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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 17.03.2000
Aktenzeichen: 10 UF 130/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1578 I S. 2
BGB § 1579 Nr. 1
Die Höhe des Unterhalts kann fünf Jahre nach der Scheidung nur noch nach dem angemessenen Lebensbedarf bemessen werden, wenn die Eheleute knapp fünf Jahren verheiratet waren und insgesamt nicht mehr als sechseinhalb Jahre zusammengelebt haben.
10 UF 130/97 4 F 90/93 AG Oldenburg i.H.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 17. März 2000

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

Frau

Klägerin, Widerbeklagte und Berufungsklägerin,

Prozessbevollmächtigte: ,

gegen

Herrn ,

Beklagten, Widerkläger und Berufungsbeklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin ,

hat der 2. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im übrigen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Oldenburg in Holstein vom 04. Juni 1997 geändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.749,09 DM nebst 4 % Zinsen auf

959,34 DM seit dem 15.08.1993, 1.439,00 DM seit dem 04.09.1993, 1.439,00 DM seit dem 04.10.1993, 1.439,00 DM seit dem 04.11.1993, 1.439,00 DM seit dem 04.12.1993, 1.439,00 DM seit dem 04.01.1994, 1.439,00 DM seit dem 04.02.1994, 1.439,00 DM seit dem 04.03.1994, 28,67 DM seit dem 05.04.1994, 28,67 DM seit dem 05.05.1994, 28,67 DM seit dem 05.06.1994, 28,67 DM seit dem 05.07.1994, 28,67 DM seit dem 05.08.1994, 28,67 DM seit dem 05.09.1994, 28,67 DM seit dem 05.10.1994, 28,67 DM seit dem 05.11.1994, 28,67 DM seit dem 05.12.1994, 28,67 DM seit dem 05.01.1995, 28,67 DM seit dem 05.02.1995, 28,67 DM seit dem 05.03.1995, 28,67 DM seit dem 05.04.1995,

28,67 DM seit dem 05.05.1995, 28,67 DM seit dem 05.06.1995, 28,67 DM seit dem 05.07.1995, 28,67 DM seit dem 05.08.1995, 28,67 DM seit dem 05.09.1995, 28,67 DM seit dem 05.10.1995, 28,67 DM seit dem 05.11.1995, 28,67 DM seit dem 05.12.1995, 28,67 DM seit dem 05.01.1996, 28,67 DM seit dem 05.02.1996, 28,67 DM seit dem 05.03.1996, 28,67 DM seit dem 05.04.1996,

zu zahlen.

Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01. Mai 1996 bis 30. Juni 1998 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 350,00 DM zu zahlen sowie für die Zeit ab 01. Juli 1998 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 200,00 DM zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin 60 % und der Beklagte 40 %.

Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für Juli 1991 und um Geschiedenenunterhalt ab 11. August 1993. Sie waren vom 24.01.1985 bis 09.08.1991 (Rechtskraft der Scheidung) miteinander verheiratet. Die Parteien haben sich 1988 getrennt. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens erging eine einstweilige Anordnung, nach der der Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin monatlich 1.058,75 DM Unterhalt ab August 1991 zu zahlen. In der Zeit von August 1993 bis April 1996 hat die Klägerin im Wege der Pfändung monatlich 1.058,75 DM erhalten. Die Klägerin hat bei ihren Anträgen monatliche Zahlungen des Beklagten in Höhe dieses Betrages für die Zeit von April 1994 bis einschließlich April 1996 berücksichtigt.

Das Familiengericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin zwar zum Zeitpunkt der Scheidung bereits erwerbsunfähig gewesen sei, allerdings sei die Ehe der Parteien nur von kurzer Dauer gewesen. Infolgedessen ende die Unterhaltspflicht des Beklagten zum Februar 1995. Bis zu diesem Zeitpunkt hat das Familiengericht Unterhaltsansprüche der Klägerin in Höhe von 12.324,46 DM errechnet, während der Beklagte für die Zeit von März 1995 bis April 1996 insgesamt 14.822,50 DM überzahlt habe. Mit diesen Ansprüchen habe der Beklagte gegenüber der Klägerin aufgerechnet.

Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin im wesentlichen den Unterhaltsausschluss und wendet sich gegen die Bewertung der Aufrechnung. Sie verlangt rückständigen Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt, hilfsweise Altersvorsorgeunterhalt ab 11.08.1993 bis einschließlich April 1996 in Höhe von 15.528,63 DM sowie fortlaufenden Unterhalt ab Mai 1996 in Höhe von 350,00 DM und ab Juli 1998 in Höhe von 200,00 DM monatlich.

II.

Die Berufung ist teilweise begründet.

1.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Durch Rückübertragungs- und Abtretungsvereinbarung mit dem Kreis Ostholstein sind ihre Ansprüche (ab Januar 1993) zurückübertragen worden.

2.

Der Klägerin steht ein zeitlich begrenzter Anspruch auf Geschiedenenunterhalt gemäß § 1572 Nr. 1 BGB zu. Aufgrund der in erster Instanz eingeholten Gutachten ist der Senat davon überzeugt, dass die Klägerin in der Zeit von August 1993 bis einschließlich März 1994 lediglich im steuer- und abgabenfreien Bereich tätig sein konnte. Der Sachverständige Prof. Dr. K ist in seinem Gutachten vom 28. Juni 1994 zu dem Ergebnis gekommen, dass bei der Klägerin eine Hals- und Lendenwirbelerkrankung, eine neurogene Blasenentleerungsstörung, erhebliche Verdauungsstörungen sowie ein kongenitaler Strabismus bestehe. Nach seinen Ausführungen könne die Klägerin wohl halbtags erwerbstätig sein. Dieser Bewertung steht das Gutachten der Arbeitsamtsärztin Dr. S vom 27.04.1994 entgegen. Danach besteht bei der Klägerin bereits seit den 70er Jahren eine multiple Skleroseerkrankung mit schubweisem Verlauf, die immer wieder zu Gangstörungen, Störungen der Empfindung, Störungen in den oberen Extremitäten und auch zu Sehstörungen geführt habe. Aufgrund der chronischen Nervenerkrankung sei ein ausreichendes Leistungsvermögen für lohnbringende Arbeiten nicht mehr gegeben. Diese Bewertung hat die Sachverständige in der mündlichen Anhörung vor dem Familiengericht plausibel erläutert.

Der Senat folgt - wie das Familiengericht - ihren überzeugenden Ausführungen. Hiernach ist davon auszugehen, dass die Klägerin im abgabenfreien Bereich tätig sein konnte. Somit sind für die Zeit von August 1993 bis einschließlich März 1994 Einkünfte der Klägerin im abgabenfreien Bereich zu fingieren. Ab April 1994 ist dagegen die von der Klägerin bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente zu berücksichtigen.

3.

Ein Unterhaltsausschluss oder eine Unterhaltsbegrenzung gemäß § 1579 Nr. 1 BGB kommen nicht in Betracht. Die Ehe der Parteien war nicht von kurzer Dauer. Wie bereits ausgeführt heirateten die Parteien am 24. Januar 1985. Nachdem die Parteien sich im Sommer 1988 getrennt hatten, erfolgte im Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht Lübeck die Zustellung des Scheidungsantrages der Klägerin am 03. Oktober 1989, indem die Antragsschrift der Klägerin an den Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung übergeben wurde. Durch diese Handlung trat eine Heilung des bis dahin bestehenden Zustellungsmangels gemäß § 187 ZPO ein. Die Ehezeit dauerte mithin 4 Jahre und 8 Monate.

Eine kurze Ehezeit wird von der Rechtsprechung in der Regel bei Ehen bis zu zwei Jahren Dauer angenommen (BGH FamRZ 1981, 140), während ab drei Jahren Dauer in der Regel nicht mehr von einer kurzen Ehe gesprochen werden kann (BGH FamRZ 1982, 254).

Der Senat teilt in diesem Zusammenhang auch nicht die Auffassung des Familiengerichts, die Ehe sei deshalb kurz i.S.d. § 1579 BGB gewesen, weil das Amtsgericht Lübeck auf den ersten, im Juli 1988 eingereichten Scheidungsantrag der Klägerin habe Prozesskostenhilfe bewilligen und den Scheidungsantrag zustellen müssen, so dass die Ehezeit dann nur 3 Jahre und 8 Monate gedauert hätte. Bei dieser Argumentation wird übersehen, dass das Familiengericht Lübeck das Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen hatte, da die Parteien seinerzeit erst 4 Monate getrennt lebten. Mit der Argumentation des Familiengerichtes würden die Nichteinhaltung des Trennungsjahres und die darauf gestützte ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung des Familiengerichts Lübeck unterlaufen werden.

