheren Einkommen ausgegangen werden. Die Berufungsbegründung befasst sich substanziiert ausschließlich mit dem Einwand der Verwirkung. Hinsichtlich weiterer Gesichtspunkte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den gesamten Sachvortrag erster Instanz nebst Anlagen und Beweisantritten pauschal Bezug genommen und dies ausdrücklich zum Sachvortrag der Berufungsinstanz gemacht.

Das Familiengericht hat sich in den Entscheidungsgründen zur Folgesache nachehelicher Unterhalt substanziiert mit der Frage auseinandergesetzt, dass und warum aufseiten der Antragsgegnerin ein höheres fiktives Einkommen nicht zugerechnet werden kann. Mit dieser Begründung hat sich das Familiengericht substanziiert mit dem Vorbringen des Antragstellers zu einer fiktiven höheren Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin auseinandergesetzt. Der Auffassung des Familiengericht schließt sich der Senat an.

Unter diesen Voraussetzungen genügt die pauschale Verweisung auf den Inhalt des erstinstanzlichen Sachvortrages nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Ziff. 2 und 3 ZPO.

Die pauschale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen ist unter diesen Gegebenheiten nicht zulässig, vgl. Zöller/Gummer/Heßler 25.Aufl., ZPO § 520 ZPO Rn. 40 m.w.N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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