4.

Der Senat hat das Einkommen des Beklagten anhand der eingereichten Jahresverdienstbescheinigungen bzw. Lohnsteuerbescheinigungen ermittelt. Danach ergeben sich folgende Beträge: 3.914,78 DM im Jahre 1993, 4.000,19 DM im Jahre 1994, 4.045,17 DM im Jahre 1995 sowie 4.091,39 DM im Jahre 1996. Das Einkommen des Beklagten ist auch in den Jahren 1997 und 1998 kontinuierlich gestiegen.

Die erhaltenen Steuererstattungen wurden nicht einkommenserhöhend berücksichtigt, da ihnen berufsbedingte Fahrtaufwendungen des Beklagten in entsprechender Höhe gegenüberstehen. Demgemäß wurden aber auch keine Fahrtaufwendungen in Abzug gebracht.

Berücksichtigt wurden aber steuerfreie Zulagen, die der Senat gemäß § 287 ZPO auf monatlich 100,00 DM schätzt. Der Beklagte hat in seiner Anhörung angegeben, dass er im Jahre 1998 und davor ähnliche Zulagen wie im Jahre 1999 erhalten habe.

Erstattungen aus Lohnsteuerjahresausgleichen waren nicht anzurechnen. Der Beklagte hat die Originallohnsteuerkarten für die Jahre 1993 bis 1996 vorgelegt. Damit steht fest, dass in diesem Zeitraum kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt wurde.

Ein Abzug der monatlichen Ratenzahlungen gegenüber der Quelle-Bank und der Deutschen Bank kam nicht in Betracht. Bei diesen Krediten handelt es sich um keinen trennungsbedingten Mehrbedarf. Die Parteien haben sich bereits im Jahre 1988 getrennt. Die Kredite wurden demgegenüber am 12. September 1991 aufgenommen bzw. am 02. Februar 1990 begann die Ratenzahlung. Ein unmittelbarer Zusammenhang zur Trennung der Parteien besteht mithin nicht.

Abzuziehen waren aufseiten des Beklagten lediglich monatliche Versicherungsleistungen in Höhe von 63,65 DM und 20,- DM Gewerkschaftsbeiträge, mithin 83,65 DM.

5.

Das fingierte Einkommen der Klägerin ist nach der Differenzmethode zu behandeln, da die Klägerin während der Ehe Einkünfte durch Krankengeld hatte.

Das Renteneinkommen der Klägerin ab April 1994 beruht im Wesentlichen auf ihrer vorehelichen Erwerbstätigkeit, es ist mithin, da die Klägerin während der Ehe Einkünfte in Form von Krankengeld hatte, zum überwiegenden Teil nach der Differenzmethode zu behandeln. Lediglich der Anteil des Renteneinkommens, der auf dem zwischen den Parteien durchgeführten Versorgungsausgleich beruht, ist anzurechnen (vgl. BGH FamRZ 88, 1156). Dieser Anteil berechnet sich wie folgt: Ausweislich der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 05.04.1991 betrug die Rentenanwartschaft der Klägerin am Ehezeitende 600,70 DM. Im Wege des Versorgungsausgleiches sind auf das Konto der Klägerin weitere 78,32 DM übertragen worden, so dass ihre Gesamtanwartschaft demnach 679,02 DM betrug. 78,32 DM hiervon entsprechen 11,53 %. Um diesen Prozentsatz ist das jeweils in die Differenzmethode einzustellende Renteneinkommen der Klägerin vorab zu reduzieren.

Die Klägerin macht Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt einschließlich Pflegevorsorgeunterhalt geltend. Der Senat hat von einer gesonderten Tenorierung der letztgenannten Vorsorgeunterhalte abgesehen und vielmehr vom jeweiligen Renteneinkommen der Klägerin die von ihr zu zahlenden Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen und dann die entsprechende Berechnung durchgeführt.

6.

Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung mit überzahltem Unterhalt gegenüber den Ansprüchen der Klägerin ist unzulässig (vgl. §§ 394 BGB, 850 b ZPO).

7.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich die nachfolgende Unterhaltsberechnung. Für den Zeitraum von April 1994 bis einschließlich April 1996 wurde dabei der monatlich vom Beklagten geleistete Betrag in Höhe von 1.058,75 DM in Ansatz gebracht. Es handelt sich zwar nur um im Wege der Zwangsvollstre-ckung beigetriebene Beträge, sie sind jedoch in Höhe des Unterhaltsanspruchs als Erfüllung anzusehen, da die Klägerin sie bei der Berechnung ihrer Anträge berücksichtigt und der Beklagte dem nicht widerspricht. Soweit weitere Zahlungen von ihm freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung erbracht wurden, waren diese nicht anzurechnen, da es insoweit an der erforderlichen Leistungsbestimmung durch den Beklagten fehlt.

August 1993 bis Dezember 1993:

bereinigtes Nettoeinkommen Beklagter 3.914,78 DM zuzüglich Zulagen 100,00 DM abzüglich Versicherungen/Gewerkschaft 83,65 DM verbleiben 3.931,13 DM abzüglich fiktives Einkommen Klägerin 520,00 DM 3/7 der Differenz (3.411,13 DM) 1.461,91 DM Anspruch (rund) 1.462,00 DM

Die beantragten 1.439,- DM sind zu zahlen.

Da für August Unterhalt lediglich vom 11. bis zum 31. des Monats geschuldet wird, besteht der Anspruch in Höhe von 974,66 DM, die beantragten 959,34 DM sind zu zahlen.

Der Unterhaltsrückstand beträgt 6.715,34 DM.

Januar 1994 bis März 1994:

bereinigtes Nettoeinkommen Beklagter 4.000,19 DM zuzüglich Zulagen 100,00 DM abzüglich Versicherungen/Gewerkschaft 83,65 DM verbleiben 4.016,54 DM abzüglich fiktives Einkommen Klägerin 560,00 DM 3/7 der Differenz (3.456,54 DM) 1.481,37 DM Anspruch (rund) 1.482,00 DM

Die beantragten 1.439,- DM sind zu zahlen.

Der Rückstand beträgt mithin 4.317,- DM.

April 1994 bis Dezember 1994:

Einkommen Beklagter 4.016,54 DM Renteneinkommen Klägerin 1.635,90 DM abzüglich Krankenversicherung 324,00 DM verbleiben 1.311,90 DM abzüglich VA-Anteil Rente 151,26 DM verbleiben 1.160,64 DM Differenz Nettoeinkommen Beklagter/bereinigte Rente Klägerin 2.855,90 DM 3/7 davon 1.223,95 DM abzüglich VA-Anteil 151,26 DM Anspruch (rund) 1.073,00 DM

Der Altersvorsorgeunterhalt berechnet sich wie folgt: 1.073 + 15 % = 1.234,00 DM 1.234 x 19,2 % = 237,00 DM

Der Elementarunterhalt verändert sich wie folgt:

Einkommen Beklagter 4.016,54 DM abzüglich Vorsorgeunterhalt 237,00 DM verbleiben 3.779,54 DM abzüglich Rente Klägerin 1.160,54 DM verbleiben 2.619,00 DM 3/7 davon (rund) 1.122,00 DM abzüglich VA-Anteil 151,26 DM Elementarunterhalt (rund) 971,00 DM

Der geltend gemachte Unterhalt in Höhe von 1.087,42 DM

kann mithin aus dem Altersvorsorgeunterhalt aufgefüllt werden:

1.087,42 DM = 971,- DM + 116,42 DM.

Die Klägerin hat für diesen Zeitraum 1.087,42 DM abzüglich der vom Beklagten geleisteten 1.058,75 DM, mithin 28,67 DM verlangt. Diese waren zuzusprechen.

Der Rückstand beträgt 258,03 DM.

Januar 1995 bis August 1995:

bereinigtes Nettoeinkommen Beklagter 4.045,17 DM zuzüglich Zulagen 100,00 DM abzüglich Versicherungen/Gewerkschaft 83,65 DM verbleiben 4.061,52 DM Renteneinkommen Klägerin 1.635,90 DM abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung 350,00 DM verbleiben 1.285,90 DM abzüglich VA-Anteil Rente 148,26 DM verbleiben 1.137,64 DM Differenz Nettoeinkommen Beklagter/bereinigte Rente Klägerin 2.923,88 DM 3/7 davon 1.253,09 DM abzüglich VA-Anteil 148,26 DM Anspruch (rund) 1.105,00 DM

Der geltend gemachte Elementarunterhalt in Höhe von 1.087,42 DM abzüglich der vom Beklagten geleisteten 1.058,75 DM, mithin monatlich 28,67 DM, waren zuzusprechen.

Der Rückstand für diesen Zeitraum beträgt mithin 229,36 DM.

September 1995 bis Dezember 1995:

bereinigtes Nettoeinkommen Beklagter 4.061,52 DM Renteneinkommen Klägerin 1.658,66 DM abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung 350,08 DM verbleiben 1.308,58 DM abzüglich VA-Anteil 150,88 DM verbleiben 1.157,70 DM Differenz Nettoeinkommen Beklagter/bereinigte Rente Klägerin 2.903,82 DM 3/7 davon 1.244,49 DM abzüglich VA-Anteil 150,88 DM Anspruch (rund) 1.093,00 DM

Es waren wiederum 28,67 DM monatlich zuzusprechen (s.o).

Der Rückstand beträgt mithin 114,68 DM.

Januar 1996 bis April 1996:

bereinigtes Nettoeinkommen Beklagter 4.091,39 DM zuzüglich Zulagen 100,00 DM abzüglich Versicherungen/Gewerkschaft 83,65 DM verbleiben 4.107,74 DM Renteneinkommen Klägerin 1.658,66 DM abzüglich Kranken- und Pflegeversicherung 350,08 DM verbleiben 1.308,58 DM abzüglich VA-Anteil 150,88 DM verbleiben 1.157,70 DM Differenz Nettoeinkommen Beklagter/bereinigte Rente Klägerin 2.950,04 DM 3/7 davon 1.264,30 DM abzüglich VA-Anteil 150,88 DM Anspruch (rund) 1.113,00 DM

Der geltend gemachte Betrag von monatlich 28,67 DM war zuzusprechen (s.o.).

Der Rückstand beträgt mithin 114,68 DM.

Mai 1996 bis einschließlich Juni 1998:

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist beginnend mit Mai 1996 nicht mehr nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern unter Berücksichtigung des angemessenen Lebensbedarfs zu bemessen (vgl. § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB). § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB lautet: Die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen kann zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach S. 1 unbillig wäre. Nach ihren eigenen Angaben hat die Klägerin seit 1977 nicht mehr in ihrem Beruf als Krankenschwester gearbeitet. Danach hat sie von Sozialhilfe und Krankengeld gelebt. Auch während der Ehe war die Klägerin nicht berufstätig. Aus dem vorliegenden Versicherungsverlauf ergibt sich, dass die Klägerin in der Ehezeit Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund von Gesundheitsmaßnahmen erhalten hat. Eine irgendwie geartete berufliche Beeinträchtigung der Klägerin infolge der Eheschließung ist nicht ersichtlich .

Aufgrund dieser Umstände und der Tatsache, dass die Parteien lediglich 4 Jahre und 8 Monate verheiratet waren und nur ca. 6 1/2 Jahre zusammengelebt haben, erscheint es angemessen, den Unterhaltsanspruch der Klägerin etwa 5 Jahre nach der Scheidung nach dem angemessenen Lebensbedarf zu beurteilen. Im Hinblick auf die von der Klägerin bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente (1.658,- DM bis Juni 1996, 1.681,- DM bis Juni 1997 und 1.708,- DM seit Juli 1997) erscheint die Festsetzung eines Unterhaltsanspruches in Höhe von 350,- DM als angemessen. Der der Klägerin zur Verfügung stehende Betrag liegt damit, auch unter Berücksichtigung der zu leistenden Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen, oberhalb des großen Selbstbehaltes.

Ab Juli 1998 hat der Senat den monatlichen Unterhalt auf 200,- DM im Hinblick auf den weiteren Zeitablauf und in Anbetracht der Erhöhungen der Rente auf 1.746,23 DM monatlich reduziert.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 284, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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